RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlW104 2224955-1 SpruchW104 2223451-1/12E W104 2224955-1/13E W104 2224954-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und
Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
- a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
- a)eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen;
- b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
- b)eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen;
- c)Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;
- c)Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang römisch zehn der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, heran;
- d)feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene
Artikel 57der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates
(2)oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(3)fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene
Artikel 57der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates
(2)oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(3)fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ausgewiesene Gebiete.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird. [...] Artikel 6 Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1)Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese Bewertung umfasst zwei Konformitätsklassen.
(1)Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. Diese Bewertung umfasst zwei Konformitätsklassen. Im Rahmen der ersten Konformitätsklasse wird die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand folgender Elemente bewertet:
- a)richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;
- b)Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer beihilfefähigen Höchstfläche, bei der nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;
- c)Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln. Im Rahmen der zweiten Konformitätsklasse werden mögliche Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand der folgenden Qualitätskriterien ermittelt:
- a)Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der beihilfefähigen Höchstfläche nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;
- b)Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;
- c)Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden. Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel im System auf, so ergreift der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen. [...]" "Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet. [...]." "Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1)Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2)Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. [...].
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2)Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
- die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]" "Referenzparzelle § 15.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:
- Heimgutflächen,
- Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,
- Almflächen,
- Forstflächen,
- Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
- naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA
- die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...]
- die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...]
(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben. Nutzungsarten §
- Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 16, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- Acker,
- Grünland, [...]
- Alm, 8a. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,
- Gemeinschaftsweide,
- Forst und
- sonstige auszuweisende Nutzungsarten. Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. [...]." "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt. [...].
(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
- a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
- b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
- c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
- d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
- e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet." "Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [...] 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß Paragraph 14, Ziffer 2,, wobei
- a)bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System gemäß § 19 zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, [...]"
- a)bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System gemäß Paragraph 19, zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, [...]" Pkt. 1.5.3.4 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, GZ. BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, mit Definitionen zu "Dauergrünland und Dauerweideland" lautet auszugsweise: "-4 Als "Dauerweide" werden Flächen bezeichnet, auf denen in der Vegetationsperiode vollflächige Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche durch Mahd oder Häckseln des nicht abgeweideten Bewuchses zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide kann es sich sowohl um eine intensive Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der gesamten Fläche) handeln. Wenn bei entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Schwenden aufkommender Gehölze beschränken. -5 Die "Hutweide" ist ein minderertragsfähiges, beweidetes Dauergrünland (in der Regel ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen." 3.2. Rechtliche Würdigung: 3.2.1. Zur grundsätzlichen Beihilfefähigkeit von Flächen: Beihilfefähig ist gemäß Art. 32 Abs. 2 lit.
- a)VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit.
- e)VO (EU) 1307/2013 bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß lit.
- h)definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß lit.
- i)alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen "Gräser", "Kräuter" und "Leguminosen" zusammen (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44).Beihilfefähig ist gemäß Artikel 32, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) VO (EU) 1307 aus 2013, bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß Litera h,) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß Litera i,) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen "Gräser", "Kräuter" und "Leguminosen" zusammen vergleiche Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44). Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit kann dabei gemäß Art. 4 Abs. 1 lit.
