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{'item': 'W264 2196760-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.01.2020 GeschäftszahlW264 2196760-2 SpruchW264 2196760-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin als Vorsitzende Dr. Tanja KOENIG-LACKNER und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geborener XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX , vom 17.4.2018, GZ XXXX , die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin als Vorsitzende Dr. Tanja KOENIG-LACKNER und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geborener römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 , vom 17.4.2018, GZ römisch 40 , die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der BF (im Folgenden: Beschwerdeführer) brachte einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), ein und langte dieser Antrag dort am 19.1.2015 ein.römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), ein und langte dieser Antrag dort am 19.1.2015 ein. Der BF gab in dem Antrag an "ca. 1979 - 1982 und 1987 - 1988 in XXXX Heilpäd., Dr. XXXX und LJG XXXX " durch "sexuellen Missbrauch" durch "Dr. XXXX und durch Erzieher in XXXX " erlitten zu haben und so Opfer von Missbrauch und Gewalt geworden zu sein und dadurch sei seine "Kinderseele zerstört" worden, er habe nun "panische Angst vor Ärzten", "kein Sexualleben, Berührungen" und sei "psychisch am Ende - schwer aggressiv" [Anm: Hervorhebungen durch Anführungszeichen geben wörtlich übernommene Textpassagen aus dem Antragsformular wieder].Der BF gab in dem Antrag an "ca. 1979 - 1982 und 1987 - 1988 in römisch 40 Heilpäd., Dr. römisch 40 und LJG römisch 40 " durch "sexuellen Missbrauch" durch "Dr. römisch 40 und durch Erzieher in römisch 40 " erlitten zu haben und so Opfer von Missbrauch und Gewalt geworden zu sein und dadurch sei seine "Kinderseele zerstört" worden, er habe nun "panische Angst vor Ärzten", "kein Sexualleben, Berührungen" und sei "psychisch am Ende - schwer aggressiv" [Anm: Hervorhebungen durch Anführungszeichen geben wörtlich übernommene Textpassagen aus dem Antragsformular wieder].
  2. Im Akt der belangten Behörde liegen - neben Abschriften aus den den BF im Jugendalter betreffenden behördlichen Aktenteilen - diverse Beweismittel ein: * Prüfungszeugnis über die LAP im Lehrberuf Bäcker am 8.4.1992 * Prüfungszeugnis über die LAP im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) am 9.6.1998 * Arztbriefe Dris. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 25.9.2009, vom 9.11.2009, vom 25.3.2010, vom 14.4.2016 und vom 23.8.2017* Arztbriefe Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 25.9.2009, vom 9.11.2009, vom 25.3.2010, vom 14.4.2016 und vom 23.8.2017 * Arztbrief Dris. XXXX , FA für Psychiatrie, XXXX , vom 11.11.2009* Arztbrief Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie, römisch 40 , vom 11.11.2009 * Auszahlungsbestätigungen und Krankenstandsbescheinigungen der WGKK wegen Arbeitsunfähigkeit von 26.5.2008 bis 29.5.2008, 19.6.2008, von 26.11.2008 bis 22.12.2008, von 9.7.2009 bis 23.4.2010, von 3.8.2010 bis 13.8.2010, von 18.11.2010 bis 8.2.2011, von 18.4.2011 bis 22.4.2011, von 2.5.2011 bis 30.6.2011, von 30.7.2014 bis 1.8.2014, von 21.7.2014 bis 25.7.2014, von 26.10.2014 bis 26.1.2015 * Fachliche Stellungnahme des Mag. XXXX , Psychologe & Psychotherapeut, vom 9.3.2014, gerichtet an die Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten* Fachliche Stellungnahme des Mag. römisch 40 , Psychologe & Psychotherapeut, vom 9.3.2014, gerichtet an die Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten * Heilpädagogisches Gutachten Dris. XXXX vom 3.3.1987* Heilpädagogisches Gutachten Dris. römisch 40 vom 3.3.1987 * Psychologischer Befund der Mag. XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin, allgemein gerichtl. beeidete und zertifizierte Sachverständige & Psychotherapeutin, vom 18.6.2012* Psychologischer Befund der Mag. römisch 40 , Klinische- und Gesundheitspsychologin, allgemein gerichtl. beeidete und zertifizierte Sachverständige & Psychotherapeutin, vom 18.6.2012 * Clearingbericht des Opferschutz NÖ für die Beurteilung durch den Beirat, verfasst von Mag. XXXX , undatiert, Fall Nr. XXXX , wonach der BF im Landesjugendheim XXXX gewesen sei und davor eine Nacht bei Dr. XXXX in XXXX gewesen sei, ihn aber seine Mutter dort wieder herausgenommen hatte. Bis zur zweiten Klasse sei der BF ein guter Schüler gewesen, dann habe es einen Knackpunkt gegeben und habe ab dann viele Schulwechsel gehabt. Seine Mutter sei alleinerziehend gewesen, der vier Jahre ältere Bruder sei bei der Großmutter aufgewachsen, mit diesem habe sich der BF nie verstanden und habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Seine Mutter sei 1991 an Krebs verstorben und gäbe der Bruder des BF diesem die Schuld daran.* Clearingbericht des Opferschutz NÖ für die Beurteilung durch den Beirat, verfasst von Mag. römisch 40 , undatiert, Fall Nr. römisch 40 , wonach der BF im Landesjugendheim römisch 40 gewesen sei und davor eine Nacht bei Dr. römisch 40 in römisch 40 gewesen sei, ihn aber seine Mutter dort wieder herausgenommen hatte. Bis zur zweiten Klasse sei der BF ein guter Schüler gewesen, dann habe es einen Knackpunkt gegeben und habe ab dann viele Schulwechsel gehabt. Seine Mutter sei alleinerziehend gewesen, der vier Jahre ältere Bruder sei bei der Großmutter aufgewachsen, mit diesem habe sich der BF nie verstanden und habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Seine Mutter sei 1991 an Krebs verstorben und gäbe der Bruder des BF diesem die Schuld daran. Fachliche Stellungnahme des Mag. XXXX , Psychologe & Psychotherapeut, undatiert, gerichtet an die Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten (bei der belangten Behörde am 19.6.2015 abgegeben)Fachliche Stellungnahme des Mag. römisch 40 , Psychologe & Psychotherapeut, undatiert, gerichtet an die Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten (bei der belangten Behörde am 19.6.2015 abgegeben) * Psychologischer Befund Dris. XXXX nach klinisch-psychologischer Untersuchung am 17.3.2016* Psychologischer Befund Dris. römisch 40 nach klinisch-psychologischer Untersuchung am 17.3.2016 * Entlassungsbericht des Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX , Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 10.2.2016* Entlassungsbericht des Zentrum für psychosoziale Gesundheit römisch 40 , Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 10.2.2016 * Ärztliches Gesamtgutachten Dris. XXXX , FA für Psychiatrie, betreffend Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension, PVA, vom 19.4.2016, mit den Diagnosen: ICD-10: F62.0 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD-10: F45.1:* Ärztliches Gesamtgutachten Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie, betreffend Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension, PVA, vom 19.4.2016, mit den Diagnosen: ICD-10: F62.0 Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD-10: F45.1: Undifferenzierte Somatisierungsstörung, Zustand nach schädlichen Gebrauch von Alkohol.
  3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Aktenvermerk AV XXXX ein, wonach ein Mitarbeiter der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten am 23.2.2015 mitteilte, das der BF zweimal ambulant auf der psychiatrischen Station behandelt wurde und ein stationärer Aufenthalt nicht stattgefunden habe und die Aufenthalte zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, an denen Dr. XXXX bereits in Pension befindlich war.
  4. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Aktenvermerk AV römisch 40 ein, wonach ein Mitarbeiter der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Landes Kärnten am 23.2.2015 mitteilte, das der BF zweimal ambulant auf der psychiatrischen Station behandelt wurde und ein stationärer Aufenthalt nicht stattgefunden habe und die Aufenthalte zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätten, an denen Dr. römisch 40 bereits in Pension befindlich war.
  5. Mit Erledigung vom 17.3.2015 ersuchte die belangte Behörde das Klinikum XXXX am Wörthersee um Bekanntgabe, in welchem Zeitraum Dr. XXXX an der heilpädagogischen Abteilung des LKH XXXX tätig war und erfolgte nach Urgenz eine Rückmeldung per Email vom 22.9.2015, wonach Dr. XXXX im LKH XXXX von 10.12.1968 bis zum 31.12.1985 beschäftigt war.
  6. Mit Erledigung vom 17.3.2015 ersuchte die belangte Behörde das Klinikum römisch 40 am Wörthersee um Bekanntgabe, in welchem Zeitraum Dr. römisch 40 an der heilpädagogischen Abteilung des LKH römisch 40 tätig war und erfolgte nach Urgenz eine Rückmeldung per Email vom 22.9.2015, wonach Dr. römisch 40 im LKH römisch 40 von 10.12.1968 bis zum 31.12.1985 beschäftigt war.
  7. Seitens der Opferschutzstelle des Landes Kärnten wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF von der unabhängigen Opferschutzkommission des Landes Kärnten als freiwillige Entschädigung für erlittenes Unrecht in einer Einrichtung des Landes Kärnten ein einmaliger Betrag von EUR 15.000,-- zugesprochen und überwiesen wurde. Dieses Schreiben langte bei der belangten Behörde am 12.3.2015 ein.
  8. Seitens des Landes Niederösterreich wurde dem BF aufgrund der Schilderungen von ihn sehr belastenden Erlebnissen in einer Einrichtung des Landes Niederösterreich in der Vergangenheit mit Schreiben vom 4.12.2012 eine finanzielle Hilfestellung von EUR 5.000,-- gewährt und ihm der Aufwand für Therapie im Ausmaß von bis zu 80 Stunden ersetzt.
  9. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Erhebungsbogen einer Sozialarbeiterin des Magistrat XXXX , Jugendamt, vom 2.3.1987 ein, woraus hervorkommt, dass der BF von der Kindesmutter alleinerziehend umsorgt wurde und kein Kontakt zu seinem leiblichen Vater bestehe. Die Mutter wird darin als eine arbeitswillige Frau mit normalem Lebenswandel beschrieben. Die Wohnungsverhältnisse werden mit 35m², Landeswohnung, beschrieben und biete diese keine räumlichen Rückzugsmöglichkeiten. Ein Bruder des BF - XXXX - wohnte laut diesem Erhebungsbogen bei der Großmutter. Laut diesem Erhebungsbogen habe die Kindesmutter "seit einigen Jahren einen Freund, der die Vaterrolle für XXXX anscheinend nicht übernommen hat". Der erste Kontakt zwischen dem Jugendamt und der Kindesmutter sei zu Beginn der Hauptschulzeit des Minderjährigen aufgetreten, als er in der Leistung schlecht geworden sei und zuhause und in der Schule disziplinär schwierig geworden sei: der BF sei damals als Zwölfjähriger "oft einfach über Stunden unauffindbar" gewesen und "kam einmal eine Nacht nicht nach Hause". Weiters ist zu entnehmen "da er schon für den Hortbesuch zu alt war, wurde der Mutter geraten, ihn in der Ganztagsschule in der Hauptschule XXXX unterzubringen. Es schien auch zu Beginn gutgegangen zu sein. Es gab keinen Kontakt zur Mutter. Jetzt im nachhinein meint sie, dass es für XXXX nicht optimal gewesen sei, diese Schule zu besuchen, weil er mit Kindern Kontakt gehabt hätte, die im Sozialverhalten gestört seien bzw aus schlechten Familienverhältnissen kommen". Überdies steht in diesem Erhebungsbogen zu lesen: "Der kritiklose Umgang mit Jugendlichen aus der Wohnsiedlung, die schon straffällig geworden waren, bedeutet eine echte Gefahr des Abgleitens in die Verwahrlosung" und sei die bestehende Bewährungshilfe durch seine Flucht von zu Hause ein zu geringer Halt, die Unterbringung in einem Heim mit der Möglichkeit einer technischen Lehre erscheine angebracht und habe sich die Kindesmutter mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung einverstanden erklärt (AS 115).
  10. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Erhebungsbogen einer Sozialarbeiterin des Magistrat römisch 40 , Jugendamt, vom 2.3.1987 ein, woraus hervorkommt, dass der BF von der Kindesmutter alleinerziehend umsorgt wurde und kein Kontakt zu seinem leiblichen Vater bestehe. Die Mutter wird darin als eine arbeitswillige Frau mit normalem Lebenswandel beschrieben. Die Wohnungsverhältnisse werden mit 35m², Landeswohnung, beschrieben und biete diese keine räumlichen Rückzugsmöglichkeiten. Ein Bruder des BF - römisch 40 - wohnte laut diesem Erhebungsbogen bei der Großmutter. Laut diesem Erhebungsbogen habe die Kindesmutter "seit einigen Jahren einen Freund, der die Vaterrolle für römisch 40 anscheinend nicht übernommen hat". Der erste Kontakt zwischen dem Jugendamt und der Kindesmutter sei zu Beginn der Hauptschulzeit des Minderjährigen aufgetreten, als er in der Leistung schlecht geworden sei und zuhause und in der Schule disziplinär schwierig geworden sei: der BF sei damals als Zwölfjähriger "oft einfach über Stunden unauffindbar" gewesen und "kam einmal eine Nacht nicht nach Hause". Weiters ist zu entnehmen "da er schon für den Hortbesuch zu alt war, wurde der Mutter geraten, ihn in der Ganztagsschule in der Hauptschule römisch 40 unterzubringen. Es schien auch zu Beginn gutgegangen zu sein. Es gab keinen Kontakt zur Mutter. Jetzt im nachhinein meint sie, dass es für römisch 40 nicht optimal gewesen sei, diese Schule zu besuchen, weil er mit Kindern Kontakt gehabt hätte, die im Sozialverhalten gestört seien bzw aus schlechten Familienverhältnissen kommen". Überdies steht in diesem Erhebungsbogen zu lesen: "Der kritiklose Umgang mit Jugendlichen aus der Wohnsiedlung, die schon straffällig geworden waren, bedeutet eine echte Gefahr des Abgleitens in die Verwahrlosung" und sei die bestehende Bewährungshilfe durch seine Flucht von zu Hause ein zu geringer Halt, die Unterbringung in einem Heim mit der Möglichkeit einer technischen Lehre erscheine angebracht und habe sich die Kindesmutter mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung einverstanden erklärt (AS 115).
