RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2020 GeschäftszahlW258 2171894-1 SpruchW258 2171894-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 13.11.2017 und am 27.11.2019 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 13.11.2017 und am 27.11.2019 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 11.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 gab der BF im Wesentlichen an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei traditionell verheiratet. Der BF sei in Afghanistan zu Hause unterrichtet worden und als Hirte tätig gewesen. Weiters habe der BF sechs Jahre illegal in der Islamischen Republik Iran (in Folge kurz "Iran") gelebt. Die finanzielle Situation der Familie beschrieb der BF als "mittelmäßig" und führte dazu aus, er sei im Besitz eines Hauses. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, er sei von den Taliban des Diebstahls von Waffen und Munitionsgegenständen bezichtigt worden. Sein Vater sei deshalb von den Taliban entführt worden.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 gab der BF im Wesentlichen an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei traditionell verheiratet. Der BF sei in Afghanistan zu Hause unterrichtet worden und als Hirte tätig gewesen. Weiters habe der BF sechs Jahre illegal in der Islamischen Republik Iran (in Folge kurz "Iran") gelebt. Die finanzielle Situation der Familie beschrieb der BF als "mittelmäßig" und führte dazu aus, er sei im Besitz eines Hauses. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF zusammengefasst an, er sei von den Taliban des Diebstahls von Waffen und Munitionsgegenständen bezichtigt worden. Sein Vater sei deshalb von den Taliban entführt worden. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folg kurz: "belangte Behörde") am 13.07.2017 führte der BF ergänzend aus, er sei schiitischer Moslem und ein Einzelkind, weil seine Mutter sehr früh gestorben sei und sein Vater nicht mehr geheiratet habe. Der BF wisse nicht, ob seine Eltern Geschwister in Afghanistan hätten, zumal er bis zu seiner Ausreise im Alter von fünfzehn Jahren niemanden kennengelernt habe. Seit der BF in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau, die bis zur Ausreise des BF in Teheran aufhältig gewesen sei. Der BF habe im Iran in einer Firma gearbeitet, die auf die Herstellung von kleinen harten Reifen, wie zB Reifen für einen Reisekoffer, spezialisiert gewesen sei. Sein Fluchtvorbringen ergänzte er, wonach die Taliban mit der Regierung "unter einer Decke stecken" würden. Sie hätten auch jährlich die Ernte der Felder des BF und seines Vaters gestohlen. Daher sei auch die Regierung hinter dem BF her gewesen. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, nach Kabul zu fahren und zu arbeiten, weil seine Freunde, welche der Volksgruppe der Hazara angehört hätten, auf dem Weg nach Kabul geköpft worden seien. Am Ende der Befragung äußerte der BF seinen Wunsch, zum Christentum zu konvertieren. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die vom BF geschilderte Bedrohung durch die Taliban, die afghanische Polizei und sein Konversionswunsch wären nicht glaubhaft.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die vom BF geschilderte Bedrohung durch die Taliban, die afghanische Polizei und sein Konversionswunsch wären nicht glaubhaft. Mit Schreiben vom 22.09.2017 erhob der BF Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und wendete sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Weiters zitierte der BF diverse Länderberichte, wie "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans - Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure" von Friederike Stahlmann. Der BF sei auch als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als junger und gesunder Mann durch die Taliban verfolgt; ebenso als Rückkehrer aus Europa. In der am 13.11.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich befragt. Mit Schreiben vom 22.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführervertreter Integrationsbestätigungen sowie einen Artikel über schiitische Hazara in Afghanistan. Am 01.07.2019 wurde dem BF sowie der belangten Behörde wegen Zeitablauf Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten eingeräumt und ihnen eine Frist zur allfälligen Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 05.08.2019 verwies der BF zusammengefasst auf die schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage Afghanistans und darauf, dass sich in der Afghanischen Community in Wien herumspreche, wenn jemand Interesse am Christentum zeige; dies schließe eine Fluchtmöglichkeit innerhalb Afghanistans grundsätzlich aus. In der hg am 07.11.2019 wurde der BF ergänzend zu seinem Abfall vom Glauben befragt. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Akt des Verwaltungsverfahrens (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: * Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatdokumentation vom 13.11.2019 (in Folge kurz "LIB"), * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in Folge kurz "UNHC-Richtlinien"), * EASO Country Guidance: Afghanistan Guidance Note and Common Analysis June 2019 (in Folge kurz "EASO"), * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren [a-9219] vom 12.06.2015 (in Folge kurz "Anfragebeantwortung 12.06.2015"), * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159] vom 01.06.2017 (in Folge kurz "Anfragebeantwortung 01.06.2017"), * Kursantrittsbestätigung vom XXXX 09.2017 sowie eine Kursanmeldebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vom XXXX 09.2017 bis XXXX 02.2018 und XXXX 09.2017 bis XXXX 06.2018 als Konvolut (Beilage ./1),* Kursantrittsbestätigung vom römisch 40 09.2017 sowie eine Kursanmeldebestätigung hinsichtlich eines Deutschkurses vom römisch 40 09.2017 bis römisch 40 02.2018 und römisch 40 09.2017 bis römisch 40 06.2018 als Konvolut (Beilage ./1), * Vorbringen zu den Länderberichten (Beilage ./2), * UNHCR-Anmerkungen vom Dezember 2016 zur Situation in Afghanistan (Beilage ./3), * Bericht von Amnesty International hinsichtlich der Situation Rückkehrender Asylwerber von Europa nach Afghanistan (Beilage ./4), * EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, hinsichtlich Schlüsselfaktoren sozial wirtschaftliche Indikatoren, Staatlichen Schutz und Mobilität in Kabul Stadt, Mazar-e Sharif und Herat von August 2017 (Beilage ./5), * Teilnahmebestätigung des BF am XXXX Workshop vom XXXX 11.2017,* Teilnahmebestätigung des BF am römisch 40 Workshop vom römisch 40 11.2017, * Teilnahmebestätigung des BF an einer Bibelrunde am 17.11.2017, * Ein vom BF vorgelegter Internetartikel über die Hazara (OZ 5), * Strafregisterauszug des BF vom 20.11.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
