4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).6. Die belangte Behörde hat dem BF umfangreiche und aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsland Bangladesch zur Kenntnis gebracht und mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 den Folgeantrag des BF
Paragraph 68, AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, ASylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ASylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen - nach rechtskräftiger Entscheidung über den Erstantrag - neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Er habe selbst angegeben, dass er sich auf Fluchtgründe im Vorverfahren beziehe und die Probleme mit seiner Tante weiterhin aufrecht seien. Er habe somit keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Die einzige Neuerung bestünde darin, dass er die Existenz einer neuen Anzeige gegen ihn behauptete. Dazu habe er zwar Schriftstücke vorgelegt, denen allerdings keine Beweiskraft zukäme. Auch im Vorverfahren habe er bereits Dokumente vorgelegt, die sich als falsch erwiesen hätten. Es sei aufgrund der Länderfeststellungen in Bangladesch der Handel mit Verfälschungen von jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und solche mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne großen Aufwand zu beschaffen. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen seien problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden sei eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden könne. So würden Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente durchgeführt. Die Aussagekraft bezüglich der Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit stehe daher in Frage. Überdies habe der BF keine identitätsbezogenen Dokumente vorgelegt und es könne somit nicht festgestellt werden, dass es sich bei der auf den vorgelegten Unterlagen bezeichnete Person tatsächlich um den BF handelt. Das ergänzende Vorbringen habe keinen glaubhaften Kern, da sich der BF weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stützt. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sacher rechtfertigen würde, liege daher nicht vor. Dies beziehe sich auch auf die
G zu berücksichtigenden Aspekte. Es habe sich keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergeben, weder im Hinblick auf die persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen könne mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
G nicht erteilt werden. Die Dauer des Aufenthaltes und die daraus resultierenden privaten Interessen seien ausschließlich auf die eigenen, rechtswidrigen Handlungen des BF zurückzuführen und ergebe sich daraus kein Recht auf Schutz dieser Interessen. Der BF halte sich seit ca. 1 Jahr und 8 Monaten einzig unter Inanspruchnahme eines auf ein ungerechtfertigtes Asylbegehren gestütztes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Ein Familienleben führe der BF in Österreich nicht. Es würden die öffentlichen Interessen an einer Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthaltes die vorliegenden privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
2 EMRK gedeckt ist. Aufgrund der Prüfung unter Spruchpunkte I. und II. ergebe sich im Fall des BF keine Gefährdung, die eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig machen würde und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liege nicht vor. Die Abschiebung des BF nach Bangladesch sei daher zulässig. Das Unterbleiben der Festsetzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sei im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG gesetzlich begründet.In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen - nach rechtskräftiger Entscheidung über den Erstantrag - neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Er habe selbst angegeben, dass er sich auf Fluchtgründe im Vorverfahren beziehe und die Probleme mit seiner Tante weiterhin aufrecht seien. Er habe somit keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Die einzige Neuerung bestünde darin, dass er die Existenz einer neuen Anzeige gegen ihn behauptete. Dazu habe er zwar Schriftstücke vorgelegt, denen allerdings keine Beweiskraft zukäme. Auch im Vorverfahren habe er bereits Dokumente vorgelegt, die sich als falsch erwiesen hätten. Es sei aufgrund der Länderfeststellungen in Bangladesch der Handel mit Verfälschungen von jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und solche mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne großen Aufwand zu beschaffen. Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen seien problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden sei eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden könne. So würden Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente durchgeführt. Die Aussagekraft bezüglich der Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit stehe daher in Frage. Überdies habe der BF keine identitätsbezogenen Dokumente vorgelegt und es könne somit nicht festgestellt werden, dass es sich bei der auf den vorgelegten Unterlagen bezeichnete Person tatsächlich um den BF handelt. Das ergänzende Vorbringen habe keinen glaubhaften Kern, da sich der BF weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stützt. Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sacher rechtfertigen würde, liege daher nicht vor. Dies beziehe sich auch auf die
Paragraph 8, ASylG zu berücksichtigenden Aspekte. Es habe sich keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergeben, weder im Hinblick auf die persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsland. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen könne mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 57, ASylG nicht erteilt werden. Die Dauer des Aufenthaltes und die daraus resultierenden privaten Interessen seien ausschließlich auf die eigenen, rechtswidrigen Handlungen des BF zurückzuführen und ergebe sich daraus kein Recht auf Schutz dieser Interessen. Der BF halte sich seit ca. 1 Jahr und 8 Monaten einzig unter Inanspruchnahme eines auf ein ungerechtfertigtes Asylbegehren gestütztes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Ein Familienleben führe der BF in Österreich nicht. Es würden die öffentlichen Interessen an einer Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthaltes die vorliegenden privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Aufgrund der Prüfung unter Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergebe sich im Fall des BF keine Gefährdung, die eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig machen würde und eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liege nicht vor. Die Abschiebung des BF nach Bangladesch sei daher zulässig. Das Unterbleiben der Festsetzung einer Frist für eine freiwillige Ausreise sei im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG gesetzlich begründet.
