4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die damalige SVA hat mit Bescheid vom 16.03.2018 die Pflichtversicherung und Beitragspflicht des Herrn XXXX mit einem an ihn gerichteten Bescheid festgestellt und aufgrund einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018 diesen Bescheid behoben.1. Die damalige SVA hat mit Bescheid vom 16.03.2018 die Pflichtversicherung und Beitragspflicht des Herrn römisch 40 mit einem an ihn gerichteten Bescheid festgestellt und aufgrund einer Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2018 diesen Bescheid behoben. 2.. Mit Bescheid vom 18.10.2018 hat die damalige SVA festgestellt, dass Herr XXXX vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. Weiters bestünde eine Beitragsschuld zum 30.5.2018 von € 1118,04. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 6684,08 aufweise. Es seien im Jahr 2016 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 16.937,16 gutgeschrieben worden. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte stammten aus der XXXX GmbH, da die Provisionen aller anderen Versicherungsunternehmen an die Konkursmasse überwiesen worden seien. Die Tätigkeit sei für die XXXX GmbH ausgeübt worden. Die SVA bezieht sich auf Angaben aus dem Internet zum Verkauf von Gegenständen und auf einen Facebook Eintrag als Teammitglied der XXXX GmbH.2.. Mit Bescheid vom 18.10.2018 hat die damalige SVA festgestellt, dass Herr römisch 40 vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Weiters bestünde eine Beitragsschuld zum 30.5.2018 von € 1118,04. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 6684,08 aufweise. Es seien im Jahr 2016 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 16.937,16 gutgeschrieben worden. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte stammten aus der römisch 40 GmbH, da die Provisionen aller anderen Versicherungsunternehmen an die Konkursmasse überwiesen worden seien. Die Tätigkeit sei für die römisch 40 GmbH ausgeübt worden. Die SVA bezieht sich auf Angaben aus dem Internet zum Verkauf von Gegenständen und auf einen Facebook Eintrag als Teammitglied der römisch 40 GmbH. 3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Schuldner seit 2002 das Gewerbe nicht mehr ausübe und er inzwischen eine Pension beziehe. Wie in Versicherungsverträgen üblich, würden auch dann, wenn die Tätigkeit bereits beendet sei, aufgrund von Versicherungsverträgen, welche langfristig laufen, Folgeprovisionen ausbezahlt. Richtig sei auch, dass der Schuldner ursprünglich Teilhaber der XXXX GmbH gewesen sei, er nach seinen Angaben jedoch bereits mit 15.08.2007 ausgeschieden sei. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Finanzamtes Amstetten das Konkursverfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Scheibbs als Insolvenzgericht überwiesen worden sei, weil Herr XXXX seit 2003 kein Unternehmer sei. Falsch sei die Feststellung der Behörde, dass der Schuldner weiterhin ein Gewerbe betreibe; derartige Folgeprovisionen, die dem Schuldner als ursprünglichem Gewerbetreibenden bis zu seiner Gewerbebeendigung zugestanden seien, begründeten kein laufendes Gewerbe. Diese Einnahmen seien als Einnahmen wie Mieteinnahmen zu versteuern; sie begründeten jedenfalls keine selbstständige Erwerbstätigkeit. Auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten, allenfalls die Weiterleitung von Post, an die XXXX GmbH erfüllten keinerlei Tatbestand, dass ein selbstständiges Gewerbe ausgeübt werde; es handle sich allenfalls um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Schuldner seit 2002 das Gewerbe nicht mehr ausübe und er inzwischen eine Pension beziehe. Wie in Versicherungsverträgen üblich, würden auch dann, wenn die Tätigkeit bereits beendet sei, aufgrund von Versicherungsverträgen, welche langfristig laufen, Folgeprovisionen ausbezahlt. Richtig sei auch, dass der Schuldner ursprünglich Teilhaber der römisch 40 GmbH gewesen sei, er nach seinen Angaben jedoch bereits mit 15.08.2007 ausgeschieden sei. Es wird darauf hingewiesen, dass seitens des Finanzamtes Amstetten das Konkursverfahren zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Scheibbs als Insolvenzgericht überwiesen worden sei, weil Herr römisch 40 seit 2003 kein Unternehmer sei. Falsch sei die Feststellung der Behörde, dass der Schuldner weiterhin ein Gewerbe betreibe; derartige Folgeprovisionen, die