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{'item': 'W156 2222598-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 18b§ 225§ 76b§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlW156 2222598-1 SpruchW156 2222598-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag nach auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen K XXXX R XXXX .römisch eins.1.

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag nach auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen K römisch 40 R römisch 40 . I.

  1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 24.06.2019, Zl. HVBA XXXX , den Anspruch ab dem 01.03.2018 und begründete den Bescheid wie folgt:römisch eins.
  2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 24.06.2019, Zl. HVBA römisch 40 , den Anspruch ab dem 01.03.2018 und begründete den Bescheid wie folgt: "Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen." I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass sie seit April 2011 ihre Mutter pflege. Sie habe aufgrund mangelnder Information und der Pflegesituation erst vor kurzem davon Kenntnis erhalten, dass für pflegende Angehörige ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bestehe. Aufgrund der Regelung verliere sie 7 Pensionsjahre und beantrage die Selbstversicherung ab dem 01.04.2011 zu berücksichtigen.römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin aus, dass sie seit April 2011 ihre Mutter pflege. Sie habe aufgrund mangelnder Information und der Pflegesituation erst vor kurzem davon Kenntnis erhalten, dass für pflegende Angehörige ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bestehe. Aufgrund der Regelung verliere sie 7 Pensionsjahre und beantrage die Selbstversicherung ab dem 01.04.2011 zu berücksichtigen. I.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2019 vorgelegt.römisch eins.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lebt mit der nahen Angehörigen R XXXX K XXXX im gemeinsamen Haushalt und pflegt diese seit April
  8. Die nahe Angehörige bezieht seit 01.04.2011 Pflegegeld der Stufe 3.Die Beschwerdeführerin lebt mit der nahen Angehörigen R römisch 40 K römisch 40 im gemeinsamen Haushalt und pflegt diese seit April
  9. Die nahe Angehörige bezieht seit 01.04.2011 Pflegegeld der Stufe
  10. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2019 den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen.
  11. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.
  12. Zu A): Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Materiellrechtliche Grundlagen:

§ 18bAbs.

1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.

§ 18bAbs.

2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

§ 225Abs.

1 Z 3 ASVG gelten als Beitragszeiten Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind.

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gelten als Beitragszeiten Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind. 3.2. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies: Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein.

§ 225Abs.

3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

§ 18b

ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein.

Paragraph 225, Absatz 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach den Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung heranzuziehen sind. Im gegenständlichen Fall ist

§ 76bAbs.

6 ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 18.03.2019 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat -

§ 225Abs.

3 ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der März 2018. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.03.2018, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.Im gegenständlichen Fall ist

Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG Beitragszeitraum der Kalendermonat. Wurde der Antrag am 18.03.2019 gestellt, ist der erstmögliche Beitragsmonat -

Paragraph 225, Absatz 3, ASVG 12 Monate zurückgerechnet - der März

  1. Zeiträume, die nunmehr vor dem 01.03.2018, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung, liegen, können sohin nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, herangezogen werden. Sofern vorgebracht wurde, dass aufgrund des Mangels an gebündelten Informations- und Beratungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin durch die verspätete Antragstellung ein Verlust von 7 Pensionsjahren entstanden ist, ist folgendes auszuführen: Die Bestimmungen des ASVG in der für das gegenständliche Verfahren geltenden Fassung wurden ordnungsgemäß kundgemacht, sodass sie aufgrund des Legalitätsprinzipes für die Pensionsversicherungsanstalt, die als erstinstanzliche Behörde im funktionalen Sinn agierte, als auch für die Beschwerdebehörde verbindlich sind. Es wird nicht verkannt, dass die Pflege eines nahen Angehörigen für den oder die Pflegende im Gegensatz zu behördlichen Angelegenheiten dringlicher ist, dem Bundesverwaltungsgericht kommt aber nicht die Aufgabe zu, im Wege einer weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil es hinsichtlich des § 18b i

Vm. § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht an einer Rechtsprechung fehlt oder diese uneinheitlich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil es hinsichtlich des Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht an einer Rechtsprechung fehlt oder diese uneinheitlich ist. Im Übrigen treffen §§ 18b und 225 Abs. 1 Z 3 ASVG ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Paragraphen 18 b und 225 Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2222598.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.