Obsah (10)
§§ 28Art 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2020 GeschäftszahlW213 2178561-1 SpruchW213 2178561-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert S
§§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozenten einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel "außerordentlicher Universitätsprofessor". Er ist am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg beschäftigt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozenten einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel "außerordentlicher Universitätsprofessor". Er ist am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg beschäftigt. I.
- Der Rektor der Universität Salzburg ersuchte die Bediensteten der Universität beginnend mit dem Jahr 2015 mehrmals (unter anderem per Rundmail von Oktober 2015, von Juni 2016 sowie von Oktober 2016), die Urlaubstage aus dem jeweiligen Kalenderjahr in diesem oder im darauffolgenden Jahr zu konsumieren, denn die Urlaubsrückstellungen würden die Jahresbilanz der Universität stark belasten. Im März 2016 sowie im November 2016 wurden persönliche Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und dieser aufgefordert, seinen Urlaubsrest aus dem Jahr 2015 so bald als möglich zu konsumieren. In den Schreiben von Oktober und November 2016 wurde der Beschwerdeführer ferner auf den drohenden Verfall des per 01.01.2017 nicht aufgebrauchten Urlaubes aus 2015 hingewiesen.römisch eins.
- Der Rektor der Universität Salzburg ersuchte die Bediensteten der Universität beginnend mit dem Jahr 2015 mehrmals (unter anderem per Rundmail von Oktober 2015, von Juni 2016 sowie von Oktober 2016), die Urlaubstage aus dem jeweiligen Kalenderjahr in diesem oder im darauffolgenden Jahr zu konsumieren, denn die Urlaubsrückstellungen würden die Jahresbilanz der Universität stark belasten. Im März 2016 sowie im November 2016 wurden persönliche Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet und dieser aufgefordert, seinen Urlaubsrest aus dem Jahr 2015 so bald als möglich zu konsumieren. In den Schreiben von Oktober und November 2016 wurde der Beschwerdeführer ferner auf den drohenden Verfall des per 01.01.2017 nicht aufgebrauchten Urlaubes aus 2015 hingewiesen. Am 11.06.2017 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Amt der Universität Salzburg und führte unter anderem aus, er habe aus dienstlichen Gründen im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG in den vorangegangenen Jahren stets nur wenige Tage bzw. Wochen seines Erholungsurlaubes konsumieren können. Neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit arbeite er seit mehreren Jahren an zwei großen juristischen Kommentarprojekten mit, wobei die Kommentierungs- und Herausgeberarbeit vorwiegend in den Ferien möglich sei, da kontinuierliches und ungestörtes Arbeiten erforderlich sei.Am 11.06.2017 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Amt der Universität Salzburg und führte unter anderem aus, er habe aus dienstlichen Gründen im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG in den vorangegangenen Jahren stets nur wenige Tage bzw. Wochen seines Erholungsurlaubes konsumieren können. Neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit arbeite er seit mehreren Jahren an zwei großen juristischen Kommentarprojekten mit, wobei die Kommentierungs- und Herausgeberarbeit vorwiegend in den Ferien möglich sei, da kontinuierliches und ungestörtes Arbeiten erforderlich sei. I.
- Mit Erledigung vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtes der Universität Salzburg vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass sein Urlaubsrest aus 2015 im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen sei. Per Stichtag 27.06.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Urlaubsanspruch 480 Stunden. Ferner wurde ihm für den Fall der Aufrechterhaltung seines Antrages die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.römisch eins.
- Mit Erledigung vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtes der Universität Salzburg vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass sein Urlaubsrest aus 2015 im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen sei. Per Stichtag 27.06.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Urlaubsanspruch 480 Stunden. Ferner wurde ihm für den Fall der Aufrechterhaltung seines Antrages die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ P1185/2-2017 den Bescheid vom 01.08.2017, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ P1185/2-2017 den Bescheid vom 01.08.2017, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Urlaubsrest aus 2015 ist im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des
- Dezember 2016 verfallen. Zum Stichtag 01.08.2017 beträgt der noch gebührende Urlaubsanspruch 336 Stunden. Dieser gliedert sich in 240 Stunden aus 2017 und 96 Stunden aus 2016 und inkludiert den Erholungsurlaub vom 01.08.2017 bis 08.08.