dem Schuldner als ursprünglichem Gewerbetreibenden bis zu seiner Gewerbebeendigung zugestanden seien, begründeten kein laufendes Gewerbe. Diese Einnahmen seien als Einnahmen wie Mieteinnahmen zu versteuern; sie begründeten jedenfalls keine selbstständige Erwerbstätigkeit. Auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten, allenfalls die Weiterleitung von Post, an die römisch 40 GmbH erfüllten keinerlei Tatbestand, dass ein selbstständiges Gewerbe ausgeübt werde; es handle sich allenfalls um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Zusammengefasst sei daher zu sagen, dass seitens der Behörde der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei und auf Internetauszüge Bezug genommen werde, die nicht mehr aktuell seien. Beispielsweise werde auf eine Homepage verwiesen, deren letzte Aktualisierung im Jahre 2008 erfolgt sei. Aufgrund des auch von der Behörde teilweise richtig festgestellten Sachverhaltes ergebe sich vielmehr, dass nach Beendigung des Gewerbebetriebes, nämlich der Vermittlung von Versicherungen, Folgeprovisionen geflossen seien. Diese Einnahmen seien zwar zu versteuern, begründeten jedoch keine Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. 4. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf Aufforderung des Gerichts Stellung genommen; es wurde der Einkommensteuerbescheid 2016 vorgelegt sowie der Antrag auf Schätzung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 an das Finanzamt, einschließlich einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eingebracht. 5. Seitens des BVwG wurden diese Unterlagen der belangten Behörde übermittelt und um Stellungnahme ersucht. In dieser wird festgehalten, dass die vom Gericht zur Stellungnahme übermittelte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht vollständig sei. Es seien zwar die Einnahmen, nicht aber die Ausgaben erfasst worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wie sich die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte errechneten. Selbst wenn keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden sein sollten, basiere die seitens der SVA festgestellte Pflichtversicherung nicht auf der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sondern auf dem Einkommensteuerbescheid und den Unterlagen aus dem Internet, die auf eine betriebliche Tätigkeit schließen ließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Über das Vermögen des Herrn Franz XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 27.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet; das Verfahren ist noch anhängig, zum Insolvenzverwalter wurde Herr RA Mag. Christian KIES bestellt. Herr XXXX hat unstrittig ab 1985 das Gewerbe des Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt, es ist seit 12.11.2002 ruhend gemeldet, weiters hat er bis 27.09.2001 das Gewerbe eines Pressefotografen und bis 27.09.2001 das Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung ausgeübt, vgl. GISA-Auszüge.Über das Vermögen des Herrn Franz römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 27.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet; das Verfahren ist noch anhängig, zum Insolvenzverwalter wurde Herr RA Mag. Christian KIES bestellt. Herr römisch 40 hat unstrittig ab 1985 das Gewerbe des Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten ausgeübt, es ist seit 12.11.2002 ruhend gemeldet, weiters hat er bis 27.09.2001 das Gewerbe eines Pressefotografen und bis 27.09.2001 das Gewerbe der Privatgeschäftsvermittlung ausgeübt, vergleiche GISA-Auszüge. Er bezieht aus früheren Abschlüssen von Versicherungsverträgen Folgeprovisionen von den Versicherungsunternehmen XXXX AG.Er bezieht aus früheren Abschlüssen von Versicherungsverträgen Folgeprovisionen von den Versicherungsunternehmen römisch 40 AG. Das Finanzamt hat aufgrund von Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) des Insolvenzverwalters den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 28. November 2017 erstellt; er ist rechtskräftig und weist -neben einem Pensionseinkommen von der SVA/SVS-ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 6684,08 aus. Es wurde ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in der Höhe von € 60 und ein Kinderfreibetrag geltend gemacht. In der Begründung des Steuerbescheides wird Folgendes angeführt: "Die Einkünfte im