Obsah (9)
Art 133§ 3Art 15§ 28§ 8Art 2Art 3§ 10§ 57RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlL527 2223777-1 SpruchL527 2223777-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im August 2016 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Bangladesch legal und reiste - ebenfalls legal (Visum D) - in das Bundesgebiet ein. Er erhielt hier einen Aufenthaltstitel für Studierende, der nach einer Verlängerung zuletzt bis XXXX .2018 gültig war.Im August 2016 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Bangladesch legal und reiste - ebenfalls legal (Visum D) - in das Bundesgebiet ein. Er erhielt hier einen Aufenthaltstitel für Studierende, der nach einer Verlängerung zuletzt bis römisch 40 .2018 gültig war. Im Februar 2018 kehrte der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch zurück; seine Ehefrau sei krank gewesen. Er verließ Bangladesch legal wieder im April 2018 und reiste am XXXX 2018 wieder in Österreich ein, wo er am 02.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Im Februar 2018 kehrte der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch zurück; seine Ehefrau sei krank gewesen. Er verließ Bangladesch legal wieder im April 2018 und reiste am römisch 40 2018 wieder in Österreich ein, wo er am 02.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund - zusammengefasst - an, Leute der Chatro League (Studentenflügel der Bangladesh Awami League [AL]) haben ihn im März 2018 geschlagen und Schutzgeld von ihm erpresst. Man habe ihm mit dem Tod gedroht. Die Polizei habe nach ihm gesucht. Als Student in Bangladesch sei er bei der Chatro Dal (Studentenflügel der Bangladesh Nationalist Party [BNP]) gewesen und habe eine politische Funktion gehabt. Da die nächste Wahl anstehe, versuche die gegnerische Partei, die Andersgesinnten auszuschalten und zu belästigen. In der Einvernahme am 10.07.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben und fügte hinzu, dass die Polizei einige Male sein Haus attackiert habe. Man habe Anzeige gegen ihn erstattet; er wisse aber nicht viel, er habe die Unterlagen nicht schicken können. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits als Student Schwierigkeiten wegen der Politik gehabt. In einer weiteren behördlichen Einvernahme am 29.05.2019 nach den Problemen in seiner Studentenzeit befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme im Jahr 2004 begonnen haben, als er sein Bachelorstudium begonnen habe. Seit dieser Zeit sei er Anhänger der Chatro Dal. Nachdem er im Jahr 2009 die Funktion als XXXX erhalten habe, haben die Probleme eindeutig begonnen. Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Anhängern der Chatro League auf der Straße geschlagen worden, Anschläge seien auf ihn verübt worden und es habe telefonische Bedrohungen gegeben. Als er in der Privatwirtschaft gearbeitet habe, seien Anhänger der Gegenpartei zu seinem Chef gegangen und haben diesem mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei ein Krimineller und solle gekündigt werden. Im Jahr 2014 sei er gekündigt worden. Seither habe er diese Gedanken gehabt, dass er ins Ausland gehen müsse, um ein sicheres Leben führen zu können. Im August 2016 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer gab ferner an, seine Ehefrau sei am 22.11.2018 an einem Gehirnschlag verstorben.In einer weiteren behördlichen Einvernahme am 29.05.2019 nach den Problemen in seiner Studentenzeit befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme im Jahr 2004 begonnen haben, als er sein Bachelorstudium begonnen habe. Seit dieser Zeit sei er Anhänger der Chatro Dal. Nachdem er im Jahr 2009 die Funktion als römisch 40 erhalten habe, haben die Probleme eindeutig begonnen. Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Anhängern der Chatro League auf der Straße geschlagen worden, Anschläge seien auf ihn verübt worden und es habe telefonische Bedrohungen gegeben. Als er in der Privatwirtschaft gearbeitet habe, seien Anhänger der Gegenpartei zu seinem Chef gegangen und haben diesem mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei ein Krimineller und solle gekündigt werden. Im Jahr 2014 sei er gekündigt worden. Seither habe er diese Gedanken gehabt, dass er ins Ausland gehen müsse, um ein sicheres Leben führen zu können. Im August 2016 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer gab ferner an, seine Ehefrau sei am 22.11.2018 an einem Gehirnschlag verstorben. Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaats angegebenen Gründe für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt V) aus und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Herkunftsstaats angegebenen Gründe für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Spruchpunkt römisch fünf) aus und bestimmte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren; seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger, männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung an. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren psychischen Störungen und auch nicht an schweren Krankheiten, er ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Division XXXX , Bangladesch, geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule, sieben Jahre eine Koranschule und sieben Jahre die Universität. Er studierte an der XXXX Soziologie und erlangte einen Abschluss. Anschließend war der Beschwerdeführer in der Bankbranche mehrere Jahre berufstätig. In den Jahren 2014 und 2016 reiste der Beschwerdeführer für jeweils mehrere Tage legal nach Indien und kehrte anschließend wieder legal nach Bangladesch zurück. Familienangehörige, namentlich jedenfalls die Eltern des Beschwerdeführers, leben nach wie vor in Bangladesch, konkret im Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX , Division XXXX , wo auch der Beschwerdeführer wohnhaft war bzw. seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Im Jahr 2012 heiratete der Beschwerdeführer; seine Ehefrau sei im November 2018 an einem Gehirnschlag gestorben. Die ca. sechsjährige Tochter des Beschwerdeführers lebt bei dessen Schwiegereltern in Bangladesch.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Division römisch 40 , Bangladesch, geboren und besuchte in seinem Herkunftsstaat zehn Jahre die Grundschule, sieben Jahre eine Koranschule und sieben Jahre die Universität. Er studierte an der römisch 40 Soziologie und erlangte einen Abschluss. Anschließend war der Beschwerdeführer in der Bankbranche mehrere Jahre berufstätig. In den Jahren 2014 und 2016 reiste der Beschwerdeführer für jeweils mehrere Tage legal nach Indien und kehrte anschließend wieder legal nach Bangladesch zurück. Familienangehörige, namentlich jedenfalls die Eltern des Beschwerdeführers, leben nach wie vor in Bangladesch, konkret im Dorf römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Division römisch 40 , wo auch der Beschwerdeführer wohnhaft war bzw. seinen Lebensmittelpunkt hatte. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Im Jahr 2012 heiratete der Beschwerdeführer; seine Ehefrau sei im November 2018 an einem Gehirnschlag gestorben. Die ca. sechsjährige Tochter des Beschwerdeführers lebt bei dessen Schwiegereltern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer beherrscht Bengali, die Amtssprache seines Herkunftsstaats, in Wort und Schrift, es handelt sich um seine Muttersprache. Er spricht außerdem Hindi und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am XXXX 2016 legal und reiste am selben Tag legal, mit einem Visum D, in Österreich ein. Er erlangte in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der zuletzt bis XXXX .2018 gültig war. Am XXXX .2018 reiste der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch. Am XXXX .2018 verließ er seinen Herkunftsstaat erneut legal und am selben Tag reiste er wieder legal in Österreich ein. Am 02.05.2018 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am römisch 40 2016 legal und reiste am selben Tag legal, mit einem Visum D, in Österreich ein. Er erlangte in Österreich einen Aufenthaltstitel für Studierende, der zuletzt bis römisch 40 .2018 gültig war. Am römisch 40 .2018 reiste der Beschwerdeführer legal nach Bangladesch. Am römisch 40 .2018 verließ er seinen Herkunftsstaat erneut legal und am selben Tag reiste er wieder legal in Österreich ein. Am 02.05.2018 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt ein Schwager des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu ihm keinen Kontakt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen bestehen nicht. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wiener Roten Kreuzes, wobei sich das Engagement des Beschwerdeführers auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags beschränkt; ansonsten ist er in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat seit XXXX .2018 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, ist als Essenslieferant tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die für die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium der Soziologie von der Universität Wien mit Bescheid vom XXXX vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) hat der Beschwerdeführer bislang nicht abgelegt.In Österreich lebt ein Schwager des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu ihm keinen Kontakt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich und er lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen bestehen nicht. Der Beschwerdeführer verrichtet keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Wiener Roten Kreuzes, wobei sich das Engagement des Beschwerdeführers auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags beschränkt; ansonsten ist er in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Der Beschwerdeführer hat seit römisch 40 .2018 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" angemeldet, ist als Essenslieferant tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die für die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium der Soziologie von der Universität Wien mit Bescheid vom römisch 40 vorgeschriebene Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) hat der Beschwerdeführer bislang nicht abgelegt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. 1.
- Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt: Namentlich war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des
- und
- ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). 2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.2. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. insbesondere AS 101, 184). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).2.2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde vergleiche insbesondere AS 101, 184). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). 2.3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 21 ff, 103 ff, 185 ff), teils auch aus (von der Behörde sichtlich für unbedenklich befundenen) Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 37 ff [Aufenthaltsberechtigungskarte], 41 ff [Reisepass], 119 [Mitgliedskarte des Wiener Roten Kreuzes], 133 ff [Bescheid der Universität Wien vom XXXX ]) bzw. vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Bescheinigungsmitteln (OZ 2 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister; GISA-Auszug]). Dass der Beschwerdeführer insofern Gründe haben könnte, falsche Angaben zu machen, ist nicht hervorgekommen. Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 281 f), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 367
- ff)nicht entgegentrat. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer eine gesunde Person sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch habe und in Österreich kein Familienleben führe (AS 281 f). Wie bereits unter 2.2. dargelegt, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass zwischenzeitlich Änderungen eingetreten wären. Im Beschwerdeschriftsatz behauptete der Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert, dass er in Österreich ein intensives Privatleben habe. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, erschließt sich bereits aus den weiteren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz; der Beschwerdeführer habe in Österreich "ein paar Freunde" und sei strafrechtlich unbescholten (AS 379).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren (AS 21 ff, 103 ff, 185 ff), teils auch aus (von der Behörde sichtlich für unbedenklich befundenen) Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 37 ff [Aufenthaltsberechtigungskarte], 41 ff [Reisepass], 119 [Mitgliedskarte des Wiener Roten Kreuzes], 133 ff [Bescheid der Universität Wien vom römisch 40 ]) bzw. vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Bescheinigungsmitteln (OZ 2 [Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Auszug aus dem Strafregister; GISA-Auszug]). Dass der Beschwerdeführer insofern Gründe haben könnte, falsche Angaben zu machen, ist nicht hervorgekommen. Vgl. ferner die Feststellungen im angefochtenen Bescheid (AS 281 f), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 367
- ff)nicht entgegentrat. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer eine gesunde Person sei und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch habe und in Österreich kein Familienleben führe (AS 281 f). Wie bereits unter 2.2. dargelegt, brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass zwischenzeitlich Änderungen eingetreten wären. Im Beschwerdeschriftsatz behauptete der Beschwerdeführer gänzlich unsubstantiiert, dass er in Österreich ein intensives Privatleben habe. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, erschließt sich bereits aus den weiteren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz; der Beschwerdeführer habe in Österreich "ein paar Freunde" und sei strafrechtlich unbescholten (AS 379). 2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten.2.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (Paragraph 15, AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, er hatte keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 33 ff); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 10.07.2018 (08:40 h bis 11:15 h; AS 101
- ff)und am 29.05.2019 (08:50 h bis 11:40 h; AS 183
