G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX (L527 2184221-1) in aufrechter Ehe verheiratet. XXXX (L527 2184222-1) ist die volljährige - leibliche - Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.Die Beschwerdeführerin ist mit römisch 40 (L527 2184221-1) in aufrechter Ehe verheiratet. römisch 40 (L527 2184222-1) ist die volljährige - leibliche - Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. Im Gegensatz zu ihrem Ehegatten reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter legal aus dem Iran aus. Nach der illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre damals minderjährige unverheiratete Tochter am 05.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.12.2015 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihrer Tochter statt und am 27.09.2017 die Einvernahme des Ehegatten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Die Tochter wurde am 29.09.2017 und die Beschwerdeführerin am 28.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründete die Beschwerdeführerin - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: Sie schließe sich den Ausreisegründen ihres Ehegatten an. Sie habe mit ihm und ihrer Tochter eine Hauskirche besucht. Die Verfolgungshandlungen hätten sich nur gegen ihren Ehegatten gerichtet. Sie sei nicht bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran würde sie vielleicht bereits am Flughafen festgenommen und inhaftiert. Sie könnte wegen ihres Glaubenswechsels einer Verfolgung seitens der Regierung ausgesetzt sein. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen einer Konversion zum Christentum im Iran einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie wegen einer Konversion zum christlichen Glauben oder aus sonstigen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte III bis VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen einer Konversion zum Christentum im Iran einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, für nicht glaubhaft. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben konvertiert sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie wegen einer Konversion zum christlichen Glauben oder aus sonstigen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 07.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und ihrer Tochter auch XXXX (als Zeugen) im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung einvernahm. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in der über ein Monat vor der Verhandlung zugestellten Ladung um Mitwirkung am Verfahren ersucht hatte (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung), legte die Beschwerdeführerin erst mit Schriftsätzen vom 29.10.2019 (ERV-Eingabe vom 05.11.2019) Urkunden/ Unterlagen "zum Beweis der innerlichen Überzeugung zum Christentum" vor. In der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter zwei weitere Bestätigungsschreiben von Freunden der Familie zum Nachweis des regelmäßigen Kirchenbesuchs vor.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 07.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben der Beschwerdeführerin, ihrem Ehegatten und ihrer Tochter auch römisch 40 (als Zeugen) im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung einvernahm. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in der über ein Monat vor der Verhandlung zugestellten Ladung um Mitwirkung am Verfahren ersucht hatte (Geltendmachung/Vorlage von bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen und Beweismitteln, wesentliche Änderungen/Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bis spätestens drei Wochen vor der Verhandlung), legte die Beschwerdeführerin erst mit Schriftsätzen vom 29.10.2019 (ERV-Eingabe vom 05.11.2019) Urkunden/ Unterlagen "zum Beweis der innerlichen Überzeugung zum Christentum" vor. In der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter zwei weitere Bestätigungsschreiben von Freunden der Familie zum Nachweis des regelmäßigen Kirchenbesuchs vor. Den Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der belangten Behörde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag statt und erkannte den beiden
G 2005 den Status der Asylberechtigten zu.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der belangten Behörde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag statt und erkannte den beiden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 den Status der Asylberechtigten zu.1.2. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide der belangten Behörde statt und erkannte ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu. Weder gegen den Ehegatten noch gegen die Tochter der Beschwerdeführerin ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 3 ff, 38 ff; OZ 10, S 51
G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.3.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (§ 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Z 2) zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
Abs 2 leg cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg cit).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Ziffer 2,) zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 2, leg cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg cit).
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 leg cit erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 leg cit erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die Bestimmungen der § 31 Abs 1 bis 4 gelten
Abs 5 leg cit sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Die Bestimmungen der Paragraph 31, Absatz eins bis 4 gelten
Absatz 5, leg cit sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs 3 AsylG 2005 geworden. Weder gegen den Ehegatten noch die Tochter der Beschwerdeführerin, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
G 2005 anhängig.3.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Weder gegen den Ehegatten noch die Tochter der Beschwerdeführerin, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Ableitung von ihrem Ehegatten - die Ehe bestand bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet - und ihrer Tochter der Status der Asylberechtigten
Vm § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, zumal - was das Verhältnis von Eltern und Kindern betrifft - sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig sowie ledig war; vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040. Dass sich die Zuerkennung rechtlich u. a. auf § 34 Abs 2 AsylG 2005 stützt, ist in den Spruch des vorliegenden Erkenntnisses aber nicht aufzunehmen; vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Familienverfahren in Ableitung von ihrem Ehegatten - die Ehe bestand bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet - und ihrer Tochter der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, zumal - was das Verhältnis von Eltern und Kindern betrifft - sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig sowie ledig war; vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Da mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wegfällt, sind diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin
G damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.4. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab; vergleiche die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2184223.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.