Schätzungsweg sind ermittelt, auf Antrag des Insolvenzverwalters. Als Einnahmen sind die Provisionszahlungen sowie die Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (waren 2015 Betriebsausgaben) berücksichtigt worden. Als Betriebsausgaben wurden die Kest und Abschlusskosten, nicht jedoch die Honorare des Masseverwalters in Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeitspension und dem Unterhaltsverfahren berücksichtigt. Eine nennenswerte andere Tätigkeit hat er nicht ausgeübt". Die vom Genannten im Verfahren erwähnte XXXX Finanzierungsberatung & Versicherungsvermittlungs GmbH (FN 226717h) wurde gemäß § 40 FBG am 29.10.2005 amtswegig gelöschtDie vom Genannten im Verfahren erwähnte römisch 40 Finanzierungsberatung & Versicherungsvermittlungs GmbH (FN 226717h) wurde gemäß Paragraph 40, FBG am 29.10.2005 amtswegig gelöscht Die Fa. XXXX GmbH wurde in Russland gegründet, sie ist nicht im Firmenbuch eingetragen. Herr XXXX war lt. ON 25 im Akt der SVA, Akt nicht durchnummeriert) 50% iger Teilhaber, weitere 50% hielt Frau XXXX . Herr XXXX ist nach eigenen Angaben 2007 ausgeschieden. In der Folge hat er als "Kontaktperson" fungiert und zB Post weitergeleitet. Dafür bezog er nach seinen Angaben in der Email vom 09.11.2015 50 € monatlich an Entgelt, nach anderen Angaben kein Entgelt, die genaue Ermittlung des Betrages kann dahingestellt bleiben, weil es rechtlich nicht relevant ist.Die Fa. römisch 40 GmbH wurde in Russland gegründet, sie ist nicht im Firmenbuch eingetragen. Herr römisch 40 war lt. ON 25 im Akt der SVA, Akt nicht durchnummeriert) 50% iger Teilhaber, weitere 50% hielt Frau römisch 40 . Herr römisch 40 ist nach eigenen Angaben 2007 ausgeschieden. In der Folge hat er als "Kontaktperson" fungiert und zB Post weitergeleitet. Dafür bezog er nach seinen Angaben in der Email vom 09.11.2015 50 € monatlich an Entgelt, nach anderen Angaben kein Entgelt, die genaue Ermittlung des Betrages kann dahingestellt bleiben, weil es rechtlich nicht relevant ist. 2. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt aus dem Akt der SVA sowie den ergänzend vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren. Die Ein- und Ausgabenrechnung ist - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - insofern vollständig als auch Ausgaben enthalten sind; es ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners diese Angaben nach besten Wissen gemacht hat. Das Gericht sieht es daher als gerechtfertigt an, sie den Feststellungen zugrunde zu legen, so wie es auch das Finanzamt getan hat. Es haben sich keine tragfähigen Hinweise auf eine weitere nachhaltige Erwerbstätigkeit gefunden. Die Geltendmachung der Kest und der Abschlussgebühren weist nicht auf eine betriebliche Tätigkeit hin. Auch das Finanzamt geht nach der Begründung des gegenständlichen Einkommensteuerbescheides davon aus, dass es sich bei den Zahlungen vor allem um Folgeprovisionen aus der früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt. Im Übrigen hat die belangte Behörde für die Zeit von 2003 bis 2008 unstrittig festgestellt, dass keine Pflichtversicherung bestand. Es ist nicht plausibel, dass der Genannte seine betriebliche Tätigkeit nach so langer Zeit wiederaufgenommen hätte. Zur XXXX GmbH stand er im Jahre 2016 in keinem Beteiligungsverhältnis mehr, sodass eine Tätigkeit für dieses Unternehmen nicht naheliegt, auch wenn es Kontakte gegeben hat.Zur römisch 40 GmbH stand er im Jahre 2016 in keinem Beteiligungsverhältnis mehr, sodass eine Tätigkeit für dieses Unternehmen nicht naheliegt, auch wenn es Kontakte gegeben hat. Ein Zusammenhang zwischen den Einkünften für 2016 gemäß Einkommensteuerbescheid und den von der belangten Behörde gesammelten Hinweisen auf eine Erwerbstätigkeit lt. Internet wurde von der belangten Behörde nicht in dem Sinn hergestellt, dass daraus hervorginge, dass die Einkünfte von € 6.684,08 nicht aus den Folgeprovisionen stammen würden, sondern aus der im Bescheid näher genannten Verkaufstätigkeiten. Im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt 3. unten konnte die Prüfung der Richtigkeit, auch der Aktualität der Annahmen der belangten Behörde diesbezüglich aber dahingestellt bleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen: § 2. Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W178.2210225.1.00
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