- ff)zu. Am Ende der Einvernahme am 10.07.2018 danach befragt, ob er noch etwas angeben möchte, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf folgende Aussage: "Ich möchte nur überleben können. Ich respektiere die Gesetzte [sic!] des Landes. Ich werde selbstständig arbeiten und mich erhalten und mein Studium finanzieren." (AS 108). Auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die am 29.05.2019 gestellte Frage, ob er noch etwas angegeben möchte, was noch nicht gefragt worden sei, lässt keinesfalls den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen zu schildern (AS 196). Die vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung gemachten Angaben sind keine Einwendungen im Sinne des § 14 Abs 3 AVG, sondern vielmehr Ergänzungen bzw. Anmerkungen zu davor getätigten Aussagen (AS 196).Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihm die Niederschrift rückübersetzt worden sei, er hatte keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 33 ff); die Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 10.07.2018 (08:40 h bis 11:15 h; AS 101
- ff)und am 29.05.2019 (08:50 h bis 11:40 h; AS 183
- ff)zu. Am Ende der Einvernahme am 10.07.2018 danach befragt, ob er noch etwas angeben möchte, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf folgende Aussage: "Ich möchte nur überleben können. Ich respektiere die Gesetzte [sic!] des Landes. Ich werde selbstständig arbeiten und mich erhalten und mein Studium finanzieren." (AS 108). Auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die am 29.05.2019 gestellte Frage, ob er noch etwas angegeben möchte, was noch nicht gefragt worden sei, lässt keinesfalls den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen zu schildern (AS 196). Die vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung gemachten Angaben sind keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG, sondern vielmehr Ergänzungen bzw. Anmerkungen zu davor getätigten Aussagen (AS 196). Der Leiter der Einvernahme am 10.07.2018 stellte dem Beschwerdeführer u. a. konkrete Fragen zu allfälligen Problemen in seinem Herkunftsstaat (etwa AS 103). Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gelegenheit, die Gründe für seinen Asylantrag ausführlich in freier Erzählung darzulegen (AS 105 f). Darauf folgten mehrere konkrete Fragen und Aufforderungen durch den Leiter der Amtshandlung zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen (AS 106 f). Der Beschwerdeführer wurde auch mehrfach dazu aufgefordert, Details und Einzelheiten, etwa zu von ihm behaupteten Geschehnissen, zu nennen. Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer noch einmal eingehend insbesondere zu seinem Fluchtvorbringen befragt (AS 184 ff). Der Leiter der Amtshandlung stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen und forderte den Beschwerdeführer im Detail auf, konkrete Angaben zu machen, z. B. "Sie sagten, es habe Anschläge gegeben, Sie wären telefonisch bedroht worden und man habe Sie geschlagen. Diese Angaben sind viel zu allgemein. Bitte machen Sie konkrete Angaben über die Vorfälle. Wer hat Sie bedroht, wann wurden Sie bedroht, wie oft wurden Sie bedroht [sic!] was ist konkret passiert?" (AS 185). Auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmitteln und schriftlichen Äußerungen hat sich die belangte Behörde auseinandergesetzt, namentlich in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (z. B. AS 317 f), zudem hat sie Übersetzungen fremdsprachiger Unterlagen eingeholt (AS 149 ff, 237 ff). Ferner brachte die belangte Behörde aktuelle Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (AS 195, 205 ff, 237 ff, 321). Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Damit ist die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen; vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. 2.4.2. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen: 2.4.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 02.05.2018, also weniger Tage vor dem Ablauf seines Aufenthaltstitels als Studierender, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung im Wesentlichen wie folgt begründete: Am 02.03.2018 sei er von Leuten der Chatro League geschlagen worden, diese haben Schutzgeld von ihm erpressen wollen. Sie haben ihn entführt und in der Nähe seines Hauses auf der Straße geschlagen. Sie haben 500.000 Taka von ihm verlangt. Er habe ihnen 50.000 Taka gegeben und habe irgendwie entkommen können. Sie haben ihn aufgefordert, innerhalb einer Woche 500.000 Taka zu zahlen. Am 06.03.2018 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, sowie auch eine Woche darauf, als er aber bereits in XXXX gewesen sei. Als er Student in Bangladesch gewesen sei, habe er eine politische Funktion gehabt. Da die nächste Wahl anstehe, versuche die gegnerische Partei, die Andersgesinnten auszuschalten und zu belästigen. Er sei von Bangladesch ca. 10 bis 15 Tage früher abgereist als geplant. Sie haben ihm mit dem Tod gedroht und die Polizei suche ihn andauernd. Sogar am 26.04.2018 sei die Polizei wieder bei ihm zuhause gewesen. Er sei bei der Chatro Dal. (AS 31)2.4.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 26.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 02.05.2018, also weniger Tage vor dem Ablauf seines Aufenthaltstitels als Studierender, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung im Wesentlichen wie folgt begründete: Am 02.03.2018 sei er von Leuten der Chatro League geschlagen worden, diese haben Schutzgeld von ihm erpressen wollen. Sie haben ihn entführt und in der Nähe seines Hauses auf der Straße geschlagen. Sie haben 500.000 Taka von ihm verlangt. Er habe ihnen 50.000 Taka gegeben und habe irgendwie entkommen können. Sie haben ihn aufgefordert, innerhalb einer Woche 500.000 Taka zu zahlen. Am 06.03.2018 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, sowie auch eine Woche darauf, als er aber bereits in römisch 40 gewesen sei. Als er Student in Bangladesch gewesen sei, habe er eine politische Funktion gehabt. Da die nächste Wahl anstehe, versuche die gegnerische Partei, die Andersgesinnten auszuschalten und zu belästigen. Er sei von Bangladesch ca. 10 bis 15 Tage früher abgereist als geplant. Sie haben ihm mit dem Tod gedroht und die Polizei suche ihn andauernd. Sogar am 26.04.2018 sei die Polizei wieder bei ihm zuhause gewesen. Er sei bei der Chatro Dal. (AS 31) In der Einvernahme am 10.07.2018 vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben und fügte hinzu, dass er zwar mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen sei, aber bereits als Student Schwierigkeiten wegen der Politik gehabt habe. Nach Bangladesch sei er zurückgeflogen, weil seine Ehefrau krank geworden sei. Acht bis zehn Personen der Chatro League haben ihn entführt und sehr viel geschlagen. Er gab ferner an, dass die Polizei einige Male sein Haus attackiert habe. Man habe Anzeige gegen ihn erstattet; er wisse aber nicht viel, er habe die Unterlagen nicht schicken können. (AS 105