- c)VO (EU) 1307/2013 im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse; oder aber aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 entsprechende Kriterien festzulegen haben. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. (Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht.)Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit kann dabei gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera c,) VO (EU) 1307 aus 2013, im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse; oder aber aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechende Kriterien festzulegen haben. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. (Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht.) In Ausführung von Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 bestimmt § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.In Ausführung von Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, bestimmt Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Art. 10 VO [EU] 640/2014, §§ 19 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Z 9a Horizontale GAP-Verordnung). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt.Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Artikel 10, VO [EU] 640 aus 2014,, Paragraphen 19, Absatz 4 und 22 Absatz eins, Ziffer 9 a, Horizontale GAP-Verordnung). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es bei Flächen, die aktiv aufgeforstet werden, zu einer Änderung der Widmung einer landwirtschaftlichen zu einer forstwirtschaftlichen Fläche kommt oder - da die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften Bäume als Teil der beihilfefähigen Fläche akzeptieren - eine (auch) forstwirtschaftliche Nutzung unschädlich bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, dass eine hauptsächlich forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie sich in einer aktiven Neuaufforstung ausdrückt, dazu führt, dass im Rahmen der Prüfung die Beihilfefähigkeit bereits auf der obersten Ebene, nämlich der Frage der landwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche, zu verneinen ist. Zur Prüfebene, wie weit bereits vorhandene Bäume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen als Teil der genutzten Fläche im Rahmen des Pro-rata-Systems anerkannt werden können, kann in diesem Fall überhaupt nicht mehr fortgeschritten werden. Auf viele der strittigen Flächen trifft genau dies zu. Alle von der Behörde als Aufforstungsflächen identifizierten (in Pkt. 2 der Beweiswürdigung beispielsweise betrachteten) Flächen scheiden bereits für die Beihilfefähigkeit aus, ohne dass näher geprüft werden muss, welcher (Rest-)Anteil an beihilfefähiger Futterfläche neben dem Baumbewuchs noch übrigbleibt. Dabei ist zu beachten, dass die Weideberechtigten keinen Einfluss auf die Offenhaltung des Weidegebiets haben, sondern nur das Recht, die belasteten Grundstücke der Österreichischen Bundesforste zu beweiden (vgl. die Ergänzung zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom Juni 2018 und die unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Behörde in der mündlichen Verhandlung).Auf viele der strittigen Flächen trifft genau dies zu. Alle von der Behörde als Aufforstungsflächen identifizierten (in Pkt. 2 der Beweiswürdigung beispielsweise betrachteten) Flächen scheiden bereits für die Beihilfefähigkeit aus, ohne dass näher geprüft werden muss, welcher (Rest-)Anteil an beihilfefähiger Futterfläche neben dem Baumbewuchs noch übrigbleibt. Dabei ist zu beachten, dass die Weideberechtigten keinen Einfluss auf die Offenhaltung des Weidegebiets haben, sondern nur das Recht, die belasteten Grundstücke der Österreichischen Bundesforste zu beweiden vergleiche die Ergänzung zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom Juni 2018 und die unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Behörde in der mündlichen Verhandlung). Auf alle anderen Flächen, die nicht planmäßig aufgeforstet wurden, sondern einer Verbuschung und Verwaldung infolge zu extensiver Bewirtschaftung unterlagen, hat die Flächenermittlung nach dem Pro-rata-System zu erfolgen. Da jedoch auch diese Berechnung für die strittigen Flächen einen beihilfefähigen Flächenanteil von höchstens 10 % ergeben hat, führt die unterschiedliche Betrachtung der Flächen zu keinem Unterschied in der Beihilfefähigkeit. 