- Allgemeines: Der männliche, volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der BF spricht sowohl Dari als auch Farsi mit einem iranischen Akzent. Er wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , geboren. Der BF wurde von seinem Vater zu Hause unterrichtet und er hat ihm in der Landwirtschaft geholfen sowie als Hirte gearbeitet. Die Familie des BF war im Besitz eines Hauses sowie mehrerer Grundstücke, auf denen sie Kartoffeln, Tomaten, Weizen etc angebaut haben.Der männliche, volljährige, gesunde und arbeitsfähige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der BF spricht sowohl Dari als auch Farsi mit einem iranischen Akzent. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren. Der BF wurde von seinem Vater zu Hause unterrichtet und er hat ihm in der Landwirtschaft geholfen sowie als Hirte gearbeitet. Die Familie des BF war im Besitz eines Hauses sowie mehrerer Grundstücke, auf denen sie Kartoffeln, Tomaten, Weizen etc angebaut haben. Der BF ist seit ungefähr 2014 traditionell mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau lebte bis zur Ausreise des BF in Teheran; ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Der BF hat keine Geschwister und seine Mutter ist gestorben, als der BF noch klein war. Der Aufenthaltsort seines Vaters ist ebenfalls unbekannt. Im Alter von ungefähr fünfzehn Jahren reiste der BF illegal in den Iran, wo er sechs Jahre gelebt hat, ehe er nach Europa ausgereist ist. In Teheran hat der BF in einer Firma, die auf die Herstellung von kleinen Reifen spezialisiert war, gearbeitet. Mit den dadurch erzielten Einnahmen hat er seine schleppergestützte Ausreise finanziert und einen Teil des Geldes seiner Ehefrau hinterlassen. Der BF verfügt in Afghanistan über keine Verwandten. Er steht weder in Kontakt mit seiner Ehefrau noch mit seinem Vater. Der BF ist ungefähr im Oktober 2015 schleppergestützt aus dem Iran ausgereist. Anschließend ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 11.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
- Zu den (Nach-)Fluchtgründen: Der BF ist in Afghanistan individuell weder bedroht worden noch kam es zu Übergriffen auf ihn oder seinen Vater. Der BF ist auch keiner Verfolgung seitens der afghanischen Regierung ausgesetzt. Der BF hatte in Afghanistan weder Schwierigkeiten oder Nachteile, weil er der Volksgruppe der Hazara angehört oder schiitischer Moslem ist. Der BF hat keine westlichen Werte übernommen. Er ist mit der afghanischen Lebensweise und Tradition vertraut. Der BF ist weder vom Islam abgefallen oder zum Christentum konvertiert noch wird das von Dritten in Afghanistan angenommen. 1.1.
- Zum (Privat- und Familien-) Leben des BF in Österreich: In Österreich verfügt der BF über keine Angehörigen und hat während seines Aufenthaltes keine intensiven Freundschaften geschlossen. Er geht gerne spazieren, treibt Sport und spielt mit seinen Freunden gemeinsam Fußball, Volleyball oder Billard. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1, hat zumindest an zwei Deutschkursen teilgenommen und sich für einen Deutschkurs A1+ angemeldet. Weiters hat der BF im Zeitraum vom XXXX 06.2016 bis XXXX 09.2016 an drei Veranstaltungen zum Thema Zusammenleben und Kindererziehung ohne Gewalt sowie am XXXX 11.2017 am XXXX Workshop teilgenommen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und war in Österreich noch nie erwerbstätig. Gelegentlich hat er in seiner Asylunterkunft geholfen, indem er zB das Essen verteilt oder bei der Vorbereitung von Festen geholfen hat. Einmal hat er beim Pflanzen von Bäumen geholfen. Am 17.11.2017 hat er an einer Bibelrunde teilgenommen.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1, hat zumindest an zwei Deutschkursen teilgenommen und sich für einen Deutschkurs A1+ angemeldet. Weiters hat der BF im Zeitraum vom römisch 40 06.2016 bis römisch 40 09.2016 an drei Veranstaltungen zum Thema Zusammenleben und Kindererziehung ohne Gewalt sowie am römisch 40 11.2017 am römisch 40 Workshop teilgenommen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und war in Österreich noch nie erwerbstätig. Gelegentlich hat er in seiner Asylunterkunft geholfen, indem er zB das Essen verteilt oder bei der Vorbereitung von Festen geholfen hat. Einmal hat er beim Pflanzen von Bäumen geholfen. Am 17.11.2017 hat er an einer Bibelrunde teilgenommen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
- Allgemeines (LIB Kapitel 3.): 1.2.1.
- Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil, nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten. Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen. Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten. Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten. Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren. Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19 % im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
- - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen. Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten. So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet. In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten. So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. Für das gesamte Jahr 2018 registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5 %, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte. Für den Berichtszeitraum 10.
- - 08.08.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63 % Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Für den Berichtszeitraum 08.02 - 09.05.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7 % gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist. Für den Berichtszeitraum 10.
- - 08.08.2019 sind 56 % (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7 % im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17 %. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44 % verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57 % mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres
- Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge. Von Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56 % auf 54 % der Distrikte ab, die Kontrolle bzw der Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15 % auf 12 %. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29 % auf 34 %. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5 % zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6 % der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
- Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand. Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39 % der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37 % von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20 % der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4 % der Distrikte. Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen. Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet. 1.2.1.
- Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 01.
- - 30.09.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
- Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41 % der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) berichtet bzw dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5 % bzw 11 % bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
- Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24 % gegenüber
- Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt. Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 High-Profile Angriffe (HPAs) in Kabul statt (Vorjahreswert: 73), zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs. Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge. 1.2.1.
- In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. 1.2.
- Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des BF, Maidan Wardak (LIB Kapitel 3.