- f)Der Leiter der Einvernahme stellte dem Beschwerdeführer zahlreiche konkrete Fragen (siehe bereits 2.4.1.), etwa zur behaupteten Entführung, den angeblichen Entführern, dazu, dass der Beschwerdeführer angeblich von der Polizei gesucht werde, zur Bangladesh Nationalist Party und zur behaupteten politischen Betätigung. (AS 106 ff). Auf Frage durch den Leiter der Amtshandlung bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.05.2019, dass er sich an das am 10.07.2018 erstattete Vorbringen erinnern könne (AS 184). In der Folge stellte der Einvernahmeleiter dem Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer konkreter Fragen zu diesem Vorbringen (AS 185 ff). Nach den Problemen in seiner Studentenzeit befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme im Jahr 2004 begonnen haben, als er sein Bachelorstudium begonnen habe. Seit dieser Zeit sei er Anhänger der Chatro Dal. Nachdem er im Jahr 2009 die Funktion als XXXX erhalten habe, haben die Probleme eindeutig begonnen. Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Anhängern der Chatro League auf der Straße geschlagen worden, Anschläge seien auf ihn verübt worden und es habe telefonische Bedrohungen gegeben. Zu den behaupteten telefonischen Bedrohungen sagte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass man ihm gesagt habe, er solle zur Chatro League wechseln, sonst hätte es tödliche Konsequenzen für ihn. Da er das Angebot abgelehnt habe, sei er verfolgt worden. Immer, als sie ihm begegneten, haben sie an seiner Kleidung gerissen, ihn gedemütigt oder geschlagen und seien davongerannt. Als er in der Privatwirtschaft gearbeitet habe, seien Anhänger der Gegenpartei zu seinem Chef gegangen und haben diesem mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei ein Krimineller und solle gekündigt werden. Im Jahr 2014 sei er gekündigt worden. Seither habe er diese Gedanken gehabt, dass er ins Ausland gehen müsse, um ein sicheres Leben führen zu können. Im August 2016 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Nach dem Verhältnis zwischen Chatro League bzw. Awami League einerseits und Chatro Dal bzw. Bangladesh Nationalist Party andererseits befragt, erklärte der Beschwerdeführer, "Chatro" heiße Student. Es seien halt nur zwei Parteien. Diese Parteien seien für die Studenten gegründet worden. Aufgrund der politischen Intentionen kommen diese zwei Parteien nicht miteinander aus (AS 188). Das erste Mal sei der Beschwerdeführer 2009, das letzte Mal 2011 bedroht worden (AS 189). Nach den Problemen nach seiner Rückkehr nach Bangladesch im Jahr 2018 befragt, gab der Beschwerdeführer u. a. an, er sei, als er in seiner Heimatstadt gewesen sei, von drei politischen Anhänger der Chatro League überfallen worden. Sie haben ihn bedroht, attackiert und verprügelt, außerdem haben sie Schutzgeld erpresst (AS 191)Auf Frage durch den Leiter der Amtshandlung bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.05.2019, dass er sich an das am 10.07.2018 erstattete Vorbringen erinnern könne (AS 184). In der Folge stellte der Einvernahmeleiter dem Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer konkreter Fragen zu diesem Vorbringen (AS 185 ff). Nach den Problemen in seiner Studentenzeit befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Probleme im Jahr 2004 begonnen haben, als er sein Bachelorstudium begonnen habe. Seit dieser Zeit sei er Anhänger der Chatro Dal. Nachdem er im Jahr 2009 die Funktion als römisch 40 erhalten habe, haben die Probleme eindeutig begonnen. Auf Nachfrage behauptete der Beschwerdeführer, er sei von Anhängern der Chatro League auf der Straße geschlagen worden, Anschläge seien auf ihn verübt worden und es habe telefonische Bedrohungen gegeben. Zu den behaupteten telefonischen Bedrohungen sagte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass man ihm gesagt habe, er solle zur Chatro League wechseln, sonst hätte es tödliche Konsequenzen für ihn. Da er das Angebot abgelehnt habe, sei er verfolgt worden. Immer, als sie ihm begegneten, haben sie an seiner Kleidung gerissen, ihn gedemütigt oder geschlagen und seien davongerannt. Als er in der Privatwirtschaft gearbeitet habe, seien Anhänger der Gegenpartei zu seinem Chef gegangen und haben diesem mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, sei ein Krimineller und solle gekündigt werden. Im Jahr 2014 sei er gekündigt worden. Seither habe er diese Gedanken gehabt, dass er ins Ausland gehen müsse, um ein sicheres Leben führen zu können. Im August 2016 sei er mit einem Studentenvisum nach Österreich gekommen. Nach dem Verhältnis zwischen Chatro League bzw. Awami League einerseits und Chatro Dal bzw. Bangladesh Nationalist Party andererseits befragt, erklärte der Beschwerdeführer, "Chatro" heiße Student. Es seien halt nur zwei Parteien. Diese Parteien seien für die Studenten gegründet worden. Aufgrund der politischen Intentionen kommen diese zwei Parteien nicht miteinander aus (AS 188). Das erste Mal sei der Beschwerdeführer 2009, das letzte Mal 2011 bedroht worden (AS 189). Nach den Problemen nach seiner Rückkehr nach Bangladesch im Jahr 2018 befragt, gab der Beschwerdeführer u. a. an, er sei, als er in seiner Heimatstadt gewesen sei, von drei politischen Anhänger der Chatro League überfallen worden. Sie haben ihn bedroht, attackiert und verprügelt, außerdem haben sie Schutzgeld erpresst (AS 191) 2.4.2.2. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer für das Verlassen seines Heimatlandes angegebenen Gründe nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus politisch motivierten Gründen in Bangladesch verfolgt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. ausgesetzt sei (AS 281). Diesen Ausführungen lagen vor allem folgende Erwägungen zugrunde (AS 315 ff): Die Angaben des Beschwerdeführers seien absolut vage gewesen. Zu den Personen, die ihn angegriffen haben, habe er keine näheren Angaben machen können. Auch zum vorgeblichen Überfall habe der Beschwerdeführer keine Details nennen können. Sein Vorbringen sei allgemein und plakativ gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer gewusst haben will, dass die Angreifer zur Chatro League gehörten, zumal der Beschwerdeführer abgesehen davon keinerlei Informationen über die Personen angeben habe können. Erst auf Vorhalt habe er drei Namen genannt, was darauf hindeute, dass er sich diese Vornamen in der Einvernahme ad hoc habe einfallen lassen. Wie der Beschwerdeführer erfahren haben will, dass es sich um Mitglieder der Chatro League gehandelt habe, sei aus näher genannten Gründen unglaubwürdig (sichtlich gemeint: unglaubhaft). Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch zur vorgeblichen Entführung keine näheren Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe kein kohärentes Bild zeichnen können; sein Vorbringen sei oberflächlich und lückenhaft gewesen. Dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, sei auch nicht glaubhaft, zumal dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem nicht glaubhaften Überfall erstattet worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Details angegeben und er habe legal aus Bangladesch ausreisen können. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind angesichts der Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen schlüssig und nicht zu beanstanden. Es ist, wie bereits unter 2.4.1. angedeutet, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer konkret und eingehend befragt sowie zu konkreten Angaben aufgefordert wurde. Dass sein Vorbringen und seine Angaben dennoch äußerst vage und vielfach nichtssagend blieben, spricht unzweifelhaft dafür, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes, sondern eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgetragen hat. Es fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer - wenn er mit konkreten Fragen konfrontiert wurde - bisweilen ausweichend reagierte und sich in Allgemeinplätzen erging, wenn er etwa, aufgefordert, drei von ihm zuvor erwähnte Personen zu beschreiben, antwortete: "Nachdem man mich mitgenommen hat, habe ich gesehen, dass dort noch weitere vier bis fünf Personen anwesend sind." (AS 106) Die Antwort des Beschwerdeführers nach Wiederholung der Frage trägt ohne Weiteres die Erwägung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Informationen über die angeblichen Angreifer habe geben können. Der Beschwerdeführer sagte nämlich lediglich: "Sie sind politische Mitarbeiter der CL." (AS 106). Im Laufe der konkreten Befragung behauptete der Beschwerdeführer, einer der angeblichen Angreifer habe mit einer Waffe auf seinen Kopf gezielt (AS 106). Aufgefordert, diese Person zu beschreiben, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf folgende Angaben: "Ungefähr 5 Feet 5 Inches. Er hatte eine Jean und ein T Shirt an und sah aus wie ein Tier." (AS 106) Vom Leiter der Amtshandlung aufgefordert, zu erklären, was der Beschwerdeführer unter "Tier" verstehe, sagte dieser: "Sie sind von der CL. Ihr Gesicht ist einfach anders. [...]" (AS 106) Dem Schluss der belangten Behörde, das Vorbringen sei allgemein und plakativ gewesen, ist angesichts derartiger Aussagen des Beschwerdeführers nicht im Geringsten entgegenzutreten. Zutreffend befand die belangte Behörde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Polizei nach ihm suche, für nicht glaubhaft, denn die Angaben des Beschwerdeführers waren vielfach kryptisch und äußerst allgemein gehalten. Etwa beinhaltet die Aussage des Beschwerdeführers überhaupt keinen Bezug zu seiner eigenen Person oder zu selbst erlebten Geschehnissen, obwohl ihn der Leiter der Amtshandlung unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, vom Ereignis mit der Polizei, die ihn gesucht habe, zu erzählen (AS 106). In der Tat wäre davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die legale Ausreise aus Bangladesch nicht möglich gewesen wäre, gäbe es eine Anzeige gegen ihn und hätte die Polizei tatsächlich nach ihm gesucht. In der Einvernahme am 29.05.2019 habe der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde weiter ausführte (AS 317), sein Vorbringen gesteigert, indem er behauptet hatte, bereits seit dem Jahr 2009 Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Chatro Dal gehabt zu haben. Auch dieser Erwägung und der Auffassung der Behörde, die Behauptung des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2018 äußerst allgemein angab, er habe bereits als Student Schwierigkeiten wegen der Politik gehabt (AS 105), in der Einvernahme am 29.05.2019 jedoch - wenn auch oberflächlich und weitgehend nichtssagend (AS 186
- f)- u. a. vorbrachte, es seien Anschläge auf ihn verübt worden, er sei geschlagen worden, man habe ihn telefonisch bedroht und seine Gegner hätten seinen Chef zur Kündigung des Beschwerdeführers aufgefordert (AS 185), ist die Steigerung evident. Ebenso auffällig ist, dass der Beschwerdeführer am 29.05.2019 den Wortlaut der angeblichen Bedrohung im Jahr 2018 auszugsweise angab (AS 191), während er am 10.07.2018 insofern, wie bereits dargelegt, trotz eingehender Befragung ausgesprochen vage geblieben war (AS 105). Zutreffend erkannte die belangte Behörde auch, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen bengalischen Reisepass ausstellen ließ und mehrfach legal nach Indien und zurück nach Bangladesch reise und im Jahr 2016 zum Zweck der Aufnahme eines Studiums nach Österreich reiste. Den gegenständlichen Antrag stellte der Beschwerdeführer hingegen erst am 02.05.2018, also weniger als zwei Wochen vor Ablauf seines Aufenthaltstitels für Studierende. Der Behörde ist daher zuzustimmen, dass zwischen den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen, die sich in den Jahren 2009 bis 2014 ereignet haben sollen, und seiner Asylantragstellung kein zeitlicher Zusammenhang bestehe (AS 317). Hätten sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet, hätte der Beschwerdeführer bereits in Indien oder spätestens im Jahr 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er wäre nicht, mag seine Frau auch krank gewesen sein, sichtlich bedenkenlos 2018 legal zurück nach Bangladesch gereist. Das gegenteilige Vorgehen, das der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch behauptet, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung gänzlich widersinnig und geradezu undenkbar. Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht glaubhaft ist, weil er zu den politischen Gegebenheiten in Bangladesch, insbesondere zum Verhältnis zwischen Chatro League bzw. Awami League einerseits und Chatro Dal bzw. Bangladesh Nationalist Party andererseits, sowie zu den Positionen der Bangladesh Nationalist Party nur oberflächliche Aussagen machen konnte (AS 317). Das Bundesverwaltungsgericht hebt noch einmal hervor, dass der Beschwerdeführer, zu den Unterschieden befragt, erklärte, "Chatro" heiße Student. Es seien halt nur zwei Parteien. Diese Parteien seien für die Studenten gegründet worden. Aufgrund der politischen Intentionen kommen diese zwei Parteien nicht miteinander aus (AS 188). Dass der Beschwerdeführer in Bangladesch wahrhaftig politisch interessiert, aktiv oder engagiert (gewesen) wäre, ist daher nicht zu erkennen. Folglich will auch nicht einleuchten, dass es wegen der angeblichen politischen Betätigung des Beschwerdeführers zu Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen durch politische Gegner gekommen wäre oder im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat kommen würde. Zutreffend erkannte die belangte Behörde auch, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben betreffend eine angebliche Tätigkeit für die Chatro Dal im Jahr 2009 (AS 59 f, AS 163 [Übersetzung]) die von ihm (nunmehr) behauptete Verfolgung durch angebliche politische Widersacher nicht zu untermauern geeignet ist (AS 317 f). Dies ergibt sich zunächst, wie die Behörde nachvollziehbar darlegte, aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Bemerkenswert ist auch, dass in dem mit 06.05.2017 datierten Schreiben ausgeführt wird, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien leidenschaftliche Unterstützer und haben als Vorbild Ziaur RAHMAN (Gründer der Bangladesh Nationalist Party) (AS 163). Der Beschwerdeführer brachte weder dies vor noch gab er je an, seine Familienangehörigen hätten wegen ihrer angeblichen politischen Gesinnung Probleme in Bangladesch. Ferner wies die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass in Bangladesch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen problemlos gegen Zahlung erhältlich sind (AS 313 f, 317). Vor diesem Hintergrund ist auch die Beweiskraft des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens eines Krankenhauses (AS 57, 161 f [Übersetzung]) von Vornherein beschränkt. Die belangte Behörde hat überdies zutreffend erkannt, dass aus dem Schreiben im Hinblick auf die Ursachen für die angeblichen Schmerzen und Schwellungen nichts zu gewinnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch der Erwägungen der belangten Behörde an, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte allgemeinen Inhalts, denen jeglicher persönliche Bezug zum Beschwerdeführer fehlt (AS 71 ff, 149 ff [Übersetzungen]), sein Vorbringen nicht stützen können (AS 318). Auch dem Standpunkt der belangten Behörde, bei der Wochen nach der Einvernahme am 29.05.2019 eingebrachten Stellungnahme (AS 205 ff, 237 ff [Übersetzung]) handle es sich um eine Wiederholung des bereits gewürdigten Vorbringens (AS 318), gibt es nichts entgegenzusetzen. So sind etwa die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb Bangladesch für ihn nicht sicher sei, ebenso oberflächlich wie seine Aussagen in den Einvernahmen, mitunter fehlt ihnen auch jeglicher konkrete und persönliche Bezug. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme nähere Angaben gemacht haben sollte als in den Einvernahmen (etwa im Hinblick auf die Ziele der Bangladesh Nationalist Party), erweisen sich diese Angaben bzw. Ausführungen als "nachgeschoben" und begründen eher Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, als sie die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens begründen oder stärken können. 2.4.2.3. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (AS 367
- ff)zwar u. a. die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung geltend, er bestritt die Beweiswürdigung jedoch keineswegs substantiiert und brachte auch keine relevante Neuerung vor. Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 37, § 39 Abs 2 AVG und § 18 Abs 1 AsylG 2005), inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen unter 2.4.1.Der Beschwerdeführer rügte zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 37,, Paragraph 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005), inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigt er aber nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen unter 2.4.1. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu den angeblich mangelhaften Feststellungen und der mangelhaften Beweiswürdigung erweisen sich zudem als verfehlt und krass akten-/tatsachenwidrig. Tatsächlich konnte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen/Befragungen und die in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen. Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig auseinandergesetzt habe und "lediglich nur Textbausteine verwendet [habe], ohne dabei konkret auf die Situation des Beschwerdeführers einzugehen" (AS 376), entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids (vgl. insbesondere AS 315 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 2.4.2.2.) jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, begründet zum einen erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat. Besonders bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde - tatsachenwidrig - vorhält (vgl. abermals die Ausführungen unter 2.4.2.2.), sie habe nicht ein Mindestmaß an Ermittlungsmaßnahmen gesetzt, um den Sachverhalt ausführlich zu eruieren. Das verfehlte Vorbringen des Beschwerdeführers gipfelt schließlich darin, dass er behauptet, die belangte Behörde habe ihm lediglich seine vermeintlichen Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vorgehalten und es verabsäumt, sich mit seinen Aussagen in der Einvernahme auseinanderzusetzen oder diese zu würdigen (AS 376 f). Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, wo bzw. inwieweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf angebliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme(
- n)gestützt hätte noch ist im Übrigen erkennbar, dass die Erwägungen der belangten Behörde (maßgeblich) auf derartigen Widersprüchen gründen würden. Will man nicht davon ausgehen, der - im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer habe die Beschwerde gewissermaßen reflexartig und in Unkenntnis des Akten- und Bescheidinhalts erhoben, bleibt nur der Schluss übrig, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten sowie seine Beschwerde auf haltlose und unberechtigte Vorwürfe zu stützen, um ein von ihm gewünschtes Verfahrensergebnis zu erzielen.Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu den angeblich mangelhaften Feststellungen und der mangelhaften Beweiswürdigung erweisen sich zudem als verfehlt und krass akten-/tatsachenwidrig. Tatsächlich konnte sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen/Befragungen und die in das Verfahren eingeführten aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen stützen. Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig auseinandergesetzt habe und "lediglich nur Textbausteine verwendet [habe], ohne dabei konkret auf die Situation des Beschwerdeführers einzugehen" (AS 376), entbehrt angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids vergleiche insbesondere AS 315 ff und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter 2.4.2.2.) jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht einmal ansatzweise den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet, begründet zum einen erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass er dem angefochtenen Bescheid keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen hat. Besonders bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde - tatsachenwidrig - vorhält vergleiche abermals die Ausführungen unter 2.4.2.2.), sie habe nicht ein Mindestmaß an Ermittlungsmaßnahmen gesetzt, um den Sachverhalt ausführlich zu eruieren. Das verfehlte Vorbringen des Beschwerdeführers gipfelt schließlich darin, dass er behauptet, die belangte Behörde habe ihm lediglich seine vermeintlichen Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vorgehalten und es verabsäumt, sich mit seinen Aussagen in der Einvernahme auseinanderzusetzen oder diese zu würdigen (AS 376 f). Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, wo bzw. inwieweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf angebliche Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme(
- n)gestützt hätte noch ist im Übrigen erkennbar, dass die Erwägungen der belangten Behörde (maßgeblich) auf derartigen Widersprüchen gründen würden. Will man nicht davon ausgehen, der - im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer habe die Beschwerde gewissermaßen reflexartig und in Unkenntnis des Akten- und Bescheidinhalts erhoben, bleibt nur der Schluss übrig, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten sowie seine Beschwerde auf haltlose und unberechtigte Vorwürfe zu stützen, um ein von ihm gewünschtes Verfahrensergebnis zu erzielen. Im Hinblick auf den - behauptetermaßen - mangelhaften Bescheid bestehen weitere Ausführungen in der Beschwerde vielfach in der Wiedergabe von Länderinformationen, die die belangte Behörde angeblich unzureichend ausgewertet und nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers abgeglichen habe. Dieser Vorwurf geht ins Leere. Dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Verhaftungen von politischen Funktionären, Aktivisten und Anhängern der Banladesh Nationalist Party in der (jüngeren) Vergangenheit gekommen ist und auch gegenwärtig kommen kann, sowie dass auf Betreiben von Angehörigen der Awami League Anzeigen gegen politische Gegner vorkommen, mag sein. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die belangte Behörde aus nachvollziehbaren und individuellen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - und zwar auch jenes hinsichtlich einer angeblichen politischen Betätigung - nicht glaubhaft sei. Das in der Beschwerde behauptete reale Risiko im Falle der Rückkehr einer politischen Festnahme und der Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs ausgesetzt zu sein, besteht daher für den Beschwerdeführer nicht, weshalb auch auf die Haftbedingungen gegenständlich nicht näher einzugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist darüber hinaus darauf hin, dass nach den in der Beschwerde zitierten Berichten Demonstranten, Aktivisten und Funktionäre, etwa eine lokale Parteivorsitzende, verhaftet worden seien. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt oder in der jüngeren Vergangenheit zählte, brachte dieser nicht einmal selbst vor. Nicht außer Acht zu lassen ist ferner, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, dass die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Oppositionspartei nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung führt (AS 302); (auch) dieser Feststellung trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Dass die Behörde § 18 Abs 1 AsylG 2005 nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behauptet weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu seinen Gunsten entscheiden müssen (AS 377); vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz etwa darauf beschränkte, zu behaupten, er hätte detailliert seine (angebliche) Fluchtgeschichte, Entführung und Misshandlung und die daraus (angeblich) resultierende politische Verfolgung vorbringen können. Er erstattete jedoch kein entsprechendes inhaltliches Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.Dass die Behörde Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behauptet weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu seinen Gunsten entscheiden müssen (AS 377); vergleiche zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012. Auch hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, nähere und präzisere Angaben zu machen und der Beweiswürdigung in allen wesentlichen Punkten substantiiert entgegenzutreten, gerade nicht Gebrauch gemacht. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz etwa darauf beschränkte, zu behaupten, er hätte detailliert seine (angebliche) Fluchtgeschichte, Entführung und Misshandlung und die daraus (angeblich) resultierende politische Verfolgung vorbringen können. Er erstattete jedoch kein entsprechendes inhaltliches Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. 2.4.2.4. Aus diesen Erwägungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben dargestellten und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Argumenten der belangten Behörde, dass sein Vorbringen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, nicht glaubhaft sei, an. Die Beweiswürdigung der Behörde erscheint dem Bundesverwaltungsgericht, wie insbesondere unter 2.4.2.2. bereits dargelegt, logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell und konkret auseinandergesetzt. Daran anknüpfend traf sie aufgrund einleuchtender und überzeugender Erwägungen ihre Feststellungen. Die Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat nicht aus (wohlbegründeter Furcht vor) Verfolgung(sgefahr) oder Bedrohung verlassen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 2.4.3. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.3.1. Laut den von der belangten Behörde herangezogenen und im angefochtenen Bescheid (AS 282 bis 314) enthaltenen Länderfeststellungen wird das politische Leben in Bangladesch seit 1991 durch die Awami League und die Bangladesh Nationalist Party bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Die Korruption hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AS 293). Gewerkschaften, Studentenorganisationen und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen. Bei der bangladeschischen Parlamentswahl am 30.12.2018 erzielte die von der Awami League geprägte "Große Allianz" einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen. Im Vorfeld der Wahl war es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern und zu hartem Vorgehen der Regierung gekommen. Von Oktober 2018 bis Anfang Dezember 2018 hatten wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei stattgefunden. (AS 283) Generell ist der Hass zwischen der Awami League und der Bangladesh Nationalist Party und den jeweiligen Anhängern Ursache für den größten Teil der Gewalt in Bangladesch. Beide Parteien sind gemeinsam mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an. Auch von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten und Studenten) geht Gewalt aus. (AS 286) Auch wenn die öffentliche Sicherheit, insbesondere wegen der politischen Auseinandersetzungen, insgesamt fragil ist, gibt es in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AS 286 f). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. (AS 288
- f)Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin und Ausbildung zu verbessern und Korruption zu verringern, da Bangladeschs Sicherheitskräfte eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwindenlassen und außergerichtlichen Tötungen hat (AS 290). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung rechtlich verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping (Schüsse ins Bein oder Knie) und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen. Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern. Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen. (AS 292, 297) Für zahlreiche Straftatbestände (z. B. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, terroristische Aktivitäten) ist die Todesstrafe vorgesehen, die in Bangladesch auch tatsächlich vollstreckt wird (AS 303). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 %. Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen. Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. (AS 307
- ff)Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen und ein staatliches Sozialversicherungssystem gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AS 310) Die medizinische Versorgung in Bangladesch ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend. Wegen des Mangels an Ärzten und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden. Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12 % aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Dennoch müssen die Patienten inoffizielle Zahlungen an Personal und Mittelsleute leisten, um überhaupt eine Behandlung erhalten zu können. Es ist üblich, dass Patienten notwendige medizinische Behelfe wie Spritzen, Infusionsflüssigkeiten, Verbände, Röntgenplatten und sogar chirurgische Instrumente selbst kaufen und zur Verfügung stellen. Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. (AS 311
- f)Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. (AS 312