  11. Aus dem vorgelegten Fremdakt geht hervor, dass das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht mit Beschluss vom 5.3.1987, GZ XXXX , für den damals minderjährigen BF die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnete.römisch 40 als Jugendschöffengericht mit Beschluss vom 5.3.1987, GZ römisch 40 , für den damals minderjährigen BF die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnete. Daher wurde der BF durch das Jugendamt ab dem 6.3.1987 in einer Einrichtung in Niederösterreich untergebracht. Am 25.6.1987 erfolgte dort eine Beurteilung des BF hinsichtlich Erziehung und Beruf und wurde er als "nach anfänglichen Schwierigkeiten in das Heimleben gut eingewöhnt" beschrieben, seine Einstellung zum Erziehungsgeschehen und zur Berufsausbildung als "positiv" beschrieben und erwähnt, dass die Grundhaltung hinsichtlich der Lehrausbildung, nämlich ein guter Bäcker zu werden, sich herauskristallisiert habe. Seine Leistungen als Lehrling werden als "gut" beschrieben (AS 141). In einem im vorgelegten Fremdakt einliegenden Heimbericht vom 16.10.1987 wird festgehalten "geistige und schulische Leistungen gut, Berufswunsch Bäcker wurde erfüllt, ist aber unterfordert, daher Arbeitshaltung und Einstellung oberflächlich" (AS 147). Seine Leistungen wurden vom Landesjugendheim XXXX am 13.11.1987 hinsichtlich "Berufssituation" als "durchschnittlich" beschrieben und das Ende der Lehrzeit mit "5.11.1989" beschrieben (AS 148).Daher wurde der BF durch das Jugendamt ab dem 6.3.1987 in einer Einrichtung in Niederösterreich untergebracht. Am 25.6.1987 erfolgte dort eine Beurteilung des BF hinsichtlich Erziehung und Beruf und wurde er als "nach anfänglichen Schwierigkeiten in das Heimleben gut eingewöhnt" beschrieben, seine Einstellung zum Erziehungsgeschehen und zur Berufsausbildung als "positiv" beschrieben und erwähnt, dass die Grundhaltung hinsichtlich der Lehrausbildung, nämlich ein guter Bäcker zu werden, sich herauskristallisiert habe. Seine Leistungen als Lehrling werden als "gut" beschrieben (AS 141). In einem im vorgelegten Fremdakt einliegenden Heimbericht vom 16.10.1987 wird festgehalten "geistige und schulische Leistungen gut, Berufswunsch Bäcker wurde erfüllt, ist aber unterfordert, daher Arbeitshaltung und Einstellung oberflächlich" (AS 147). Seine Leistungen wurden vom Landesjugendheim römisch 40 am 13.11.1987 hinsichtlich "Berufssituation" als "durchschnittlich" beschrieben und das Ende der Lehrzeit mit "5.11.1989" beschrieben (AS 148).
  12. Aus dem vorgelegten Fremdakt geht hervor, dass der BF laut Stellungskommission Überbeine hatte, welche einer Operation bedurften und dass die Kindesmutter das Landesjugendheim XXXX darum ersuchte, dass der BF in XXXX operiert wird. Dies begründete sie mit "wäre mir schon lieber, dass er im LKH XXXX operiert wird, da ich hier selbst beschäftigt bin" (AS 156). Das Landesjugendheim XXXX informierte die Kindesmutter mit Schreiben vom 2.3.1988, dass ihrem Wunsch entgegengekommen werde, dass sich der BF im LKH XXXX operieren lässt, um von der Kindesmutter betreut und versorgt zu werden.
  13. Aus dem vorgelegten Fremdakt geht hervor, dass der BF laut Stellungskommission Überbeine hatte, welche einer Operation bedurften und dass die Kindesmutter das Landesjugendheim römisch 40 darum ersuchte, dass der BF in römisch 40 operiert wird. Dies begründete sie mit "wäre mir schon lieber, dass er im LKH römisch 40 operiert wird, da ich hier selbst beschäftigt bin" (AS 156). Das Landesjugendheim römisch 40 informierte die Kindesmutter mit Schreiben vom 2.3.1988, dass ihrem Wunsch entgegengekommen werde, dass sich der BF im LKH römisch 40 operieren lässt, um von der Kindesmutter betreut und versorgt zu werden.
  14. Laut einer im vorgelegten Fremdakt einliegenden Kopie eines Aktenvermerks vom 15.11.1987 (AS 149) habe der BF laut einem Anruf der Kindesmutter dieser mitgeteilt, nicht mehr in das Heim [Anmerkung: Landesjugendheim XXXX ] zurückkehren zu wollen und wisse sie nicht, wo sich der BF damals aufhielt, sie werde am Montag nochmals anrufen. Nachfolgend habe die Kindesmutter bekannt zu geben, dass der BF "heute mit Herrn XXXX sprechen will" anschließend in das Heim zurückkehren werde [Anm: laut AS 126 war im Zeitpunkt 18.3.1987 ein Herr XXXX beim Amt der Kärntner Landesregierung beschäftigt].
  15. Laut einer im vorgelegten Fremdakt einliegenden Kopie eines Aktenvermerks vom 15.11.1987 (AS 149) habe der BF laut einem Anruf der Kindesmutter dieser mitgeteilt, nicht mehr in das Heim [Anmerkung: Landesjugendheim römisch 40 ] zurückkehren zu wollen und wisse sie nicht, wo sich der BF damals aufhielt, sie werde am Montag nochmals anrufen. Nachfolgend habe die Kindesmutter bekannt zu geben, dass der BF "heute mit Herrn römisch 40 sprechen will" anschließend in das Heim zurückkehren werde [Anm: laut AS 126 war im Zeitpunkt 18.3.1987 ein Herr römisch 40 beim Amt der Kärntner Landesregierung beschäftigt].
  16. Aus einer im vorgelegten Fremdakt einliegenden Kopie eines Schreibens des Landesjugendheims XXXX an das Amt der Kärntner Landesregierung, Landesjugendamt, vom 11.4.1988 geht hervor, dass der Direktor den BF als "sehr eigenartige Persönlichkeit, die immer mehr den Verdacht eines prozesshaften Geschehens (einer Gesprächsführung und einer rationellen Kontrolle nicht zugänglich) vermittelt" ansehe und wegen mehrmaligem Entweichen und "dauernder Lehrflucht" seitens des Landesjugendheims XXXX die "Fürsorgeerziehung wegen Aussichtslosigkeit" aufgehoben und eine "Einweisung für eine längerzeitige Beobachtung in die Jugendpsychiatrische Abteilung des LKH XXXX " angeregt wurde. Darauf befindlich ist neben dieser maschinschriftlich verfassten Empfehlung ein handschriftlich angebrachter Pfeil mit dem handschriftlichen Vermerk "Ist jedoch nie erfolgt, Aufenthalt im LKH war nur 2x ambulant" (AS 91).
  17. Aus einer im vorgelegten Fremdakt einliegenden Kopie eines Schreibens des Landesjugendheims römisch 40 an das Amt der Kärntner Landesregierung, Landesjugendamt, vom 11.4.1988 geht hervor, dass der Direktor den BF als "sehr eigenartige Persönlichkeit, die immer mehr den Verdacht eines prozesshaften Geschehens (einer Gesprächsführung und einer rationellen Kontrolle nicht zugänglich) vermittelt" ansehe und wegen mehrmaligem Entweichen und "dauernder Lehrflucht" seitens des Landesjugendheims römisch 40 die "Fürsorgeerziehung wegen Aussichtslosigkeit" aufgehoben und eine "Einweisung für eine längerzeitige Beobachtung in die Jugendpsychiatrische Abteilung des LKH römisch 40 " angeregt wurde. Darauf befindlich ist neben dieser maschinschriftlich verfassten Empfehlung ein handschriftlich angebrachter Pfeil mit dem handschriftlichen Vermerk "Ist jedoch nie erfolgt, Aufenthalt im LKH war nur 2x ambulant" (AS 91).
  18. Im vorgelegten Fremdakt liegt die Kopie aus dem XXXX - Archiv -
  19. Im vorgelegten Fremdakt liegt die Kopie aus dem römisch 40 - Archiv - XXXX / LKH XXXX "Fallinformationen zu XXXX " ein. Daraus geht hervor, dass der BF zu Aufnahmezahl XXXX von 29.1.1979, 9.30 Uhr, bis 5.2.1979, 9.00 Uhr, stationär im LKH XXXX war und Orchidopexie und Zirkumzision am 30.1.1979 um 10.20 Uhr unter Vollnarkose mit Maske und mit Spontanatmung vorgenommen wurden (AS 242).römisch 40 / LKH römisch 40 "Fallinformationen zu römisch 40 " ein. Daraus geht hervor, dass der BF zu Aufnahmezahl römisch 40 von 29.1.1979, 9.30 Uhr, bis 5.2.1979, 9.00 Uhr, stationär im LKH römisch 40 war und Orchidopexie und Zirkumzision am 30.1.1979 um 10.20 Uhr unter Vollnarkose mit Maske und mit Spontanatmung vorgenommen wurden (AS 242).
  20. Das Strafregister der Republik Österreich weist betreffend den BF fünfzehn Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und Gewaltdelikten aus. Der BF wurde am 12.1.1987 vom Landesgericht XXXX zu GZ XXXX HV XXXX (Jugendstraftat), am 27.7.1987 zu GZ XXXX HV XXXX (Jugendstraftat), am 14.12.1987 zu GZ 11 VR 2804/87 HV 224/87 (Jugendstraftat) und am 7.6.1989 zu GZ XXXX HV XXXX (Jugendstraftat) verurteilt. Er wurde am 7.31990 vom Bezirksgericht Hermagor zu GZ XXXX verurteilt. Er wurde am 11.7.1990 vom Landesgericht XXXX zu GZ XXXX HV XXXX verurteilt. Am 24.5.1993 wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX und am 1.10.1993 zu GZ XXXX verurteilt. Am 4.10.1994 wurde der BF vom Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu GZ XXXX verurteilt. Der BF wurde am 28.9.1995 vom Landesgericht XXXX zu GZ XXXX HV XXXX und am 20.3.1997 zu GZ XXXX HV
  21. Das Strafregister der Republik Österreich weist betreffend den BF fünfzehn Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und Gewaltdelikten aus. Der BF wurde am 12.1.1987 vom Landesgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 HV römisch 40 (Jugendstraftat), am 27.7.1987 zu GZ römisch 40 HV römisch 40 (Jugendstraftat), am 14.12.1987 zu GZ 11 VR 2804/87 HV 224/87 (Jugendstraftat) und am 7.6.1989 zu GZ römisch 40 HV römisch 40 (Jugendstraftat) verurteilt. Er wurde am 7.31990 vom Bezirksgericht Hermagor zu GZ römisch 40 verurteilt. Er wurde am 11.7.1990 vom Landesgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 HV römisch 40 verurteilt. Am 24.5.1993 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 und am 1.10.1993 zu GZ römisch 40 verurteilt. Am 4.10.1994 wurde der BF vom Bezirksgericht St. Veit an der Glan zu GZ römisch 40 verurteilt. Der BF wurde am 28.9.1995 vom Landesgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 HV römisch 40 und am 20.3.1997 zu GZ römisch 40 HV XXXX , am 20.3.1997 zu GZ XXXX / XXXX , am 15.10.1997 zu GZ 15 XXXX HV XXXX , am 15.4.1998 zu GZ XXXX HV XXXX verurteilt. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am 30.10.2002 zu GZ XXXX und am 7.12.2005 zu GH XXXX verurteilt.römisch 40 , am 20.3.1997 zu GZ römisch 40 / römisch 40 , am 15.10.1997 zu GZ 15 römisch 40 HV römisch 40 , am 15.4.1998 zu GZ römisch 40 HV römisch 40 verurteilt. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 30.10.2002 zu GZ römisch 40 und am 7.12.2005 zu GH römisch 40 verurteilt.
  22. Mit Erledigung vom 8.2.2016 gab die belangte Behörde ein Gutachten in Auftrag und verfasste Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie mit Diplom der ÖAK für forensisch-psychiatrische Gutachten, das nervenfachärztliche Gutachten vom 22.4.2016, welches er nach persönlicher Untersuchung am 15.4.2016, erstellte.
  23. Mit Erledigung vom 8.2.2016 gab die belangte Behörde ein Gutachten in Auftrag und verfasste Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie mit Diplom der ÖAK für forensisch-psychiatrische Gutachten, das nervenfachärztliche Gutachten vom 22.4.2016, welches er nach persönlicher Untersuchung am 15.4.2016, erstellte.
  24. Das Gutachten Dris. XXXX vom 22.4.2016 wurde am 17.5.2016 im Rahmen des Parteigehörs an den BF übersendet und suchte der BF am 6.6.2016 die belangte Behörde auf, um von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen, im Rahmen dessen er Kopien von Aktenteilen anfertigte und ersuchte er um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteigehör vom 17.5.2016 bis zum 1.7.2016 und wurde ihm diese bis zum 13.7.2016 verlängert und mit Schreiben vom 15.7.2016 dagegen Einwendungen vorgebracht.
  25. Das Gutachten Dris. römisch 40 vom 22.4.2016 wurde am 17.5.2016 im Rahmen des Parteigehörs an den BF übersendet und suchte der BF am 6.6.2016 die belangte Behörde auf, um von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen, im Rahmen dessen er Kopien von Aktenteilen anfertigte und ersuchte er um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteigehör vom 17.5.2016 bis zum 1.7.2016 und wurde ihm diese bis zum 13.7.2016 verlängert und mit Schreiben vom 15.7.2016 dagegen Einwendungen vorgebracht.
  26. Aufgrund des Ärztlichen Gesamtgutachtens Dris. XXXX , FA für Psychiatrie, betreffend Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension, XXXX , vom 19.4.2016, wurde seitens der belangten Behörde am 11.11.2016 nochmals ein Gutachten eingeholt mit dem Begehren zu beantworten, ob sich nunmehr eine abweichende Beurteilung bzw Änderung im Ergebnis der nervenfachärztlichen Begutachtung ergibt.
  27. Aufgrund des Ärztlichen Gesamtgutachtens Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie, betreffend Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension, römisch 40 , vom 19.4.2016, wurde seitens der belangten Behörde am 11.11.2016 nochmals ein Gutachten eingeholt mit dem Begehren zu beantworten, ob sich nunmehr eine abweichende Beurteilung bzw Änderung im Ergebnis der nervenfachärztlichen Begutachtung ergibt.
  28. Dr. XXXX erstellte daraufhin das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017, wonach er dem Gutachten der XXXX vom 19.4.2016 nicht folge und die Misshandlungen durch Dr. XXXX könnten somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden. Zu dem Gutachten Dris. XXXX gab der Sachverständige Dr. XXXX an, dass aus fachärztlicher Sicht die Anwendung von Selbstbeurteilungsfragebögen, nur mit Einschränkungen möglich ist, weil es den Eindruck vermittelt, damit sei eine vollkommen objektive Diagnosestellung und die eindeutige Beantwortung der Kausalität möglich. Zu dem fachärztlichen Befund Dris. XXXX verwies der Sachverständige darauf, dass offensichtlich alle verfügbaren Diagnosen undiskutiert übernommen worden seien. Aus gutachterlicher Sicht sei somit eine Neubewertung des Gutachtens auszuschließen.
  29. Dr. römisch 40 erstellte daraufhin das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017, wonach er dem Gutachten der römisch 40 vom 19.4.2016 nicht folge und die Misshandlungen durch Dr. römisch 40 könnten somit nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit als wahr angenommen werden. Zu dem Gutachten Dris. römisch 40 gab der Sachverständige Dr. römisch 40 an, dass aus fachärztlicher Sicht die Anwendung von Selbstbeurteilungsfragebögen, nur mit Einschränkungen möglich ist, weil es den Eindruck vermittelt, damit sei eine vollkommen objektive Diagnosestellung und die eindeutige Beantwortung der Kausalität möglich. Zu dem fachärztlichen Befund Dris. römisch 40 verwies der Sachverständige darauf, dass offensichtlich alle verfügbaren Diagnosen undiskutiert übernommen worden seien. Aus gutachterlicher Sicht sei somit eine Neubewertung des Gutachtens auszuschließen.
  30. Das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 20.2.2017 wurde dem BF mit Erledigung vom 13.3.2017 im Rahmen des Parteigehörs übermittelt und begehrte der BF daraufhin am 17.3.2017 Akteneinsicht und ersuchte der BF, dass die belangte Behörde den Strafakt betreffend Dr. XXXX beischaffen möge.
  31. Das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 20.2.2017 wurde dem BF mit Erledigung vom 13.3.2017 im Rahmen des Parteigehörs übermittelt und begehrte der BF daraufhin am 17.3.2017 Akteneinsicht und ersuchte der BF, dass die belangte Behörde den Strafakt betreffend Dr. römisch 40 beischaffen möge.
