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{'item': 'W131 2205904-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2020 GeschäftszahlW131 2205904-1 SpruchW131 2205904-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzel

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids erhob der Bf vorerst am eine Bescheidbeschwerde. Die vorzitierte Bescheidbeschwerde wurde nach der Beschwerdevorlage gemäß VwGVG und einer mündlichen Verhandlung beim BVwG nach mediativen Gesprächen zwischen der Behörde und dem Bf iSd § 43 Abs 5 AVG nunmehr zurückgezogen.Die vorzitierte Bescheidbeschwerde wurde nach der Beschwerdevorlage gemäß VwGVG und einer mündlichen Verhandlung beim BVwG nach mediativen Gesprächen zwischen der Behörde und dem Bf iSd Paragraph 43, Absatz 5, AVG nunmehr zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerde, wie oben erwähnt, wurde zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des BVwG.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. ISd Rsp des VwGH war nach der Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2205904.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.