- und andere Quellen): Die Provinz Wardak, auch bekannt als Maidan Wardak, grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad (CSO 2019; vgl. IEC 2018w, UNOCHA 4.2014w, NPS o.D., OPr 1.2.2017). Die Provinzhauptstadt ist Maidan Shahr, die sich etwa 40 Kilometer südwestlich von Kabul befindet (WP 26.10.2016; vgl. OPr 1.2.2017).Die Provinz Wardak, auch bekannt als Maidan Wardak, grenzt im Norden an Parwan und Bamyan, im Osten an Kabul und Logar und im Süden und Westen an Ghazni. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad (CSO 2019; vergleiche IEC 2018w, UNOCHA 4.2014w, NPS o.D., OPr 1.2.2017). Die Provinzhauptstadt ist Maidan Shahr, die sich etwa 40 Kilometer südwestlich von Kabul befindet (WP 26.10.2016; vergleiche OPr 1.2.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Wardak für den Zeitraum 2019-20 auf 648.866 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (OPr 1.2.2017; vgl. NPS o.D.).Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Wardak für den Zeitraum 2019-20 auf 648.866 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara (OPr 1.2.2017; vergleiche NPS o.D.). Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz (ARN 23.6.2019). Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad (UNOCHA 4.2014w). Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde (AN 30.6.2019). Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass (UNOCHA 4.2014w). Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren (DA 11.6.2019; vgl. RY 2.6.2019; NYT 18.8.2018; WZ 4.1.2018), das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anm.) (PAJ 5.11.2018). In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben (UNSG 7.12.2018; vgl. PAJ 27.10.2018; AP 7.10.2018; UNAMA 11.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (UNAMA 11.2018).Wardak ist aufgrund seiner strategischen Position - unter anderem kreuzen hier die Autobahn Richtung Westen und Osten, sowie Norden und Süden - und der Nähe zu Kabul eine bedeutsame Provinz (ARN 23.6.2019). Die Autobahn Kabul-Kandahar durchquert die Distrikte Maidan Shahr, Narkh und Saydabad (UNOCHA 4.2014w). Im Juni 2019 kündigte der afghanische Transportminister an, dass ein Stück der Straße nun asphaltiert würde (AN 30.6.2019). Eine Provinzstraße führt von Maidan Shahr nach Bamyan durch die Distrikte Jalrez, Hesa-e Awal-e Behsud, Markaz-e Behsud und den Haji-gak-Pass (UNOCHA 4.2014w). Die Taliban sind entlang dieser Straße präsent, dort kam es in der Vergangenheit zu Fällen von Erschießungen oder Entführungen von Passagieren (DA 11.6.2019; vergleiche RY 2.6.2019; NYT 18.8.2018; WZ 4.1.2018), das Sammeln von "ushr" (eine prozentuelle Steuer - Anmerkung (PAJ 5.11.2018). In gewissen Distrikten - wie z.B. Sayyid Abad und Daimir Dad - sollen die Taliban Posten auf der Autobahn aufgestellt haben (UNSG 7.12.2018; vergleiche PAJ 27.10.2018; AP 7.10.2018; UNAMA 11.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 sollen die Taliban in Maidan Wardak zudem Straßensperren errichtet haben, um die Bewohner vom Wählen abzuhalten (UNAMA 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus (KP 19.7.2019; vgl. KP 2.7.2019; DA 11.6.2019; KP 22.4.2019; KP 30.12.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Wardak in der Verantwortung desDie Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak hat sich in den letzten Monaten verschlechtert. Aufständische der Taliban sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten aus (KP 19.7.2019; vergleiche KP 2.7.2019; DA 11.6.2019; KP 22.4.2019; KP 30.12.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Wardak in der Verantwortung des
- ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. KP 4.7.2019), das der Task Force Southeast unter der Leitung von US-Truppen untersteht (USDOD 6.2019).
- ANA Corps (USDOD 6.2019; vergleiche KP 4.7.2019), das der Task Force Southeast unter der Leitung von US-Truppen untersteht (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz (Maidan) Wardak gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 224 zivile Opfer (88 Tote und 136 Verletzte) in der Provinz Wardak. Dies entspricht einer Steigerung von 170% gegenüber
- Die Hauptursachen für zivile Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Selbstmordanschlägen und Sprengstoffanschlägen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen (z.B. KP 9.8.2019; KP 6.8.2019; KP 19.7.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; XI 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019; AJ 10.3.2019; PAJ 23.1.2019; KP 30.12.2018; ARU 11.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018). Dabei werden manchmal Aufständische getötet (z.B. KP 6.8.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; XI 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019) und manchmal Gefangene der Taliban befreit (AN 20.6.2019).römisch elf 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019; AJ 10.3.2019; PAJ 23.1.2019; KP 30.12.2018; ARU 11.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018). Dabei werden manchmal Aufständische getötet (z.B. KP 6.8.2019; KP 2.7.2019; KP 20.6.2019; römisch elf 29.5.2019; KP 21.5.2019; KP 22.4.2019; BN 28.5.2019) und manchmal Gefangene der Taliban befreit (AN 20.6.2019). Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte (z.B. FRP 29.7.2019; ARN 23.6.2019; AN 29.5.2019; TN 9.9.2018; KP 20.10.2018; KP 30.12.2018). Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt (NYT 21.1.2019; vgl. GN 21.1.2019).Die Taliban griffen Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte an und es kam zu Gefechten mit den Regierungstruppen, was zu Opfern unter den Sicherheitskräften und den Aufständischen führte (z.B. FRP 29.7.2019; ARN 23.6.2019; AN 29.5.2019; TN 9.9.2018; KP 20.10.2018; KP 30.12.2018). Der prominenteste Angriff war eine Autobombe der Taliban auf eine Basis des NDS in der Nähe der Provinzhauptstadt (NYT 21.1.2019; vergleiche GN 21.1.2019). Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen auch Zivilisten zu Schaden (z.B. BAMF 15.7.2019; AJ 10.3.2019; PN 9.3.2019; PAJ 23.1.2019; TN 21.1.2019; PAJ 27.10.2018; RFE/RL 27.10.2018; AT 9.10.2018; TN 26.9.2018; PAJ 24.9.2018; PAJ 7.9.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 3.199 Vertriebene aus der Provinz Wardak, von denen die meisten in der Provinz selbst und die übrigen in die benachbarten Provinzen Kabul und Ghazni vertrieben wurden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 945 Binnenvertriebene aus Wardak, die sich größtenteils in der Provinz selbst, sowie in geringerem Ausmaß in Kabul
(35)niederließen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.31.12.2018 meldete UNOCHA 2.205 Binnenvertriebene, welche sich in Wardak niederließen und vor allem aus der Provinz selbst (2.156), sowie aus Kandahar
(49)stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 910 konfliktbedingt in die Provinz Wardak vertriebene Personen, die allesamt aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 18.8.2019). 1.2.
- Zur Lage in der Provinz Balkh im Allgemeinen und in Mazar-e Sharif im Besonderen (LIB Kapitel 3.
- und weitere - jeweils zitierte - Quellen): Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.475.649 geschätzt, davon leben geschätzt 469.247 Personen in der Provinzhauptstadt. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet. 1.2.3.
- Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet. Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdad. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert. 1.2.3.
- Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Balkh gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden. Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an.Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen. 1.2.3.
- Humanitäre Situation, Versorgungslage und Arbeitsmarkt Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich durch eine schwere Dürre verschärft, von welcher insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes, zu denen auch Balkh gehört, betroffen sind (UNHCR 30.08.2018, S 36). Die Lebensmittelversorgung wird nach EASO mit Krisenlevel 2 "stressed" bewertet, wonach einer von fünf Haushalten in Mazar-e Sharif dringend benötigte "non food" Ausgaben nicht finanzieren kann; diesen Haushalten steht aber ein Minimum an Nahrungsmitteln zur Verfügung (EASO, S 38). Den meisten Bewohnern von Mazar-e Sharif (76 %) stehen verbesserte Trinkwasserquellen über Leitungen oder Brunnen zur Verfügung. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Anlagen (EASO, S 133). Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum für große Produktionsunternehmen und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Handarbeiten, Decken und Teppiche herstellen. Der Arbeitsmarkt wird im Vergleich zu Herat oder Kabul als stabiler angesehen. Der größte Anteil von Arbeitern stammt aus den Bereichen Dienstleistung und Verkauf (EASO, S 134). 1.2.3.
- IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019). 1.2.
- Zur Lage der Hazara in Afghanistan: 1.2.4.
- Allgemeines (LIB Kapitel 16.
- und 17.3.): Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10 % der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich gebessert. 1.2.4.
- Umgang des Afghanischen Staates mit Hazara: Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" (UNHCR 30.08.2018 S 104). Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sie sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 17.3.). Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (LIB Kapitel 17.3.). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (LIB Kapitel 16.1.). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die ua dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30 %. Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB Kapitel 16.1.). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB Kapitel 17.3.). 1.2.4.
- Umgang anderer ethnischer Gruppen mit Hazara (LIB Kapitel 16.
- und 17.3.): Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen (LIB Kapitel 17.3.). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara. 1.2.4.
- Umgang von Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte mit Hazara: In jüngerer Zeit stiegen die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung von Hazara durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR 30.08.2018 S 107). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB Kapitel 17.3.) Im Jahr 2018 gab es 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34 %. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB Kapitel 16.1.). Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB Kapitel 17.3.). 1.2.
- Zur Lage von Schiiten in Afghanistan (LIB Kapitel 16.1.): Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen. 1.2.
- IDPs und Flüchtlinge (LIB Kapitel 20.): Im Jahresverlauf 2018 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für das gesamte Jahr 2018 von ca 350.000 bis 372.000 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Trotz des im Zeitvergleich hohen Ausmaßes der Gewalt war im Jahr 2018 das Ausmaß der konfliktbedingten Vertreibungen geringer als im Jahr 2017, als ca 450.000 bis 474.000 Menschen durch den Konflikt innerhalb Afghanistans vertrieben wurden. Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca 287.000 IDPs hinzu. Nach Angaben von UNOCHA sind im ersten Halbjahr 2019 rund 210.000 neue Konflikt induzierte Binnenflüchtlinge hinzugekommen. Mehr als die Hälfte von ihnen stammen aus den Provinzen Takhar, Faryab und Kunar. Die Gesamtzahl von Binnenflüchtlingen lag IDMC zufolge Stand Jahresende 2018 bei ca 2,598,000 Menschen. Im Jahr 2018 kam es in 33 der 34 Provinzen zu konfliktbedingten Vertreibungen. Der Auslöser für Flucht war häufig Einschüchterung durch bewaffnete Akteure. Beispielsweise wurden im Zuge des Angriffes der Taliban auf die Stadt Ghazni im August 2018 rund 36.000 Menschen zu IDPs. Auch wurden zum Beispiel im November 2018 in Folge eines bewaffneten Konfliktes zwischen Hazara und Taliban 6.400 Menschen aus bis dahin sicheren Distrikten der Provinz Ghazni vertrieben. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, der erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen fördert sowie humanitäre und entwicklungspolitische Aktivitäten erstellt und diese koordiniert. 1.2.
- Grundversorgung (LIB Kapitel 21.): Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 %
(2011)auf 55 %
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80 % der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6 % und wird für 2019 auf 3,1 % prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8 %. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: Einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. 1.2.
- Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit (LIB Kapitel 21.): Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. 1.2.
- Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen (LIB Kapitel 21.1.): Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (zB Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten Abfertigungen, welche die Angestellten sich nach einem gewissen Zeitraum ausbezahlen lassen können. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt. Im Rahmen des zehn Jahre andauernden "Citizens' Charter National Priority Program" wurde im Jahr 2016 das Citizens' Charter Afghanistan Project ins Leben gerufen. Es zielt darauf ab, die Armut in teilnehmenden Gemeinschaften zu reduzieren und den Lebensstandard zu verbessern, indem die Kerninfrastruktur und soziale Leistungen durch Community Development Councils (CDCs) gestärkt werden. Das CCAP soll Entwicklungsprojekte unterschiedlicher Ministerien umsetzen und zu einem größeren Nutzen für die betroffenen Gemeinschaften führen. Ziel des Projektes war es von Anfang an, 3,4 Millionen Menschen den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu ermöglichen, die Qualität von Dienstleistung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, ländliche Straßen und Elektrizität zu verbessern sowie die Zufriedenheit der Bürger/innen mit der Regierung und das Vertrauen in selbige zu steigern. Außerdem sollten vulnerable Personen - Frauen, Binnenvertriebene, behinderte und arme Menschen - besser integriert werden. Alleine im Jahr 2016 konnten 9,3 Millionen Afghan/innen von den Projekten profitieren. 1.2.
- Medizinische Versorgung (LIB Kapitel 22.): 1.2.10.
- Allgemeines: Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (va Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie zB Telemedizin zum Einsatz. 1.2.10.
- Medizinische Versorgung in der Stadt Mazar-e Sharif (LIB Kapitel 22.): In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20 % dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80 % öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. 1.2.
- Zur Lage von Personen, die längere Zeit im Iran oder im Ausland verbracht haben: 1.2.11.
- Zur Lage von als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen (UNHCR 30.08.2018 S 52 f): Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten, wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. 1.2.11.
- Umgang des Staates Afghanistan und internationaler Organisationen mit Rückkehrern: Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, das die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Dennoch werden Rückkehrer mit iranischem Akzent zum Teil durch staatliche Einrichtungen, wie Bildungseinrichtungen, diskriminiert und erniedrigt. In manchen Fällen werden sie ihrer Rechte beraubt (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 9). Zurückkehrende Flüchtlinge haben Zugang zu einer Reihe internationaler Hilfsmaßnahmen, etwa Zuschüssen von rund 200 US-Dollar als Hilfe zur Deckung von Transport- und Reintegrationskosten, temporären Unterkünften, Unterweisungen in den Bereichen rechtliche Hilfe und (Aus-)Bildung, sowie Impfungen für Kinder. Die afghanische Regierung hat zurückkehrenden Flüchtlingen und anderen vertriebenen Personen Land zugewiesen, allerdings ist die Fähigkeit der Regierung, andere Dienste wie (Aus-)Bildung und Gesundheitsversorgung bereitzustellen, begrenzt (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 3 f). 1.2.11.