  32. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine aus dem Rechtsinformationssystem RIS stammende Entscheidung des OGH vom 11.11.2003, GZ XXXX , ein, mit welcher die Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. XXXX gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht XXXX vom 20.12.2002, GZ XXXX , verworfen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.12.2002 wurde Dr. XXXX angelastet, geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen bzw teilweise von diesen an sich in der Absicht vorgenommen haben zu lassen, sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen; eine Person, welche das
  33. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unmittelbar durch ein Entgelt dadurch verleitet zu haben, geschlechtliche Handlungen an ihm vorzunehmen bzw durch ihn an sich vorzunehmen; unter Ausnützung seiner Stellung als Privatarzt gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen, teils als Arzt einer Krankenanstalt unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber in der Anstalt betreuten Personen diese zur Unzucht missbraucht zu haben. Dem vor dem Landesgericht XXXX geführten Geschworenenprozess lagen Übergriffe des Dr. XXXX auf G XXXX H., M XXXX K., F XXXX K., A XXXX W., H XXXX
  34. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine aus dem Rechtsinformationssystem RIS stammende Entscheidung des OGH vom 11.11.2003, GZ römisch 40 , ein, mit welcher die Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. römisch 40 gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht römisch 40 vom 20.12.2002, GZ römisch 40 , verworfen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.12.2002 wurde Dr. römisch 40 angelastet, geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen bzw teilweise von diesen an sich in der Absicht vorgenommen haben zu lassen, sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen; eine Person, welche das
  35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, unmittelbar durch ein Entgelt dadurch verleitet zu haben, geschlechtliche Handlungen an ihm vorzunehmen bzw durch ihn an sich vorzunehmen; unter Ausnützung seiner Stellung als Privatarzt gegenüber seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen, teils als Arzt einer Krankenanstalt unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber in der Anstalt betreuten Personen diese zur Unzucht missbraucht zu haben. Dem vor dem Landesgericht römisch 40 geführten Geschworenenprozess lagen Übergriffe des Dr. römisch 40 auf G römisch 40 H., M römisch 40 K., F römisch 40 K., A römisch 40 W., H römisch 40 K., P XXXX P., S XXXX R., M XXXX H. G XXXX S., G XXXX C., J XXXX K.,K., P römisch 40 P., S römisch 40 R., M römisch 40 H. G römisch 40 S., G römisch 40 C., J römisch 40 K., M XXXX J., T XXXX H., S XXXX S., L XXXX D. (geborener S.) und E XXXXM römisch 40 J., T römisch 40 H., S römisch 40 S., L römisch 40 D. (geborener S.) und E römisch 40 R. zu Grunde. Der Name des BF war nicht darunter, sodass sein durch Dr. XXXX ihm angetanes Unrecht diesem Geschworenenverfahren nicht zu Grunde lag.R. zu Grunde. Der Name des BF war nicht darunter, sodass sein durch Dr. römisch 40 ihm angetanes Unrecht diesem Geschworenenverfahren nicht zu Grunde lag.
  36. Seitens der belangten Behörde wurde am 31.3.2017 aufgrund der nunmehr als äußerst glaubwürdig befundenen Schilderung des BF sowie aufgrund den sonstig erlangten Erkenntnissen auch folgender Sachverhalt als Verbrechen iSd VOG mit Wahrscheinlichkeit angenommen: "Der Antragsteller wurde während einer (Vor-)Untersuchung im LKH XXXX im Alter von etwa neun Jahren von dem dort praktizierenden Arzt Dr. XXXX sexuell missbraucht, indem er beispielsweise Oralverkehr an dem Minderjährigen vornahm". Diese Annahme könne aufgrund der vorgelegten Fallinformation des LKH XXXX - welche einen Aufenthalt und eine Operation des BF im Jahr 1979 bestätigen - sowie aufgrund der Verurteilungen des Dr. XXXX wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs etc an unmündigen Personen im Rahmen seiner Tätigkeit am LKH XXXX sowie aufgrund der für glaubwürdig befundenen Schilderung des BF mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Daher holte die belangte Behörde nochmals ein nervenfachärztliches Gutachten ein mit dem Begehren zu beantworten, ob aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen sich Änderungen im Ergebnis der nervenfachärztlichen Begutachtung ergeben.
  37. Seitens der belangten Behörde wurde am 31.3.2017 aufgrund der nunmehr als äußerst glaubwürdig befundenen Schilderung des BF sowie aufgrund den sonstig erlangten Erkenntnissen auch folgender Sachverhalt als Verbrechen iSd VOG mit Wahrscheinlichkeit angenommen: "Der Antragsteller wurde während einer (Vor-)Untersuchung im LKH römisch 40 im Alter von etwa neun Jahren von dem dort praktizierenden Arzt Dr. römisch 40 sexuell missbraucht, indem er beispielsweise Oralverkehr an dem Minderjährigen vornahm". Diese Annahme könne aufgrund der vorgelegten Fallinformation des LKH römisch 40 - welche einen Aufenthalt und eine Operation des BF im Jahr 1979 bestätigen - sowie aufgrund der Verurteilungen des Dr. römisch 40 wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs etc an unmündigen Personen im Rahmen seiner Tätigkeit am LKH römisch 40 sowie aufgrund der für glaubwürdig befundenen Schilderung des BF mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Daher holte die belangte Behörde nochmals ein nervenfachärztliches Gutachten ein mit dem Begehren zu beantworten, ob aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen sich Änderungen im Ergebnis der nervenfachärztlichen Begutachtung ergeben.
  38. Mit dem nervenfachärztlichen Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 16.6.2017 wurde dargetan, dass die Unterbringung im Landesjugendheim
  39. Mit dem nervenfachärztlichen Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 16.6.2017 wurde dargetan, dass die Unterbringung im Landesjugendheim XXXX und der sexuelle Missbrauch des BF durch Dr. XXXX aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht folgendermaßen zu beurteilen ist, dass die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand haben, jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass sich in der Entscheidung des OGH vom 11.11.2003, GZ XXXX , der Name des BF nicht finde.römisch 40 und der sexuelle Missbrauch des BF durch Dr. römisch 40 aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht folgendermaßen zu beurteilen ist, dass die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand haben, jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen sind. Der Sachverständige wies auch darauf hin, dass sich in der Entscheidung des OGH vom 11.11.2003, GZ römisch 40 , der Name des BF nicht finde.
  40. Das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten Dris. XXXX vom 16.6.2017 wurde dem BF mit Erledigung vom 30.6.2017 im Rahmen des Parteigehörs übermittelt und begehrte der BF daraufhin am 5.7.2017 Akteneinsicht und ersuchte der BF um Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.8.2017.
  41. Das nervenfachärztliche Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 vom 16.6.2017 wurde dem BF mit Erledigung vom 30.6.2017 im Rahmen des Parteigehörs übermittelt und begehrte der BF daraufhin am 5.7.2017 Akteneinsicht und ersuchte der BF um Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.8.
  42. Mit Schreiben vom 27.7.2017 gab der BF eine Stellungnahme ab. Unter anderem gab er an, während des "Öffentlichwerdens des Skandals" in Haft befindlich gewesen zu sein und sei die Diagnose des Gutachtens der XXXX vom 19.4.2016 nicht berücksichtigt worden. Überdies übermittelte er damit die handschriftliche "Chronologie meines Lebens" (AS 288 - 291). Mit der Vorlage der Zeugnisse von der
  43. Mit Schreiben vom 27.7.2017 gab der BF eine Stellungnahme ab. Unter anderem gab er an, während des "Öffentlichwerdens des Skandals" in Haft befindlich gewesen zu sein und sei die Diagnose des Gutachtens der römisch 40 vom 19.4.2016 nicht berücksichtigt worden. Überdies übermittelte er damit die handschriftliche "Chronologie meines Lebens" (AS 288 - 291). Mit der Vorlage der Zeugnisse von der
  44. Volksschule bis zur letzten Klasse Hauptschule wolle er untermauern, dass er bei Eintritt in die Volksschule eine gute und erfolgsversprechende Zukunft vor sich gehabt habe und wenn man den Missbrauch einbeziehe, werde man sehen, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung stark nachlasse und ins Unendliche falle.
  45. Der BF übermittelte folgende Zeugnisse, welche dem vorgelegten Fremdakt einliegen: * Schulnachricht der VS 17 XXXX , 1977/78,
  46. Klasse:* Schulnachricht der VS 17 römisch 40 , 1977/78,
  47. Klasse: Religion: Gut; Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben: Gut * Jahreszeugnis der VS 17 XXXX , 1977/78,
  48. Klasse:* Jahreszeugnis der VS 17 römisch 40 , 1977/78,
  49. Klasse: Vier "Sehr gut", vier "Gut" * Schulnachricht der VS 17 XXXX , 1978/79,
  50. Klasse:* Schulnachricht der VS 17 römisch 40 , 1978/79,
  51. Klasse: Vier "Sehr gut", drei "Gut" * Jahreszeugnis der VS 17 XXXX , 1978/79,
  52. Klasse:* Jahreszeugnis der VS 17 römisch 40 , 1978/79,
  53. Klasse: Vier "Sehr gut", drei "Gut" * Schulnachricht der VS 17 XXXX , 1979/80,
  54. Klasse:* Schulnachricht der VS 17 römisch 40 , 1979/80,
  55. Klasse: Betragensnote: Zufriedenstellend; drei "Sehr gut", drei "Gut", zwei "Befriedigend" * Jahreszeugnis der VS 17 XXXX , 1979/80,
  56. Klasse:* Jahreszeugnis der VS 17 römisch 40 , 1979/80,
  57. Klasse: Betragensnote: Zufriedenstellend; vier "Sehr gut", drei "Gut", ein "Befriedigend" * Schulnachricht der VS 17 XXXX , 1980/81,
  58. Klasse:* Schulnachricht der VS 17 römisch 40 , 1980/81,
  59. Klasse: Betragensnote: Wenig zufriedenstellend; ein "Sehr gut", drei "Gut", drei "Befriedigend", ein "Genügend" * Jahreszeugnis der VS 17 XXXX , 1980/81,
  60. Klasse:* Jahreszeugnis der VS 17 römisch 40 , 1980/81,
  61. Klasse: Betragensnote: Zufriedenstellend; drei "Sehr gut", drei "Gut", zwei "Befriedigend" * Schulnachricht der Hauptschule XXXX XXXX , 1981/82,
  62. Klasse,* Schulnachricht der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1981/82,
  63. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Zufriedenstellend; ein "Sehr gut", vier "Gut", zwei "Befriedigend", vier "Genügend" * Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX XXXX , 1981/82,
  64. Klasse,* Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1981/82,
  65. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Wenig zufriedenstellend; ein "Sehr gut", drei "Gut", drei "Befriedigend", vier "Genügend" * Schulnachricht der Hauptschule XXXX XXXX , 1982/83,
  66. Klasse,* Schulnachricht der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1982/83,
  67. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Wenig zufriedenstellend; ein "Sehr gut", zwei "Gut", vier "Befriedigend", vier "Genügend", ein "Nicht Genügend" * Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX XXXX , 1982/83,
  68. Klasse,* Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1982/83,
  69. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Wenig zufriedenstellend; zwei "Sehr gut", zwei "Gut", drei "Befriedigend", fünf "Genügend" * Schulnachricht der Hauptschule XXXX XXXX , 1983/84,
  70. Klasse,* Schulnachricht der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1983/84,
  71. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Zufriedenstellend; vier "Gut", zwei "Befriedigend", vier "Genügend", drei "Nicht genügend" * Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX XXXX , 1983/84,
  72. Klasse:* Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1983/84,
  73. Klasse: Betragensnote: Zufriedenstellend; drei "Gut", zwei "Befriedigend", drei "Genügend", fünf "Nicht Genügend" * Schulnachricht der Hauptschule XXXX XXXX , 1984/85, Wiederholung* Schulnachricht der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1984/85, Wiederholung
  74. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Wenig zufriedenstellend; ein "Sehr gut", sechs "Gut", drei "Befriedigend", zwei "Genügend", ein "Nicht genügend" * Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX XXXX , 1984/85, Wiederholung 3.* Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1984/85, Wiederholung
  75. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: Wenig zufriedenstellend; drei "Sehr gut", zwei "Gut", fünf "Befriedigend", drei "Genügend" * Schulnachricht der Hauptschule XXXX XXXX , 1985/86,
  76. Klasse,* Schulnachricht der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1985/86,
  77. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: - ; zwei "Sehr gut", drei "Gut", drei "Befriedigend", drei "Genügend", zwei "Nicht genügend" * Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX XXXX , 1985/86,
  78. Klasse,* Jahreszeugnis der Hauptschule römisch 40 römisch 40 , 1985/86,
  79. Klasse, Erster Klassenzug: Betragensnote: - ; zwei "Sehr gut", ein "Gut", zwei "Befriedigend", sechs "Genügend", drei "Nicht genügend"
  80. Der BF suchte die belangte Behörde am 28.7.2017 auf und nahm Akteneinsicht sowie gab zu Protokoll, dass anhand seiner Zeugnisse ersichtlich sei, dass erst nach dem Vorfall mit Dr. XXXX im Alter von 8 1/2 Jahren seine Schulleistungen schlechter geworden seien. Seine Verhaltensauffälligkeiten seien daher als verbrechenskausal anzusehen und auf den Missbrauch des Dr. XXXX zurückzuführen. Seine Mutter habe ihn gut erzogen, es gäbe keine anderen Hinweise, dass es andere diesbezügliche Einflüsse gegeben hätte. Es sei für ihn sehr schwierig gewesen, dass seine Mutter - als er sich ihr anvertraut hätte - nicht hinter ihm gestanden wäre, sondern gemeint hätte, dass er dies nie wieder erwähnen solle, da sie ja im Krankenhaus arbeite und ihren Job nicht verlieren wolle. Darunter hätte sein Verhältnis zur Mutter sehr gelitten und der Umstand, dass er dann in der Hauptschule in ein schlechtes Milieu gekommen wäre, hätte seine schlechten Noten und seine Verhaltensauffälligkeit nur noch verstärkt und seien daher auch als kausal anzusehen. Er habe nur Gewalt gelernt, dass er etwas erreichen könne um nur so zum Ziel kommen könne. Die Entlassung aus dem Heim nach sieben Fluchtversuchen sei ihm erst dann gelungen, als er einen Erzieher / Wärter geschlagen habe. Es sei ersichtlich, dass er ohne einen guten Grundstein als Kind es später nicht geschafft hätte, aus dem Gefängnis zu kommen und straffrei zu bleiben. Gutes Benehmen habe er von seiner Mutter mitbekommen, nur durch den Vorfall mit 8 1/2 Jahren und der sich daraus ergebende Verlust der Bindung zur Mutter hätte ein Abrutschen in die Delinquenz nach seiner Meinung verursacht. Wäre dem nicht so gewesen, wäre sein Leben anders verlaufen und er wäre nicht in das Heim gekommen, dort hätten sodann die Misshandlungen nicht stattgefunden und wäre er nicht straffällig geworden, so der BF.
