Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids erhob der Bf vorerst am eine Bescheidbeschwerde. Die vorzitierte Bescheidbeschwerde wurde nach der Beschwerdevorlage gemäß VwGVG und einer mündlichen Verhandlung beim BVwG nach mediativen Gesprächen zwischen der Behörde und dem Bf iSd § 43 Abs 5 AVG nunmehr zurückgezogen.Die vorzitierte Bescheidbeschwerde wurde nach der Beschwerdevorlage gemäß VwGVG und einer mündlichen Verhandlung beim BVwG nach mediativen Gesprächen zwischen der Behörde und dem Bf iSd Paragraph 43, Absatz 5, AVG nunmehr zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2205904.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.