- Umgang der Gesellschaft Afghanistans mit Rückkehrern: Es werden einige Rückkehrer durch Afghanen, die während der Konfliktjahre in Afghanistan geblieben sind, sozial abgelehnt und als Eindringlinge gesehen (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 4 f). Insbesondere dann, wenn Flüchtlinge der zweiten Generation sich sehr stark in die pakistanische oder iranische Lebensweise integriert haben und nicht wissen, was für AfghanInnen "normal" ist, bzw sich nicht dementsprechend verhalten können, können sie als "verwöhnt", "Nichtstuer" oder "nicht afghanisch" betrachtet werden (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 5). Rückkehrer werden zum Teil gesellschaftlich diskriminiert und gering geschätzt. Sie müssen sich zum Teil mehr anstrengen, um in der Arbeit und in anderen Lebensbereichen erfolgreich zu sein (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 8). Qualifizierten Rückkehrern wird übelgenommen, dass sie bessere Jobs bei Hilfsorganisationen und der afghanischen Regierung bekommen würden (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 7). Zumeist werden von der Gesellschaft aber nur Rückkehrer der zweiten Generation negativ wahrgenommen (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 9). 1.2.11.
- Umgang der Taliban mit Rückkehrern: Rückkehrer aus dem Iran werden von den Taliban grundsätzlich nicht im besonderen Maße bedroht. Einige ihrer Fraktionen legen allerdings gegenüber Hazara, von denen sie annehmen, dass sie eng mit dem Iran verbunden sind, ein extremistischeres und gewalttätigeres Verhalten an den Tag (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 12 f). Aufgrund eines etwaigen Akzentes und etwaiger iranischer Kleidung stechen rückkehrende Hazara überdies besonders hervor und werden dadurch leichter zur Zielscheibe von Taliban (Anfragebeantwortung 12.06.2015 S 12). 1.2.11.
- Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern (LIB Kapitel 23.): Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie zB der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (zB IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Mehrere Studien fanden jedoch Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an; zB: Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen. IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max 14 Tagen zu erhalten.Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an; zB: Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen. IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max 14 Tagen zu erhalten. 1.2.
- Zur Lage von Apostaten, Konvertiten und Christen: Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca 0,3 % der Bevölkerung aus (LIB Kapitel 16.2.). Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Apostasie wird zwar im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen (UNHCR 30.08.2018 S 68, 72). Das Strafgesetzbuch ermöglicht den Gerichten jedoch Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst sind, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten "hudud"-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (Anfragebeantwortung 01.06.2017 S 3). Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (LIB Kapitel 16.2.). Die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, ist eine andere als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen ist mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen sind (Anfragebeantwortung 01.06.2017 S 7). Für gebürtige Muslime ist ein Leben, ohne den Islam zu praktizieren oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw "Konvertiten" sind, in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich. Solche Personen sind in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren. Gefährlich wird es dann, wenn öffentlich bekannt wird, dass ein Muslim aufgehört hat, an die Prinzipien des Islam zu glauben (Anfragebeantwortung 01.06.2017 S 7). Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben religiösen Zeremonien fernzubleiben. Personen im städtischen Raum ist es möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gibt auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe. So haben Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten (Anfragebeantwortung 01.06.2017 S 22 f).
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben des BF, seiner Familie und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. In Bezug auf seine Ausreise nach Europa ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der BF in seiner Erstbefragung unter anderem angab, er habe vor 27 Tagen illegal seine Heimat verlassen und sei mit dem Auto in den Iran gefahren (OZ 1 S 7). Diese Angabe konnte den Feststellungen allerdings unter Berücksichtigung, dass der BF in derselben Befragung noch kurz zuvor ausführte, sechs Jahre im Iran gelebt zu haben und vor ungefähr 27 Tagen vom Iran mit einem Auto ausgereist zu sein (OZ 1 S 7), und in der darauffolgenden behördlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen deckungsgleich schilderte, aus dem Iran nach Europa ausgereist zu sein (OZ 1 S 35, OZ 4 S 3), nicht zugrunde gelegt werden. Die ebengenannte Abweichung lässt sich insbesondere durch die besondere Situation von Asylwerbern in der Ersteinvernahme und allfällige Übersetzungsschwierigkeiten erklären. Dass der BF mit iranischem Akzent spricht, ergibt sich aus den Angaben der Dolmetscherin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 4 S 12). Dass der BF nicht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan steht, beruht auf seinen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (OZ 1 S 35, 37). Daraus resultiert, dass der derzeitige Aufenthaltsort seiner Ehefrau sowie der seines Vaters unbekannt ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus seinen diesbezüglichen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. So konnte sich der BF in den Beschwerdeverhandlungen ohne Einschränkungen bewegen und artikulieren und auf Fragen antworten und gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, gesund zu sein bzw weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente nehmen zu müssen (OZ 4 S 2; VH Protokoll 27.11.2019 OZ 12 S 2 und 6). Soweit der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung anregte, einen fachärztlichen Gutachter hinsichtlich der Beurteilung etwaiger psychischer Störungen des BF zu bestellen, ist festzuhalten, dass in der Verhandlung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung des BF hervorgekommen sind und der BF diesbezüglich im gesamten Verfahren auch keine ärztlichen Nachweise vorlegte. Allein aus dem Umstand, dass der BF einzelne Fragen des erkennenden Richters langsam bzw vorsichtig beantwortete, kann nicht abgeleitet werden, dass der BF an einer psychischen Störung leiden würde (OZ 4 S 15). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem jungen Alter und seinem guten Gesundheitszustand. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Institutionen und Personen gründen. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. In Bezug auf das Gutachten von XXXX , das der BF unter anderem als widersprüchlich bezeichnet (Beilage ./2), ist darauf hinzuweisen, dass dieses der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde. Weiters wurde in die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten bzw zitierten Länderberichte Einsicht genommen, diese waren jedoch nicht geeignet, zu anderen Feststellungen als den getroffenen zu gelangen. Auch die vom BF in der Verhandlung vom 27.11.2019 zitierte quantitative Studie zur Lage von Rückkehrern von STAHLMANN (https://www.ecoi.net/en/file/local/2017434/AM19-8-9_beitrag_stahlmann_vorab191009.pdf) konnte zu keinen anderen Feststellungen führen. So ist die Anzahl der Studienteilnehmer im Verhältnis zu allen Rückkehrern (und nicht nur wie in der Studie angeführt von allen Rückkehrern aus der Bundesrepublik Deutschland) mit knapp 50 sehr gering und die statistische Relevanz fraglich. Dies im Besonderen, wenn - wie hier, in Bezug auf die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht - hinsichtlich der Situation der Rückkehrer nach dem Ort der Rückkehr unterschieden werden muss. Von den Studienteilnehmern, bei denen der Rückkehrort genannt wird, ist nämlich der größte Teil nach Kabul