  81. Der BF suchte die belangte Behörde am 28.7.2017 auf und nahm Akteneinsicht sowie gab zu Protokoll, dass anhand seiner Zeugnisse ersichtlich sei, dass erst nach dem Vorfall mit Dr. römisch 40 im Alter von 8 1/2 Jahren seine Schulleistungen schlechter geworden seien. Seine Verhaltensauffälligkeiten seien daher als verbrechenskausal anzusehen und auf den Missbrauch des Dr. römisch 40 zurückzuführen. Seine Mutter habe ihn gut erzogen, es gäbe keine anderen Hinweise, dass es andere diesbezügliche Einflüsse gegeben hätte. Es sei für ihn sehr schwierig gewesen, dass seine Mutter - als er sich ihr anvertraut hätte - nicht hinter ihm gestanden wäre, sondern gemeint hätte, dass er dies nie wieder erwähnen solle, da sie ja im Krankenhaus arbeite und ihren Job nicht verlieren wolle. Darunter hätte sein Verhältnis zur Mutter sehr gelitten und der Umstand, dass er dann in der Hauptschule in ein schlechtes Milieu gekommen wäre, hätte seine schlechten Noten und seine Verhaltensauffälligkeit nur noch verstärkt und seien daher auch als kausal anzusehen. Er habe nur Gewalt gelernt, dass er etwas erreichen könne um nur so zum Ziel kommen könne. Die Entlassung aus dem Heim nach sieben Fluchtversuchen sei ihm erst dann gelungen, als er einen Erzieher / Wärter geschlagen habe. Es sei ersichtlich, dass er ohne einen guten Grundstein als Kind es später nicht geschafft hätte, aus dem Gefängnis zu kommen und straffrei zu bleiben. Gutes Benehmen habe er von seiner Mutter mitbekommen, nur durch den Vorfall mit 8 1/2 Jahren und der sich daraus ergebende Verlust der Bindung zur Mutter hätte ein Abrutschen in die Delinquenz nach seiner Meinung verursacht. Wäre dem nicht so gewesen, wäre sein Leben anders verlaufen und er wäre nicht in das Heim gekommen, dort hätten sodann die Misshandlungen nicht stattgefunden und wäre er nicht straffällig geworden, so der BF.
  82. Am 24.8.2017 übergab der BF der belangten Behörde den fachärztlichen Befund Dris. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 23.8.2017 mit den Diagnosen F62 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Z65 Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen, F43.
  83. Posttraumatische Belastungsstörung, F60.30 Emotional instabile PES vom impulsiven Typ.
  84. Am 24.8.2017 übergab der BF der belangten Behörde den fachärztlichen Befund Dris. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 23.8.2017 mit den Diagnosen F62 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Z65 Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen, F43.
  85. Posttraumatische Belastungsstörung, F60.30 Emotional instabile PES vom impulsiven Typ.
  86. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.4.2018 wurde der Antrag vom 29.1.2015 auf Ersatz des Verdienstentgangs gem. § 1 Abs 1 und Abs 3, § 3 sowie § 10 Abs 1 VOG abgewiesen.
  87. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.4.2018 wurde der Antrag vom 29.1.2015 auf Ersatz des Verdienstentgangs gem. Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.
  88. Der BF erhob dagegen mit seinem Schreiben vom 25.5.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  89. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 11.6.2018 ein.
  90. Am 29.6.2018 kam der BF in das Bundesverwaltungsgericht zur Akteneinsicht.
  91. Mit Gutachtensauftrag vom 8.8.2019 wurde von dem bereits behördlich befassten Sachverständigen Dr. XXXX ein Gutachten eingeholt mit folgendem Text:
  92. Mit Gutachtensauftrag vom 8.8.2019 wurde von dem bereits behördlich befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 ein Gutachten eingeholt mit folgendem Text: "Sie wurden in der oben angeführten Beschwerdesache bereits vom Sozialministeriumservice XXXX mit der Erstellung nervenfachärztlicher Gutachten beauftragt und erstatteten Sie dazu das Gutachten vom 22.4.2016, basierend auf einer vorherigen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.4.2016, das Ergänzungsgutachten basierend auf der Aktenlage vom 20.2.2017 sowie das Ergänzungsgutachten ebenfalls basierend auf der Aktenlage vom 16.6.2017."Sie wurden in der oben angeführten Beschwerdesache bereits vom Sozialministeriumservice römisch 40 mit der Erstellung nervenfachärztlicher Gutachten beauftragt und erstatteten Sie dazu das Gutachten vom 22.4.2016, basierend auf einer vorherigen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.4.2016, das Ergänzungsgutachten basierend auf der Aktenlage vom 20.2.2017 sowie das Ergänzungsgutachten ebenfalls basierend auf der Aktenlage vom 16.6.
  93. Ausgehend von folgendem Sachverhalt werden Sie nunmehr ersucht zu den nachstehenden Fragen ergänzend Stellung zu nehmen: Der Beschwerdeführer wurde im Alter von acht oder neun Jahren (1978/1979) sexuell missbraucht, wobei sich die Missbräuche in der Art und Weise gestalteten, dass der Kinderarzt Dr. XXXX Oralverkehr an dem Minderjährigen vornahm, bei Untersuchungen Gegenstände in den After einführte und den Beschwerdeführer an verschiedenen Körperstellen berührte bzw. ausgriff. Disziplinäre Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer begannen ab dem Hauptschulbesuch

(1981). Am 29.6.1986 wurde er erstmals straffällig. Ab 6.3.1987 wurde der Beschwerdeführer im niederösterreichischen Landesjugendheim XXXX untergebracht und dort von den Erziehern geschlagen, geohrfeigt und bis hin zu etwa 30 Stunden in einen Separationsraum gesperrt. Im Übrigen wird auf die bereits erfolgten Sachverhaltsdarstellungen des Sozialministeriumservice im Rahmen deren bisherigen Vorschreibungen verwiesen.Der Beschwerdeführer wurde im Alter von acht oder neun Jahren (1978 aus 1979,) sexuell missbraucht, wobei sich die Missbräuche in der Art und Weise gestalteten, dass der Kinderarzt Dr. römisch 40 Oralverkehr an dem Minderjährigen vornahm, bei Untersuchungen Gegenstände in den After einführte und den Beschwerdeführer an verschiedenen Körperstellen berührte bzw. ausgriff. Disziplinäre Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer begannen ab dem Hauptschulbesuch
(1981). Am 29.6.1986 wurde er erstmals straffällig. Ab 6.3.1987 wurde der Beschwerdeführer im niederösterreichischen Landesjugendheim römisch 40 untergebracht und dort von den Erziehern geschlagen, geohrfeigt und bis hin zu etwa 30 Stunden in einen Separationsraum gesperrt. Im Übrigen wird auf die bereits erfolgten Sachverhaltsdarstellungen des Sozialministeriumservice im Rahmen deren bisherigen Vorschreibungen verwiesen. Fest steht des Weiteren, dass sich der Beschwerdeführer seit 1.3.2016 aufgrund der mit Sachverständigengutachten vom 19.4.2016 festgestellten Gesundheitsschädigungen * ICD-10: F62.0 andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, * ICD-10: F45.1 Undifferenzierte Somatisierungsstörung und * Zustand nach schädlichen Gebrauch von Alkohol in Invaliditätspension befindet (Abl. 259 Rückseite). Darauf aufbauend ergeben sich folgende Fragen:
  1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Beschwerdeführer aktuell vor? Es wird um exakte Bezeichnung und genaue Begründung der festgestellten Gesundheitsschädigungen ersucht. Es wird um Stellungnahme zu den im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt festgehaltenen Gesundheitsschädigungen (ICD-10: F62.0 andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, ICD-10: F45.1 Undifferenzierte Somatisierungsstörung und Zustand nach schädlichen Gebrauch von Alkohol) vom 19.4.2016 insbesondere bei abweichend festzustellenden Gesundheitsschädigungen durch Sie ersucht.
  2. Sind die aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers kausal auf die in seiner Kindheit erlittenen Gewaltverbrechen zurückzuführen? Hinsichtlich der Begründung zu Punkt 2b) in Ihrem am 22.4.2016 erstatteten Gutachten, wonach die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen als akausal zu beurteilen seien (Sie führten dazu aus, aus den Unterlagen hervorgehe, dass die Mutter mit den Erziehungsaufgaben überfordert gewesen sei, Verhaltensauffälligkeiten in etwa seit dem
  3. Lebensjahr (Eintritt Hauptschule) beschrieben seien und Delinquenz mit 16 Jahren eingetreten sei), ist anzumerken, dass all diese Auffälligkeiten, welche Ihrer Meinung nach für eine Akausalität sprechen, NACH den erfolgten sexuellen Missbräuchen durch Dr. XXXX eingetreten sind, weshalb diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - für sich genommen gerade nicht FÜR eine Akausalität sprechen können.Hinsichtlich der Begründung zu Punkt 2b) in Ihrem am 22.4.2016 erstatteten Gutachten, wonach die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen als akausal zu beurteilen seien (Sie führten dazu aus, aus den Unterlagen hervorgehe, dass die Mutter mit den Erziehungsaufgaben überfordert gewesen sei, Verhaltensauffälligkeiten in etwa seit dem
  4. Lebensjahr (Eintritt Hauptschule) beschrieben seien und Delinquenz mit 16 Jahren eingetreten sei), ist anzumerken, dass all diese Auffälligkeiten, welche Ihrer Meinung nach für eine Akausalität sprechen, NACH den erfolgten sexuellen Missbräuchen durch Dr. römisch 40 eingetreten sind, weshalb diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - für sich genommen gerade nicht FÜR eine Akausalität sprechen können. Sie werden ersucht das Ergebnis ihrer Kausalitätseinschätzung ausführlich zu begründen, was hingegen bedeutet, dass Sie im Falle des Ergebnisses einer Akausalität begründen, auf welche Ereignisse die aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden können.
  5. Falls eine Kausalität unter Punkt
  6. bejaht wird: Begründet/n die kausale/n Gesundheitsschädigung/en die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers? Dabei ist das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.4.2016 zu berücksichtigen (Abl. 256 ff). Es wird daher um Gutachtenserstellung binnen 4 Wochen erbeten und werden Sie hiermit hiezu beauftragt. Sollte aus gutachterlicher Sicht die nochmalige persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers für erforderlich erachten werden, so wird ersucht, dies umgehend dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen." Die Gutachtensbeauftragung wurde dem BF abschriftlich zur Kenntnis gebracht.
  7. Mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 30.8.2019 beantwortete Dr. XXXX die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt:
  8. Mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 30.8.2019 beantwortete Dr. römisch 40 die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: "Stellungnehmend auf die Vorschreibung BVwG vom 8.8.2019 halte ich fest: Ad 1.) Herr XXXX wurde am 15.4.2019 untersucht und dabei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil-impulsiv, dissozial) gestellt.Ad 1.) Herr römisch 40 wurde am 15.4.2019 untersucht und dabei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional instabil-impulsiv, dissozial) gestellt. Dem Gutachten der PVA vom 19.4.2016 wurde nicht gefolgt, weil:
  9. im Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (siehe Gutachten Mag. XXXX (Abl. 168-170), psychologisches Gutachten Mag. XXXX (105-106)) kann eine solche Diagnose nicht abgegrenzt werden kann. Wie bereits im Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017 erwähnt, ist auch Delinquenz kein Merkmal der Diagnose "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung", jedoch sehr wohl ein Merkmal der impulsiven und dissozialen Persönlichkeit;
  10. im Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (siehe Gutachten Mag. römisch 40 (Abl. 168-170), psychologisches Gutachten Mag. römisch 40 (105-106)) kann eine solche Diagnose nicht abgegrenzt werden kann. Wie bereits im Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017 erwähnt, ist auch Delinquenz kein Merkmal der Diagnose "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung", jedoch sehr wohl ein Merkmal der impulsiven und dissozialen Persönlichkeit;
  11. die Diagnose eine Persönlichkeitsänderunq vorschreibt, es ist jedoch vollkommen unzulässig, diese Diagnose über einen Zeitraum von fast 50 Jahren zu stellen. Die ICD 10 beschreibt die Störung wie folgt: Eine andauernde, wenigstens über zwei Jahre bestehende Persönlichkeitsänderung kann einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen. Die Belastung muss extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tief greifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden muss. Die Störung ist durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl, gekennzeichnet. Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) kann dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sein. Alleine die Annahme eines "Traumas" rechtfertigt weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, noch die einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Aus gutachterlicher Sicht ist deshalb der Aussage im Gutachten der PVA (Abl 256 RS) "...Aufgrund der Hilfeverweigerung Seitens der Mutter kam es zum Bruch mit der Mutter. Er wurde dann verhaltensauffällig, aggressiv und kam mit 16 J. ins Heim..." mit dem implizierten kausalen Bezug auf den sexuellen Missbrauch nicht zugestimmt werden kann.
  12. Aus der Diagnose geht nicht hervor, worauf sich die Extrembelastung bezieht, d. h. negative Sozialisierungserfahrungen aufgrund nicht intakter Familienverhältnisse, u.a. Unterbringungen bei 3 verschiedenen Pflegeeltern bis zum 4 LJ (Abl. 132), Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, langjährige Haftstrafen werden nicht differenziert.
  13. Als "Somatisierungsstörung" wird die Angabe von Schmerzen in einer bestimmten Körperregion bezeichnet, für die sich kein organisches Substrat findet, z.B. bei Angaben von Schmerzen im Bereich der LWS [Anm: Lendenwirbelsäule] findet sich kein Bandscheibenvorfall oder andere degenerative Veränderungen. Wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unterschiedlich und hartnäckig sind, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt ist, ist die Diagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung zu erwägen. Die Diagnose bezieht sich somit auf die angegebenen Schmerzen im Bereich der LWS. Diese Beschwerden wurden zur Untersuchung am 15.4.2016 nicht angegeben.
  14. Die Diagnose Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol wurde nach einer mehr als 10-jährigen Abstinenz nicht in die Diagnosen übernommen. Ad 2.) Es ist aus gutachtlicher Sicht nicht zulässig, den Beginn der Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere die Straffälligkeiten, mit dem sexuellen Missbrauch anzusetzen. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass der sexuelle Missbrauch die beschriebene Persönlichkeitsstörung bedingt hat und dabei die Art und Weise des Heranwachsens in der frühen Kindheit unberücksichtigt lässt. Bezüglich des einwöchigen Aufenthaltes Jänner 1979 bis Februar 1979 (SMS Abl. 323) LKH XXXX ist anzumerken, dass eine Diagnose Kryptorchismus (i.e. Hoden sind im Leisenkanal verblieben und nicht in den Hodensack gewandert) und Leistenbruch eine körperliche Untersuchung des Genitales bedingen. Diese Diagnosen sind jedoch kinderchirurgischer und nicht kinderpsychiatrischer Natur, weshalb für den Gutachter offenbleibt, weshalb Dr. XXXX die Untersuchung vorgenommen haben soll.Bezüglich des einwöchigen Aufenthaltes Jänner 1979 bis Februar 1979 (SMS Abl. 323) LKH römisch 40 ist anzumerken, dass eine Diagnose Kryptorchismus (i.e. Hoden sind im Leisenkanal verblieben und nicht in den Hodensack gewandert) und Leistenbruch eine körperliche Untersuchung des Genitales bedingen. Diese Diagnosen sind jedoch kinderchirurgischer und nicht kinderpsychiatrischer Natur, weshalb für den Gutachter offenbleibt, weshalb Dr. römisch 40 die Untersuchung vorgenommen haben soll. Ad 3.) Aus gutachterlicher Sicht ist die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit als akausal anzusehen. Aus gutachterlicher Sicht ist somit eine Neubewertung des Gutachtens auszuschließen."
  15. Dem BF wurde im Rahmen des Parteigehörs mit Erledigung vom 6.9.2019 das Gutachten zur Kenntnis gebracht.
  16. Mit Schreiben vom 26.9.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab und monierte unter anderem, der Sachverständige würde ihm die Glaubwürdigkeit im Falle XXXX in Frage stellen und führte der BF ins Treffen, dass Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit als Säulen eines Gutachtens nicht greifen können, wenn der Gutachter die Meinung vertrete, dass ein "Fakt" nicht zähle.
  17. Mit Schreiben vom 26.9.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab und monierte unter anderem, der Sachverständige würde ihm die Glaubwürdigkeit im Falle römisch 40 in Frage stellen und führte der BF ins Treffen, dass Neutralität, Objektivität und Unabhängigkeit als Säulen eines Gutachtens nicht greifen können, wenn der Gutachter die Meinung vertrete, dass ein "Fakt" nicht zähle.
