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{'item': 'G305 2190643-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 3§§ 4Art. 15§ 8§ 5§ 57§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2020 GeschäftszahlG305 2190643-1 SpruchG305 2190643-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte er am 28.08.2015, 09:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte er am 28.08.2015, 09:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Bei seiner am selben Tag stattgehabten Erstbefragung gab er zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass dies wegen des IS erfolgt sei [Niederschrift über die Erstbefragung vom 28.08.2015, S. 5].
  4. Anlässlich seiner am 20.07.2017 stattgehabten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er in einem Handygeschäft in BAGDAD in der Green Zone gearbeitet habe und dass er und seine Familie ungefähr im April 2015 bedroht worden seien, indem sie ein Kuvert mit zwei Patronen erhalten hätten. Im darin enthaltenen Begleitschreiben seien sie aufgefordert worden, mit den Streitkräften oder mit den staatlichen Behörden nicht mehr zusammenzuarbeiten, oder sie würden getötet werden. Kurz darauf habe er seine Arbeit in der grünen Zone niedergelegt. Am 18.05.2015 sei er mit dem Motorrad nach Hause gefahren und habe ein PKW versucht, ihn anzuhalten. Da er nicht angehalten habe, sei er im rechten Fuß angeschossen worden, zu Boden gefallen und an der rechten Körperseite verletzt worden. Kurz darauf sei die Rettung gekommen und er sei ins Spittal gebracht worden. Als ihm am 09.08.2015 ein Reisepass ausgestellt wurde, sei er am 14.08.2015 ausgereist [BF in Niederschrift des BFA vom 20.07.2017, S. 7 oben].
  5. Mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und ausgesprochen, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 21.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ausgesprochen, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 23.03.2018 datierte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" stützte und worin er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich anfechte. Die Beschwerde verband er mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III. bis VI. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilen, in eventu eine längere Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umgang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 23.03.2018 datierte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" stützte und worin er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich anfechte. Die Beschwerde verband er mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben und dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilen, in eventu eine längere Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umgang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

  1. Am 29.08.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der im Spruch genannte BF (XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger von Irak. Er stammt aus Bagdad, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.1.
  4. Der im Spruch genannte BF (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Irak. Er stammt aus Bagdad, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Er hat am 27.11.2019 vor dem Standesamt XXXX die dort zur Zl. XXXX beurkundete Ehe mit der am XXXX.1989 in Wien geborenen XXXX, StA. Österreich, geschlossen. Aus dieser ehelichen Gemeinschaft sind keine Kinder hervorgegangen.Er hat am 27.11.2019 vor dem Standesamt römisch 40 die dort zur Zl. römisch 40 beurkundete Ehe mit der am römisch 40 .1989 in Wien geborenen römisch 40 , StA. Österreich, geschlossen. Aus dieser ehelichen Gemeinschaft sind keine Kinder hervorgegangen. 1.
  5. Zur persönlichen Situation des BF, zu dessen Einreise ins Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak: Im Herkunftsstaat absolvierte der BF die Schule und für die Dauer von 1 1/2 Jahren ein Studium der Politikwissenschaften, das er in der Folge jedoch abbrach. Er erlernte den Beruf eines Handyreparateurs. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdiente er sich mit der Reparatur von Handys. Er lebte im Bagdader Stadtbezirk XXXX und arbeitete in der Grünen Zone zwischen den Bezirken XXXX und XXXX.Im Herkunftsstaat absolvierte der BF die Schule und für die Dauer von 1 1/2 Jahren ein Studium der Politikwissenschaften, das er in der Folge jedoch abbrach. Er erlernte den Beruf eines Handyreparateurs. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat verdiente er sich mit der Reparatur von Handys. Er lebte im Bagdader Stadtbezirk römisch 40 und arbeitete in der Grünen Zone zwischen den Bezirken römisch 40 und römisch 40 . Im Herkunftsstaat hatte er weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten Probleme. Er wurde auch nie strafgerichtlich verurteilt bzw. war auch nie das Ziel einer Verhaftung. Er war auch nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Er hatte auch nie einen Berührungspunkt mit einer Miliz oder dem IS. Auch war er nie das Ziel einer (versuchten) Rekrutierung durch eine im Herkunftsstaat operierende Miliz oder den IS. Den Herkunftsstaat verließ er am 14.08.2015, in dem er mit dem Flugzeug von Bagdad nach Erbil flog. Seine Reise setzte er von Erbil aus mit dem Reisebus bis nach Istanbul (Türkei) fort. In der Folge gelangte er über die Balkanroute bis nach Österreich, wo er am 28.08.2015 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat hatte er keine Probleme. 1.