zurückgekehrt. Lediglich bei einem Befragten findet sich der Hinweis auf eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif; dieser Befragte konnte allerdings grundsätzlich eine Arbeit finden und hat auf Grund von, zwar durch einen konkreten Vorfall ausgelösten Sicherheitsbedenken, aber doch aus eigenem, seine Arbeit gekündigt. Aus der Studie lässt sich daher insbesondere nicht ableiten, dass es einem volljährigen, gesunden männlichen Erwachsenen grundsätzlich nicht möglich wäre, in Mazar-e Sharif eine Existenz zu gründen.In Bezug auf das Gutachten von römisch 40 , das der BF unter anderem als widersprüchlich bezeichnet (Beilage ./2), ist darauf hinzuweisen, dass dieses der Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurde. Weiters wurde in die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten bzw zitierten Länderberichte Einsicht genommen, diese waren jedoch nicht geeignet, zu anderen Feststellungen als den getroffenen zu gelangen. Auch die vom BF in der Verhandlung vom 27.11.2019 zitierte quantitative Studie zur Lage von Rückkehrern von STAHLMANN (https://www.ecoi.net/en/file/local/2017434/AM19-8-9_beitrag_stahlmann_vorab191009.pdf) konnte zu keinen anderen Feststellungen führen. So ist die Anzahl der Studienteilnehmer im Verhältnis zu allen Rückkehrern (und nicht nur wie in der Studie angeführt von allen Rückkehrern aus der Bundesrepublik Deutschland) mit knapp 50 sehr gering und die statistische Relevanz fraglich. Dies im Besonderen, wenn - wie hier, in Bezug auf die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht - hinsichtlich der Situation der Rückkehrer nach dem Ort der Rückkehr unterschieden werden muss. Von den Studienteilnehmern, bei denen der Rückkehrort genannt wird, ist nämlich der größte Teil nach Kabul zurückgekehrt. Lediglich bei einem Befragten findet sich der Hinweis auf eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif; dieser Befragte konnte allerdings grundsätzlich eine Arbeit finden und hat auf Grund von, zwar durch einen konkreten Vorfall ausgelösten Sicherheitsbedenken, aber doch aus eigenem, seine Arbeit gekündigt. Aus der Studie lässt sich daher insbesondere nicht ableiten, dass es einem volljährigen, gesunden männlichen Erwachsenen grundsätzlich nicht möglich wäre, in Mazar-e Sharif eine Existenz zu gründen. 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 2.2.
- Zum Vorbringen der Bedrohung bzw Verfolgung durch die Taliban und zur vorgebrachten Verfolgung seitens der afghanischen Regierung: Dem Vorbringen des BF, er habe Afghanistan im Alter von ungefähr fünfzehn Jahren aufgrund der Bedrohung bzw Verfolgung durch die Taliban und der Verfolgung durch die afghanische Regierung verlassen, konnte nicht gefolgt werden. Zwar blieben seine Aussagen einerseits im Wesentlichen widerspruchsfrei und er hat zum Teil irrelevante Nebenaspekte erwähnt (ich habe die Nacht in einer Höhle verbracht (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2017, OZ 4, S 5)), was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Andererseits blieben seine Aussagen zum Fluchtvorbringen zu Beginn detailarm und wurden erst über Nachfragen ergänzt. Weiters hat der BF sein Vorbringen in seiner hg Einvernahme gesteigert, indem er erstmals davon gesprochen hat, dass die Angreifer mehrmals geschossen hätten. In der Einvernahme vor dem BFA, hat er diesen - durchaus einprägsamen - Umstand nicht erwähnt (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2017, OZ 4, S 7; Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.07.2017, S 5 / OZ 1 S 37), was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Sein Vorbringen blieb darüber hinaus in mehreren Punkten unplausibel: Auf der einen Seite müssen die Angreifer auffallend ungeschickt gewesen sein. So sollen sie zur Mittagszeit, dh am helllichten Tag, Waffen in ein Versteck verbracht haben; zu erwarten wäre, dass eine Verbringung an einen geheimen Ort in der Dunkelheit geschieht. Auch die Rechtfertigung des BF, wonach es sich um eine einsame Gegend gehandelt hat, kann nicht überzeugen. So wollen ihn die Angreifer beim Verbringen der Waffen ins Versteck gesehen haben. Es wäre zu erwarten, dass in einem solchen Fall die Angreifer den BF umgehend verfolgt hätten oder ein anderes Versteck suchen würden; ein Versteck über das Dritte - hier der BF -Bescheid wissen, macht keinen Sinn. Auch beim versuchten Zugriff auf den BF und seinen Vater hätten sich die Angreifer auffallend ungeschickt verhalten. Während die vier Angreifer gemeinsam versucht haben sollen, die Tür zum Hause des BF zu öffnen, will dem BF die Flucht (in der hg Einvernahme erstmals erwähnt: übers Dach) gelungen sein. Ein typischer Geschehensablauf wäre, wenn man den Bewohnern eines Hauses habhaft werden möchte, dass zwei Angreifer versuchen - allenfalls unter Einsatz ihrer Waffen - das Haustor zu öffnen, während die anderen beiden, die Umgebung des Hauses absichern, um Überraschungsangriffe oder Fluchtversuche der Hausbewohner zu verhindern. Auf der anderen Seite sind die Angreifer hingegen auffallend geschickt: Unklar bleibt, wie die Angreifer, die dem BF unbekannt waren, den BF überhaupt erkennen konnten; so will er sie von einer Entfernung aus beobachtet haben, aus der er nicht einmal die Größe der versteckten Waffen erkennen konnte. Erst über Vorhalt, versucht er sich zu rechtfertigen, dass es doch so nah war, dass man die Gesichter erkennen konnte (Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2017, OZ 4, S 6 f). Obwohl die Angreifer den BF nicht kannten und obwohl der BF auf Grund der Entfernung zumindest nicht deutlich erkennbar war, gelingt es ihnen zwei Tage später dennoch, das Haus des BF ausfindig zu machen. Dass sie ihn bereits an dem Tag nach Hause gefolgt waren, an dem der BF sie beim Verstecken der Waffen beobachtet haben will, scheidet aus, weil es zu diesem Zeitpunkt keinen Grund dafür gab; die Waffen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestohlen. Auch das Verhalten des BF und seines Vaters ist nicht plausibel: So hätten die Angreifer sie zuerst am Tag bedroht und nach den Waffen gefragt und wären am Abend desselben Tages wiedergekommen, um den BF und seinen Vater zu entführen oder zu töten. Unklar bleibt, warum der BF oder sein Vater nicht unmittelbar nach der ersten Bedrohung die Dorfältesten um Rat oder Vermittlung gebeten oder die Polizei um Hilfe gebeten haben. Dass die Polizei - wie der BF vermeint - mit den Taliban zusammengearbeitet haben soll, kann nicht in dieser Allgemeinheit angenommen werden; insbesondere kann das aus dem Argument des BF, die Taliban wären regelmäßig wegen Diebstahl der Ernte bei der Polizei angezeigt worden, die Polizei hätte aber nichts gemacht, nicht geschlossen werden. Im Gegenteil folgt daraus, dass die Dorfbevölkerung sehr wohl regelmäßig versucht hat, bei der Polizei Schutz zu suchen (Einvernahmeprotokoll BFA vom 13.07.2017, S 5 / OZ 1 S 37 f; Verhandlungsprotokoll vom 13.11.2017, OZ 4, S 6). Letztlich ist auch die vom BF behauptete Zusammenarbeit zwischen den Angreifern, die Taliban sei sollen, mit der lokalen Polizei bzw Regierung unplausibel. So sollen die Taliban den BF wegen dem Diebstahl von Waffen bei der Polizei angezeigt haben, die den BF deshalb - wie ihm Dorfbewohner berichtet hätten - verfolgen. Zwar ist Korruption bei Mitgliedern der afghanischen Polizei bzw Regierung nicht auszuschließen; es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban einen Diebstahl von Waffen bei der Polizei anzeigen, die höchstwahrscheinlich gegen die Regierung bzw Polizei zum Einsatz gebracht werden hätten sollen, und die Polizei bzw Regierung daraufhin nicht gegen die anzeigenden Taliban vorgeht, sondern den BF - was er nur von Hörensagen wissen will - bedroht. Hinzu kommt, dass wenn die Verbindung zwischen Polizei und Regierung tatsächlich so stark wie vom BF geschildert gewesen wäre, die Taliban überhaupt keinen Bedarf gehabt hätten, den Vater des BF zu entführen; sie hätten auf die Hilfe der Polizei bzw Regierung bauen können. Da die genannten Bedenken auch durch die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der geschilderten nicht ausgeräumt werden konnten, war in einer Gesamtabwägung von keiner erlebnisbasierten Schilderung des BF ausgegangen werden. 2.2.