  18. Mit Gutachtensauftrag vom 24.10.2019 wurde von Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeid. gerichtl. zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Kriminalprognostik, ein Gutachten eingeholt mit folgendem Text und erstattete Dr. XXXX ihr Gutachten vom 1.12.2019:
  19. Mit Gutachtensauftrag vom 24.10.2019 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeid. gerichtl. zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Kriminalprognostik, ein Gutachten eingeholt mit folgendem Text und erstattete Dr. römisch 40 ihr Gutachten vom 1.12.2019: "SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie gemäß dem gerichtlichen Auftrag wird, basierend auf der Aktenlage, zu folgenden Fragen Stellung genommen: 1) Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem Beschwerdeführer aktuell vor? Es wird um exakte Bezeichnung und genaue Begründung der festgestellten Gesundheitsschädigungen ersucht. Es wird um Stellungnahme zu den im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt festgehaltenen Gesundheitsschädigungen (F62.0 andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, F45.1 undifferenzierte Somatisierungsstörung, Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol) vom 19.04.2016 insbesondere bei abweichend festzustellenden Gesundheitsschädigungen ersucht. 2) Sind die aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers kausal auf die in seiner Kindheit erlittenen Gewaltverbrechen zurückzuführen? Hinsichtlich der Begründung zu Punkt 2b) im durch den SV Dr. W. XXXX am 22.04.2016 erstatteten Gutachten, wonach die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen als akausal zu beurteilen sind, wird angemerkt, dass die Verhaltensauffälligkeiten NACH der erfolgten sexuellen Missbräuchen durch Dr. XXXX eingetreten sind, weshalb diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - für sich genommen gerade nicht FÜR eine Akausalität sprechen können.Hinsichtlich der Begründung zu Punkt 2b) im durch den SV Dr. W. römisch 40 am 22.04.2016 erstatteten Gutachten, wonach die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen als akausal zu beurteilen sind, wird angemerkt, dass die Verhaltensauffälligkeiten NACH der erfolgten sexuellen Missbräuchen durch Dr. römisch 40 eingetreten sind, weshalb diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - für sich genommen gerade nicht FÜR eine Akausalität sprechen können. Es wird ersucht das Ergebnis der Kausalitätseinschätzung ausführlich zu begründen, was hingegen bedeutet, dass im Falle des Ergebnisses einer Akausalität zu begründen ist, auf welche Ereignisse die aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden können. 3) Falls eine Kausalität unter Punkt
  20. bejaht wird: begründet/n die kausale/n Gesundheitsschädigung/en die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers? Dabei ist das Gutachten. der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.04.2016 zu berücksichtigen. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , in der Folge nur mehr BF genannt, wurde im Alter von 8 oder 9 Jahren (1978/1979) von Kinderarzt Dr. XXXX sexuell missbraucht, wobei sich die Missbräuche in der Art und Weise gestalteten, dass der Kinderarzt Oralverkehr am minderjährigen BF vornahm, ihm Gegenstände in den After einführte und den BF an verschiedenen Körperstellen berührte bzw. ausgriff.Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , in der Folge nur mehr BF genannt, wurde im Alter von 8 oder 9 Jahren (1978 aus 1979,) von Kinderarzt Dr. römisch 40 sexuell missbraucht, wobei sich die Missbräuche in der Art und Weise gestalteten, dass der Kinderarzt Oralverkehr am minderjährigen BF vornahm, ihm Gegenstände in den After einführte und den BF an verschiedenen Körperstellen berührte bzw. ausgriff. Die Verhaltensauffälligkeiten bzw. disziplinäre Schwierigkeiten wurden seit dem Hauptschulbesuch vermerkt. Ab dem 6.03.1987 wurde der BF im niederösterreichischen Landesjugendheim XXXX untergebracht und dort körperlich und psychisch misshandelt; Straffälligkeit entwickelte der BF mit 16 Jahren. Er sei im Jugendgefängnis XXXX und in der JA Graz XXXX , mit Strafausmaß von insgesamt 11 Jahren, angehalten gewesen.Die Verhaltensauffälligkeiten bzw. disziplinäre Schwierigkeiten wurden seit dem Hauptschulbesuch vermerkt. Ab dem 6.03.1987 wurde der BF im niederösterreichischen Landesjugendheim römisch 40 untergebracht und dort körperlich und psychisch misshandelt; Straffälligkeit entwickelte der BF mit 16 Jahren. Er sei im Jugendgefängnis römisch 40 und in der JA Graz römisch 40 , mit Strafausmaß von insgesamt 11 Jahren, angehalten gewesen. Gemäß eigenen Angaben habe der BF nach dem Missbrauch durch Dr. XXXX panische Angst vor Ärzten entwickelt, sei psychisch am Ende. Er sei schwer aggressiv geworden. Aufgrund dieser Störung habe er Straftaten (Körperverletzung und Einbrüche) begangen und des Öfteren den Arbeitsplatz wechseln müssen bzw. habe er den Arbeitsplatz verloren.Gemäß eigenen Angaben habe der BF nach dem Missbrauch durch Dr. römisch 40 panische Angst vor Ärzten entwickelt, sei psychisch am Ende. Er sei schwer aggressiv geworden. Aufgrund dieser Störung habe er Straftaten (Körperverletzung und Einbrüche) begangen und des Öfteren den Arbeitsplatz wechseln müssen bzw. habe er den Arbeitsplatz verloren. Aus der heilpädagogischen Dokumentation Zusammenfassend, nach Einsichtnahme in alle im Akt befindlichen Unterlagen, kann gesagt werden, dass der BF sich bis zu seinem
  21. Lebensmonat in Pflege und Erziehung der Mutter befand und dann bis zu seinem
  22. Lebensjahr bei der Großmutter und bei drei verschiedenen Pflegestellen, jeweils für einige Monate untergebracht war. Der Grund der wechselnden Betreuung lässt sich der ausgewerteten Dokumentation nicht entnehmen. Seinen Vater hat er nicht gekannt. Nach dem
  23. Heirat der Mutter, hatte der Stiefvater eine ablehnende Haltung dem BF gegenüber und wollte die Vaterrolle nicht übernehmen. Es wurde vermerkt, dass der Jugendliche die Schule zu Hause wohnend besuchte, wobei sich in der Hauptschule disziplinäre Probleme ergeben haben. Das erste straffällige Verhalten wurde Ende Juni 1986 dokumentiert. In der Pubertät wurde das Leben in der elterlichen Wohnung sowohl vom Jugendlichen als auch von seiner Mutter aufgrund ständiger Auseinandersetzungen abgelehnt. Im Heimbericht vom 16.10.1987 wurden dem BF ein gutes Sozialverhalten, bei wenig emotionaler Bindung und Suche nach Vorteilen mit allen Mitteln, attestiert. Aus den medizinischen und therapeutischen Befunden/Sachverständigengutachten Fachärztlicher Befund vom 11.11.2009 Dr. A. XXXX FA f. PsychiatrieFachärztlicher Befund vom 11.11.2009 Dr. A. römisch 40 FA f. Psychiatrie Diagnose: schwere impulsive Persönlichkeitsstörung Psychologischer Befund vom 18.06.2012, Mag. C. XXXX , klinische und PsychologinPsychologischer Befund vom 18.06.2012, Mag. C. römisch 40 , klinische und Psychologin Diagnosen: Anpassungsstörung (mit Störungen der Regulation von Affekten und Impulsen, Störungen der Selbstwahrnehmung, Störungen in der Beziehung zu anderen Menschen, Somatisierung und Veränderung der Lebenseinstellung), emotional instabile Persönlichkeitsstörung Fachliche Stellungnahme vom 9.03.2014 Mag. D. XXXX , klinischer Psychologe, PsychotherapeutFachliche Stellungnahme vom 9.03.2014 Mag. D. römisch 40 , klinischer Psychologe, Psychotherapeut Diagnostische Gespräche zur Abklärung der erlittenen Beeinträchtigungen durch sexuelle Übergriffe in der Kindheit Die Übergriffe wurden im Zeitraum zwischen 1978 - 1982 im Alter von 8-12 Jahren, nicht genau erinnerlich an der heilpädagogischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX im Rahmen der ambulanten Konsultationen angegeben.nicht genau erinnerlich an der heilpädagogischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 im Rahmen der ambulanten Konsultationen angegeben. Die Familie befand sich in Betreuung das JA XXXX , die Einweisung zur Behandlung erfolgte aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des BF.Die Familie befand sich in Betreuung das JA römisch 40 , die Einweisung zur Behandlung erfolgte aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des BF. Aufgrund der disziplinären Schwierigkeiten kam es zu mehreren Heimaufenthalten, die Rückführung zur Mutter erfolgte
  24. Im Jugend- und Erwachsenenalter setzte der BF Straftaten, in der Mehrzahl Einbrüche und Körperverletzung, vorwiegend unter Einfluss von Alkohol und/oder Drogen. Die Zeit der therapeutischen Begleitung, vom BF injiziert, war durch Alkohol und Drogenmissbrauch, wie auch von aggressivem, impulsivem Verhalten geprägt. Der BF sei an mehreren Stellen beschäftigt gewesen und trotz seiner guten Arbeitsleistung, infolge von Eskalationen mit Arbeitgebern und Mitarbeitern, des Öfteren gekündigt worden. Seine Ehe habe er als stabil bezeichnet, in anderen privaten Kontakten würde es zu vielen Schwierigkeiten und Beziehungsabbrüchen gekommen sein. Aufgrund der Anamnese, der mehrfachen psychologisch diagnostischen Untersuchungen konnten folgende Diagnosen erhoben werden: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, episodischer Substanzmittelmissbrauch, Ejaculatio praecox. Psychotherapie und fachpsychiatrische Begleitung werden fortgesetzt. Entlassungsbericht Zentrum für psychosoziale Gesundheit XXXX Aufenthalt vom 21.12.2015 bis 10.02.2016Psychotherapie und fachpsychiatrische Begleitung werden fortgesetzt. Entlassungsbericht Zentrum für psychosoziale Gesundheit römisch 40 Aufenthalt vom 21.12.2015 bis 10.02.2016 Zuweisung: posttraumatische Belastungsstörung; emotional instabile Persönlichkeitsstörung; Diagnosen; komplexe posttraumatische Belastungsstörung vom impulsiven Typ (F 60.3) bei Mehrfachtraumatisierung; schädlicher Gebrauch vom Alkohol seit 2005 abstinent, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5) im Bereich der unteren LWS. Im psychopathischen Status wurden Flashbacks unter Stressbedingungen, Albträume bei Ein- und Durchschlafstörung und Impulsivität vermerkt. Theraphieempfehlung: Dominal Forte 80 mg abends. Anmerkung SV Bei der Diagnoseerstellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS F43.1) wurden die von LCD-10 geforderten Kriterien außeracht gelassen. Die Diagnose von PTBS ist gemäß der ICD-10 Klassifizierung gerechtfertigt, wenn neben dem auslösenden Trauma, Intrusionen, Hyperarousal und Vermeidung auf der Erlebnisebene - einer Befundebene entsprechend und nicht auf den Beschwerden - auf eigenen Angaben basierend feststellbar sind. Der Beginn dieser Störung wurde bei der Diagnoseerstellung nicht spezifiziert. Als diagnostische Leitlinie gilt, dass dieses Krankheitsbild verzögert, jedoch innerhalb von sechs Monaten nach einem Trauma von außergewöhnlicher Schwere auftritt. Prinzipiell ist zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anzumerken, dass diese Störung in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab der Erstmanifestation abklingt. Es gibt jedoch auch chronische Verläufe und in Einzelfällen ein verzögertes Auftreten der Störung mehrere Monate nach der Traumatisierung (nicht Jahre!). Wenn die Störung chronisch fortbesteht, muss die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F 62.0 vergeben werden1 Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wurde anlässlich des Reha-Aufenthaltes nicht gestellt! Gemäß dem ICD 10 Katalog entspricht die Kodierung F 60.3 einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Fachärztliche Befundberichte vom 25.09.2009 und 9.11.2009 Dr. B. XXXX , FÄ für PsychiatrieFachärztliche Befundberichte vom 25.09.2009 und 9.11.2009 Dr. B. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie Diagnosen: Cannabisabhängigkeit, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, antisoziale Vergangenheit Fachärztlicher Befund vom 14.04.2016 Dr. B. XXXX , FÄ für PsychiatrieFachärztlicher Befund vom 14.04.2016 Dr. B. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen, posttraumatische Belastungsstörung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ Therapeutische Beziehung seit 2005, psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung schwerer Traumatisierungen im Rahmen der Psychotherapie wird empfohlen, eine Arbeitsunfähigkeit wird attestiert. Anmerkung SV Aus der Zusammenschau der fachärztlichen Briefe, Dr. B. XXXX vom 25.09.2009 und 14.04.2016 ist verwunderlich, dass die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung erst 2016 erhoben wurde.Aus der Zusammenschau der fachärztlichen Briefe, Dr. B. römisch 40 vom 25.09.2009 und 14.04.2016 ist verwunderlich, dass die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung erst 2016 erhoben wurde. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist nach lange zurückliegender Traumatisierung nicht zulässig. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung schließt laut ICD-10 Vorgaben, die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung aus. Psychologischer Befund vom 17.03.2016, Vorbefund vom 6.07.2009 Mag. l. XXXX , klinische Psychologinl. römisch 40 , klinische Psychologin In den Persönlichkeitsuntersuchungen wurden im Test SCL-90-R im Gegensatz zum Vortest ausgedehnte Belastung, mit Depressivität, Unsicherheit im Sozialkontakt, Angst, paranoides Denken und Aggressivität erhoben; im IES-R Verdacht auf posttraumatische Belastung; im ISTA Rückzug und Passivität bzw. destruktive Durchbrüche als Ausdruck einer gestörten Aggression-Regulation. Im Rorschachtest in Übereinstimmung zur Voruntersuchung ergibt sich eine impulsive Persönlichkeitsstörung mit antisozialer Vergangenheit bei einer Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit sowie folterähnlichen Bestrafungen während der Heimunterbringung als Jugendlicher. Anmerkung SV Bei den testpsychologischen Verfahren handelt es sich, mit Ausnahme des Rorschachtests, um Selbstbeurteilungsinstrumente. Bei der Auswertung der "Selbstbeurteilungsinstrumente ist in einer Begutachtungssituation prinzipiell eine große Zurückhaltung geboten, da die Probanden in ihren Angaben die Testergebnisse in einem hohen Maße tendenziös verfälschen können"
  25. Ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension PVA vom 19.04.2016 Dr. P. XXXX , FA f. PsychiatriePVA vom 19.04.2016 Dr. P. römisch 40 , FA f. Psychiatrie Beschwerden: weiterhin Albträume und Durchschlafstörungen, tagsüber Flashbacks, welche an die Traumatisierung erinnern, und welche der Untersuchte zeitweise unter Kontrolle habe, Stimmungsschwankungen, geminderter Antrieb, Konzentrationsschwäche, Angst vor Impulsivität und erneuerter Delinquenz, Schmerzen in der LWS. Psychopathologisch: reduzierte Konzentration, Wahrnehmung: Flashbacks, Stimmung depressiv, Affekte in den neg. Skalenbereich verschoben, Antrieb reduziert, Durchschlafstörungen mit Albträumen, Persönlichkeit: emotional-instabile Züge, traumatisierende Züge, impulsive Züge, Somatisierungsneigung Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, und undifferenzierte Somatisierungsstörung, Z.n. schädlichen Gebrauch von Alkohol. In der Begründung der Diagnosen wird angeführt, dass bei dem Untersuchten eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung nach Mehrfachtraumatisierungen durch Erlebnisse im Kinderheim sowie sexuellen Übergriffe durch einen Arzt in XXXX , Albträume Flashbacks, Durchschlafstörungen, Neigung zu Impulsdurchbrüchen bestehen.In der Begründung der Diagnosen wird angeführt, dass bei dem Untersuchten eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung nach Mehrfachtraumatisierungen durch Erlebnisse im Kinderheim sowie sexuellen Übergriffe durch einen Arzt in römisch 40 , Albträume Flashbacks, Durchschlafstörungen, Neigung zu Impulsdurchbrüchen bestehen. Anmerkung SV
  26. Als Persönlichkeit wird die Gesamtheit der psychischen Eigenschaften, Verhaltensweisen, die dem einzelnen Menschen seine unverwechselbare Individualität verleihen, genannt. Die Persönlichkeitsmerkmale entstehen in der frühen KindheìÍ und Jugend. Es wird angenommen, dass die Entwicklung der Persönlichkeit in der Pubertät abgeschlossen ist.3 Eine andauernde, wenigstens über 2 Jahre bestehende Persönlichkeitsveränderung kann einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen (ICD 10). Diese Diagnose kann nur nach Ausbildung der Charakterzüge, welche die Persönlichkeit bestimmen, d.h. im erwachsenem Alter vergeben werden. Den Nachweis einer Persönlichkeitsänderung hat der SV nicht erbracht.
