1 und Abs. 2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Asylerstreckung an den mj. Sohn da der Vater auch den Status eines Asylberechtigten bekommen hat).2. Mit dem Bescheid des Asylgerichtshofes vom 27.03.2009 Zl. B14 268.305-0/2008/4E wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Asylerstreckung an den mj. Sohn da der Vater auch den Status eines Asylberechtigten bekommen hat).
G abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, es liege daher ein Asylausschließungsgrund gem. § 6 AsylG Abs. 1 Z 4 AsylG vor. Am 09.10.2019 wurde der BF dazu niederschriftlich einvernommen.4. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde am 18.04.2019 eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG abzuerkennen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, es liege daher ein Asylausschließungsgrund gem. Paragraph 6, AsylG Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor. Am 09.10.2019 wurde der BF dazu niederschriftlich einvernommen. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 27.03.2009 Zl. B14 268.305-0/2008/4E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
G, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und wurde
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
und V.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.)5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 27.03.2009 Zl. B14 268.305-0/2008/4E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte nicht die Identität des Beschwerdeführers feststellen und begründete die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie den Erlass des Einreiseverbotes mit der zuvor dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen und führte aus, dass der Beschwerdeführer daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde. Der BF sei offensichtlich auch in Zukunft nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass demnach auch eine negative Zukunftsprognose zu treffen sei. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren Rückkehrbefürchtungen geltend machen können. Das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren scheine der Behörde im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern bzw. einen Gesinnungswandel seiner Einstellung zur öffentlichen Rechtsordnung zu bewirken.
G 2005 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Asylerstreckung an den mj. Sohn da der Vater auch den Status eines Asylberechtigten bekommen hat).2. Mit dem Bescheid des Asylgerichtshofes vom 27.03.2009 Zl. B14 268.305-0/2008/4E wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 stattgegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt (Asylerstreckung an den mj. Sohn da der Vater auch den Status eines Asylberechtigten bekommen hat). Lt. Strafregisteranfrage liegen folgende Verurteilungen vor: Der BF wurde am 21.07.2016 durch das Bezirksgericht XXXX , Zahl XXXX nach §§ 229 und 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Der BF wurde am 21.07.2016 durch das Bezirksgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraphen 229 und 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Der BF wurde am 19.10.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX nach § 60 MarkenschutzG zu einer Geldstrafe verurteilt.Der BF wurde am 19.10.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraph 60, MarkenschutzG zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BF wurde am 23.11.2017 durch das Landesgericht XXXX , Zahl XXXX nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Der BF wurde am 23.11.2017 durch das Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BF wurde am 15.03.2018 durch das Landesgericht XXXX , Zahl XXXX nach §§ 146 und 147 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Der BF wurde am 15.03.2018 durch das Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraphen 146 und 147 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der BF wurden am 21.08.2019 durch das Landesgericht XXXX , Zahl XXXX nach §§ 146, 147 und 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.Der BF wurden am 21.08.2019 durch das Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 nach Paragraphen 146, 147 und 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt - sowie den im Akt einliegenden Urteilen - und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) 3.
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. (primär) angenommenen Fall einer Entscheidung
G 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die Erkenntnisse vom
GB (6 Monate bedingte Freiheitsstrafe) in Frage. Der BF hat ein Leihauto unter Angabe von falschen Personendaten gemietet und dabei einen Schaden von €3.2.2. Hinsichtlich der Verurteilungen des BF kommen für einen Verbrechenstatbestand nur die Verurteilung des LG römisch 40 vom 15.03.2019 Zl römisch 40
Paragraph 147, StGB (6 Monate bedingte Freiheitsstrafe) in Frage. Der BF hat ein Leihauto unter Angabe von falschen Personendaten gemietet und dabei einen Schaden von € 1.805,49 verursacht. Es erfolgte daher eine Verurteilung nach Abs. 1, welches nur mit einer Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedroht ist und daher liegt
GB kein Verbrechenstatbestand vor.1.805,49 verursacht. Es erfolgte daher eine Verurteilung nach Absatz eins,, welches nur mit einer Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bedroht ist und daher liegt
Paragraph 17, StGB kein Verbrechenstatbestand vor. Hinsichtlich der Verurteilung des LG XXXX vom 21.08.2019 Zl XXXX
dem ersten Strafsatz des § 148 StGB (Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) sind die formalen Voraussetzungen des Verbrechenstatbestandes erfüllt, da die Strafdrohung hinsichtlich dieses Tatbestandes (erster Satz des § 148 StGB) bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt und somit über den geforderten "mehr als drei Jahren" des § 17 StGB.Hinsichtlich der Verurteilung des LG römisch 40 vom 21.08.2019 Zl römisch 40
dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB (Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) sind die formalen Voraussetzungen des Verbrechenstatbestandes erfüllt, da die Strafdrohung hinsichtlich dieses Tatbestandes (erster Satz des Paragraph 148, StGB) bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt und somit über den geforderten "mehr als drei Jahren" des Paragraph 17, StGB. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Gewerbsmäßigen Betrug § 148 StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt
GB könnte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt als besonders schwer einzustufen sein. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Gewerbsmäßigen Betrug Paragraph 148, StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt
Paragraph 148, StGB könnte im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt als besonders schwer einzustufen sein. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann die konkrete Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden.Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, kann die konkrete Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, dem Grunde nach nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert werden. Der BF hat wie sich aus dem Urteil des LG XXXX ergibt, 2 Personen zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Übergabe von insgesamt 7 der mitverkauften preisgestützten Mobiltelefone an ihm verleitet, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine längere Zeit von zumindest einigen Wochen und Monaten hindurch ein nicht bloß geringfügiges (monatlich 400.- Euro übersteigendes) fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der Gesamtschaden wurde mit über € 5.000.-angegeben.Der BF hat wie sich aus dem Urteil des LG römisch 40 ergibt, 2 Personen zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Übergabe von insgesamt 7 der mitverkauften preisgestützten Mobiltelefone an ihm verleitet, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine längere Zeit von zumindest einigen Wochen und Monaten hindurch ein nicht bloß geringfügiges (monatlich 400.- Euro übersteigendes) fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der Gesamtschaden wurde mit über € 5.000.-angegeben. Zur Gefährdungsannahme bzw. Prognoseentscheidung ist folgendes anzuführen: Das BFA geht davon aus, das hinsichtlich des BF eine negative Zukunftsprognose zu stellen ist, da er gewerbsmäßige Betrügereien begangen hat. Eine nähere Begründung warum die belangte Behörde annimmt der BF werde wieder straffällig werden ist nicht angeführt. Der Argumentation des BF in seiner Beschwerde "Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen." Nach der Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2009 Zl. 2006/01/0626 liege ein besonders schweres Verbrechen nur bei (Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandels, bewaffneten Raub und dergleichen) vor. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt die besonders geschützten Rechtsgüter "körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben" verletzt. Bei seiner ersten und letzten unbedingten fünfmonatigen Verurteilung wurde der BF nach zweieinhalb Monaten aufgrund guter Führung entlassen. Je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der Höchststrafe liege, desto eher liege ein besonders schweres Verbrechen vor. Der Strafrahmen des vollendeten Deliktes (§§ 146, 147 148 StGB) bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafen), der BF sei lediglich zu 15 Monaten - großteils bedingt - (also 9 Monaten mehr als die Mindeststrafe) verurteilt worden.Je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der Höchststrafe liege, desto eher liege ein besonders schweres Verbrechen vor. Der Strafrahmen des vollendeten Deliktes (Paragraphen 146, 147, 148 StGB) bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafen), der BF sei lediglich zu 15 Monaten - großteils bedingt - (also 9 Monaten mehr als die Mindeststrafe) verurteilt worden. Die Unterstellung, vom Beschwerdeführer würde eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei daher nicht richtig." kann daher nicht begründet entgegengetreten werden. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt verurteilt. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Geständnis des BF gewertet, erschwerend waren die Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Tatbegehung während der offenen Probezeit. Wie der BF in seiner Beschwerde angeführt hat sind sämtliche Verurteilungen wegen Eigentumskriminalität erfolgt. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt die besonders geschützten Rechtsgüter "körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben" verletzt. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Betrugskriminalität nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten - nach der derzeitigen Gesetzeslage - fallgegenständlich nicht alle Kriterien erfüllt, die für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten erforderlich sind. Zusammengefasst handelt es sich daher dabei nicht um ein besonders schweres Verbrechen iS der Gesetzesbestimmung. Die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung überwiegen daher nicht die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (Güterabwägung). Zum Vergleich bietet sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002 zu Zl. 2001/01/0494 an, worin in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheits- und einer Geldstrafe von ATS 300.000,- wegen Suchtgifthandels kein "besonders schweres Verbrechen" gesehen wurde. Denn - so der VwGH - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, könne - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung sowie der mehrfachen Tatbegehung - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhafte. Es darf aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei der Begehung einer neuerlichen Straftat sich diese Umstände ändern können und ein neuerliches Asylaberkennungsverfahren wegen der Begehung einer besonders schweren Straftat möglich ist. Auch hat der BF in seiner Einvernahme vom 09.10.2019 auf die Frage ob er eigene Fluchtgründe habe angegeben: "Ich will nicht lügen, ich glaube nicht", sodass auch eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten wegen "Wegfall der Umstände Klause" möglich erscheint (siehe Bescheid Seite 8). Diesbezüglich wird aber ausdrücklich auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2019 Ra 2019/19/0059-6 erwiesen (Asylerstreckung über den Vater). 3.2.3. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist. 3.3. Auch die Spruchpunkt II. bis VII. des Bescheids des Bundesamts vom 11.11.2019 waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt.3.3. Auch die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheids des Bundesamts vom 11.11.2019 waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt. 3.4.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.3.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb 06.10.1999, 99/01/0288; 03.12.2002, 99/01/0449; 03.12.2002, 2001/01/0494; 23.09.2009, 2006/01/0626). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben vergleiche insb 06.10.1999, 99/01/0288; 03.12.2002, 99/01/0449; 03.12.2002, 2001/01/0494; 23.09.2009, 2006/01/0626). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W103.1268305.2.00
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