- Zum vorgebrachten Abfall vom Islam bzw zur Konvertierung zum Christentum: Dem Vorbringen des BF, er sei vom Islam abgefallen bzw möchte als Christ leben, konnte ebenfalls nicht gefolgt werden: Auffallend ist zunächst, dass der BF in seiner Befragung durch die belangte Behörde auf die Frage, welche Religion er habe, antwortete, er sei schiitischer Moslem (OZ 1 S 37). Erst am Ende seiner Einvernahme merkte der BF mit wenigen Sätzen an, er sei müde von seiner Religion, in der es nur um Blut vergießen gehe. Er sei auf der Suche nach einer neuen Religion und habe vor zu konvertieren (OZ 1 S 41). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF auf die Frage des erkennenden Richters nach seiner Religionsgemeinschaft vorerst an, er sei schiitischer Moslem. Damit konfrontiert, verantwortete sich der BF lediglich damit, dass er das wiederholt hätte, was er im vorigen Interview (gemeint: Einvernahme vor der belangten Behörde) gesagt habe (OZ 4 S 10). Diese Ausführungen sind allerdings als reine Schutzbehauptung zu werten, antwortete der BF immerhin im Präsenz (OZ 4 S 3: "[...] bin Schiitischer Moslem") und gab er erst an, kein Moslem mehr zu sein, als der erkennende Richter ihn danach gefragt hat (OZ 4 S 9). Die Aussage steht auch im Widerspruch zu seiner - über Vorhalt, warum er sich noch nicht taufen habe lassen - getätigten Aussage, wonach er nach wie vor forsche bis er eine endgültige Entscheidung getroffen habe (VH 27.11.2019 OZ 12 S 3); eine definitive Hinwendung des BF zum Christentum hat demnach nicht stattgefunden. Ferner blieben die Begründungen des BF, warum er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewendet haben will, oberflächlich und bezogen sich lediglich auf die unterschiedlichen Gesellschafts- und Lebensformen in Afghanistan und Österreich: So könne er in Österreich am Wochenende Alkohol trinken (OZ 4 S 11), würden Frauen und Männer gleich behandelt werden (OZ 4 S 11, 12) und gebe es keine Kriege und Auseinandersetzungen (OZ 4 S 12). In einer Gesamtschau wird deutlich, dass sich der BF in seinen Begründungen laufend wiederholte, wie zum Beispiel in Bezug auf die Rechtsstellung von Frauen in Österreich (OZ 4 S 11 f, 16 f), und allgemeine Floskeln vorbrachte. Sein Vorbringen blieb dabei ohne erkennbare Emotionen. Die Frage, wie der BF zum Christentum gekommen sei, konnte er erst nach zweifacher Rückfrage beantworten (OZ 4 S 10 f). Auch muss davon ausgegangen werden, dass sich jemand, der sich einer neuen Religion zuwendet, mit der neuen Religion bereits zumindest grundlegend beschäftigt und über sie gewisses Wissen erworben hat. Das ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.11.2017 möchte er Christ geworden sein, obwohl er erst vor drei bis vier Wochen einen einzigen Gottesdienst besucht hatte (OZ 4 S 10 f) und kein einziges christliches Gebet nennen konnte (OZ 4 S 12). Auch bis zur Verhandlung am 27.11.2019 hat er sein Wissen nicht nennenswert erweitert; das christliche Gebet "Vater unser" kann er zwar - zumindest - zusammenfassend wiederzugeben, das apostolische Glaubensbekenntnis kennt er aber nicht. Auffallend ist auch, dass er lediglich unmittelbar nach der Verhandlung am 13.11.2017, nämlich am 17.11.2017, einmalig eine Bibelstunde besucht hat; bis zur zweite Verhandlung am 27.11.2019 hat kein weiterer Besuch stattgefunden. Abgesehen von Besuchen des Gottesdiensts hat der BF weder Schritte für die Vertiefung der Kenntnisse über seinen Glauben noch zur Erreichung der Taufe gesetzt (VH Protokoll 27.11.2019 OZ 12 S 3). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der BF sein Vorbringen zu einer angeblichen Zuwendung zum Christentum nicht aus einer tatsächlichen inneren Überzeugung, sondern lediglich erstattet hat, um sich im gegenständlichen Verfahren einen Vorteil zu verschaffen. Dass der BF eine Silberkette mit einem Anhänger in Kreuzform in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in seiner Hosentasche eingesteckt hatte und sie anschließend in seinen Händen hielt (OZ 4 S 10), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass Dritte in Afghanistan auch nicht annehmen, dass der BF vom Islam abgefallen bzw zum Christentum konvertiert ist, ergibt sich aus der hg Einvernahme des BF, wonach Dritte in Afghanistan davon nicht erfahren hätten (VH Protokoll vom 27.11.2019 OZ 12 S 4). Dem BF ist es in einer Gesamtschau nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 2.2.