  27. Beschwerden vs Symptome Unter Symptomen versteht man körperliche (psychische) objektiv vom Arzt erhobene Zeichen, die einen veränderten Funktionszustand der Psyche, eines Organes oder eines Körperteils anzeigen. Beschwerden hingegen sind von Patienten angegebene Störungen der Befindlichkeit, welche auf subjektiven Empfindungen basieren - bei dem Untersuchten sind es: Schlafstörung, Albträume Flashbacks, Neigung zu Impulsdurchbrüchen Der SV der PVA hat es unterlassen, in der Befundung die objektiv erhobenen Symptome von den angegebenen, subjektiven Beschwerden zu trennen. Die eigenen Angaben des Untersuchten und subjektiv empfundene Beschwerden wurden als Leitkriterien zur Diagnoseerstellung herangezogen. Dadurch wurde den vorgetragenen Beschwerden die Bedeutung objektiver Tatsachen verliehen.
  28. Bei der Diagnosestellung der andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, F62 wurden die aus der wissenschaftlichen Literatur und aus den Leitlinien bekannten und empfohlenen Diagnosekriterien in die gutachterliche Befundung nicht miteinbezogen. Entsprechend den Kriterien des ICD 10 Kataloges ist diese Diagnose zu stellen, "wenn die Persönlichkeitsänderung einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgt. Die Belastung muss extrem sein. Die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit darf nicht in Erwägung gezogen werden." Merkmale der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sind feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, sozialer Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung, wie bei ständigen Bedrohtseins und Entfremdungsgefühle. Diese Symptome wurden im psychopathologischen Zustand nicht angeführt. Die diagnostizierten Albträume und Flashbacks gehören nicht zu den Kernsymptomen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung. Das bei der Beschreibung der Persönlichkeit des BF verwendetes Attribut "traumatisierende Züge" ist in der psychiatrischen Lehre nicht bekannt.
  29. Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ist durch nichts begründet. Angegebene Schmerzen im LWS-Bereich, dazu ohne jegliche körperliche Untersuchung und ohne bildgebende Verfahren, sind nicht ausreichend um diese Diagnose zu stellen. Viele Menschen leiden an Rücken-(Kreuz-)schmerzen, ohne dass die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt wird. Dem nervenärztlichen Gutachten nach dem VOG vom 22.04.2016 Dr. W. XXXX FA f.Dem nervenärztlichen Gutachten nach dem VOG vom 22.04.2016 Dr. W. römisch 40 FA f. Neurologie und Psychiatrie ist die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen-impulsiven und dissozialen Anteilen zu entnehmen. Diese Diagnose wurde in Übereinstimmung mit der fachlichen Stellungnahme von Mag. XXXX gestellt; der kausale Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.ist die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen-impulsiven und dissozialen Anteilen zu entnehmen. Diese Diagnose wurde in Übereinstimmung mit der fachlichen Stellungnahme von Mag. römisch 40 gestellt; der kausale Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Ergänzungsgutachten vom 16.06.2017 SV Dr. W. XXXXIm Ergänzungsgutachten vom 16.06.2017 SV Dr. W. römisch 40 In Ergänzung zu den nachgereichten Befunden wird vom SV festgestellt, dass die Misshandlungen möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen Leidenszustand gehabt haben, sind jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Ergänzungsgutachten vom 30.08.2019 für BVwG Dr. XXXX FA f. Neurologie undErgänzungsgutachten vom 30.08.2019 für BVwG Dr. römisch 40 FA f. Neurologie und Psychiatrie Der SV führte in seinem Gutachten aus, dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf sein Gutachten vom 22.04.2016, sein Ergänzungsgutachten vom 2.02.2017 und in Übereinstimmung mit den Gutachten Mag. XXXX und Mag. XXXX aufrechtzuerhalten ist.Der SV führte in seinem Gutachten aus, dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf sein Gutachten vom 22.04.2016, sein Ergänzungsgutachten vom 2.02.2017 und in Übereinstimmung mit den Gutachten Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 aufrechtzuerhalten ist. Dies insbesondere bezugnehmend auf das Gutachten der PVA. Delinquenz ist kein Merkmal der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, wohl aber charakteristisch für impulsive und dissoziale Persönlichkeit. Es ist nicht zulässig die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren nach dem verübten Verbrechen zu stellen. Nach den Kriterien des Diagnosesystems ICD-10 ist allein die Annahme eines Traumas weder für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausreichend. Der Begründung der Kausalität mit sexuellem Missbrauch im Gutachten der PVA kann gutachterlicherseits nicht zugestimmt werden. Zudem geht aus der Begründung der Diagnosestellung nicht hervor, worauf sich die Extrembelastung bezieht: ob es sich dabei um negative Sozialisierungserfahrungen aufgrund nicht intakter Familienverhältnisse, u.a. Unterbringung bei drei verschiedenen Pflegeeltern bis zum
  30. LJ, Gewalterfahrungen oder um den erfolgten sexuellen Missbrauch handelt. Langjährige Haftstrafen wurden bei der Bewertung der traumatischen Faktoren nicht spezifiziert. Zu der Diagnose eine Somatisierungsstörung wird angeführt, dass die Schmerzen im LWS Bereich bei der gutachterlichen Untersuchung am 15.04.2016 vom BF nicht angegeben wurden, damit kann nicht von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden. Die Diagnose "Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol" wurde nach zehnjähriger Abstinenz nicht als Diagnose übernommen. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus, dass es aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig ist, den Beginn der Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere die Straffälligkeiten, mit dem sexuellen Missbrauch anzusetzen. Aus gutachterlicher Sicht ist die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit als akausal anzusehen. Die Neubewertung der Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigung schließt der Sachverständige aus. Beantwortung der Fragestellungen: 1) Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem Beschwerdeführer vor? Es wird um exakte Bezeichnung und genaue Begründung der festgestellten Gesundheitsschädigungen ersucht. Es wird um Stellungnahme zu den im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt festgehaltenen Gesundheitsschädigungen (einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, undifferenzierten Somatisierungsstörung und Zustand nach schädlichen Gebrauch von Alkohol) vom 19.04.2016 insbesondere bei abweichend festzustellenden Gesundheitsschädigungen gutachterlicherseits ersucht. Nach Einsichtnahme in die gesamte im Akt vorfindliche Dokumentation, kann gutachterlicherseits bei Herrn XXXX die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.03) und eines unspezifischen Kreuzschmerzes (M54.5) gestellt werden.Nach Einsichtnahme in die gesamte im Akt vorfindliche Dokumentation, kann gutachterlicherseits bei Herrn römisch 40 die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.03) und eines unspezifischen Kreuzschmerzes (M54.5) gestellt werden. Ob die Persönlichkeitsstörung zusätzlich, im Sinne kombinierter Persönlichkeitsstörungen die vom SV Dr. XXXX diagnostizierten dissozialen Züge aufweist, kann ohne genaue Kenntnis der Umstände der vom BF begangenen Delikte, nicht gesagt werden.Ob die Persönlichkeitsstörung zusätzlich, im Sinne kombinierter Persönlichkeitsstörungen die vom SV Dr. römisch 40 diagnostizierten dissozialen Züge aufweist, kann ohne genaue Kenntnis der Umstände der vom BF begangenen Delikte, nicht gesagt werden. Für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sprechen die, der heilpädagogischen und medizinisch/therapeutischen Dokumentation entnommenen Persönlichkeitsmerkmale, welche im gesamten Lebensverlauf von Herrn XXXX zu disziplinären Problemen in seiner Pubertät, zu Delinquenz, Problemen am Arbeitsplatz und in zwischenmenschlichen Beziehungen geführt haben.Für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sprechen die, der heilpädagogischen und medizinisch/therapeutischen Dokumentation entnommenen Persönlichkeitsmerkmale, welche im gesamten Lebensverlauf von Herrn römisch 40 zu disziplinären Problemen in seiner Pubertät, zu Delinquenz, Problemen am Arbeitsplatz und in zwischenmenschlichen Beziehungen geführt haben. In den biographischen Angaben zu Pubertät und zum Erwachsenenalter lässt sich die Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und die Unfähigkeit das eigene impulshafte Verhalten zu kontrollieren, verfolgen. Es ist anzunehmen, dass die Delikte der Körperverletzungen, und die Konflikte mit der Umgebung, aufgrund des streitsüchtigen Verhaltens des BFs und seiner Impulsivität entstanden sind. Der Befund vom SV Dr. XXXX steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den unten angeführten Vorbefunden der vorbehandelnden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten.Der Befund vom SV Dr. römisch 40 steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den unten angeführten Vorbefunden der vorbehandelnden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung haben lt. medizinischer Dokumentation gestellt: Dr. XXXX 11.11.2009, Dr. XXXX 25.
  31. und 9.11.2016 [Anm: es sollte heißen 2009], Mag. XXXX 18.06.2012, Mag. XXXX 9.03.2014, Zentrum f psychosoziale Gesundheit, Aufenthalt vom 21.12.2015 bis 10.02.2016.Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung haben lt. medizinischer Dokumentation gestellt: Dr. römisch 40 11.11.2009, Dr. römisch 40 25.
  32. und 9.11.2016 [Anm: es sollte heißen 2009], Mag. römisch 40 18.06.2012, Mag. römisch 40 9.03.2014, Zentrum f psychosoziale Gesundheit, Aufenthalt vom 21.12.2015 bis 10.02.
  33. Es ist nicht nachvollziehbar und durch nichts begründet, dass Dr. XXXX in ihrem Befund vom 14.04.2016 bei dem gleichen Patienten, ohne Kenntlichmachung einer Veränderung ihrer diagnostischen Bewertung, von einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ausgeht. Parallel stellt sie die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnosen schließen sich lt. ICD 10 Schlüssel aus.Es ist nicht nachvollziehbar und durch nichts begründet, dass Dr. römisch 40 in ihrem Befund vom 14.04.2016 bei dem gleichen Patienten, ohne Kenntlichmachung einer Veränderung ihrer diagnostischen Bewertung, von einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung ausgeht. Parallel stellt sie die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Diese Diagnosen schließen sich lt. ICD 10 Schlüssel aus. Im GA der PVA vom 19.04.2016 wurden die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol gestellt. Der Befund des SV Dr. XXXX ist offensichtlich unzureichend und kann nicht zur Einschätzung eventueller Traumafolgen herangezogen werden.Der Befund des SV Dr. römisch 40 ist offensichtlich unzureichend und kann nicht zur Einschätzung eventueller Traumafolgen herangezogen werden. Im Einzelnen:
  34. Bei der Diagnosestellung der andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (F 62) wurden die, aus der wissenschaftlichen Literatur und aus den Leitlinien bekannten und empfohlenen Diagnosekriterien, in die gutachterliche Befundung nicht miteinbezogen. Entsprechend den Kriterien des ICD 10 Kataloges ist diese Diagnose zu stellen, "wenn die Persönlichkeitsänderung einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgt. Die Belastung muss extrem sein. Die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit darf nicht in Erwägung gezogen werden". Merkmale der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sind feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, sozialer Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung"
  35. Diese Symptome wurden im psychopathologischen Befund des GA nicht angeführt. Die diagnostizierten Albträume und Flashbacks gehören nicht zu den Kernsymptomen einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung. Das bei der Beschreibung der Persönlichkeit des BF verwendete Attribut "traumatisierende Züge " ist in der psychiatrischen Lehre nicht bekannt. 2) Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62) darf nur im Erwachsenenalter vergeben werden. Eine andauernde, wenigstens über 2 Jahre bestehende Persönlichkeitsveränderung kann einer Belastung katastrophalen Ausmaßes folgen (ICD 10). Diese Diagnose kann nach Ausbildung der Charakterzüge, welche die Persönlichkeit bestimmen, dh. in erwachsenem Älter vergeben werden. Als Persönlichkeit wird die Gesamtheit der psychischen Eigenschaften, Verhaltensweisen, die dem einzelnen Menschen seine unverwechselbare Individualität verleihen, genannt.5 Die Persönlichkeitsmerkmale entstehen in der frühen Kindheit und Jugend. Es wird angenommen, dass die Entwicklung der Persönlichkeit in der Pubertät abgeschlossen ist. 3) Der SV hat es bei seiner Befunderhebung verabsäumt, die objektiv erhobenen Symptome von den angegebenen, subjektiven Beschwerden zu trennen. Die eigenen Angaben des Untersuchten und subjektiv empfundene Beschwerden wurden als Leitkriterien zur Diagnoseerstellung herangezogen. Dadurch wurde den vorgetragenen Beschwerden die Bedeutung objektiver Tatsachen verliehen (Symptome sind körperliche oder psychische, objektiv vom Arzt erhobene Zeichen, die einen veränderten Funktionszustand der Psyche, eines Organes oder eines Körperteils anzeigen. Beschwerden hingegen sind von Patienten angegebene Störungen der Befindlichkeit, welche au/subjektiven Empfindungen basieren - bei dem Untersuchten sind es: Schlafstörung. Albträume, Flashbacks, Neigung zur Impulsdurchbrüchen.) 4) Bei der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung müssen die Belastungen spezifiziert und der Zeitpunkt der Persönlichkeitsänderung genannt werden. 5) Die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ist durch nichts begründet. Die im L WS-Bereich angegebene Schmerzen, dazu ohne jegliche körperliche Untersuchung und ohne bildgebende Befundung, sind für die Diagnose einer Somatisierungsstörung nicht ausreichend. Viele Menschen leiden an Rücken-(Kreuz-)schmerzen, ohne dass die Diagnose einer Somatisierungsstörung gestellt wird. Eine Somatisierungsstörung ist eine neurotische Konfliktverarbeitung mit Verlagerung der intrapsychischen Konflikte in die Ebene der körperlichen Symptome. Die Störung entsteht auf dem Boden einer besonderen Vulnerabilität bei nicht ausreichenden bzw. unreifen Copingmechanismen. Der BF hat angegeben unter LWS Schmerzen in Stresssituationen zu leiden. Kreuzschmerzen sind eines der am weitesten verbreiteten Leiden in zivilisierten Ländern. Bei Erwachsenen beträgt die Punktprävalenz 12-30% und die Lebenszeitprävalenz 60-85 %. Die Rezidivrate beläuft sich auf 20-73% innerhalb eines Jahres und erreicht bis zu 85% bezogen auf die gesamte Lebensspanne.6 6) Die Diagnose: "Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol" wurde nur in Eigenanamnese erhoben. Den Ausführungen des SV Mag. XXXX folgend wäre die korrekte diagnostische Einschätzung: "Zustand nach schändlichem Gebrauch von Alkohol und Drogenkonsum. (siehe auch Befund Dr. XXXX 2019 Cannabisabhängigkeit ").6) Die Diagnose: "Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol" wurde nur in Eigenanamnese erhoben. Den Ausführungen des SV Mag. römisch 40 folgend wäre die korrekte diagnostische Einschätzung: "Zustand nach schändlichem Gebrauch von Alkohol und Drogenkonsum. (siehe auch Befund Dr. römisch 40 2019 Cannabisabhängigkeit "). 2) Sind die aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers kausal auf die in seiner Kindheit erlittenen Gewaltverbrechen zurückzuführen? Hinsichtlich der Begründung zu Punkt 2b) im durch den SV Dr. XXXX am 22.4.2016 erstatteten Gutachten, wonach die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen als akausal zu beurteilen sind, wird angemerkt, dass die Verhaltensauffälligkeiten NACH der erfolgten sexuellen Missbräuchen durch Dr. XXXX eingetreten sind, weshalb diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - für sich genommen gerade nicht FÜR eine Akausalität sprechen können.Hinsichtlich der Begründung zu Punkt 2b) im durch den SV Dr. römisch 40 am 22.4.2016 erstatteten Gutachten, wonach die festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen als akausal zu beurteilen sind, wird angemerkt, dass die Verhaltensauffälligkeiten NACH der erfolgten sexuellen Missbräuchen durch Dr. römisch 40 eingetreten sind, weshalb diese - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - für sich genommen gerade nicht FÜR eine Akausalität sprechen können. Es wird ersucht das Ergebnis der Kausalitätseinschätzung ausführlich zu begründen, was hingegen bedeutet, dass im Falle des Ergebnisses einer Akausalität zu begründen ist, welche Ereignisse die aktuellen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückgeführt werden können. Die gutachterlich festgestellte emotional instabile Persönlichkeitsstörung, wie auch die anderen Typen von Persönlichkeitsstörungen haben eine multifaktorielle Pathogenese. Genetische Faktoren, neurobiologische Aspekte und soziopsychologische (traumatische Ereignisse in der Kindheit und Pubertät) Faktoren zeichnen ursächlich die Entstehung dieser Störung, ob Fehlen einer adäquaten emotionalen Entwicklung und Bindungsfähigkeit bei mangelhafter Kontinuität der Lebensbedingungen und der unabdingbar erforderlichen emotionalen Sicherheit bei Unterbringung in verschiedenen Pflegefamilien, fehlende Vaterfigur, mangelhafte Erziehungs- und Förderungskompetenz der Mutter, eingeengte Lebensverhältnisse, mangelnde Unterstützung durch den Stiefvater, Misshandlungen im Heim und sexueller Missbrauch - zur Entwicklung der Störung und in welcher Gewichtung beigetragen haben, lässt sich aus gutachterlichen Sicht nicht bewerten. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um einen Teil der pathogenethischen Faktoren handelt. Die Aktenlage lässt keinen Einblick in die etwaige genetische Prädisposition oder in die neurobiologischen Aspekte der Persönlichkeitsstörung bei dem BF zu. 3) Falls eine Kausalität unter Punkt
  36. bejaht wird: begründet/n die kausale/n Gesundheitsschädigung/en die aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers? Dabei ist das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.4.2016 zu berücksichtigen. Entfällt."