3.2.2. Zur vorhandenen beihilfefähigen Futterfläche: Da sich auf keiner strittigen Fläche entweder ein Überschirmungsanteil von unter 20 % oder ein Anteil landwirtschaftlicher Futterfläche von über 10 % findet, kann nach der Berechnungsmethode gemäß § 19 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung für diese Flächen keine Beihilfe gewährt werden. Einige Flächen, die planmäßig aufgeforstet werden, scheiden zudem bereits als nicht-landwirtschaftliche Flächen von vornherein aus der Berechnung aus.Da sich auf keiner strittigen Fläche entweder ein Überschirmungsanteil von unter 20 % oder ein Anteil landwirtschaftlicher Futterfläche von über 10 % findet, kann nach der Berechnungsmethode gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung für diese Flächen keine Beihilfe gewährt werden. Einige Flächen, die planmäßig aufgeforstet werden, scheiden zudem bereits als nicht-landwirtschaftliche Flächen von vornherein aus der Berechnung aus. Die Berechnung durch die Behörde, wie sie im "Anhang zur Aufbereitung" vom 30.10.2019 detailliert beschrieben wurde, und wie sie aus einer Zusammenschau der Referenzflächenabgleiche 2017 und 2018 resultiert, begegnet keinen Bedenken. Aus diesem Grund war auch im Spruch des Direktzahlungsbescheides 2015 die im "Report" für dieses Antragsjahr von der Behörde dem Gericht vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung betrachtete aktuell festgestellte Fläche der Berechnung zu Grunde zu legen. Der Spruch des Bescheides zum Antragsjahr 2015 war entsprechend zu ändern. Der Beschwerdeführer hätte vor Ort erkennen müssen, dass die beantragte Fläche aufgrund der Überschirmung und des Bewuchses mit nicht ausgleichsfähigen Pflanzen nicht der beihilfefähigen Fläche entspricht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind zu Unrecht gewährte Prämien, auch aus den Vorjahren, zurückzufordern (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat aber zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es hat daher eine entsprechende Rückerstattung der Prämien für überbeantragte Flächen zu erfolgen. 3.2.3. Zur Frage der Richtigkeit der Festlegung der Referenzparzelle: Zur umstrittenen Berechnungsmethode des Ausmaßes der anrechenbaren Futterfläche argumentiert der Beschwerdeführer, diese müsste von einer Referenzparzelle ausgehen, die die Gesamtfläche der Gemeinschaftsweide umfasse. Innerhalb dieser müssten dann Flächen mit und ohne anrechenbare Futterfläche unterschieden werden, was eine flexible "Wanderung" der Futterfläche übers Jahr je nach Weidemöglichkeiten ermögliche und eine durchlöcherte Referenzparzelle in der Art eines "Fleckerlteppichs" vermeide, ebenso wie dies bei Almen der Fall sei. In dieser Hinsicht bestehe kein Unterschied zu den Almen. Die Behörde und das Ministerium hingegen betonen die Zugehörigkeit der Hutweiden - und so auch der Gemeinschaftsweiden, die einen Teil der Gesamtheit der in Österreich als "Hutweide" eingestuften Flächen bilden - zum Heimgut, dessen Teil es definitionsgemäß sei. Aus diesem Grund folge auch die Festlegung der Referenzparzelle der Art und Weise, wie diese beim Heimgut festgelegt werde, durch parzellenscharfe Einbeziehung nur jener Flächen, die nachhaltig als beihilfefähig gelten können. Beiden Argumentationen ist etwas abzugewinnen. Auf Grundlage der Rechtsvorschriften zur Bildung der Referenzparzelle und zum Pro-rata-System sind in der Tat beide Systeme vertretbar. Aus diesem Grund ist aber auch eine typisierende Betrachtungsweise vertretbar, wie sie von der Behörde und vom Ministerium vertreten wird: Eine großzügigere Festlegung der Referenzparzelle auf Almen, da diese typischerweise und definitionsgemäß weit entfernt vom Heimgut in großen Höhen und nur saisonal bewirtschaftet werden; eine engere Festlegung der Referenz hingegen auf Basis nur jener Flächen, die jedenfalls Futterfläche darstellen können. Beide Formen der Festlegung der Referenzparzelle entsprechen nach Ansicht des Gerichts aber auch dem Erfordernis des Art. 5 Abs. 1, erster Unterabs. der VO Nr. 640/2014, wonach durch die Abgrenzung der Referenzparzelle eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet sein muss. Die zeitliche Stabilität ist im Sinn einer grundsätzlichen Tendenz im Sinn einer Prognose zu sehen und darf nicht überspannt werden. Der gegenständliche Fall einer langfristigen