RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2020 GeschäftszahlG305 2192594-1 SpruchG305 2192592-1/9E G305 2192594-1/9E G305 2192596-1/9E G305 2192598-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 09.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der XXXX, geboren am XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Marokko und Irak und 4) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA:Marokko 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko und Irak und 4) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko und Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX, sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.02.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX,Marokko und Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer alle gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 und den Vater römisch 40 , sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.02.2018, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019, zu Recht:2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BeschwerdeführerInnen 1.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der XXXX, geboren am XXXX, StA:römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BeschwerdeführerInnen 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Marokko und Irak und 4) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA:Marokko 3.) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko und Irak und 4) der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko und Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.Marokko und Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Den BeschwerdeführerInnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Den BeschwerdeführerInnen wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die jeweiligen Spruchpunkte III. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2192594.1.00
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