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{'item': 'W170 2189568-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2020 GeschäftszahlW170 2189568-1 SpruchW170 2189568-1/9E W170 2189574-1/8E W170 2189567-1/5E W170 2189572-1/5E W170 2189570-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1098436807-151950055/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1098436807-151950055/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1132933509-161438004/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1132933509-161438004/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten XXXX und XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1132933509-161438004/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1132933509-161438004/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. V. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten XXXX und XXXX , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1132933509-161438004/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1132933509-161438004/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX und XXXX sowie deren gemeinsame Kinder XXXX und XXXX und stellten am 08.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 und römisch 40 sowie deren gemeinsame Kinder römisch 40 und römisch 40 und stellten am 08.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der am XXXX in Österreich geborener Sohn von XXXX und XXXX namens XXXX stellte am 19.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der am römisch 40 in Österreich geborener Sohn von römisch 40 und römisch 40 namens römisch 40 stellte am 19.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte XXXX im Wesentlichen vor, er fürchte, in Syrien wieder zum Reservedienst einberufen zu werden, den er im September 2004 beendet hatte und währenddessen er bei der Flugabwehr eingesetzt worden war, einberufen zu werden. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte
  4. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte römisch 40 im Wesentlichen vor, er fürchte, in Syrien wieder zum Reservedienst einberufen zu werden, den er im September 2004 beendet hatte und währenddessen er bei der Flugabwehr eingesetzt worden war, einberufen zu werden. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Wehrdienstbuch vor.römisch 40 seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Wehrdienstbuch vor. Die anderen beschwerdeführenden Parteien beriefen sich im Wesentlichen auf die von XXXX vorgebrachten Gründe. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte XXXX ihren syrischen Reisepass und ihren syrischen Personalausweis vor, hinsichtlich des XXXX ist eine österreichische Geburtsurkunde, hinsichtlich XXXX und XXXX jeweils ein syrischer Reisepass vorhanden.Die anderen beschwerdeführenden Parteien beriefen sich im Wesentlichen auf die von römisch 40 vorgebrachten Gründe. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte römisch 40 ihren syrischen Reisepass und ihren syrischen Personalausweis vor, hinsichtlich des römisch 40 ist eine österreichische Geburtsurkunde, hinsichtlich römisch 40 und römisch 40 jeweils ein syrischer Reisepass vorhanden.
  5. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des XXXX mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.02.2018, erlassen am 21.02.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  6. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des römisch 40 mit im römisch eins. Spruch bezeichneten Bescheid vom 16.02.2018, erlassen am 21.02.2018, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise "keine Rekurtierungsbeabsichtigung der syrischen Regierung" gegenüber dem XXXX bestanden habe, eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht aber nicht ausgeschlossen werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Ausreise "keine Rekurtierungsbeabsichtigung der syrischen Regierung" gegenüber dem römisch 40 bestanden habe, eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht aber nicht ausgeschlossen werden könne. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX erhielten gleichartige Bescheide, in denen begründend ausgeführt wurde, dass sich diese lediglich auf die Fluchtgründe des XXXX bezogen hätten und diesen daher im Rahmen des Familienverfahrens der gleiche Schutz zuzuerkennen sei.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erhielten gleichartige Bescheide, in denen begründend ausgeführt wurde, dass sich diese lediglich auf die Fluchtgründe des römisch 40 bezogen hätten und diesen daher im Rahmen des Familienverfahrens der gleiche Schutz zuzuerkennen sei.
  7. Mit am 14.03.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen in den Sprüchen I. bis V. bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  8. Mit am 14.03.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen in den Sprüchen römisch eins. bis römisch fünf. bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Asylrelevanz der Einberufung als Reservist zur syrischen Armee hingewiesen.
  9. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 16.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen. Nach einer erfolgten Abnahme wurde die Rechtssache am 18.10.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. XXXX und XXXX sind volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten sind, XXXX , XXXX und XXXX sind deren unmündige, eheliche Kinder; auch deren Identität steht fest.1.
  12. römisch 40 und römisch 40 sind volljährige syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten sind, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind deren unmündige, eheliche Kinder; auch deren Identität steht fest. XXXX und XXXX sind verheiratet, die Ehe bestand bereits ins Syrien vor deren Flucht und besteht noch immer.römisch 40 und römisch 40 sind verheiratet, die Ehe bestand bereits ins Syrien vor deren Flucht und besteht noch immer. 1.
  13. Das Bundesamt hat festgestellt, dass XXXX aus Latakia stammt. Es hat weiters festgestellt, dass eine inzwischen gegen XXXX bestehende Einberufungsabsicht nicht ausgeschlossen werden könne.1.
  14. Das Bundesamt hat festgestellt, dass römisch 40 aus Latakia stammt. Es hat weiters festgestellt, dass eine inzwischen gegen römisch 40 bestehende Einberufungsabsicht nicht ausgeschlossen werden könne. In den Länderfeststellungen wird festgestellt, dass die Rekrutierung von männlichen Syrern weiterhin unvermindert stattfinde (Bescheid, S. 33), die syrische Armee durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat (Bescheid, S. 34) und bei der Einreise nach Syrien kontrolliert wird, ob wehrdienstfähige Männer den Wehrdienst abgeleistet haben und dass auch solche Männer, die den Wehrdienst abgeleistet haben, erneut zwangsrekrutiert werden (Bescheid, S. 35). Weiters wird in den Länderfeststellungen festgestellt, dass es zu von der Armee zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen kommt. 1.
  15. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.1.
  16. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Ausweise (siehe Darstellung im Verfahrensgang) und den diesbezüglichen Angaben von XXXX und XXXX vor dem Bundesamt, das diese Angaben seinen Entscheidungen unwidersprochen unterstellt hat.Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Ausweise (siehe Darstellung im Verfahrensgang) und den diesbezüglichen Angaben von römisch 40 und römisch 40 vor dem Bundesamt, das diese Angaben seinen Entscheidungen unwidersprochen unterstellt hat. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine jeweils eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
  19. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, es ist nicht ersichtlich, dass zu den entscheidungsrelevanten Feststellungen inzwischen Änderungen eingetreten sind. 2.
  20. Beweiswürdigung zu 1.3.: Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Zu XXXX :3.
  23. Zu römisch 40 : 3.1.1.

