4 B-VG nicht zulässig.B)
Text2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde der 2.) XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RAe Brehm & Sahinol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2018, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HABERSACK über die Beschwerde der 2.) römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Brehm & Sahinol, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2018, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. alsA) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 53 FPG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. gemäß Paragraph 53, FPG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B)
4 B-VG nicht zulässig.B)
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L507.2209757.1.00
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