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{'item': 'W178 2225884-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlW178 2225884-1 SpruchW178 2225884-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 19.08.2019 (eingelangt am 26.08.2019) begehrte Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG ab 21.07.
  2. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihre Zieh-Großmutter, Fr. XXXX betreut.
  3. Mit Antrag vom 19.08.2019 (eingelangt am 26.08.2019) begehrte Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ab 21.07.
  4. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihre Zieh-Großmutter, Fr. römisch 40 betreut.
  5. Mit Bescheid vom 01.10.2019 wies die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin ab, da die zu pflegende Person keine nahe Angehörige ist.
  6. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass sie die zu pflegende Person in ihrem Haushalt betreue. Die zu pflegende Person habe selber keine nahen Verwandten mehr und werde seit fast 9 Jahren von der Beschwerdeführerin und deren Familie gepflegt, wobei die Beschwerdeführerin nunmehr die alleinige Pflege übernommen habe. Es gehe ihr darum, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, einem Menschen ein Altern in Liebe und Würde zu ermöglichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin betreut Frau in ihrem Haushalt Frau XXXX , die Pflegegeld der Stufe 7 bezieht.Die Beschwerdeführerin betreut Frau in ihrem Haushalt Frau römisch 40 , die Pflegegeld der Stufe 7 bezieht. Zwischen der zu pflegenden Person und der Beschwerdeführerin besteht kein Angehörigenverhältnis, die Beschwerdeführerin bezeichnet sie als "Zieh-Großmutter".
  8. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ist durch die im Akt befindlichen Dokumente belegt und ist nicht strittig.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Gesetzliche Grundlagen "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.

(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)(...)
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
  3. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)-
(6)(...)." 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das erste Tatbestandsmerkmal des § 18b Abs 1 stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben. Diese Voraussetzung ist fallbezogen mit einem Pflegegeld der Stufe 7 erfüllt.Das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 18 b, Absatz eins, stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben. Diese Voraussetzung ist fallbezogen mit einem Pflegegeld der Stufe 7 erfüllt. Weiters muss es sich dabei um eine/n nahe/n Angehörige/n der pflegenden Person handeln. Im ASVG (vgl. § 123 Abs. 7) versteht man darunter den Ehegatten/die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern.Im ASVG vergleiche Paragraph 123, Absatz 7,) versteht man darunter den Ehegatten/die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. Dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG Rz 4):Dazu Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG Rz 4): Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert, eine vergleichbare Umschreibung findet sich aber - in durchaus engem Sachzusammenhang - in der späteren Erweiterung des kv-rechtlichen Angehörigenbegriffs in § 123 Abs 7b (idF der
  2. Nov, BGBl I 2009/84). Diese entspricht grds der Aufzählung der "nahen Angehörigen" in den Materialien zur Einführung des § 18b (ErläutRV 1111 BlgNR
  3. GP 4), welche umfasst: den Ehegatten/die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt istDieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert, eine vergleichbare Umschreibung findet sich aber - in durchaus engem Sachzusammenhang - in der späteren Erweiterung des kv-rechtlichen Angehörigenbegriffs in Paragraph 123, Absatz 7 b, in der Fassung der
  4. Nov, BGBl römisch eins 2009/84). Diese entspricht grds der Aufzählung der "nahen Angehörigen" in den Materialien zur Einführung des Paragraph 18 b, (ErläutRV 1111 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 4), welche umfasst: den Ehegatten/die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist Zwischen der Beschwerdeführerin und der Person, die sie pflegt, besteht kein Angehörigenverhältnis. Es sind somit die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Selbstversicherung nicht erfüllt. Wenngleich die erkennende Richterin nicht verkennt, dass die Argumente der Beschwerdeführerin menschlich nachvollziehbar sind, so müsste der Kreis der Berechtigten zur Versicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG vom Gesetzgeber erst geschaffen werden.Wenngleich die erkennende Richterin nicht verkennt, dass die Argumente der Beschwerdeführerin menschlich nachvollziehbar sind, so müsste der Kreis der Berechtigten zur Versicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG vom Gesetzgeber erst geschaffen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  7. 3.
  8. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist die Bestimmung des § 18b ASVG eindeutig formuliert, bzw der Angehörigenbegriff aus den parlamentarischen Materialen ableitbar.Zudem ist die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG eindeutig formuliert, bzw der Angehörigenbegriff aus den parlamentarischen Materialen ableitbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2225884.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.