  6. Zur Situation der Familie der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat: Die Eltern des BF und die Geschwister des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat und zwar im Elternhaus des BF, das sich im Bagdader Stadtteil XXXX befindet.Die Eltern des BF und die Geschwister des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat und zwar im Elternhaus des BF, das sich im Bagdader Stadtteil römisch 40 befindet. Zwei von drei Brüdern des BF, XXXX und XXXX, haben geheiratet und sind vom Elternhaus weggezogen. Sie leben mit ihren Familien in der Stadt XXXX in der Provinz DIYALAH. XXXX ist Lehrer und ernärt mit seinen Einkünften seine Familie. XXXX verdient für sich und seine Familie den Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter.Zwei von drei Brüdern des BF, römisch 40 und römisch 40 , haben geheiratet und sind vom Elternhaus weggezogen. Sie leben mit ihren Familien in der Stadt römisch 40 in der Provinz DIYALAH. römisch 40 ist Lehrer und ernärt mit seinen Einkünften seine Familie. römisch 40 verdient für sich und seine Familie den Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiter. Einer der Brüder des BF, XXXX, lebt nach wie vor im Elternhaus und arbeitet als LKW-Mechaniker im Bezirk XXXX außerhalb von Bagdad. Er, wie auch die zu Hause lebenden Schwestern des BF, XXXX und XXXX, leben im Elternhaus und sind unverheiratet und haben keine Kinder.Einer der Brüder des BF, römisch 40 , lebt nach wie vor im Elternhaus und arbeitet als LKW-Mechaniker im Bezirk römisch 40 außerhalb von Bagdad. Er, wie auch die zu Hause lebenden Schwestern des BF, römisch 40 und römisch 40 , leben im Elternhaus und sind unverheiratet und haben keine Kinder. Drei weitere Schwestern des BF, XXXX, XXXX und XXXX, leben bei ihren Familien in Bagdad. Sie haben Kinder und eine eigene Familie. Die angeführten Schwestern haben studiert und ihr Studium abgeschlossen. Die Ehegatten der drei Schwestern arbeiten, während die Schwestern sich als Hausfrauen der Kindererziehung widmen.Drei weitere Schwestern des BF, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , leben bei ihren Familien in Bagdad. Sie haben Kinder und eine eigene Familie. Die angeführten Schwestern haben studiert und ihr Studium abgeschlossen. Die Ehegatten der drei Schwestern arbeiten, während die Schwestern sich als Hausfrauen der Kindererziehung widmen. Die Ehegatten von zwei Schwestern sind sunnitische Muslime, während der Ehegatte einer Schwester schiitischer Muslim ist. Wie seine Familie gehören auch die Ehegatten der drei Schwestern des BF der arabischen Ethnie an. Die Neffen und Nichten des BF besuchen in Bagdad die Schule. In der Nähe des Elternhauses befindet sich ein Einkaufszentrum, namens XXXX, wo alle benötigten Lebensmittel eingekauft werden. Das Mineralwasser zum Trinken ist in mehreren Einkaufszentren in der Nähe des Hauses der Familie des BF erhältlich. In einer Entfernung von ca. 30 bis 40 Fahrminuten vom Elternhaus entfernt, gibt es nach den Angaben des BF auch Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Auch die in XXXX aufhältigen Brüder des BF decken ihren Bedarf an Lebensmitteln und Getränken in einem Einkaufszentrum ihrer Heimatstadt.In der Nähe des Elternhauses befindet sich ein Einkaufszentrum, namens römisch 40 , wo alle benötigten Lebensmittel eingekauft werden. Das Mineralwasser zum Trinken ist in mehreren Einkaufszentren in der Nähe des Hauses der Familie des BF erhältlich. In einer Entfernung von ca. 30 bis 40 Fahrminuten vom Elternhaus entfernt, gibt es nach den Angaben des BF auch Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Auch die in römisch 40 aufhältigen Brüder des BF decken ihren Bedarf an Lebensmitteln und Getränken in einem Einkaufszentrum ihrer Heimatstadt. Der BF steht mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt über das Telefon, per WhatsApp und Facebook. 1.
  7. Der BF hat - außer seine am XXXX.2019 geehlichte Ehegattin, XXXX - keine weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen oder Verwandten.1.
  8. Der BF hat - außer seine am römisch 40 .2019 geehlichte Ehegattin, römisch 40 - keine weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen oder Verwandten. 1.
  9. Der BF1 stützte sein Motiv für das Verlassen des Herkunftsstaates ("Fluchtgrund") usprünglich auf den IS und in der Folge auf einen einzigen Vorfall, wo er behauptete, dass er von Unbekannten angeschossen worden wäre. Während er vor der belangten Behörde noch behauptet hatte, dass er und seine gesamte (im Irak bis heute aufhältige) Familie bedroht worden sei, hielt er diese Behauptung anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Vernehmung als Partei nicht weiter aufrecht. Es steht fest, dass der BF bzw. Angehörige seiner (nach wie vor im Irak aufhältigen) Familie zu keinem Zeitpunkt ein Drohschreiben erhielten. Auf den BF wurde auch nicht von unbekannten Personen ein Schussattentat verübt. 1.