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: Asyl

G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien. 3.1.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.1.
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  3. Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass XXXX als Reservist der syrischen Armee grundsätzlich wehrpflichtig ist. Da XXXX hinreichend jung ist und bei der Flugabwehr Dienst versehen hat, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit - mehr ist für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht notwendig -, dass dieser im Falle seiner Rückkehr diesen Dienst wieder antreten müsste bzw. hiezu zwangsrekrutiert werden würde. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht.3.1.
  4. Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass römisch 40 als Reservist der syrischen Armee grundsätzlich wehrpflichtig ist. Da römisch 40 hinreichend jung ist und bei der Flugabwehr Dienst versehen hat, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit - mehr ist für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht notwendig -, dass dieser im Falle seiner Rückkehr diesen Dienst wieder antreten müsste bzw. hiezu zwangsrekrutiert werden würde. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Reservisten der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. 3.1.
  5. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das Bundesamt sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0022; VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Da nicht ersichtlich ist, dass sich nach Erlassung der Entscheidung des Bundesamtes der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor. 3.1.
  6. Daher ist der Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des im I. Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass XXXX

§ 3Abs.

4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt und weiters auszusprechen, dass XXXX

§ 3Abs. 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.5. Daher ist der Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des im römisch eins. Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass römisch 40

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt und weiters auszusprechen, dass römisch 40

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Zu XXXX , XXXX , XXXX und XXXX3.
  2. Zu römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 3.2.1.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger unter andrem wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern - bei Ehegatten - die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger unter andrem wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern - bei Ehegatten - die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Da XXXX die Ehefrau des XXXX ist und die Ehe bereits in Syrien bestanden hat sowie XXXX , XXXX und XXXX deren gemeinsame, unmündige, ledige Kinder sind, sind XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Familienangehörige des XXXX im Sinne des AsylG.Da römisch 40 die Ehefrau des römisch 40 ist und die Ehe bereits in Syrien bestanden hat sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 deren gemeinsame, unmündige, ledige Kinder sind, sind römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Familienangehörige des römisch 40 im Sinne des AsylG. 3.2.2.

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.2.2.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (auch) als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 und 5 Asyl

G hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. XXXX wurde unter einem der Status des Asylberechtigten zuerkannt, gegen ihn ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.römisch 40 wurde unter einem der Status des Asylberechtigten zuerkannt, gegen ihn ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind in Österreich unbescholten und - wie oben ausgeführt - Familienangehörige des XXXX im Sinne des AsylG.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich unbescholten und - wie oben ausgeführt - Familienangehörige des römisch 40 im Sinne des AsylG. 3.2.3. Daher ist den Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. des in den Sprüchen II. bis V. bezeichneten Bescheiden stattzugeben und diesen

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass diesen

§ 3Abs.

4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter für drei Jahre zukommt und weiters auszusprechen, dass diesen

§ 3Abs. 5 Asyl

G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.3. Daher ist den Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. des in den Sprüchen römisch zwei. bis römisch fünf. bezeichneten Bescheiden stattzugeben und diesen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der bzw. des Asylberechtigten zuzuerkennen, auszusprechen, dass diesen

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter für drei Jahre zukommt und weiters auszusprechen, dass diesen

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.3.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W170.2189568.1.00

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