und fortschreitenden Verwaldung und Verbuschung einer Gemeinschaftsweide zeigt ja auch, dass Flächen, die weniger als 20 % Futterfläche aufweisen, in der Regel Ergebnis eines längerfristigen Verödungsprozesses darstellen; deren Wiederurbarmachung würde eines gewissen Aufwandes bedürfen (wie z.B. einer Abholzung), in dessen Zuge dann auch die Beantragung einer Änderung der Referenzparzellengrenzen zumutbar wäre. Im konkreten Fall ist aber zusätzlich zu bedenken, dass schon aufgrund der Rechtslage auf vielen Flächen eine Wiederurbarmachung durch Schwenden oder Roden nicht möglich ist. Insofern kann die Festlegung der Referenzparzelle in dieser Art als (aureichend) zeitlich stabil in Bezug auf den Ausschluss der nicht beihilfefähigen Fläche bezeichnet werden.Beide Formen der Festlegung der Referenzparzelle entsprechen nach Ansicht des Gerichts aber auch dem Erfordernis des Artikel 5, Absatz eins,, erster Unterabs. der VO Nr. 640 aus 2014,, wonach durch die Abgrenzung der Referenzparzelle eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet sein muss. Die zeitliche Stabilität ist im Sinn einer grundsätzlichen Tendenz im Sinn einer Prognose zu sehen und darf nicht überspannt werden. Der gegenständliche Fall einer langfristigen und fortschreitenden Verwaldung und Verbuschung einer Gemeinschaftsweide zeigt ja auch, dass Flächen, die weniger als 20 % Futterfläche aufweisen, in der Regel Ergebnis eines längerfristigen Verödungsprozesses darstellen; deren Wiederurbarmachung würde eines gewissen Aufwandes bedürfen (wie z.B. einer Abholzung), in dessen Zuge dann auch die Beantragung einer Änderung der Referenzparzellengrenzen zumutbar wäre. Im konkreten Fall ist aber zusätzlich zu bedenken, dass schon aufgrund der Rechtslage auf vielen Flächen eine Wiederurbarmachung durch Schwenden oder Roden nicht möglich ist. Insofern kann die Festlegung der Referenzparzelle in dieser Art als (aureichend) zeitlich stabil in Bezug auf den Ausschluss der nicht beihilfefähigen Fläche bezeichnet werden. In der Praxis kann diese weniger großzügige Festlegung der Referenzparzelle in der Tat mehr Verwaltungsaufwand für den Bewirtschafter bedeuten als bei Almen, wenn einzelne Teile der Gemeinschaftsweide durch bloße intensivere Beweidung nach einem Überschreiten der 20 %- Marke wieder die Grenze der Beihilfefähigkeit überwinden sollten; in diesem Fall wäre nämlich ein Referenzänderungsantrag zu stellen. Dies ist es auch, was vom Beschwerdeführer offenbar kritisiert wird, ohne dass in der Beschwerde aber aufgezeigt wird, bei welchen Flächen dies im Einzelnen der Fall gewesen wäre. Für Almen genauso wie für Hutweiden gilt jedoch ohne Unterschied, dass die Schlagbildung nicht mehr so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus Art. 19 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden (vgl. dem entsprechend auch Art. 10 Abs 1 erster UAbs VO [EU] 640/2014: "Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung,..."). Dies erfordert, dass Flächen, auf die der gleiche Verringerungskoeffizient für nicht beihilfefähige Elemente anzuwenden ist, zu einem Schlag zusammengefasst werden.Für Almen genauso wie für Hutweiden gilt jedoch ohne Unterschied, dass die Schlagbildung nicht mehr so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus Artikel 19, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden vergleiche dem entsprechend auch Artikel 10, Absatz eins, erster UAbs VO [EU] 640/2014: "Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung,..."). Dies erfordert, dass Flächen, auf die der gleiche Verringerungskoeffizient für nicht beihilfefähige Elemente anzuwenden ist, zu einem Schlag zusammengefasst werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, welchen grundsätzlichen Nachteilen sich der Bewirtschafter einer Gemeinschaftsweide gegenüber dem Bewirtschafter einer Alm gegenüber sehen sollte, selbst wenn wie beschrieben unterschiedliche Methoden der Festlegung der Referenzparzelle zur Anwendung gelangen. Auch im konkreten Fall konnte vom Beschwerdeführer kein konkreter Nachteil durch die gewählte Vorgangsweise aufgezeigt werden. Die vom Beschwerdeführer der AMA vorgeworfene "Behördenwillkür" konnte jedenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verifiziert werden. Im Zuge des Verfahrens sind beim Bundesverwaltungsgericht jedoch Bedenken ob der Sachlichkeit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. a Horizontale GAP-Verordnung entstanden.Im Zuge des Verfahrens sind beim Bundesverwaltungsgericht jedoch Bedenken ob der Sachlichkeit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, Horizontale GAP-Verordnung entstanden. Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit dem in der genannten Bestimmung wie in vielen anderen Bestimmungen des Förderungsrechts zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung auseinandergesetzt. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob durch entsprechende Regelungen nicht - entweder auf Ebene des Unionsrechts oder im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung - das für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits in Art. 40 Abs. 2 AEUV explizit normierte Diskriminierungsverbot verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. etwa die Urteile in den Rs. C-401/11, Soukupová, und C-135/13, Szatmári Malom Kft.).Der Europäische Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit dem in der genannten Bestimmung wie in vielen anderen Bestimmungen des Förderungsrechts zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung auseinandergesetzt. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob durch entsprechende Regelungen nicht - entweder auf Ebene des Unionsrechts oder im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung - das für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits in Artikel 40, Absatz 2, AEUV explizit normierte Diskriminierungsverbot verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurückgegriffen werden vergleiche etwa die Urteile in den Rs. C-401/11, Soukupová, und C-135/13, Szatmári Malom Kft.). Während nun gem. § 19 Abs. 4 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung für alle nicht beihilfefähigen Elemente auf Almen - ausgenommen Bäume - ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient zur Anwendung kommt, ist gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 dieser Verordnung bei Hutweiden das Flächenausmaß zwar nach dem Pro-rata-System gemäß § 19 zu bestimmen, jedoch müssen diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben. Dadurch können bei Almen Flächen mit einem Anteil ab 10%, bei Gemeinschaftsweiden und anderen Hutweiden nur Flächen mit einem Anteil von mehr als 20% beihilfefähiger Fläche für Direktzahlungen berücksichtigt werden.Während nun gem. Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung für alle nicht beihilfefähigen Elemente auf Almen - ausgenommen Bäume - ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient zur Anwendung kommt, ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, dieser Verordnung bei Hutweiden das Flächenausmaß zwar nach dem Pro-rata-System gemäß Paragraph 19, zu bestimmen, jedoch müssen diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben. Dadurch können bei Almen Flächen mit einem Anteil ab 10%, bei Gemeinschaftsweiden und anderen Hutweiden nur Flächen mit einem Anteil von mehr als 20% beihilfefähiger Fläche für Direktzahlungen berücksichtigt werden. Weder in den Bezug habenden Rechtsvorschriften noch in den Erläuterungen zur Horizontalen GAP-Verordnung finden sich Ansätze einer Begründung für diese Differenzierung (Art. 10 Abs. 1 der VO [EU] 640/2014 spricht vielmehr ohne weitere Differenzierung von "Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist"). In einem anderen Aspekt hat das österreichische Recht bis 2017 hingegen nicht differenziert zwischen Almen und Hutweiden, wo eine Differenzierung durch das Unionsrecht aber erforderlich gewesen wäre: Österreich machte mit § 8a Abs. 2 MOG 2007 von der in Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Reduktionsfaktor (konkret: von 80 %) zur Anwendung zu bringen, und zwar unterschiedslos bei Almen und Hutweiden. Im Jahr 2017 mussten nach Kritik der Europäischen Kommission an der Anwendung des angeführten Reduktionsfaktors auf alle Hutweideflächen in Österreich auf Basis des neu eingefügten § 8a Abs. 2a MOG 2007 für Hutweideflächen außerhalb von Berggebieten zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 ermöglicht nämlich die Anwendung des Verringerungskoeffizienten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, was auf Hutweiden, die an Heimbetriebsflächen angebunden sind, nicht