G 2005 eingebracht. Die Entscheidung des BVwG vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, wurde am 16.05.2019 dem bevollmächtigten Vertreter des BF im ERV zugestellt und ist rechtskräftig. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG eine Änderung in der Sache oder in der Rechtslage eingetreten ist. Ein glaubhafter Kern liegt im neuen Vorbringen somit nicht vor. Es haben sich auch keine Hinweise auf eine Änderung der abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch oder in der persönlichen gesundheitsbezogenen Situation des BF seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag ergeben. In Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF überwiegen die öffentlichen Interessen und die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist zulässig. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise steht dem BF nicht zu.Der BF hat einen Folgeantrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 eingebracht. Die Entscheidung des BVwG vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, wurde am 16.05.2019 dem bevollmächtigten Vertreter des BF im ERV zugestellt und ist rechtskräftig. Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG eine Änderung in der Sache oder in der Rechtslage eingetreten ist. Ein glaubhafter Kern liegt im neuen Vorbringen somit nicht vor. Es haben sich auch keine Hinweise auf eine Änderung der abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch oder in der persönlichen gesundheitsbezogenen Situation des BF seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag ergeben. In Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des BF überwiegen die öffentlichen Interessen und die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist zulässig. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise steht dem BF nicht zu.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.4.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 4.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).4.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Abs 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der letzte Asylantrag des BF vom 02.07.2018 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, wies das Bundesveraltungsgericht die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Vertreter des BF am 16.05.2019 per ERV erwuchs dieses in Rechtskraft. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt sich der BF auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, als unglaubwürdig erachtete Angaben. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, stützt sich der BF auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Zl. W195 2205342-1/10E, als unglaubwürdig erachtete Angaben. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Übereinstimmend mit den Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass es diesem Vorbringen jedenfalls an einem glaubhaften Kern mangelt. Entsprechend der Judikatur des VfGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag gestellt wurde, um ein fremdenbehördliches Verfahren zu vermeiden und einer fremdenbehördlichen Effektuierung der Abschiebung hintanzuhalten. In Summe konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem nunmehrigen Fluchtvorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt. Es weist somit keinen glaubhaften Kern auf und ist mangels geänderten Sachverhalts und mangels geänderter Rechtslage davon auszugehen, dass bereits entschiedene Sache vorliegt. 4.3.2. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, der behördlichen Entscheidung substantiiert entgegenzutreten. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen verweisen durchwegs auf hinreichend aktuelles Quellenmaterial. Dieses stammt größten Teils aus den Jahren 2018 und hat den aktuellen Stand vom 11.03.2019. Die belangte Behörde hat sich auch mit Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und sowohl ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch als auch zur den persönlichen Voraussetzungen des BF für den Fall der Rückkehr getroffen. Der BF ist unbestritten gesund und arbeitsfähig. Er hat außerdem ein soziales Netzwerk durch seine nächsten Verwandten in Bangladesch, so dass er von diesen bei der Rückkehr jederzeit unterstützt werden kann. Sohin ist auch in Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen.Die belangte Behörde hat sich auch mit Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und sowohl ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch als auch zur den persönlichen Voraussetzungen des BF für den Fall der Rückkehr getroffen. Der BF ist unbestritten gesund und arbeitsfähig. Er hat außerdem ein soziales Netzwerk durch seine nächsten Verwandten in Bangladesch, so dass er von diesen bei der Rückkehr jederzeit unterstützt werden kann. Sohin ist auch in Bezug auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen. 4.4. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder geduldet, noch ist dieser notwendig zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von in diesem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen als Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Der BF ist auch nicht Opfer von Gewalt im häuslichen Umfeld oder im familiären Bereich im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, so dass keiner der Gründe vorliegt, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 rechtfertigen würde.4.4. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder geduldet, noch ist dieser notwendig zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von in diesem Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen als Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution. Der BF ist auch nicht Opfer von Gewalt im häuslichen Umfeld oder im familiären Bereich im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, so dass keiner der Gründe vorliegt, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würde. 4.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern. Zu B) 6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung
Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung
ECLI:AT:BVWG:2020:L509.2205342.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.