GVG iVm § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482,
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt worden sei.3. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses mit der Begründung, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt worden sei. 4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesbezüglich wurde - unter Vorlage eines Antrages
GVG vom 10.12.2018 und einer Sendebestätigung vom 10.12.2018, 17:30 Uhr - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4. Mit Schriftsatz vom 17.07.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2019, stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesbezüglich wurde - unter Vorlage eines Antrages
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG vom 10.12.2018 und einer Sendebestätigung vom 10.12.2018, 17:30 Uhr - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In vorliegender Rechtssache sei zuletzt die mündliche Verhandlung am 06.12.2018 durchgeführt und im Anschluss an diese das die Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet worden. Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe mittels Telefax bereits am 10.12.2018 den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
GVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe den Zustellvorgang kontrolliert und habe für die Faxsendung die Bestätigung, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden sei ("Ergebnis: ok.") erhalten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundlicher Vertreter auch von einer erfolgreichen, fristgerechten Antragstellung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG ausgegangen. Mit elektronischer Zustellung vom 09.07.2019, hinterlegt am 10.07.2019, habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die schriftliche, gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf kein Rechtsmittel verzichtet. Er sei davon ausgegangen, dass er fristgerecht eine Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG beantragt habe. Nach Zugang der gekürzten Erkenntnisausfertigung habe der rechtsfreundliche Vertreter die telefonische Auskunft erhalten, dass im Gerichtsakt kein Antrag iSd § 29 Abs. 4 VwGVG aufliege. Offensichtlich sei es bei der Faxsendung zu einem technischen Übertragungsfehler, welcher dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt gewesen sei, gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Der Beschwerdeführer wiederhole hiermit seinen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
GVG und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und die am 10.07.2019 zugestellte schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl. L519 2208291-1/11E, aufheben und ihm eine schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit vollumfänglicher Begründung zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zustellen.In vorliegender Rechtssache sei zuletzt die mündliche Verhandlung am 06.12.2018 durchgeführt und im Anschluss an diese das die Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet worden. Der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe mittels Telefax bereits am 10.12.2018 den Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 19, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe den Zustellvorgang kontrolliert und habe für die Faxsendung die Bestätigung, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden sei ("Ergebnis: ok.") erhalten. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer bzw dessen rechtsfreundlicher Vertreter auch von einer erfolgreichen, fristgerechten Antragstellung iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ausgegangen. Mit elektronischer Zustellung vom 09.07.2019, hinterlegt am 10.07.2019, habe der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter die schriftliche, gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erhalten. Der Beschwerdeführer habe auf kein Rechtsmittel verzichtet. Er sei davon ausgegangen, dass er fristgerecht eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt habe. Nach Zugang der gekürzten Erkenntnisausfertigung habe der rechtsfreundliche Vertreter die telefonische Auskunft erhalten, dass im Gerichtsakt kein Antrag iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG aufliege. Offensichtlich sei es bei der Faxsendung zu einem technischen Übertragungsfehler, welcher dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt gewesen sei, gekommen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Der Beschwerdeführer wiederhole hiermit seinen Antrag auf Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen und die am 10.07.2019 zugestellte schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl. L519 2208291-1/11E, aufheben und ihm eine schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit vollumfänglicher Begründung zu Handen seines ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters zustellen.
GVG die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses.1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.11.2016 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.09.2018, Zl. 424117105-161518482, vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in weiterer Folge eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. L519 2208291-1/6Z, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 09.07.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.07.2019) erließ das Bundesverwaltungsgericht mangels Antrag
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses. 1.
Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung
Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten."
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten." § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "§ 33.
GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den §§ 71 und 72 AVG verwiesen werden (vgl. Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33, RZ 1).3.2. Die rechtssystematische Struktur des Paragraph 33, VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der Paragraphen 71 und 72 AVG (zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/10/0113). Daher kann ungeachtet des Umstandes, dass die Paragraphen 71 und 72 AVG
Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts zu den Paragraphen 71 und 72 AVG verwiesen werden vergleiche Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 33,, RZ 1). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (VwSlg 3692 A/1955; VwGH
GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH darstellt.
Paragraph 29, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH darstellt. 3.3. Verfahrensgegenständlich folgte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Niederschrift dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter am 06.12.2018 inklusive einer Belehrung aus. Bereits am 10.12.2018 - also binnen offener Frist von zwei Wochen (06.12.2018 bis 20.12.2018) - stellte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - einen Antrag auf die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Es wurde daher die Frist gewahrt und ist folglich der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2019 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist jedoch nach wie vor offen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch mangels Fristversäumnis
GVG als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch mangels Fristversäumnis
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
§ § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall
Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist. Zu B) Revision Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.2208291.2.00
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