notwendigerweise zutrifft (vgl. NR 16.GP RV 143 Erläut. zu Z 6).Weder in den Bezug habenden Rechtsvorschriften noch in den Erläuterungen zur Horizontalen GAP-Verordnung finden sich Ansätze einer Begründung für diese Differenzierung (Artikel 10, Absatz eins, der VO [EU] 640 aus 2014, spricht vielmehr ohne weitere Differenzierung von "Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist"). In einem anderen Aspekt hat das österreichische Recht bis 2017 hingegen nicht differenziert zwischen Almen und Hutweiden, wo eine Differenzierung durch das Unionsrecht aber erforderlich gewesen wäre: Österreich machte mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 von der in Artikel 24, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Reduktionsfaktor (konkret: von 80 %) zur Anwendung zu bringen, und zwar unterschiedslos bei Almen und Hutweiden. Im Jahr 2017 mussten nach Kritik der Europäischen Kommission an der Anwendung des angeführten Reduktionsfaktors auf alle Hutweideflächen in Österreich auf Basis des neu eingefügten Paragraph 8 a, Absatz 2 a, MOG 2007 für Hutweideflächen außerhalb von Berggebieten zusätzliche Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Artikel 24, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, ermöglicht nämlich die Anwendung des Verringerungskoeffizienten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, was auf Hutweiden, die an Heimbetriebsflächen angebunden sind, nicht notwendigerweise zutrifft vergleiche NR 16.Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage 143 Erläut. zu Ziffer 6,). Diese Differenzierung, deren Notwendigkeit sich direkt aus den Rechtsvorschriften ergibt, schließt eine Differenzierung in einem anderen Bereich des Verhältnisses zwischen Hutweiden und Almen, nämlich der Anwendung des Pro-Rata-Systems, nicht deshalb aus, weil sie dort nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Es bedürfte jedoch zu ihrer Zulässigkeit einer qualifizierten sachlichen Rechtfertigung. Das Bundesverwaltungsgericht holte unter Darlegung seiner diesbezüglichen Bedenken dazu Stellungnahmen der Behörde und des ressortzuständigen Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus ein, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Bedenken an der Sachlichkeit der in Rede stehenden Differenzierung schlussendlich nicht auszuräumen vermochten. Es hat sich jedoch im Zuge des Verfahrens erwiesen, dass diese Bedenken für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht relevant sind, weil, wie sich aus den Feststellungen ergibt, keine der strittigen Flächen einen Anteil zwischen 10 und 20 % an beihilfefähiger Futterfläche aufgewiesen hat. Die Festlegung der Referenzparzelle begegnet im konkreten Fall daher keinen Bedenken. 3.2.4. Zu den Sanktionen (betreffend Antragsjahr 2015): Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich zwar die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle. Diese befreit den Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht.Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014, dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht. Die fehlerhafte Festlegung der Referenzfläche kann bei Nicht-Erkennbarkeit jedoch dazu führen, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist. Nach den ersten drei in § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung aufgelisteten Tatbeständen kommt das u.a. in Frage, wennDie fehlerhafte Festlegung der Referenzfläche kann bei Nicht-Erkennbarkeit jedoch dazu führen, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist. Nach den ersten drei in Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung aufgelisteten Tatbeständen kommt das u.a. in Frage, wenn 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, oder 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte. Diese Prüfung hat allerdings nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis einer Beweislastumkehr zu erfolgen: Nach den unionsrechtlichen Vorschriften (nunmehr: Art. 77 Abs. 2 lit. d VO [EU] 1306/2013) liegt es am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führen würde, wäre ein derartiges Bemühen in Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).Diese Prüfung hat allerdings nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis einer Beweislastumkehr zu erfolgen: Nach den unionsrechtlichen Vorschriften (nunmehr: Artikel 77, Absatz 2, Litera d, VO [EU] 1306 aus 2013,) liegt es am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führen würde, wäre ein derartiges Bemühen in Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Zu Z 1: Eine Vor-Ort-Kontrolle hat auf der Gemeinschaftsweide nur im Jahr 2009 stattgefunden. Angesichts der Feststellungen (Pkt. 4 der Feststellungen) und der auch in der mündlichen Verhandlung manifestierten, bereits jahrelangen Tendenz zur fortschreitenden Verbuschung und Verwaldung ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller darauf vertrauen konnte, dass das Ergebnis der Kontrolle aus 2009 im Jahr 2015 noch aktuell war. Auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2016 konnte der Beschwerdeführer bei der Antragstellung im Jahr 2015 nicht vertrauen, weil diese zu dieser Zeit noch nicht stattgefunden hatte.Zu Ziffer eins :, Eine Vor-Ort-Kontrolle hat auf der Gemeinschaftsweide nur im Jahr 2009 stattgefunden. Angesichts der Feststellungen (Pkt. 4 der Feststellungen) und der auch in der mündlichen Verhandlung manifestierten, bereits jahrelangen Tendenz zur fortschreitenden Verbuschung und Verwaldung ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller darauf vertrauen konnte, dass das Ergebnis der Kontrolle aus 2009 im Jahr 2015 noch aktuell war. Auf das vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen geführte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2016 konnte der Beschwerdeführer bei der Antragstellung im Jahr 2015 nicht vertrauen, weil diese zu dieser Zeit noch nicht stattgefunden hatte. Zu Z 2: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren sinngemäß argumentiert, dass er auf die - erstmals im Jahr 2015 - von der AMA digital vorgegebene Referenzparzelle vertraut habe. Wenn es nicht einmal der AMA gelinge, eine richtige Referenz vorzugeben, sei es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, dies aus eigenem zu korrigieren. Die AMA hat im Verfahren angegeben, dass die Referenz für die Gemeinschaftsweide im Jahr 2015 aus der Antragstellung des Jahres 2014 generiert wurde, die am Bildschirm nicht überprüft wurde. Es sei der AMA nicht möglich gewesen, sämtliche Flächen, für die die Referenzparzelle neu festzulegen gewesen sei, einer (sofortigen) Überprüfung am Bildschirm zu unterziehen.Zu Ziffer 2 :, Der Beschwerdeführer hat im Verfahren sinngemäß argumentiert, dass er auf die - erstmals im Jahr 2015 - von der AMA digital vorgegebene Referenzparzelle vertraut habe. Wenn es nicht einmal der AMA gelinge, eine richtige Referenz vorzugeben, sei es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, dies aus eigenem zu korrigieren. Die AMA hat im Verfahren angegeben, dass die Referenz für die Gemeinschaftsweide im Jahr 2015 aus der Antragstellung des Jahres 2014 generiert wurde, die am Bildschirm nicht überprüft wurde. Es sei der AMA nicht möglich gewesen, sämtliche Flächen, für die die Referenzparzelle neu festzulegen gewesen sei, einer (sofortigen) Überprüfung am Bildschirm zu unterziehen. Dazu ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Referenzparzelle nur die beihilfefähige Höchstfläche darstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass oder warum es ihm unzumutbar gewesen wäre, aus dem damals zur Verfügung stehenden Luftbild aus dem Jahr 2013 (das dem Grunde nach bereits die Verbuschung und Verwaldung der strittigen Flächen aufzeigte), in Verbindung mit seiner Kenntnis der Flächen vor Ort, zu erkennen, dass die beihilfefähige Fläche in Wahrheit viel geringere Ausmaße aufwies als die von der AMA angegebene Referenzfläche. Dies umso mehr, als es ihm nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zumutbar war, sich bei Bedarf eines Sachverständigen zu bedienen; dies auch dann, wenn dies einen erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würde. Zu Z 3: Wie bereits zu Z 2 aufgezeigt, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht hätte erkennen können. Vielmehr sind sämtliche im Luftbild von 2016 erkennbare Verbuschungen und Verwaldungen dem Grundsatz und Ausmaß nach bereits im Luftbild von 2013 erkennbar, wie er selbst in der Verhandlung argumentierte.Zu Ziffer 3 :, Wie bereits zu Ziffer 2, aufgezeigt, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht hätte erkennen können. Vielmehr sind sämtliche im Luftbild von 2016 erkennbare Verbuschungen und Verwaldungen dem Grundsatz und Ausmaß nach bereits im Luftbild von 2013 erkennbar, wie er selbst in der Verhandlung argumentierte. Im Endergebnis bedeutet die Erkennbarkeit der Nicht-Beihilfefähigkeit der strittigen Flächen bereits auf Grundlage des Luftbildes 2013 nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dass ihm das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, weil selbst die Behörde die Unrichtigkeit der Referenzparzelle nicht erkannt hatte. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass ihm selbst das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, aufgrund des zur Verfügung stehenden Luftbildes in Verbindung mit seiner Ortskenntnis möglich und zumutbar war und er auf eine frühere Vor-Ort-Kontrolle nicht vertrauen konnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die Behörde rechtzeitig schriftlich darüber informiert hätte, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft sei oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sei. Dieser hat sich in seinen Stellungnahmen im Rahmen der Sachverhaltserhebung vielmehr nur darüber beschwert, dass die Behörde die Referenzparzelle zu Ungunsten der Weideinteressentschaft unrichtig festgesetzt habe. Ein Absehen von den Sanktionen das Antragsjahr 2015 betreffend ist daher nicht möglich. Die zusätzlich ausgesprochenen Sanktionen sind auch nicht unverhältnismäßig, wie der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt haben (vgl. auch hierzu etwa VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025 mwN).Die zusätzlich ausgesprochenen Sanktionen sind auch nicht unverhältnismäßig, wie der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt haben vergleiche auch hierzu etwa VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025 mwN). Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. 3.2.5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar wird hier zur Bedeutung der Festlegung der Referenzparzelle, die nach den seit 2015 geltenden Rechtsvorschriften nunmehr von der Behörde allein festzulegen ist, vertreten, dass sich an der bisherigen Judikatur zur Verantwortung des Antragstellers an der Festlegung der tatsächlichen Futterfläche und zur Mitverantwortung bei der Festlegung der Referenzparzelle nichts geändert hat; in einer Konstellation wie der vorliegenden, dass die Referenzparzelle bereits bei ihrer Festlegung durch die Behörde unzutreffend abgegrenzt war und vom Beschwerdeführer ohne Änderungen übernommen wird, fehlt jedoch höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bereits dadurch das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, für den Antragsteller unzumutbar wird und ein Fall der Schuld- und damit Sanktionsbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung vorliegt. Zu allen anderen im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfragen liegt - oben angeführte - einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor oder ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann, vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.3.2.5. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar wird hier zur Bedeutung der Festlegung der Referenzparzelle, die nach den seit 2015 geltenden Rechtsvorschriften nunmehr von der Behörde allein festzulegen ist, vertreten, dass sich an der bisherigen Judikatur zur Verantwortung des Antragstellers an der Festlegung der tatsächlichen Futterfläche und zur Mitverantwortung bei der Festlegung der Referenzparzelle nichts geändert hat; in einer Konstellation wie der vorliegenden, dass die Referenzparzelle bereits bei ihrer Festlegung durch die Behörde unzutreffend abgegrenzt war und vom Beschwerdeführer ohne Änderungen übernommen wird, fehlt jedoch höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bereits dadurch das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, für den Antragsteller unzumutbar wird und ein Fall der Schuld- und damit Sanktionsbefreiung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung vorliegt. Zu allen anderen im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfragen liegt - oben angeführte - einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor oder ist die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann, vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2224955.1.00