- f)2.4.3.2. Auf Grundlage dieser Länderinformationen zeigt sich, dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch in vielen Bereichen als problematisch darstellt. Es kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Bangladesch gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann im Ergebnis auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte und im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers (insbesondere Arbeitsfähigkeit, Schulbildung und Studium, bisherige Berufstätigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Bangladesch insbesondere von Korruption geprägt ist und eine sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellt als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, wegen seiner politischen Gesinnung bedroht, gefährdet oder verfolgt gewesen zu sein bzw. im Falle der Rückkehr zu werden, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen.Im Hinblick auf sein Vorleben in Österreich sowie im Herkunftsstaat und die oben dargelegten Länderinformationen ist keine reale Gefahr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat dergleichen, abseits des nicht glaubhaften Vorbringens, wegen seiner politischen Gesinnung bedroht, gefährdet oder verfolgt gewesen zu sein bzw. im Falle der Rückkehr zu werden, auch nicht behauptet, geschweige denn mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines derartigen Risikos glaubhaft nachgewiesen. 2.4.3.3. Obigen Ausführungen zur Situation in Bangladesch liegen die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Bangladesch, Gesamtaktualisierung am 11.03.2019) zugrunde, welche insoweit im bekämpften Bescheid enthalten sind. Bei diesen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft New Delhi. Mangels eines substantiierten Bestreitens von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Die belangte Behörde brachte diese Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (AS 195, 205 ff, 237 ff, 321). Weder in seiner Stellungnahme (AS 205 ff, 237 ff [Übersetzung]) noch in der Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (substantiiert) gegen die Länderinformationen, die die Behörde in den Bescheid einfügte (AS 282
- ff)und in der Entscheidung berücksichtigte. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Länderinformationen stehen mit den von der Behörde und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen nicht im Widerspruch. Auf jene Schlüsse, die der Beschwerdeführer aus den von ihm zitierten Länderinformationen zu ziehen versucht, ist nicht weiter einzugehen, beruhen diese Schlüsse doch auf der unzutreffenden Prämisse, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von angeblichen politischen Widersachern angegriffen und bedroht sowie von der Polizei gesucht worden, sei glaubhaft; vgl. bereits 2.4.2.2. und 2.4.2.3.Weder in seiner Stellungnahme (AS 205 ff, 237 ff [Übersetzung]) noch in der Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (substantiiert) gegen die Länderinformationen, die die Behörde in den Bescheid einfügte (AS 282
- ff)und in der Entscheidung berücksichtigte. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Länderinformationen stehen mit den von der Behörde und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen nicht im Widerspruch. Auf jene Schlüsse, die der Beschwerdeführer aus den von ihm zitierten Länderinformationen zu ziehen versucht, ist nicht weiter einzugehen, beruhen diese Schlüsse doch auf der unzutreffenden Prämisse, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von angeblichen politischen Widersachern angegriffen und bedroht sowie von der Polizei gesucht worden, sei glaubhaft; vergleiche bereits 2.4.2.2. und 2.4.2.3. 2.4.3.4. Im Lichte der allgemeinen Lage in Banlgadesch konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Banlgadesch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.2.4.3.4. Im Lichte der allgemeinen Lage in Banlgadesch konnte daher unter Bedachtnahme auf die Person des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Banlgadesch eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2.3.3. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Banlgadesch keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Die Verfolgung kann
§ 3Abs 2 Asyl
G 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art 15Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/
- Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/
- Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/
- Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat ("Vorverfolgung"), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/
- 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und er hat diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 31), in der behördlichen Einvernahme am 10.07.2018 (AS 101 ff), in der behördlichen Einvernahme am 29.05.2019 (AS 183 ff) und im Beschwerdeschriftsatz (AS 367 ff), weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren könne, als nicht glaubhaft zu qualifizieren war. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. 3.2.2.
Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Das
- und das
- ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017),
- Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, haben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass der Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Wie ausgeführt, ist die öffentliche Sicherheit in Bangladesch zwar fragil, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage und auch kein Bürgerkrieg. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit - im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen - besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/
- Wie ausgeführt, ist die öffentliche Sicherheit in Bangladesch zwar fragil, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage und auch kein Bürgerkrieg. Besondere den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen. 3.2.3.
Art 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:3.2.3.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: * wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff;* wegen - infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden - unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; * wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;* wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; * unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;* unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; * unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.* unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/
- Aus den bisherigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt ist. Namentlich bestünde im Falle der Rückführung keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten, der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung und die medizinische Grundversorgung ist, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau, gewährleistet, schließlich würde ihm nicht jegliche Lebensgrundlage fehlen. 3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.
- Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/
- In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es - anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht. 3.2.
- Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen.3.2.
- Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids war deshalb zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids: § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids: 3.4.1.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In