4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm
G 1956) eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von 11.794,56 zustehe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2017 durchgehend im Krankenstand befinde, weshalb der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis Mai 2019 nicht möglich gewesen sei.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei daher der Urlaubsanspruch für die Jahre 2107 bis 2019 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand noch nicht verjährt.
G 1956 sei das ersatzleistungsfähig Urlaubsausmaß jener Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, das seien 160 Stunden. Für das laufende Jahr 2019 werde der Erholungsurlaub jedoch
der Dauer des Dienstverhältnisses aliquotiert.Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm
Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von 11.794,56 zustehe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17.10.2017 durchgehend im Krankenstand befinde, weshalb der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis Mai 2019 nicht möglich gewesen sei.
Paragraph 69, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei daher der Urlaubsanspruch für die Jahre 2107 bis 2019 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand noch nicht verjährt.
Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG 1956 sei das ersatzleistungsfähig Urlaubsausmaß jener Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, das seien 160 Stunden. Für das laufende Jahr 2019 werde der Erholungsurlaub jedoch
der Dauer des Dienstverhältnisses aliquotiert. Mit Schreiben vom 09.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben vom 24.09.2019 zwar Spruch und Begründung, aber keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Er beantrage daher die Erlassung eines Bescheides, um gegebenenfalls Beschwerde einzubringen. Mit Schreiben vom 17.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Berechnung der Urlaubsersatzleistung anhand der rechtlichen Bestimmungen detailliert erläutert und ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 28.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen die in § 13e Abs. 3 GehG 1956 enthaltene Regelung, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit betrage, die dem durchschnittlichen beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, wende. Da ihm schon seit vielen Jahren ein Urlaubsausmaß von jährlich 240 Stunden zustehe, sei die Kürzung auf vier Wochen nicht gerechtfertigt.Mit Schreiben vom 28.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen die in Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG 1956 enthaltene Regelung, dass das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit betrage, die dem durchschnittlichen beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche, wende. Da ihm schon seit vielen Jahren ein Urlaubsausmaß von jährlich 240 Stunden zustehe, sei die Kürzung auf vier Wochen nicht gerechtfertigt. Mit im Spruch genannten Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes XXXX vom 08.11.2019, zugestellt am 13.11.2019, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für a) das Kalenderjahr 2017 eine Urlaubsersatzleitung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 144 Stunden, sohin in der Höhe von 4.501,44, b) das Kalenderjahr 2018 eine Urlaubsersatzleitung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 160 Stunden, sohin in der Höhe von 5.116,80 und c) das Kalenderjahr 2019 eine Urlaubsersatzleitung für ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von 66,19 Stunden, sohin in der Höhe von 2.176,32 im Verständnis des § 13e GehG 1956 gebühre. Begründend wird darin unter anderem ausgeführt, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in § 13e Abs. 3 und 4 GehG 1956 keine Deckung finde.
G 1956 betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche. Es sei sohin mit 160 Stunden gedeckelt. Aus der zitierten Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass der gesamte Anspruch auf Erholungsurlaub finanziell abgegolten werden solle. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts.Mit im Spruch genannten Bescheid des Vorstandes des Finanzamtes römisch 40 vom 08.11.2019, zugestellt am 13.11.2019, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für
Paragraph 13 e, Absatz 3, zweiter Satz GehG 1956 betrage das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspreche. Es sei sohin mit 160 Stunden gedeckelt. Aus der zitierten Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass der gesamte Anspruch auf Erholungsurlaub finanziell abgegolten werden solle. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er für das Jahr 2017 Urlaubsersatzzeiten im Ausmaß von 224 Stunden, für das Jahr 2018 im Ausmaß von 240 Stunden und für das Jahr 2019 im Ausmaß von 99,29 Stunden beantrage. Zudem führte er aus, dass wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt worden sei, er aufgrund seines Krankenstandes das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass die in § 13e Abs. 3 GehG 1956 enthaltene Regelung einer Beschränkung des ersatzleitungsfähigen Urlaubsausmaßes auf 160 Stunden eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung derer darstelle, die den
BDG 1979 bezahlten Erholungsurlaub im Ausmaß von sechs Wochen aus für sie nicht vertretbaren Gründen nicht tatsächlich konsumieren hätten können, sondern stattdessen mit der ungleich niedrigeren Urlaubsersatzleistung abgefunden worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er für das Jahr 2017 Urlaubsersatzzeiten im Ausmaß von 224 Stunden, für das Jahr 2018 im Ausmaß von 240 Stunden und für das Jahr 2019 im Ausmaß von 99,29 Stunden beantrage. Zudem führte er aus, dass wie im angefochtenen Bescheid richtigerweise ausgeführt worden sei, er aufgrund seines Krankenstandes das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass die in Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG 1956 enthaltene Regelung einer Beschränkung des ersatzleitungsfähigen Urlaubsausmaßes auf 160 Stunden eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung derer darstelle, die den
Paragraph 65, BDG 1979 bezahlten Erholungsurlaub im Ausmaß von sechs Wochen aus für sie nicht vertretbaren Gründen nicht tatsächlich konsumieren hätten können, sondern stattdessen mit der ungleich niedrigeren Urlaubsersatzleistung abgefunden worden seien. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 12.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL), die nach ihrem Art. 1 Abs. 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet:Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL), die nach ihrem Artikel eins, Absatz 3, auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet: "Jahresurlaub
G 1956 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das sind bei 40 Wochenstunden somit 160 Stunden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen - wie bereits ausgeführt - gegen diese Bestimmungen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.Die belangte Behörde hat die Urlaubsersatzleistung im Sinne des Gesetzes berechnet und festgestellt.
Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG 1956 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das sind bei 40 Wochenstunden somit 160 Stunden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen - wie bereits ausgeführt - gegen diese Bestimmungen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 unbestritten 16 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Diese Stunden sind
G 1956 von dem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen. Somit gebührt dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2017 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 144 Stunden, sohin 4.501,44.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 unbestritten 16 Stunden Erholungsurlaub verbraucht. Diese Stunden sind
Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG 1956 von dem ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen. Somit gebührt dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2017 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 144 Stunden, sohin 4.501,
G 1956 entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer gebührt daher für das Kalenderjahr 2019 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 66,19 Stunden, sohin 2.176,32.Da der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2019 mit Ablauf des 31.05.2019 in den Ruhestand übergetreten ist, ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß
Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG 1956 entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer gebührt daher für das Kalenderjahr 2019 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 66,19 Stunden, sohin 2.176,32. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (es wurde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2013, 2013/12/0059, entschieden), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (es wurde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes vom 27.06.2013, 2013/12/0059, entschieden), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W221.2226520.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.