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{'item': 'I409 2225946-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2020 GeschäftszahlI409 2225946-2 SpruchI409 2225946-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Sch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am

  1. November 2019 am Flughafen XXXX im Transitbereich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am
  2. November 2019 am Flughafen römisch 40 im Transitbereich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom
  3. November 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II) als unbegründet ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom
  4. November 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid wurde gegen Spruchpunkt I und II das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Gegen diesen Bescheid wurde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom
  5. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  6. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III). Weiters wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG" gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt IV). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  7. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG" gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den Spruchpunkt IV dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  8. Dezember 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen den Spruchpunkt römisch vier dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  9. Dezember 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen BescheidesZu A) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides A)
  10. Feststellungen Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber; er bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung und ist ledig. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region al-Gharbiyya. Seine Eltern, seine Schwester sowie sonstige Verwandte (Onkel und Cousins) leben in Ägypten. In Österreich und den übrigen Mitgliedsstaaten weist er keine familiären Anknüpfungspunkte auf. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise am
  11. November 2019 im Transitbereich des Flughafens XXXX auf und ihm wurde die Einreise nach Österreich nicht gestattet. Er versuchte illegal in das Bundesgebiet einzureisen, um seinen kranken Vater in Ägypten durch seine Arbeit in Österreich finanziell unterstützen zu können, wobei er keinen legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Er verfügte über Barmittel in der Höhe von Euro 312,61.Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise am
  12. November 2019 im Transitbereich des Flughafens römisch 40 auf und ihm wurde die Einreise nach Österreich nicht gestattet. Er versuchte illegal in das Bundesgebiet einzureisen, um seinen kranken Vater in Ägypten durch seine Arbeit in Österreich finanziell unterstützen zu können, wobei er keinen legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Er verfügte über Barmittel in der Höhe von Euro 312,
  13. Nach der Abweisung seines Asylantrages kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. A)
  14. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. A)
  15. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  16. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. ...; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. ...
(3)...". A) 3.
  1. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):A) 3.
  2. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides): 1.
  3. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige "den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag" (Z 6).1.
  4. Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige "den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag" (Ziffer 6,). 1.
  5. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann:1.
  6. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann: Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am
  7. November 2019 etwa zwei Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Jedoch versuchte er, illegal in das Bundesgebiet einzureisen, und er hielt sich lediglich auf der Grundlage eines unbegründeten Asylantrages im Transitbereich des Flughafen XXXX auf und kam nach der Abweisung seines Asylantrages seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am
  9. November 2019 etwa zwei Monate gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  10. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Jedoch versuchte er, illegal in das Bundesgebiet einzureisen, und er hielt sich lediglich auf der Grundlage eines unbegründeten Asylantrages im Transitbereich des Flughafen römisch 40 auf und kam nach der Abweisung seines Asylantrages seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. März 2002, 98/18/0260, vom
  12. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  13. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  14. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  15. September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. März 2002, 98/18/0260, vom
  17. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  18. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  19. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  20. September 2014, 2013/22/0246). Da der Beschwerdeführer in Österreich und den übrigen Mitgliedsstaaten kein Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes - unter Zugrundelegung der unter Punkt A)
  21. getroffenen Feststellungen - jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Da der Beschwerdeführer in Österreich und den übrigen Mitgliedsstaaten kein Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes - unter Zugrundelegung der unter Punkt A)
  22. getroffenen Feststellungen - jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. 1.
  23. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.1.
  24. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. 1.
  25. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die obenstehenden Erwägungen unter Rz 1.
  26. zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde mit fünf Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.
  27. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV des erstangefochtenen Bescheides, mit dem ein auf § 53 Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
  28. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier des erstangefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. A)
  29. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.
  30. und A) 3.2.7.], sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben konnte. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten ist auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  31. April 2018, Ra 2018/19/0082).Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.
  32. und A) 3.2.7.], sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben konnte. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten ist auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  33. April 2018, Ra 2018/19/0082). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I409.2225946.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.