- Rechtsgrundlagen: § 64 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 87/2002, iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. 111/2010, § 155 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 und § 172c BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 130/2003 sowie § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002"Rechtsgrundlagen: Paragraph 64, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 69, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 111 aus 2010,, Paragraph 155, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und Paragraph 172 c, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, sowie Paragraph 125, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120/2002" I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde worauf die belangte Behörde hierauf unter GZ. P1185/2-2017 am 13.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erließ, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde worauf die belangte Behörde hierauf unter GZ. P1185/2-2017 am 13.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erließ, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Urlaubsrest von 80 Stunden des Kalenderjahres 2015 ist zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen. Zum 13.11.2017 beträgt der Ihnen gebührende Anspruch auf Erholungsurlaub insgesamt 336 Stunden. Davon entfallen auf das Kalenderjahr 2017 240 Stunden, sowie auf das Kalenderjahr 2016 96 Stunden. Rechtsgrundlagen: § 64 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 87/2002, iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. 111/2010 und § 172c BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 130/2003, § 155 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 iVm § 172 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013."Rechtsgrundlagen: Paragraph 64, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 69, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 111 aus 2010, und Paragraph 172 c, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Paragraph 155, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in Verbindung mit Paragraph 172, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Paragraph 125, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sowie Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Paragraph 15, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,." I.
- Mit Schriftsatz vom 27.11.2017, eingelangt am 30.11.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend aus, dass während des laufenden Semesters höchstens tageweise Urlaube möglich seien. Ferner würden große Publikationsvorhaben das Ansehen der Universität fördern, es hingegen negativ an die Universität zurückfallen, wenn die Verpflichtung nicht oder nur mangelhaft erfüllt werde. In Wissenschaft und Forschung gebe es die Möglichkeit, am Maßstab hoher Intensität und Quantität zu planen, weil man erwarten könne, dass es bei Spitzenbelastungen dennoch nicht zu einem Urlaubsverfall komme oder weil man ohnehin davon ausgehe, dass Spitzenbelastungen auf Kosten der eigenen Freizeit gehen würden. Die andere Möglichkeit sei die Einschränkung auf ein niedriges Quantitätsniveau, weil der Dienstgeber die Anerkennung der dienstlichen Notwendigkeit verweigere.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 27.11.2017, eingelangt am 30.11.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend aus, dass während des laufenden Semesters höchstens tageweise Urlaube möglich seien. Ferner würden große Publikationsvorhaben das Ansehen der Universität fördern, es hingegen negativ an die Universität zurückfallen, wenn die Verpflichtung nicht oder nur mangelhaft erfüllt werde. In Wissenschaft und Forschung gebe es die Möglichkeit, am Maßstab hoher Intensität und Quantität zu planen, weil man erwarten könne, dass es bei Spitzenbelastungen dennoch nicht zu einem Urlaubsverfall komme oder weil man ohnehin davon ausgehe, dass Spitzenbelastungen auf Kosten der eigenen Freizeit gehen würden. Die andere Möglichkeit sei die Einschränkung auf ein niedriges Quantitätsniveau, weil der Dienstgeber die Anerkennung der dienstlichen Notwendigkeit verweigere. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2018, GZ. W213 2178561-1/2E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Erkenntnis vom 15.02.2018, GZ. W213 2178561-1/2E die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung bestätigt. I.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ. Ra 2018/12/0017, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zu § 26 Abs. 1 UG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die vom Beschwerdeführer für den nicht fristgerechten Verbrauch des Erholungsurlaubs ins Treffen geführten Tätigkeiten (Mitarbeit an zwei Großkommentaren und Vortragstätigkeiten) überwiegend in seinem eigenen Interesse erfolgt und deshalb nicht als dienstliche Gründe im Sinne von § 69 BDG 1979 zu qualifizieren seien.römisch eins.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2019, GZ. Ra 2018/12/0017, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zu Paragraph 26, Absatz eins, UG zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die vom Beschwerdeführer für den nicht fristgerechten Verbrauch des Erholungsurlaubs ins Treffen geführten Tätigkeiten (Mitarbeit an zwei Großkommentaren und Vortragstätigkeiten) überwiegend in seinem eigenen Interesse erfolgt und deshalb nicht als dienstliche Gründe im Sinne von Paragraph 69, BDG 1979 zu qualifizieren seien. I.
- Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nunmehr mit Schriftsatz vom 02.01.2020 - unter Hinweis auf eine mit der belangten Behörde getroffen einvernehmliche Lösung - die Beschwerde zurückgezogen.römisch eins.
- Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nunmehr mit Schriftsatz vom 02.01.2020 - unter Hinweis auf eine mit der belangten Behörde getroffen einvernehmliche Lösung - die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht von oben dargelegtem Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist
§ 7Abs. 2 Vw
GVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Durch den mit Schriftsatz vom 02.01.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Schriftsatz vom 02.01.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die sich im vorliegenden Fall ergebenden Rechtsfragen sind angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2178561.1.00