  37. Das Gutachten Dris. XXXX vom 1.12.2019 wurde den Parteien am 6.12.2019 schriftlich übermittelt.
  38. Das Gutachten Dris. römisch 40 vom 1.12.2019 wurde den Parteien am 6.12.2019 schriftlich übermittelt.
  39. Am 18.12.2019 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es erschien der BF im Beisein einer Vertrauensperson (VP), eine Vertreterin der belangten Behörde und die gerichtlich befasste Sachverständige Dr. XXXX . Der BF wurde im Zuge der Verhandlung umfassend befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu äußern bzw. Stellung zu nehmen, und das Gutachten mit der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie zu erörtern. Ebenso hatte die Vertreterin der belangten Behörde ausreichend die Möglichkeit zur Fragestellung an den BF, an die Sachverständige sowie zur Stellungnahme.
  40. Am 18.12.2019 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es erschien der BF im Beisein einer Vertrauensperson (VP), eine Vertreterin der belangten Behörde und die gerichtlich befasste Sachverständige Dr. römisch 40 . Der BF wurde im Zuge der Verhandlung umfassend befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu äußern bzw. Stellung zu nehmen, und das Gutachten mit der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie zu erörtern. Ebenso hatte die Vertreterin der belangten Behörde ausreichend die Möglichkeit zur Fragestellung an den BF, an die Sachverständige sowie zur Stellungnahme. Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift: "Außer Streit gestellt wird, dass der BF vom Land Niederösterreich und vom Land Kärnten Entschädigungszahlungen wegen dem dem BF widerfahrenen Unrecht während der Unterbringung des BF in Einrichtungen des Landes Niederösterreich bzw. Kärnten geleistet wurden. Sie haben in Ihrer Beschwerde ersucht, dass in einer mündlichen Verhandlung offene Fragen zu Ihrer Biographie persönlich erläutert werden können, daher sind wir heute hier zusammengekommen, um Fragen an Sie zu richten. VR: Vorhalt der AS 288 bis 291: stammt dies von Ihnen? BF: Ja, das habe ich geschrieben. Verlesen wird, nachdem der BF bestätigt, dass dies von ihm verfasst wurde: AS 288 bis 291 aus dem Fremdakt. VR verliest aus AS 288 bis
  41. VR führt aus: Zur Verhandlung gelangt heute die Beschwerde des Herrn XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des SMS vom 17.4.2018, GZ XXXX , mit welchem sein Antrag vom 29.1.2015 auf Ersatz des Verdienstentgangs abgewiesen wurde.Zur Verhandlung gelangt heute die Beschwerde des Herrn römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des SMS vom 17.4.2018, GZ römisch 40 , mit welchem sein Antrag vom 29.1.2015 auf Ersatz des Verdienstentgangs abgewiesen wurde. In der Beschwerde vom 25.5.2018 wird vorgebracht, dass der BF im Kindesalter stationär im LKH XXXX gewesen sei, wo er durch Primarius Dr. XXXX - in der Folge auch mehrfach - sexuell missbraucht worden sei. Es wird moniert, dass im bekämpften Bescheid angeführt werde, dass der BF an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, auf die Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch durch Dr. XXXX werde aber nicht eingegangen, so die Beschwerde.In der Beschwerde vom 25.5.2018 wird vorgebracht, dass der BF im Kindesalter stationär im LKH römisch 40 gewesen sei, wo er durch Primarius Dr. römisch 40 - in der Folge auch mehrfach - sexuell missbraucht worden sei. Es wird moniert, dass im bekämpften Bescheid angeführt werde, dass der BF an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, auf die Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch durch Dr. römisch 40 werde aber nicht eingegangen, so die Beschwerde. Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs gem. § 1 Abs 1 und Abs 3 sowie § 3 sowie § 10 Abs 1 VOG statt zu geben.Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ersatz des Verdienstentgangs gem. Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG statt zu geben. Dem Verfahren liegt folgendes bisheriges Verwaltungsgeschehen zu Grunde: Sie verfügen über Lehrabschlussprüfungen in den Lehrberufen Bäcker und Konditor absolviert (8.4.1992 in JA XXXX und 9.6.1998 in JA XXXX), AS 17 und AS 18.Sie verfügen über Lehrabschlussprüfungen in den Lehrberufen Bäcker und Konditor absolviert (8.4.1992 in JA römisch 40 und 9.6.1998 in JA römisch 40 ), AS 17 und AS
  42. Laut Dr. XXXX , WGKK, vom 11.11.2009 leide der BF an einer schweren impulsiven Persönlichkeitsstörung. Laut Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, vom 25.3.2010, leide der BF an massiver innerer Unruhe und sei deutlich depressiv. Dr. XXXX schreibt in der Anamnese am 25.9.2009, dass laut BF "Gewaltdelikte hauptsächlich wegen vom ihm erlebten Ungerechtigkeiten passierten".Laut Dr. römisch 40 , WGKK, vom 11.11.2009 leide der BF an einer schweren impulsiven Persönlichkeitsstörung. Laut Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 25.3.2010, leide der BF an massiver innerer Unruhe und sei deutlich depressiv. Dr. römisch 40 schreibt in der Anamnese am 25.9.2009, dass laut BF "Gewaltdelikte hauptsächlich wegen vom ihm erlebten Ungerechtigkeiten passierten". Im bekämpften Bescheid wird Ihre Schilderung betreffend Missbrauch durch Dr. XXXX als glaubwürdig befunden und war Dr. XXXX laut Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung im von Ihnen geschilderten Zeitraum auch als Arzt am LKH tätig, als Sie dort vorstellig wurden.Im bekämpften Bescheid wird Ihre Schilderung betreffend Missbrauch durch Dr. römisch 40 als glaubwürdig befunden und war Dr. römisch 40 laut Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung im von Ihnen geschilderten Zeitraum auch als Arzt am LKH tätig, als Sie dort vorstellig wurden. Laut dem von der Behörde eingeholten nervenfachärztl. Ergänzungsgutachten vom 16.6.2017 haben die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf Ihren derzeitigen psychischen Leidenszustand, werden aber nicht als wesentliche Ursache angesehen. VR befragt den BF: VR: Herr XXXX , haben Sie vor dem Eintritt in den Kindergarten jemals ihren leiblichen Vater kennengelernt?VR: Herr römisch 40 , haben Sie vor dem Eintritt in den Kindergarten jemals ihren leiblichen Vater kennengelernt? BF: Nein. VR: Haben Sie jemals versucht Kontakt aufzunehmen zum leiblichen Vater? BF: Ja. VR: Wie ist das passiert? Hatten Sie Erfolg? BF: Ich hatte Erfolg. Vor drei oder vier Jahren habe ich ihn gefunden in XXXX . Er war überrascht, dass er mich gesehen hat, aber sonst kann ich mich an meinen Vater nicht erinnern.BF: Ich hatte Erfolg. Vor drei oder vier Jahren habe ich ihn gefunden in römisch 40 . Er war überrascht, dass er mich gesehen hat, aber sonst kann ich mich an meinen Vater nicht erinnern. VR: Haben Sie noch Kontakt mit ihm? BF: Er ist verstorben. VR: Konnten Sie die Zeit mit ihm nutzen? BF: Nein, wir haben uns 4, 5 Mal gesehen. Er war Alkoholiker und ist sechs Monate nach unserem Treffen verstorben. VR: Bei welchen Pflegestellen waren Sie untergebracht, bevor Sie in die Schule gekommen sind? BF: Es waren Pflegemütter, keine Pflegestellen. Ich glaube, heute würde man es als Tagesmutter bezeichnen. Ich glaube, es ist ein Unterschied, ob man bei einer Tagesmutter oder bei einer Pflegefamilie ist. Eine Pflegemutter weiß ich namentlich nicht mehr, die zweite schon und die dritte war meine Großmutter. Abends ging ich immer nach Hause. Ich war immer nur während der Zeit, wo meine Mama im KH gearbeitet hat, bei der Tagesmutter. In den 70er Jahren gab es keine Kinderkrippen. Ich war in der Zeit, wo meine Mama gearbeitet hat, bei diesen Tagesmüttern. VR: Wie ging es Ihnen dort? BF: Lustig war¿s. Ich war nicht alleine dort. Es waren auch andere Kinder dort. Wir waren zu sechst. VR: Wurden Sie jemals von den von Ihnen aufgesuchten Psychologen / Psychiatern zu den "Pflegestellen" befragt? BF: Durch die PVA. Ich möchte eines sagen: Zwischen der PVA und dem GA vom SMS liegen 3 Tage. Sie haben mich fast zur gleichen Zeit gesehen und haben aufgrund derselben Aktenlage beurteilt. Die PVA - ich habe mit ihnen viel länger geredet und es ist viel mehr um die Kindheit gegangen. Es ist dort viel mehr um das gegangen, weil mir ja vorgeworfen wird, dass die schulische Leistung fehlte. Ich bin aber nur mit Einsern und Zweiern ins Leben gestartet und ich glaube, man kann dann schon annehmen, dass die Mama schon alles richtig gemacht hat bis zu dem Zeitpunkt. Ich glaube, dass es beim SMS zu wenig Beachtung gefunden hat: Eben die guten Noten. Es weist nichts drauf hin, dass ich zu dem Zeitpunkt irgendwie gestört, verhaltensauffällig oder sonst etwas war. Nichts davon steht im Akt vom Jugendamt. Die Verhaltensauffälligkeit haben erst mit der Hauptschule begonnen. Ich bin jetzt seit 17 Jahren in Therapie. In der Zeit kann man sehr viel gut aufarbeiten und deshalb kann ich das jetzt so erzählen. Der Knackpunkt in meinem Leben war (BF weint), dass meine Mama mir verboten hat, darüber zu reden (über die Aktionen von Dr. XXXX ) und mir nicht geholfen hat. Das ist etwas, was man als Kind nicht versteht. Sie hatte Angst, die Arbeit zu verlieren, weil sie im KH beschäftigt war. Jeder weiß, welche MachtBF: Durch die PVA. Ich möchte eines sagen: Zwischen der PVA und dem GA vom SMS liegen 3 Tage. Sie haben mich fast zur gleichen Zeit gesehen und haben aufgrund derselben Aktenlage beurteilt. Die PVA - ich habe mit ihnen viel länger geredet und es ist viel mehr um die Kindheit gegangen. Es ist dort viel mehr um das gegangen, weil mir ja vorgeworfen wird, dass die schulische Leistung fehlte. Ich bin aber nur mit Einsern und Zweiern ins Leben gestartet und ich glaube, man kann dann schon annehmen, dass die Mama schon alles richtig gemacht hat bis zu dem Zeitpunkt. Ich glaube, dass es beim SMS zu wenig Beachtung gefunden hat: Eben die guten Noten. Es weist nichts drauf hin, dass ich zu dem Zeitpunkt irgendwie gestört, verhaltensauffällig oder sonst etwas war. Nichts davon steht im Akt vom Jugendamt. Die Verhaltensauffälligkeit haben erst mit der Hauptschule begonnen. Ich bin jetzt seit 17 Jahren in Therapie. In der Zeit kann man sehr viel gut aufarbeiten und deshalb kann ich das jetzt so erzählen. Der Knackpunkt in meinem Leben war (BF weint), dass meine Mama mir verboten hat, darüber zu reden (über die Aktionen von Dr. römisch 40 ) und mir nicht geholfen hat. Das ist etwas, was man als Kind nicht versteht. Sie hatte Angst, die Arbeit zu verlieren, weil sie im KH beschäftigt war. Jeder weiß, welche Macht Dr. XXXX hatte. So ist die Kurve verlaufen: An den Zeugnissen sieht man das!Dr. römisch 40 hatte. So ist die Kurve verlaufen: An den Zeugnissen sieht man das! So fangen Verhaltensauffälligkeiten an. Wissen Sie, wenn man zu viel Erfolge mit Gewalt, Schreien oder falschen Verhaltensmustern feiert und als Kind, als Jugendlicher, dann entwickelt man sich leider in die falsche Richtung. Auf Befragen gebe ich an, wir haben immer in Garconnieren gewohnt, in Krankenhauswohnungen. Einmal in der XXXX siedlung und dann in der XXXX gasse. Die waren nicht weit auseinander. In etwa waren die Wohnungen gleich groß. Weil im Akt steht "beengte Wohnraumsituation": Mag sein als Jugendlicher, aber nicht als Kind. Es geht um den Zeitraum bis zum XXXX und bis zum XXXX ist es mir gutgegangen und bis zu dem Zeitpunkt war sie meine Mama. Nach dem Vorfall war sie meine Mutter.So fangen Verhaltensauffälligkeiten an. Wissen Sie, wenn man zu viel Erfolge mit Gewalt, Schreien oder falschen Verhaltensmustern feiert und als Kind, als Jugendlicher, dann entwickelt man sich leider in die falsche Richtung. Auf Befragen gebe ich an, wir haben immer in Garconnieren gewohnt, in Krankenhauswohnungen. Einmal in der römisch 40 siedlung und dann in der römisch 40 gasse. Die waren nicht weit auseinander. In etwa waren die Wohnungen gleich groß. Weil im Akt steht "beengte Wohnraumsituation": Mag sein als Jugendlicher, aber nicht als Kind. Es geht um den Zeitraum bis zum römisch 40 und bis zum römisch 40 ist es mir gutgegangen und bis zu dem Zeitpunkt war sie meine Mama. Nach dem Vorfall war sie meine Mutter. VR: Wie war Ihr Verhältnis dann mit der Mama? BF: Gar nimmer. Das, was man als Kind nicht versteht, war, dass man weitergehen muss zum Arzt. VR: Waren Sie wieder bei ihm? BF: Ja. Ich weiß nicht, ich glaube ich bin danach nur in 5 % der Fälle zum Arzt gegangen. Sie können sich nicht vorstellen, was ich gemacht habe, um nicht zum Arzt zu gehen. Ich habe als Kind verheimlicht, wenn ich Zahnweh hatte oder mich aufgeschürft hatte. VR: Im Akt habe ich gesehen, ungefähr im Bundesheeralter haben Sie eine Beinoperation gehabt. Wo haben Sie diese machen lassen? BF: Auch im Landeskrankenhaus XXXX .BF: Auch im Landeskrankenhaus römisch 40 . VR: Hat die Mama Sie dort besucht? BF: Ja klar, sie hat im KH gearbeitet. VR: Haben Sie jemals mit Ihrem Bruder XXXX , und Ihrer Mutter in einem Haushalt zusammengelebt?VR: Haben Sie jemals mit Ihrem Bruder römisch 40 , und Ihrer Mutter in einem Haushalt zusammengelebt? BF: Nein. VR: Nie? BF: Nein, der Bruder hat immer bei den Großeltern gewohnt. Er war mein Halbbruder. VR: Wissen Sie, warum er bei der Oma gewohnt hat? BF: Weil es nicht gegangen ist aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Garconniere, vielleicht auch aus finanziellen Gründen, das weiß ich nicht. VR: Welche Erinnerungen haben Sie, wenn Sie an die Zeit als Volkschulkind in der Wohnung mit Ihrer Mutter zurückdenken? BF: An den Zeit vor dem Vorfall: Ich habe relativ früh erfahren, dass man mit Lernen Geld machen kann. Ich habe 10 Schilling für einen Einser und 5 Schilling für einen Zweier bekommen. Ich habe früh erfahren, dass man sich mit Lernen etwas schaffen kann. VR: Haben Sie einen Stiefbruder? War dies XXXX ?VR: Haben Sie einen Stiefbruder? War dies römisch 40 ? BF: Nein, es gibt nur den Halbbruder XXXX .BF: Nein, es gibt nur den Halbbruder römisch 40 . VR: Lebte dieser bei der Großmutter? Großmutter väterlicherseits oder mütterlicherseits? BF: Die Omi lebt noch und sie ist die Mutter meiner Mama, 97 Jahre. Ich habe noch Kontakt zu ihr. In der Zwischenzeit ist etwas passiert: Ich habe in XXXX zwei Interviews gegeben.BF: Die Omi lebt noch und sie ist die Mutter meiner Mama, 97 Jahre. Ich habe noch Kontakt zu ihr. In der Zwischenzeit ist etwas passiert: Ich habe in römisch 40 zwei Interviews gegeben. BF: Ich lege vor als Beilage A: Unterlagen über Interviews, die ich kürzlich gegeben habe. Da habe ich immer die Oma besucht, wenn ich dazu nach XXXX musste.BF: Ich lege vor als Beilage A: Unterlagen über Interviews, die ich kürzlich gegeben habe. Da habe ich immer die Oma besucht, wenn ich dazu nach römisch 40 musste. VR: Im Akt steht, Ihre Mutter hatte dann auch einen neuen Lebenspartner "der die Vaterrolle jedoch nicht übernahm". Wie war Ihr Verhältnis zu diesem Mann? War das ein Lebensgefährte Ihrer Mutter oder gab es diesen und später einen zweiten Ehemann Ihrer Mutter? BF: Sein Name war XXXX oder XXXX . Dazu möchte ich Folgendes sagen:BF: Sein Name war römisch 40 oder römisch 40 . Dazu möchte ich Folgendes sagen: Ich habe ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt. Er hat mir - ich weiß nicht mehr, wie alt ich war - ganz klar gesagt, dass er verheiratet ist und noch eine Familie hat und hat klar gesagt, dass das das deshalb mit der Mama nix wird. Er hat auch nie in die Erziehung eingegriffen. Ich hatte nie einen Vater, klar kann man sagen: "Was ich nicht kenne, das kann mir nicht fehlen und auch eine Mama kann das sehr gut ersetzen." Er wurde später nicht der Ehemann meiner Mutter und auch niemand anderes hat meine Mutter geheiratet. Meine Mutter ist als XXXX gestorben. Den Lebensgefährten meiner Mutter gibt es heute noch.Ich habe ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt. Er hat mir - ich weiß nicht mehr, wie alt ich war - ganz klar gesagt, dass er verheiratet ist und noch eine Familie hat und hat klar gesagt, dass das das deshalb mit der Mama nix wird. Er hat auch nie in die Erziehung eingegriffen. Ich hatte nie einen Vater, klar kann man sagen: "Was ich nicht kenne, das kann mir nicht fehlen und auch eine Mama kann das sehr gut ersetzen." Er wurde später nicht der Ehemann meiner Mutter und auch niemand anderes hat meine Mutter geheiratet. Meine Mutter ist als römisch 40 gestorben. Den Lebensgefährten meiner Mutter gibt es heute noch. VR: Laut Akt - Bericht einer Sozialarbeiterin am 4.2.1987 (AS 115) - lebten Sie im Feber 1987 mit der Mutter in einer Landeswohnung auf 35m². War auch der Freund / Lebensgefährte der Mutter in dieser Wohnung wohnhaft? BF: Das war ganz selten, dass er über Nacht geblieben ist, wegen der kleinen Wohnung. Außerdem hatte er zu Hause seine Ehe aufrechtgehalten. Auf Befragen, ob ich mich an die Situation, als mir XXXX gesagt hat, dass er Mama nicht heiraten wird, weil er eine Familie und eine Tochter hat, zurückerinnern kann und wie ich mich da gefühlt habe, etwa zurückgesetzt: Ich kann mich an die Situation nicht erinnern. Das was er mir gesagt hat, hat er mir nicht abweisend gesagt. Er hat mir nur erklärt, dass er nicht für immer bzw. immer Tag und Nacht da ist.Auf Befragen, ob ich mich an die Situation, als mir römisch 40 gesagt hat, dass er Mama nicht heiraten wird, weil er eine Familie und eine Tochter hat, zurückerinnern kann und wie ich mich da gefühlt habe, etwa zurückgesetzt: Ich kann mich an die Situation nicht erinnern. Das was er mir gesagt hat, hat er mir nicht abweisend gesagt. Er hat mir nur erklärt, dass er nicht für immer bzw. immer Tag und Nacht da ist. VR: Als Sie in XXXX untergebracht waren, hatten Sie da regelmäßig Kontakt mit Ihrer Mutter? Mit der Großmutter?VR: Als Sie in römisch 40 untergebracht waren, hatten Sie da regelmäßig Kontakt mit Ihrer Mutter? Mit der Großmutter? BF: Ja. Nachgefragt: Dazu möchte ich sagen: Es war für Kärntner, die eine längere Anfahrzeit gehabt haben, war vorgesehen einmal 5 Tage nach Hause zu fahren. Die Niederösterreicher und Wiener durften jedes Wochenende nach Hause. Bis ich dann kam, denn ich durfte jedes Wochenende nach Hause fahren. Diesen Erfolg habe ich nur deshalb gefeiert, weil ich außer der Norm war. Das hat wieder ein Erfolgsergebnis gegeben und die Persönlichkeit ist wieder in die falsche Richtung gegangen. In der Zeit, in der Umgebung, wo ich mich befunden habe, war es so, dass man sich entweder auf die Füße stellt oder untergeht. Leider habe ich viele Erfolge gefeiert mit blöden Fähigkeiten: Ich hatte ein Auftreten, da bekamen die anderen Angst. Ich wusste schon vom Jugendgefängnis an, dass das ein Ort ist - nachgefragt, das Gefängnis - der mich angezogen hat. Ich kann Ihnen auch sagen, warum: Wenn du nur auf einen Charakter stark bist und das Gewalt ist, dann wird man sich dort wohlfühlen, weil man sich viel leichter tut, als jeder normale Mensch, für den eine Haft ein Ausnahmezustand ist. Für mich ist die Haft nichts, was mir Angst macht, weil ich gesehen habe, was dort alles läuft. Hätte ich meine Frau nicht getroffen, würde ich heute noch sitzen. VR: In AS 290 schreiben Sie "meine Verhaltensauffälligkeiten"? Was meinen Sie damit? BF: Damit meine ich das Zwischenmenschliche fehlt. Wenn man seine Wünsche, sich alles nur mit solchen Sachen durchsetzt, dann wird man sich nicht weiterentwickeln und dann fällt sehr vieles auf die Normalität. Ich habe 2000 erst erfahren, wie er heißt. Ich wusste als Kind nicht, wie er heißt, dass er XXXX heißt. Ich habe 2000 das Bild im Fernsehen gesehen und zwei Jahre später eine Therapie angefangen, die jetzt immer noch andauert (BF weint). Es wird nicht berücksichtigt, dass das alles im zeitlichen Kontext zusammenhängt.BF: Damit meine ich das Zwischenmenschliche fehlt. Wenn man seine Wünsche, sich alles nur mit solchen Sachen durchsetzt, dann wird man sich nicht weiterentwickeln und dann fällt sehr vieles auf die Normalität. Ich habe 2000 erst erfahren, wie er heißt. Ich wusste als Kind nicht, wie er heißt, dass er römisch 40 heißt. Ich habe 2000 das Bild im Fernsehen gesehen und zwei Jahre später eine Therapie angefangen, die jetzt immer noch andauert (BF weint). Es wird nicht berücksichtigt, dass das alles im zeitlichen Kontext zusammenhängt. BehV: Ich habe immer wieder gesagt, dass der Vorfall mit XXXX von uns, der Behörde geglaubt wird.BehV: Ich habe immer wieder gesagt, dass der Vorfall mit römisch 40 von uns, der Behörde geglaubt wird. BF: Ich habe aber auch gesagt, dass das nicht geht, dass Sie mir glauben, aber auch dem GA glauben, dass es nicht so ist. BehV: Es ist nur am Rande angemerkt im GA, dass es nur um die Kausalität geht. VR: Sie schreiben in AS 290 im Zusammenhang mit der Hauptschule: "Tatsache, dass ich eine Hauptschule besuche musste" (AS 289) und dass Ihre Mutter die Meinung gehabt habe, diese Schule sei nicht optimal gewesen für Sie wegen Kindern, die im Sozialverhalten gestört seien bzw aus schlechten Familienverhältnissen kommen". Was meinen Sie genau damit? BF: Ich war vorher in einer normalen Hauptschule in XXXX , die Adresse weiß ich nicht genau. Das war eine normale Schule. Da bin ich eben durch meine Verhaltensauffälligkeiten, die damals auch schon ausgeprägt waren, um die anderen zu schützen, in die Ganztagsschule nach XXXX gekommen. Das hat sehr, sehr viel dazu beigetragen. Das war damals ein Schulprojekt in XXXX .BF: Ich war vorher in einer normalen Hauptschule in römisch 40 , die Adresse weiß ich nicht genau. Das war eine normale Schule. Da bin ich eben durch meine Verhaltensauffälligkeiten, die damals auch schon ausgeprägt waren, um die anderen zu schützen, in die Ganztagsschule nach römisch 40 gekommen. Das hat sehr, sehr viel dazu beigetragen. Das war damals ein Schulprojekt in römisch 40 . VR: Hat Ihnen die Mutter den Umgang mit den Kindern aus der Schule verboten? Haben Sie die Kinder aus der Schule auch mit nach Hause in die Wohnung gebracht oder sich am Wochenende getroffen, vielleicht auch bei Ihnen daheim oder bei der Großmutter? BF: Ich muss ehrlich sagen, zu dem Zeitpunkt habe ich Verbote schon nicht mehr ernstgenommen. VR: In welcher Wohnsiedlung haben Sie gewohnt, als Sie in XXXX in die Schule gegangen sind?VR: In welcher Wohnsiedlung haben Sie gewohnt, als Sie in römisch 40 in die Schule gegangen sind? BF: Eins war es XXXX und das andere XXXX . Ganz nah beim LKH.BF: Eins war es römisch 40 und das andere römisch 40 . Ganz nah beim LKH. VR: Welche Erinnerungen haben Sie an die Kinder Ihrer Wohnsiedlung und in welchem Stadtteil war die Wohnsiedlung? BF: Solange ich noch ein braves Kind war, war ich überall gerne gesehen. Aber als die Sachbeschädigungen alles angefangen hat, ging es von den anderen Eltern aus, dass sie mir den Umgang mit ihren Kindern in der Siedlung verboten haben. Die anderen Kinder in der Siedlung waren anders als ich. Bevor das mit dem XXXX war, war es so man ist halt runter gegangen und hat mit den Kindern gespielt. Da war ich normal, kommt mir so vor. Danach war ich ein schlechtes Vorbild und habe auch andere Kinder dazu animiert, nicht auf die Eltern zu hören, damit sie mich begleiten und ich nicht alleine bin.BF: Solange ich noch ein braves Kind war, war ich überall gerne gesehen. Aber als die Sachbeschädigungen alles angefangen hat, ging es von den anderen Eltern aus, dass sie mir den Umgang mit ihren Kindern in der Siedlung verboten haben. Die anderen Kinder in der Siedlung waren anders als ich. Bevor das mit dem römisch 40 war, war es so man ist halt runter gegangen und hat mit den Kindern gespielt. Da war ich normal, kommt mir so vor. Danach war ich ein schlechtes Vorbild und habe auch andere Kinder dazu animiert, nicht auf die Eltern zu hören, damit sie mich begleiten und ich nicht alleine bin. VR: Haben Sie je an Dr. XXXX gedacht, BEVOR Sie ihn im Fernsehen gesehen haben? (AS 290)VR: Haben Sie je an Dr. römisch 40 gedacht, BEVOR Sie ihn im Fernsehen gesehen haben? (AS 290) BF: Wie gesagt, ich habe nicht gewusst, dass er XXXX heißt. Ich habe das schon öfters geträumt, aber weggeschoben. Mit so etwas will man nichts zu tun haben.BF: Wie gesagt, ich habe nicht gewusst, dass er römisch 40 heißt. Ich habe das schon öfters geträumt, aber weggeschoben. Mit so etwas will man nichts zu tun haben. VR: Haben Sie je eine Strafanzeige gegen diese Person erstattet? BF: Gegen Herrn XXXX ? Nein. Bei Aufkommen in den Medien - ich war jemand, für den jeder, der eine Therapie besucht, ein Schwächling ist. Für mich wäre damals eine Therapie nie in Frage gekommen.

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