  10. Fest steht weiter, dass der BF weder einer politischen Partei des Herkunftsstaates, noch einer politisch aktiven Gruppierung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehörte. Mit den Verwaltungsbehörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates hatten weder er, noch die nach wie vor im Irak aufhältigen Mitglieder seiner Familie ein Problem. Im Herkunftsstaat war der BF zu keinem Zeitpunkt Adressat eines gegen ihn gerichteten Gerichtsverfahrens, noch wurde er jemals inhaftiert. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er zu keinem Zeitpunkt einer individuellen Gefährdung oder einer psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe ausgesetzt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihm dort weder die Todesstrafe noch eine sonstige unmenschliche Behandlung. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wird er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder wegen seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung ausgesetzt sein. 1.
  11. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Er hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, A1+ und A2 besucht und beherrscht Grundzüge der deutschen Sprache. 1.
  12. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich: Der BF besucht in Österreich keine Kurse, keine Schule oder eine Universität. Er ist lediglich Mitglied in einem Billardclub. Der Beschwerdeführer ist - soweit ersichtlich - strafrechtlich unbescholten und weisen diese gegenwärtig eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 1.
  13. Zur allgemeinen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat: 1.9.
  14. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninava, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht. Im Westteil der Stadt wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Aktuell richten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk. So gab der Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 bekannt, dass der IS besiegt sei. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und regierungsnahen Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen solle, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Offiziell ist nach wie vor das ca. 70.000 Mitglieder umfassende und sich aus Soldaten aus der regulären Armee, der Militärpolizei, der normalen Polizei und den Geheimdiensten zusammensetzende "Baghdad Operations Command" (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Seitdem der IS im Juli 2017 zurückgedrängt wurde, nahmen die auf Bagdad gerichteten Anschläge kontinuierlich ab. Dennoch kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, vor allem in schiitisch dominierten Viertel, wie Sadr City, Shula und Hay al-Amel als auch an Checkpoints und bei militärischen Einrichtungen. Bagdad erlebte im Jahr 2017 einen Rückgang der Gewalt. Diese Entwicklung wird vor allem der BOC zugeschrieben. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebiete. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks sowie in und um Bagdad und im Umkreis von Kirkuk. Wesentlich ist dabei die Befriedigung elementaren Lebensbedürfnisse sowie die Dokumentation und Relokation der Binnenvertriebenen (IDP). Ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Für das Jahr 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als Vertriebene registriert. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019). 1.9.
  15. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad: Seitens des irakischen Staates liegt keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad zwar stets zu, doch lassen sich den Länderberichten keine Anhaltpunkte dahin entnehmen, dass die Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung systematischen Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt wären. Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet und mit großer Gewalttätigkeit vorgeht. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in Bagdad gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. In Bagdad gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden Adhamiya, Mansour und Abu Ghraib genannt. Quellen Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 26.02.2019) 1.9.
  16. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak: Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind Mosul, Tirkit, Al Faluja oder Anbar. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80 % der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können. Quellen Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019). BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 20.02.2019) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 26.02.2019) Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten. Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Al Sulaymaniyah zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodass den Daueraufenthalt beantragen. In Al Sulaymaniyah ist nach UNHCR kein Bürge notwendig um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Al Sulaymaniyah in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Al Sulaymaniyah am Bildungssystem teilnehmen. Binnengeflüchtete haben in Al Sulaymaniyah die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten. Quellen IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2019) UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,
  17. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf 1.9.
  18. Zur medizinischen Grundversorgung im Irak Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt, so ist im Irak zwar qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak macht es schwierig, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung existiert ein privater Gesundheitssektor, welcher ebenfalls heilmedizinische Leistungen anbietet, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) durchaus kostspielig sein. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad sind Untersuchungen und Behandlungen im öffentlichen Sektor kostenfrei verfügbar. Nach einem IOM-Bericht gibt es ebenso öffentliche Gesundheitszentren. Neben Krankenhäusern in Erbil sind dazu das Ainkawa Health Care Center, das Pirzeen Health Care Center oder das Shaqlawa Hospital Safin Health Care Center. Ebenso gibt es in Al Sulaymaniyah eine Reihe öffentlicher Krankenhäuser sowie weitere Gesundheitszentren im Umland, die jedoch im Allgemeinen schlecht ausgestattet sind und oftmals nur die notwendigste Versorgung gewährleisten können, z.B. das Bakrajo Health Center, das Kakamand Health Center oder das Sarchnar Health Center. Medizinische Versorgung ist auch im Südirak gegeben, so sind neben den Krankenhäusern in Basra in diesem Zusammenhang das Hay Al-Mohandesin Typical Healthcare Centre und das Haji Khudair Healthcare Centre, die jedoch ebenfalls schlecht ausgestaltet sind. Quellen: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad,
  19. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423351/5209_1517480519_irak-rf-mev-diverse-medikamente-und-behandlung-in-baghdad-2018-01-30-k.odt (Letzter Zugriff am 26.02.2019) BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 26.02.2019) IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 26.02.2019) 1.
  20. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber Probleme. Er war weder wegen seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft noch wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Irak als Reparateur von Handys einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch den IS oder schiitische Milizen ausgesetzt. Den länderspezifischen Informationen zum Irak lassen sich keine länderspezifischen Informationen zu der vom BF1 behaupteten Gefährdungslage von Personen entnehmen, die ihren Lebensunterhalt in der Grünen Zone in einem Handyshop als Reparateur von Handys verdingten bzw. verdingen. Der BF hat selbst angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Mitgliedern des IS oder zu Mitgliedern einer Miliz hatte und auch nie von Angehörigen des IS bzw. einer Miliz (wenn auch erfolglos) rekrutiert worden wäre. Auch brachte er vor, dass er zu keinem Zeitpunkt einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung des Irak angehört hätte. Anhaltspunkte dafür, dass er einer individuellen Gefährdungslage ausgesetzt gewesen wäre, sind weder hervorgekommen, noch wurden solche behauptet. Da nach wie vor alle Angehörigen seiner Kernfamilie im Irak leben, ist davon auszugehen, dass weder seine Familie, noch er einer asylrelevaten Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren bzw. der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer solchen ausgesetzt sein könnte. Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte auf eine aktuelle Gefährdungslage von Personen aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen entnehmen, die ihren Lebensunterhalt als Handyreparateur in der Grünen Zone von Bagdad verdienen. Der BF gehörte keiner der in den Länderinformationen zum Irak erwähnten, als gefährdet bezeichneten Berufsgruppe des Herkunftsstaates an. Demnach betätigte er sich als Handyreparateur in Bagdad. Er hat auch nie mit den Amerikanern kooperiert. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt ein Drohschreiben erhalten, worin er und die Angehörigen seiner Kernfamilie aufgefordert worden wären, die Zusammenarbeit mit den Streitkräften und mit den staatlichen Behörden einzustellen, widrigenfalls sie getötet würden [BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.07.2017, S, 7]. Es wurde auch nie ein Schussattentat auf ihn verübt. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Irak weder einer individuellen noch einer aktuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt bzw. sind keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnte. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Auch wird er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort nicht der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt sein oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Auch wird er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort nicht der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt sein oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer. 2.
  23. Zur Person und zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, vor der belangten Behörde, den vorgelegten Unterlagen und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und der Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 29.08.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF und zur Dauer und Art der schulischen Ausbildung sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat gründen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
  24. Die zur Ausreise aus dem Irak und zu seiner Einreise in Österreich, sowie die zur Reiseroute getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Familienstand und zum Verwandtschaftsgrad der bfP untereinander getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der der mündlichen Verhandlung - substantiiert - entgegengetreten wurde. Die zum Gesundheitszustand des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung, worin er sich selbst als gesund bezeichnete. Die Konstatierungen zur Geburt des BF im Irak sowie zu seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat bis zur gegenständlichen Ausreise beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Konstatierungen, dass sich alle übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF erschließen sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die zum Gesundheitszustand des BF und zu dessen grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen einerseits auf den diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf dem vermittelten persönlichen Eindruck, andererseits auf den vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Die zur Reisebewegung des Beschwerdeführers Parteien getroffenen Konstatierungen beruhen auf seinen eigenen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und auf seinen Anhgaben, die er im Rahmen seiner stattgehabten Vernehmung als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. 2.
  25. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben, die er im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu der vom BF ausgeübten Berufstätigkeit als Handyreparateur, und zu seiner sozialen Stellung im Herkunftsstaat. Die Konstatierungen zu den im Herkunftsstaat lebenden bzw. dort aufhältigen Verwandten, zu deren Familienstand, zur gesicherten Versorgungslage der Familie, zum Schulbesuch der minderjährigen Neffen und Nichten des BF, sowie zur ärztlichen Versorgung im Herkunftsstaat gründen auf den eigenen Angaben des BF vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Auf dieser Grundlage basieren auch die Feststellungen, dass der BF vor seiner Ausreise asus dem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht zu befürchten hatte bzw. bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat weder eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hat. 2.
  26. Zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet: Die Konstatierungen dazu, dass der BF am XXXX.2019 die österreichische Staatsangehörige XXXX geehelicht hat, gründet sich auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass er außer seiner Ehegattin keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet hat, gründet sich auf seinen Angaben, die er anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. Auf derselben Quelle beruht die Konstatierung, dass die eheliche Gemeinschaft kinderlos geblieben ist und dass - außer der Ehegattin - keine Verwandten des BF im Bundesgebiet leben.Die Konstatierungen dazu, dass der BF am römisch 40 .2019 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht hat, gründet sich auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass er außer seiner Ehegattin keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet hat, gründet sich auf seinen Angaben, die er anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. Auf derselben Quelle beruht die Konstatierung, dass die eheliche Gemeinschaft kinderlos geblieben ist und dass - außer der Ehegattin - keine Verwandten des BF im Bundesgebiet leben. Die zu den gegenwärtigen Lebensumständen des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen, insbesondere jene, dass er Mittel aus der Grundversorgung des Bundes bezieht und davon lebt, gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zum Bezug von Mitteln aus der Grundversorgung gründen zudem auf dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung des Bundes (GVS)). Die zur Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen des BF getroffenen Feststellungen gründen auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister, sowie auf den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die integrationsrelevanten Feststellungen beruhen auf den vorgelegten, im Akt einliegenden Beweismitteln und auf den Angaben des BF, die dieser anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. Der BF machte weder in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konkrete Angaben dahin, die auf eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher Hinsicht schließen ließen. So ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, dass der BF über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Eine berufliche Tätigkeit oder eine ehrenamtliche Tätigkeit konnte er jedoch nicht nachweisen. Während er eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht einmal behauptete, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er in einem Betrieb gearbeitet hätte. Allerdings blieb er mit seinen Angaben, in einem Betrieb gearbeitet zu haben, unglaubwürdig, zumal er hinsichtlich dieser angeblich ausgeübten Tätigkeit keine relevanten Angaben zu machen vermochte. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
  27. Zur Lage BF im Herkunftsstaat in Zusammenhang mit den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.5.
  28. Anlässlich seiner Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab der BF an, den Herkunftsstaat wegen des IS verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe brachte der BF nicht vor. Anlässlich seiener Befragung durch Organe der belangten Behörde stützte der BF die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates auf eine angebliche Bedrohung seiner Familie, im Zuge dessen diese ein Kuvert mit zwei Patronen erhalten habe, das an der Haustür angebracht gewesen sein soll. Im Begleitschreiben seien er und die Familie aufgefordert worden, die Zusammenarbeit mit den Streitkräften und den staatlichen Behörden einzustellen, oder sie würden getötet werden. So stehe es im Polizeibericht. Den Drohbrief will er seinem Bruder in die amerikanische Botschaft gebracht haben [BF in Niederschrift des BFA vom 20.07.2017, S. 7 oben]. Anlässlich seiner am 29.08.2018 stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er zwar auch den Erhalt eines Drohschreibens, doch verwickelte er sich hier in derart eklatante Widersprüche mit seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben, sodass ihm die Glaubhaftmachung eines Drohschreibens letztlich nicht gelungen ist. So behauptete er vor der belangten Behörde noch, dass ein Drohbrief an der Haustür des Elternhauses angebracht worden sei [BF in Niederschrift des BFA vom 20.07.2017, S. 7]. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er dagegen vor, dass er selbst nie einen Drohbrief erhalten hätte. Wohl aber habe sein Bruder einen Drohbrief erhalten, den dieser zur amerikanischen Botschaft mitgenommen habe [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 20 unten]. Während er zum Inhalt des Drohschreibens vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, dass darin er und seine gesamte Familie bedroht und aufgefordert worden sei, die Zusammenarbeit mit den Streitkräften und den staatlichen Behörden einzustellen, was auch im Polizeibericht stehe, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich an den Inhalt des Schreibens nicht erinnern könne. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Bruder den Drohbrief gefunden und ihn gleich zur Arbeit mitgenommen habe und er diesen nicht gesehen habe [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 20 f]. Damit setzte er sich in Widerspruch zu seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach er selbst dem Bruder das Drohschreiben überbracht haben wollte. Vor der belangten Behörde machte er weiter Angaben dazu, dass der Inhalt des Drohschreibens in einem Polizeibericht dokumentiert worden sei. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben ist zu folgern, dass das Faktum des Drohschreibens der Polizei des Herkunftsstaates zur Anzeige gebracht worden sein musste. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, selbst nie einen Drohbrief erhalten zu haben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 20 unten] und dass der Drohbrief de Polizei des Herkunftsstaates nicht zur Anzeige gebracht worden sei. In Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche erscheint die vor der belangten Behörde gemachte Behauptung des BF, dass er und seine Familie bedroht worden seien, als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Die vor der belangten Behörde gemachten Angaben, dass er Opfer eines Schussattentats geworden sei. Demnach will er am 18.05.2015, als er mit dem Motorrad nach Hause fuhr, von einem PKW der Marke XXXX angehalten worden sein. Nachdem er nicht anhielt, sei er mit einem Revolver im rechten Fuß angeschossen worden sein und dabei zu Boden gefallen sein und sich an der rechten Körperseite verletzt haben. Mit der Rettung sei er ins Krankenhaus gekommen, wo er zwei Wochen geblieben sei und Medikamente bekommen habe [BF in Niederschrift des BFA vom 20.07.2017, S. 7].Die vor der belangten Behörde gemachten Angaben, dass er Opfer eines Schussattentats geworden sei. Demnach will er am 18.05.2015, als er mit dem Motorrad nach Hause fuhr, von einem PKW der Marke römisch 40 angehalten worden sein. Nachdem er nicht anhielt, sei er mit einem Revolver im rechten Fuß angeschossen worden sein und dabei zu Boden gefallen sein und sich an der rechten Körperseite verletzt haben. Mit der Rettung sei er ins Krankenhaus gekommen, wo er zwei Wochen geblieben sei und Medikamente bekommen habe [BF in Niederschrift des BFA vom 20.07.2017, S. 7]. Anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF noch einmal das angebliche Schussattentat. Ein dem Verfahren beigezogener medizinischer Sachverständiger war damit beauftragt, die Kausalität des vom BF behaupteten Verletzungsbildes nach dem Schussattentat zu beurteilen. Auf die Frage, mit welcher Waffe er beschossen wurde, gab der BF an, dass sich der Vorfall am späten Nachmittag bzw. am frühen Abend ereignet hätte und es finster gewesen sei. Er habe zwar die Schüsse gehört, sich nicht auf die Waffe konzentrieren können [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 6 unten]. Konkrete Angaben zur Waffe wurden im Gegensatz zu seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nicht gemacht. Als er getroffen wurde, sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h auf einer Autobahn unterwegs gewesen. Im Rückspiegel seines Motorrades habe er gesehen, wie eine Person eine Waffe gezogen hatte und mit dem Arm gedeutet hatte, er solle stehen bleiben. Er habe versucht, schneller zu fahren, um zu entkommen, als er plötzich Schüsse hörte. Er habe sich "nur noch am Boden gefunden" [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 7 oben]. Vergleicht man diese Angaben mit seinen zuvor gemachten Angaben zur Tageszeit und zu den Sichtverhältnissen, so kann der BF bei der von ihm behaupteten Finsternis nicht gesehen haben, dass eine Person mit dem Arm deutete, dass er stehen bleiben solle und wie diese eine Waffe zog. Der BF behauptete, dass er durch den Sturz an der linken Körperseite verletzt worden wäre. Beim Unfall habe er eine Jeans und ein weißes T-Shirt getragen, wobei "alle Kleidungsstücke zerrissen" worden seien [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 8 unten]. Die Schilderungen über die dabei erlittenen Verletzungen und die beim BF ersichtlichen Pigmentierungen bzw. blanden Narben bewertete der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige wie folgt. Zur Frage der Nachvollziehbarkeit der Schussverletzungen auf Grund des behaupteten Tathergangs könne "auf Grund der Narbe medinischerseits nicht nachvollzogen werden, ob die Narbe am rechten Fuß vor dem Außenknöchel von einer Schussverletzung herrührt. Auf Grund der Lage der Narbe ist festzuhalten, dass, falls es sich um eine Schussverletzung handeln sollte, diese auf keinen Fall von hinten erfolgten konnte, da sonst der Außenknöchel (knöchern) zusätzlich verletzt und zerstört worden wäre. Das heißt es müsste der Schuss auf gleicher Ebene abgegeben worden sein." [med. SV in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 10 oben]. Damit sind die Angaben des BF jedoch nicht in Einklang zu bringen; aus diesen lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuss auf gleicher Ebene auf ihn abgegeben worden wäre. Vielmehr brachte der BF vor, dass er sich nach dem Sturz gerollt hatte; während das Fahrzeug vorbeifuhr sei auf ihn geschossen worden sein [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 11 oben]. An einer anderen Stelle heißt es, dass er auf dem Boden gelegen habe, als ihn das Projektil traf [PV des BF, a.a.O.]. Bei Wahrunterstellung dieser Angaben wurde der Schuss nicht auf gleicher Ebene auf den BF abgegeben, sodass die gezeigte Narbe nach den Schlussfolgerungen des med. SV nicht vom behaupteten Schussattentat herrühren konnte. Die am Knöchel sichtbare Schussverletzung ermochte der med. SV auch dann nicht dem behaupteten Schussattentat und dem geschilderten Hergang zuordnen, als der BF über Aufforderung durch das Gericht den Hergang skizzenhaft darstellte [med. SV in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 11 unten]. Der BF gab dazu an, dass bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben des BF die Verletzung am hinteren Knöchel objektivierbar sein müsste, was jedoch nicht der Fall sei. Prinzipiell müsste bei ihm ein Steckschuss vorliegen, der eine Zertrümmerung der Knochen zur Folge gehabt hätte, was sich jedoch nicht objektivieren lasse [med. SV in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 11 f.]. Zu den Angaben des BF, dass er nach dem Sturz auf der Autobahn gerollt sei, zog der medizinsiche Sachverständige die Schlussfolgerung, dass sich bei der angegebenen hohen Geschwindigkeit "üblicherweise ein multipler Knochenbruch sämtlicher Knochen des Körpers, ein Polytrauma" einstelle. Eine derart hohe Geschwindigkeit habe "umfangreiche Gewebsdefekte" zur Folge, die "sowohl die Haut, das Bindegewebe und die Muskulatur bis zu den Knochen betreffen" würde. Die Gewebsdefekte würden großflächige Körperregionen betreffen, die auch nach einem langen Zeitraum, wie dem hier beschriebenen, objektivierbar wären. Solche umfangreichen Gewebsdefekte konnte der medizinische Sachverständige beim BF nicht feststellen [med. SV in Verhandlungsniederschrift vom 29.08.2019, S. 13 oben]. Dies alles widerlegt das vom BF behauptete Schussattentat, das der BF damit nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen des BF erscheint dem erkennenden Gericht daher als unglaubwürdig, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist,

Abs. 4 Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und jener Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist,

Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der vier beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine aktuelle gegen die Personen des BF gerichtete, vom Herkunftsstaat ausgehende, dem Herkunftsstaat zurechenbare oder von diesem geduldete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Eine systematische Verfolgung und Diskriminierung der Sunniten im Irak, insbesondere in der Heimatregion des BF, durch staatliche Stellen oder Privatpersonen kann im Lichte der vorliegenden aktuellen Länderberichte nicht festgestellt werden. Im Parlament, als auch generell auf politischer Ebene sind Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vertreten. Sunniten nehmen, trotz der überwiegenden Präsenz schiitischer Milizen, nach wie vor am gesellschaftlichen und politischen Leben im Irak teil. Auch wenn die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre zu starken Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander geführt haben, welche sich in Bagdad und anderen Regionen schließlich auch in die Bildung von "sunnitischen" und "schiitischen" Vierteln niedergeschlagen hat, ist es für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft dennoch möglich, im Irak zu leben, zu arbeiten, staatliche und politische Posten zu besetzen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Dies zeigt sich insbesondere an den Schilderungen des BF zu den Angehörigen seiner Kernfamilie, die unbehelligt im Herkunftsstaat leben und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass sich die allgemeine und die Sicherheitslage in bestimmten Regionen des Irak mittlerweile insofern positiv verändert hat, als der "IS" aus dieser sowie aus dem größten Teil des Irak zurückgedrängt werden konnte, Binnenflüchtlinge zurückkehren können und sich die Versorgungs- und Sicherheitslage langsam, jedoch stetig bessert. Darüber hinausgehend vermochte der BF eine unmittelbare Betroffenheit von in den Länderfeststellungen aufgezeigten allgemeinen Problemlagen in Bezug auf seine Person nicht darzulegen. Darüber hinaus gelang es ihm nicht, eine asylrelevante individuelle Bedrohung bzw. Verfolgung aufzuzeigen. So ist es ihm weder gelungen, das behauptete Drohschreiben, noch das behauptete Schussattentat glaubhaft zu machen. Demzufolge lässt sich auch keine aktuelle Verfolgung des im Falle der Rückkehr aus einer der in der GFK genannten Gründen erkennen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Insofern der BF auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von karitativen NGO-s, die Sunniten dienen verweisen, wonach diese vermeinten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Irak eine systematische Verfolgung der in der NGO mitwirkenden Mitglieder erfolge, ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Anfragebeantwortung zusammenfassend keine konkreten Informationen zur Lage von karitativen NGO-s, die Sunniten dienen oder Übergriffe auf solche Organisationen durch schiitische Milizen gefunden werden. So versuchte der BF erstmals vor der belangten Behörde eine gegen ihn gerichtete Drohung sowie ein Schussattentat gegen seine Person zu konstruieren. Dabei handelte es sich jedoch nach nochmaliger genauer Befragung des BF anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten PV und gutachterlicher Analyse des Verletzungsbildes, das bei dem am 18.05.2015 entstanden sein soll, um ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt des BF, das er vor dem Bundesverwaltungsgericht dahin abänderte, selbst nie ein Drohschreiben erhalten zu haben und den Inhalt eines Drohschreiben auch nicht zu kennen, jedoch die Darstellung mit dem angeblich auf ihn verübten Schussattentat aufrecht ließ. Genau darauf stützte er den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates. Anlässlich seiner Ersteinvernahme durch die Organe der Sicherheitspolizei führte er noch den IS als einzigen Grund für seine Ausreise ins Treffen. Lediglich hilfsweise wird noch ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des vom BF empfangenen Drohbriefes und des angeblichen Schussattentats Mai 2015, diese Vorgänge vom BF bei der Polizei nicht angezeigt wurden. Selbst bei Wahrunterstellung des Erhalts des Drohbriefes mit zwei Schusspatronen (nach der Version vor der belangten Behörde) bzw. mit einer Schusspatrone (nach der Version vor dem Bundesverwaltungsgericht) und dem angeblichen Schussattentat lassen sich den vorliegenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien im Allgemeinen, bzw. zu BAGDAD im Besonderen keine konkreten Hinweise auf eine etwaige Gruppenverfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung durch Muslime schiitischer Glaubensrichtung entnehmen. Darüber hinaus kam hervor, dass die Verwandten im Herkunftsstaat (und zwar in Bagdad und in XXXX) dort trotz ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung mit ihren Familien unbehelligt leben.Darüber hinaus kam hervor, dass die Verwandten im Herkunftsstaat (und zwar in Bagdad und in römisch 40 ) dort trotz ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung mit ihren Familien unbehelligt leben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der BF ohne weiteres wieder zu seinen Eltern ins Einfamilienhaus in Bagdad zurückkehren und dort Unterkunft nehmen. Überdies steht es ihm frei, auch in eine der übrigen, von Sunniten bewohnten Regionen des Herkunftsstaates zu ziehen. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt sein könnte, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte dahin vor, dass ihm eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind, auch aus den von der Rechtsvertretung vorgelegten Berichten zum Herkunftsstaat nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mw N).Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind, auch aus den von der Rechtsvertretung vorgelegten Berichten zum Herkunftsstaat nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten vergleiche VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mw N). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH vom 21.02.2017, Zl. Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH vom 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH vom 21.02.2017, Zl. Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab vergleiche etwa VwGH vom 25.04.2017, Zl. Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic - M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Artikel 15, der Statusrichtlinie zu prüfen. Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet: Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Artikel 15 a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK. Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden des Iraks bedroht wäre. Eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann nicht festgestellt werden.Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden des Iraks bedroht wäre. Eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus durchaus über eine Lehre zum Handyreparateur und ist im Herkunftsstaat bereits als solcher erwerbstätig gewesen; ihm ist es gelungen, sich aus den Einkünften aus der eigenen Arbeit zu erhalten. Angesichts dessen kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um sich zu erhalten. Dies ist ihm bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat in hervorragender Weise gelungen. Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht - wieder - am Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates - insbesondere in ihrer überwiegend sunnitisch geprägten Herkunftsregion, Fuß fassen werde können, oder der Familienverband des BF nicht weiter Bestand hätte, ließen sich nicht erheben. Der Umstand, dass alle Mitglieder der Kernfamilie des BF unbehelligt in Bagdad leben, diese einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die Nichten und Neffen des BF zur Schule gehen und eine Schwester des BF sogar mit einem Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung verheiratet ist, liefert einen eindrucksvollen Beleg dafür, dass es im Herkunftsstaat auch ihnen wohlbekannte Möglichkeiten zum Führen eines friedlichen und geordneten Lebens gibt. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr allenfalls im Rahmen seines Familien- und Verwandtschaftskreises eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass die Angehörigen seiner Kernfamilie nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sind und er zu ihnen Kontakt hält. Anhaltspunkte, dass er nicht wieder in den Familienverband, zurückkehren oder Unterstützung von Seiten dieser erhalten könnte, konnten nicht erhoben werden. Unter Berücksichtigung dieser Angaben vermag in Ermangelung eines weiterführenden Vorbringens nicht erkannt zu werden, weshalb er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine prekäre Lage geraten sollte. Die Angaben, dass der gesunde und vitale, sowie arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine prekäre Lage geraten werde, lässt sich nicht nachvollziehbar veranschaulichen. Noch weniger lässt sich die Angabe des BF, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat getötet werden würde, weil es dort keine Ordnung gebe und die Milizen regieren würden, nachvollziehen, hat er doch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er nie Mitglied einer politischen Partei des Herkunftsstaates war und nie Kontakt mit Angehörigen einer Miliz oder mit dem IS gehabt hätte. Seine Antwort lässt sich auch nicht mit den Länderberichten zum Herkunftsstaat in Einklang bringen, gehörte er nach eigenen Angaben auch keiner als gefährdet angesehenen Berufsgruppe des Irak an. Er vermochte es nicht, dem Gericht glaubhaft zu machen, weshalb ein Handyreparateur getötet werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Region BAGDAD nicht, dass diese wiederholt Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und ausweislich der statistischen Daten zu einen der unsichersten Provinzen gehört. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte allerdings nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des BF in BAGDAD davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde (VwGH vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0137). Im Lichte dessen kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF - auch in Anbetracht seines vitalen Mannesalters - im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) würde.Im Lichte dessen kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF - auch in Anbetracht seines vitalen Mannesalters - im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) würde. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF., verletzt würde. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF., verletzt würde. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen. Im Lichte dessen kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) bzw. in Gefahr wären.Im Lichte dessen kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) bzw. in Gefahr wären. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:3.4.
  4. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Ver

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