- Zur Verfolgung wegen "Verwestlichung" bzw als schiitischer Hazara: Letztlich können auch aus seinem allgemein gehaltenen Vorbringen hinsichtlich seiner Gefährdung wegen westlicher Orientierung keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. So ist alleine daraus, dass der BF "am Wochenende ein bisschen Alkohol [trinkt]" (OZ 4 S 16) und ein Berufsziel hat (OZ 4 S 15) kein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen eines Mannes in Afghanistan erkennbar. Ebenso können aus seinem allgemein gehaltenen Vorbringen hinsichtlich seiner Gefährdung wegen Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw zur schiitischen Glaubensgemeinschaft keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen abgeleitet werden (siehe rechtliche Beurteilung Pkt II.3.1.2.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF eine persönliche Bedrohung bzw Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren dezidiert verneinte (OZ 1 S 39 f, OZ 4 S 5).Letztlich können auch aus seinem allgemein gehaltenen Vorbringen hinsichtlich seiner Gefährdung wegen westlicher Orientierung keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. So ist alleine daraus, dass der BF "am Wochenende ein bisschen Alkohol [trinkt]" (OZ 4 S 16) und ein Berufsziel hat (OZ 4 S 15) kein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen eines Mannes in Afghanistan erkennbar. Ebenso können aus seinem allgemein gehaltenen Vorbringen hinsichtlich seiner Gefährdung wegen Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw zur schiitischen Glaubensgemeinschaft keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen abgeleitet werden (siehe rechtliche Beurteilung Pkt römisch zwei.3.1.2.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF eine persönliche Bedrohung bzw Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren dezidiert verneinte (OZ 1 S 39 f, OZ 4 S 5). 2.
- Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF: Die Feststellungen zu den familiären Bindungen, Privatleben und zur Integration des BF in Österreich ergeben sich aus den gleichbleibenden Aussagen des BF im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH Protokoll vom 13.11.2017 OZ 4 S 13 f) sowie der vorgelegten Anmeldebestätigung für den Deutschkurs A1 (Beilage ./1) bzw seiner Anmeldung für einen Deutschkurs A1+. Dass der BF zumindest an zwei Deutschkursen teilgenommen hat, folgt aus der Gesamtschau seiner Angaben im Beschwerdeverfahren (OZ 4 S 13 f) sowie der ebengenannten Anmeldebestätigung. Dass der BF von Leistungen aus der Grundversorgung lebt, stützt sich auf den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit ergibt sich aus seinem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die Feststellungen der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stützen sich auf seinem Strafregisterauszug. Dass der BF mit der afghanischen Lebensweise und Tradition vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er bis zu seiner Ausreise in den Iran ungefähr fünfzehn Jahre in Afghanistan gelebt hat und in einem engen afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Ehefrau des BF in der Lage wäre diesen bei einer Rückkehr finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus der glaubhaften Angabe des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach der BF nicht wisse, ob dem Ersparten, den er seiner Ehefrau gegeben habe, noch etwas vorhanden sei (OZ 4 S 13).
- Rechtlich folgt daraus: Zu A): 3.
- Asyl nach § 3 AsylG 2005:3.
- Asyl nach Paragraph 3, AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Auch einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.1.
- Zu den individuellen Fluchtgründen: Aus den Feststellungen kann keine aufgrund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden. Soweit der BF in seiner Beschwerde vermeint, es sei nicht Aufgabe der Behörde zu ermitteln, ob er aus fester, innerer Überzeugung oder aus anderen Gründen vom Islam zu einer anderen Religion bzw zum Christentum übertreten wolle, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur sehr wohl wesentlich ist, "ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden [...]. Die bloße Behauptung eines ‚Interesses am Christentum' reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus." (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076). 3.1.
- Zur Gefährdung auf Grund der Zugehörigkeit des BF zur Volkgruppe der Hazara bzw zum schiitischen Glauben: Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zB VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Die Feststellungen vermögen allerdings die vorgebrachte Gruppenverfolgung von Hazara bzw von Schiiten nicht zu tragen: So stellen die (schiitischen) Hazara in Afghanistan zwar eine Minderheit dar, sie sind aber rechtlich den anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt. Sie bekleiden politische Funktionen und können ihre Interessen aus eigener Kraft politisch wahren. Ihr Anteil in den Sicherheitskräften Afghanistans entspricht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Sie dürfen als Schiiten ihre Religion ausüben. Dem BF ist zwar darin zu folgen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Festnahmen betroffen sind. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind und sich auch gezielt gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara richten (vgl EASO Kapitel 17).So stellen die (schiitischen) Hazara in Afghanistan zwar eine Minderheit dar, sie sind aber rechtlich den anderen Bevölkerungsgruppen gleichgestellt. Sie bekleiden politische Funktionen und können ihre Interessen aus eigener Kraft politisch wahren. Ihr Anteil in den Sicherheitskräften Afghanistans entspricht ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung. Sie dürfen als Schiiten ihre Religion ausüben. Dem BF ist zwar darin zu folgen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Festnahmen betroffen sind. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind und sich auch gezielt gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara richten vergleiche EASO Kapitel 17). Auch wenn die Intensität der Übergriffe auf Hazara asylrelevant sein können, erreicht die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara - insbesondere in Bezug auf die angenommene innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif - gegenwärtig jedoch nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind (so auch das Risikoprofil "Hazara" EASO Kapitel 17). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Da auch keine Feststellungen darauf schließen lassen, dass der BF schlechter gestellt sei als andere Hazara bzw Schiiten, kann eine asylrelevante Gefährdung des BF auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw der Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslime nicht abgeleitet werden. 3.1.
- Zur vorgebrachten Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer: Aus den Länderberichten geht zwar zusammengefasst hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, "Ausländer" geworden zu sein oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützt zu haben. Es kommt zu Diskriminierungen und Isolierungen, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß erreichen, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Europa verbracht und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Es ist aber nicht ableitbar, dass allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Aus den Länderberichten geht zwar zusammengefasst hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, "Ausländer" geworden zu sein oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützt zu haben. Es kommt zu Diskriminierungen und Isolierungen, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß erreichen, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens in Europa verbracht und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, bei einer Rückkehr für gegeben zu erachten. Es ist aber nicht ableitbar, dass allein ein längerer Aufenthalt im (westlichen) Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). In Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen wird der BF als Rückkehrer der ersten Generation von der Gesellschaft nur geringfügig negativ betrachtet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan im besonderen Maße bedroht wäre. 3.1.
- Gesamtschau: Der BF hat daher - auch in einer Gesamtschau - im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher - auch in einer Gesamtschau - im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
- Subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG 2005:3.
- Subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: 3.2.1.
- Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden. 3.2.1.
- Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).3.2.1.
- Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt dabei eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein ¬ im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass