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{'item': 'L515 2227247-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlL515 2227247-1 SpruchL515 2227247-1/2E L515 2227243-1/2E L515 2227244-1/2E L515 2227246-1/2E L515 2227245-1/2E BE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. B) Die Revision ist

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Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. XXXX , beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 geb., diese vertreten durch RA Dr. WAGENEDER Benno, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.12.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP" bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP" bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. I.

  1. Die Begründung des Antrages der bP wurde seitens der bB wie folgt protokolliert (wörtliche Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ohne Korrektur der Rechtschreib- und Grammatikfehler):römisch eins.
  2. Die Begründung des Antrages der bP wurde seitens der bB wie folgt protokolliert (wörtliche Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ohne Korrektur der Rechtschreib- und Grammatikfehler): "Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.11.2019 vor den Beamten der PI Fremdenpolizei XXXX gaben Sie an, dass Sie ihr Heimatland legal verlassen haben mit Ihrem armenischen Reisepass, welcher in Österreich gestohlen worden sei. Zum Fluchtgrund befragt, verweisen sie auf Lebensgefahr für die gesamte Familie in der Heimat"Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 11.11.2019 vor den Beamten der PI Fremdenpolizei römisch 40 gaben Sie an, dass Sie ihr Heimatland legal verlassen haben mit Ihrem armenischen Reisepass, welcher in Österreich gestohlen worden sei. Zum Fluchtgrund befragt, verweisen sie auf Lebensgefahr für die gesamte Familie in der Heimat Am 20.11.2019 wurden Sie beim Bundesamt Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: ... F: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Muttersprache ist Armenisch von uns und ich der Familienvater spreche ein bisschen englisch und persisch. F: Sind Sie einverstanden die Einvernahme gemeinsam zu absolvieren? A: Ja F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in? A: Sehrgut F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja F: Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe, Krankheiten die Ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen? A: Ich der Familienvater habe keine Krankheiten bei mir der Familienmutter ist zu sagen jetzt kann ich die Krankheit nicht genau bezeichnen. Aufgrund der Blutwerte ist ein Problem mit den Knochen da. Die ärztlichen Unterlagen sind im Zimmer, Unterlagen vom Arzt hier. Sie sagten auch morgen werde ich neue Blutwerte abgeben müssen F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten? A: Nein F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein ... F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 11.11.2019 durch die POLIZEI erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen anführen? A: Ja, nur die Wahrheit haben wir gesagt F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? A: Wir haben nur die Kopien, die Polizei hat unsere Paßkopien weggenommen. Die Pässe selbst haben wir verloren F: Wo und wann wurden ihre Päße ausgestellt? A: In Armenin wurden unsere Pässe ausgestellt 2018 ich der Familienvater und ich die Familienmutter 2019 im Sommer in Erewan Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die soeben von Ihnen genannten Dokumente bzw. Beweise unverzüglich im Original dieser Behörde vorzulegen. Bitte legen Sie auch das Kuvert vor, in welchem Sie diese Dokumente erhalten haben. A: Ich der Familienvater sage ich kann nicht mehr genau sagen ob die Pässe gestohlen wurden oder verloren gegangen sind jedenfalls sind sie uns in Österreich abhanden gekommen. F: Sind sie erstmals in Österreich A: Ja F: Wo im Ausland hielten sie sich bisher auf ? A: In Italien wir hatten Urlaub in Italien von Ende Jänner bis
  3. 2.2019 bei der Exop 2019 in Rom. Wir die Eltern und die ältere Tochter waren da. Die jüngeren Kinder waren bei meiner Mutter zuhause sage ich die Familienmutter noch dazu F: Haben sie jemals eine falsche Identität benutzt ? A:Nein F: Mit welchen Dokumenten reisten Sie aus ? A: Mit unseren Ausweisen F: Wurden Sie bei der Ausreise kontrolliert ? A: Ja F: Gab es bei der Ausreise bzw. Ausreisekontrolle Probleme ? A: Nein F: Wieviel bezalten Sie für die Reise damals? A: Für die Flüge und dann 150,-- Euro für die Familie bzw. das Visum. Zusammen ca. 2000,-- Euro für die Flüge F: Wie finanzierten Sie den Betrag? A: Wir haben Arbeit gehabt und das aus unserem Gehalt finanziert F: Beschreiben Sie bitte ihre Lebensverhältnisse in Armenien? A: Mittelständisch, wir haben beide gearbeitet, wir haben eine Designer bzw. Hochzeitsplanerfirma gehabt. Wir bewohnten eine Wohnung in Erewan. F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? A: Seit 6.11.2019 sind wir in Österreich F: Wo waren Sie bis zur Antragstellung am 11.11.2019? A: Wir waren die ganze Zeit ohne Unterkunft und wurden von einem Asylheim zum anderen geschickt. Einmal haben wir am Bahnhof übernachtet. Dann in einer Obdachlosenstelle übernachtet. Dann sind wir nochmal zur Polizei und die schickte uns wieder wo hin, das war in XXXX In XXXX hat man uns aufgenommenA: Wir waren die ganze Zeit ohne Unterkunft und wurden von einem Asylheim zum anderen geschickt. Einmal haben wir am Bahnhof übernachtet. Dann in einer Obdachlosenstelle übernachtet. Dann sind wir nochmal zur Polizei und die schickte uns wieder wo hin, das war in römisch 40 In römisch 40 hat man uns aufgenommen F: Wann hatten sie zuletzt Kontakt zum Heimatland? A: Ich XXXX habe mit meiner Mutter noch telefonischen Kontakt jeden TagA: Ich römisch 40 habe mit meiner Mutter noch telefonischen Kontakt jeden Tag F: Haben Sie Familienmitglieder in der Heimat? A: Ich XXXX habe noch meine Eltern und meinen Bruder Ich XXXX habe niemanden mehrA: Ich römisch 40 habe noch meine Eltern und meinen Bruder Ich römisch 40 habe niemanden mehr F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein F: Haben Sie in Österreich Familienmitglieder? A: Nein nur die mitgereisten Kinder sind in Österreich auch jetzt F: Haben Sie ansonsten Bezug zu Österreich? A: Nein F: Sind sie erstmals in Österreich? A: Ja und einmal hatte ich XXXX einen Charterflug über Wien.A: Ja und einmal hatte ich römisch 40 einen Charterflug über Wien. Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren. Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen. A: Wir sind aus Armenien geflohen. Unser Leben war in Gefahr und deswegen waren wir gezwungen aus Armenien zu fliehen F: Haben Sie, Fr. XXXX eigene Fluchtgründe?F: Haben Sie, Fr. römisch 40 eigene Fluchtgründe? A: Dieser Fluchtgrund betrifft unsere ganze Familie Wiederholte Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren. Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen A: 2015 haben wir unsere Wohnung verloren Sie wurde uns weggenommen sage ich der Familienvater Wir haben einen Laden gehabt direkt an der Wohnung Diesen Laden hat zunächst mein Vater betrieben dann betrieb den Laden gemeinsam mit dem Vater und meine Frau hat dort gearbeitet als Designerin und Verkäuferin Das war 2003 bzw. 2004 Dann hat im Jahre 2015 der Bruder des damaligen Präsidenten Armeniens Zahlungen für den Geschäftsbetrieb verlangt. Nach kurzer Zeit haben sie ihren eigenen Mann geschickt dem wir unsere Wohnung verkaufen mußten. Sie sagten entweder verkaufen wir freiwillig oder sonst werden wir zum Verkauf gezwungen, sage ich der Familienvater. Ich sage wortwörtlich wir wurden aus der Wohnung vertrieben, weil das sehr mächtige Leute waren. Wir haben unsere Kinder in der Wohnung zur Welt gebracht auch. 2015 mussten wir diese Wohnung verlassen und zur Miete wohnen dann Aber wir wollten die Situation selber bewältigen und deswegen sind wir weiterhin unserer Beschäftigung nachgegangen um die Familie zu ernähren. Dann haben wir weitergearbeitet als Hochzeitsplaner und Designer und haben auch große Hochzeiten gestaltet bis 2019, sage ich XXXX . Dann sage ich XXXX , im September 2019 war eine Hochzeit die wir organisiert hatten. Am XXXX war das wir organisierten alle und gestalteten die Räume auch. Das war die Hochzeit eines der Mächtigsten Dieses Restaurant wo die Hochzeit stattfand gehört dem XXXX Da waren auch alle Hochzeiten von Familien der Politiker der ehemaligen republikanischen Partei Nach der Veranstaltung waren wir mit den Kindern bei Abräumen, als ich der Familienvater die Treppe herunterging um den Karton ins Auto zu stellen sind aus einem neben uns geparkten Auto 4 Personen ausgestiegen und gingen davon 2 mit Pistolen auf mich los. Die Pistolen waren ausgezogen und ich denke mit der Pistolenkante oder der Faust bekam ich einen Schlag und danach erinnere ich mich nicht mehr. Das andere weiß meine Ehefrau.A: 2015 haben wir unsere Wohnung verloren Sie wurde uns weggenommen sage ich der Familienvater Wir haben einen Laden gehabt direkt an der Wohnung Diesen Laden hat zunächst mein Vater betrieben dann betrieb den Laden gemeinsam mit dem Vater und meine Frau hat dort gearbeitet als Designerin und Verkäuferin Das war 2003 bzw. 2004 Dann hat im Jahre 2015 der Bruder des damaligen Präsidenten Armeniens Zahlungen für den Geschäftsbetrieb verlangt. Nach kurzer Zeit haben sie ihren eigenen Mann geschickt dem wir unsere Wohnung verkaufen mußten. Sie sagten entweder verkaufen wir freiwillig oder sonst werden wir zum Verkauf gezwungen, sage ich der Familienvater. Ich sage wortwörtlich wir wurden aus der Wohnung vertrieben, weil das sehr mächtige Leute waren. Wir haben unsere Kinder in der Wohnung zur Welt gebracht auch. 2015 mussten wir diese Wohnung verlassen und zur Miete wohnen dann Aber wir wollten die Situation selber bewältigen und deswegen sind wir weiterhin unserer Beschäftigung nachgegangen um die Familie zu ernähren. Dann haben wir weitergearbeitet als Hochzeitsplaner und Designer und haben auch große Hochzeiten gestaltet bis 2019, sage ich römisch 40 . Dann sage ich römisch 40 , im September 2019 war eine Hochzeit die wir organisiert hatten. Am römisch 40 war das wir organisierten alle und gestalteten die Räume auch. Das war die Hochzeit eines der Mächtigsten Dieses Restaurant wo die Hochzeit stattfand gehört dem römisch 40 Da waren auch alle Hochzeiten von Familien der Politiker der ehemaligen republikanischen Partei Nach der Veranstaltung waren wir mit den Kindern bei Abräumen, als ich der Familienvater die Treppe herunterging um den Karton ins Auto zu stellen sind aus einem neben uns geparkten Auto 4 Personen ausgestiegen und gingen davon 2 mit Pistolen auf mich los. Die Pistolen waren ausgezogen und ich denke mit der Pistolenkante oder der Faust bekam ich einen Schlag und danach erinnere ich mich nicht mehr. Das andere weiß meine Ehefrau. Ich XXXX sage man hat uns gesagt, dass wir keine Polizei oder Notarzt verständigen dürfen. Der Freund von meinem Mann hat mir XXXX geholfen meinen Mann nachhause zu transportieren. Mein Mann war verletzt. Am 12.9.2019 ist meine Frau heimlich zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet Sie hat gedacht möglicherweise bei der neuen Regierung ist alles anders Sie hoffte, dass die Polizei was tun wird. Am 14.9.2019 waren Leute von der Polizei in Zivil bei uns zuhause und da habe ich erfahren, dass meine Frau vor 2 Tagen eine Anzeige erstattet hat Die Polizisten sagten sie wissen was passiert ist. Die Zivilpolizisten sagten sie wissen was die Sache ist und wer dahinter steht und wir sollen nichts weiteres machen und die Anzeige zurückstellen und uns ruhig verhalten sonst würde es uns schlecht ergehen.Ich römisch 40 sage man hat uns gesagt, dass wir keine Polizei oder Notarzt verständigen dürfen. Der Freund von meinem Mann hat mir römisch 40 geholfen meinen Mann nachhause zu transportieren. Mein Mann war verletzt. Am 12.9.2019 ist meine Frau heimlich zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet Sie hat gedacht möglicherweise bei der neuen Regierung ist alles anders Sie hoffte, dass die Polizei was tun wird. Am 14.9.2019 waren Leute von der Polizei in Zivil bei uns zuhause und da habe ich erfahren, dass meine Frau vor 2 Tagen eine Anzeige erstattet hat Die Polizisten sagten sie wissen was passiert ist. Die Zivilpolizisten sagten sie wissen was die Sache ist und wer dahinter steht und wir sollen nichts weiteres machen und die Anzeige zurückstellen und uns ruhig verhalten sonst würde es uns schlecht ergehen. F: Gibt es noch andere Fluchtgründe? A: Ich bin noch nicht fertig, eigentlich geht es um eine unerwünschte Zeugengeschichte weil meine Frau ist Zeugin einer Entführung geworden. Sie hat gesehen wie Personen mit Pistolen in den Feierlichkeitenraum gegangen sind und eine Person ins Auto geschleppt wurde. Sie weiß aber nichteinmal um wen es gegaengen ist und welche Männer das waren. F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme? A: Nein F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme? A: Nein F: Waren Sie politisch aktiv, oder Parteimitglied? A: Nein F: Waren sie jemals in Haft, bzw. gibt es einen Haftbefehl? A: Nein F: Gab es jemals ein Strafverfahren in Armenien gegen Sie? Wenn ja, wann und warum? A: Nein F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei oder Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte! A: Nein F: Hätten sie im Falle der Rückkehr die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung zu befürchten? A: Nein F: Stimmen Sie einer allfälligen Länderrecherche Ihres Herkunftsstaates zu? A: Ja F. Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja mit wem und bitte beschreiben Sie dieses Verhältnis? A: Unsere Familie lebt zusammen in der Asylunterkunft F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals zuvor einen Antrag auf int. Schutz gestellt? A: Nein F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? A: Nein F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja. Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz

abzuweisen wurden Ihnen eine Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) gem. § 29 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt ebenso wurden Ihnen die amtlichen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Armenien gegen Unterfertigung am 26.11.2019 ausgefolgt.Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz

abzuweisen wurden Ihnen eine Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) gem. Paragraph 29, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt ebenso wurden Ihnen die amtlichen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Armenien gegen Unterfertigung am 26.11.2019 ausgefolgt. Am 28.11.2019 wurden Sie beim Bundesamt Erstaufnahmestelle West im Parteiengehör nach Rechtsberatung einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: ... LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme am 20.11.2019 gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? VP: Ja wir haben die Wahrheit gesagt LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? VP: Ich XXXX sage wir haben letztes Mal nicht das ganze Geschehen schildern können deshalb möchte ich heute die Gelegenheit nutzen über unser Problem detaillierter zu sprechenVP: Ich römisch 40 sage wir haben letztes Mal nicht das ganze Geschehen schildern können deshalb möchte ich heute die Gelegenheit nutzen über unser Problem detaillierter zu sprechen Am 12.9.2019 als die Zivilpolizisten zu uns kamen haben die uns mitgeteilt, dass wir als Zeuge gesehen wurden und von wem wir gesehen wurden, dass wir da waren. Die haben uns gesagt, die Polizisten die keine Uniform hatten, dass wir unsere Anzeige zurücknehmen sollen Andernfalls erwarten uns noch größere Probleme besser ist, wenn wir es sofort machen und die Anzeige zurück nehmen Am 15.9.2019 nachts zwischen 1 und 2 Uhr hat man an unserer Tür geklopft Ich dachte es seien unsere Nachbarn und ich machte die Türe auf. Ich XXXX habe die Türe aufgemacht um rauszukommen aber sie attackierten mich in der Wohnung und schlugen mich zu Boden Ich XXXX sage, mit den Kindern habe ich da im Schlafzimmer geschlafen als wir die Schreie hörten kamen wir raus Die Kinder haben angefangen sehr laut zu schreien und zu weinen.Am 12.9.2019 als die Zivilpolizisten zu uns kamen haben die uns mitgeteilt, dass wir als Zeuge gesehen wurden und von wem wir gesehen wurden, dass wir da waren. Die haben uns gesagt, die Polizisten die keine Uniform hatten, dass wir unsere Anzeige zurücknehmen sollen Andernfalls erwarten uns noch größere Probleme besser ist, wenn wir es sofort machen und die Anzeige zurück nehmen Am 15.9.2019 nachts zwischen 1 und 2 Uhr hat man an unserer Tür geklopft Ich dachte es seien unsere Nachbarn und ich machte die Türe auf. Ich römisch 40 habe die Türe aufgemacht um rauszukommen aber sie attackierten mich in der Wohnung und schlugen mich zu Boden Ich römisch 40 sage, mit den Kindern habe ich da im Schlafzimmer geschlafen als wir die Schreie hörten kamen wir raus Die Kinder haben angefangen sehr laut zu schreien und zu weinen. Meine Frau versuchte mir zu helfen und bekam dann auch Schläge ab und wurde zur Seite gestoßen Meine älter Tochter griff nach ihrem Handy um Fotos und Videos von dieser Situation aufzunehmen Der eine von den Männern hat dann meine Tochter an den Haaren gepackt und ins Zimmer gezerrt und mit dem Handy auf den Kopf geschlagen, mit den Worten -Ihr habt was gelernt, dass ihr die Videos als Beweise aufnehmen wollt. Ich XXXX meine der armenische Ministerpräsident macht auch immer solche Aufnahmen und stellt das ins Internet. Habt ihr das von Ministerpräsident Nicol gelernt?Ich römisch 40 meine der armenische Ministerpräsident macht auch immer solche Aufnahmen und stellt das ins Internet. Habt ihr das von Ministerpräsident Nicol gelernt? Als ich XXXX zu meiner Tochter XXXX wollte um zu helfen hat mich einer von hinten festgehalten und der andere hat zu den Kindern gesagt wenn sie nicht aufhören zu schreien und meine wörtlich -Die Kehle wird dem Vater durchgeschnitten- Es waren drei Personen Ich kann sogar namentlich die Personen nennen Zwei haben mich gepackt und der Dritte kam dazu Sie haben mich XXXX ins Auto gezerrt und mitgenommen Im Auto versuchte ich XXXX zu erklären dass ich nichts gemacht habe und meine Frau hat ohne mein Wissen bei der Polizei die Anzeige erstattetAls ich römisch 40 zu meiner Tochter römisch 40 wollte um zu helfen hat mich einer von hinten festgehalten und der andere hat zu den Kindern gesagt wenn sie nicht aufhören zu schreien und meine wörtlich -Die Kehle wird dem Vater durchgeschnitten- Es waren drei Personen Ich kann sogar namentlich die Personen nennen Zwei haben mich gepackt und der Dritte kam dazu Sie haben mich römisch 40 ins Auto gezerrt und mitgenommen Im Auto versuchte ich römisch 40 zu erklären dass ich nichts gemacht habe und meine Frau hat ohne mein Wissen bei der Polizei die Anzeige erstattet F: Nennen Sie die Namen bitte? A: Es sind die Vornamen der Mann der Tochter XXXX ins Zimmer gezerrt hat heißt XXXX Der andere XXXX , so riefen sie sich zumindest Der andere etwas grösser und gut gebaut sportlich und heißt XXXX das heißt blond und ist ein SpitznahmeA: Es sind die Vornamen der Mann der Tochter römisch 40 ins Zimmer gezerrt hat heißt römisch 40 Der andere römisch 40 , so riefen sie sich zumindest Der andere etwas grösser und gut gebaut sportlich und heißt römisch 40 das heißt blond und ist ein Spitznahme Ich konnte auch ungefähr ahnen wo wier mit dem Auto gefahren sind, die Strecke war über XXXX im Dorf XXXX . Auf dem Weg zu einem der Dörfer, den Namen weiß ich nicht war ein heruntergekommenes Haus und ein Raum wie dieser da wurde ich eingesperrt und sie sind gegangen Am nächsten Tag kamen sie wieder und haben mich geschlagen ich habe immer wieder gesagt wir haben nichts getan warum behandelt ihr uns so Ich habe gebettelt und versucht zu erklären wir machen nichts und werden auch weiter nichts machen aber ich verstehe die Situation überhaupt kaumIch konnte auch ungefähr ahnen wo wier mit dem Auto gefahren sind, die Strecke war über römisch 40 im Dorf römisch 40 . Auf dem Weg zu einem der Dörfer, den Namen weiß ich nicht war ein heruntergekommenes Haus und ein Raum wie dieser da wurde ich eingesperrt und sie sind gegangen Am nächsten Tag kamen sie wieder und haben mich geschlagen ich habe immer wieder gesagt wir haben nichts getan warum behandelt ihr uns so Ich habe gebettelt und versucht zu erklären wir machen nichts und werden auch weiter nichts machen aber ich verstehe die Situation überhaupt kaum Sie haben mir XXXX gesagt für das was wir verursacht haben aufgrund dessen haben die 50 Tausend Dollar verloren bzw bezahlt um weitere Probleme zu vermeiden Die waren sehr wütend als sie das so gesagt haben Sie haben mir vorgeworfen dass sie die 50 tausend Dollar so verloren haben und warfen mir vor dass ich daran schuld bin und deswegen soll ich das jetzt abbezahlen.Sie haben mir römisch 40 gesagt für das was wir verursacht haben aufgrund dessen haben die 50 Tausend Dollar verloren bzw bezahlt um weitere Probleme zu vermeiden Die waren sehr wütend als sie das so gesagt haben Sie haben mir vorgeworfen dass sie die 50 tausend Dollar so verloren haben und warfen mir vor dass ich daran schuld bin und deswegen soll ich das jetzt abbezahlen. Würde ich die 50 tausend nicht bezahlen kann ich damit rechnen, dass nicht nur ich, sondern meine ganze Familie wird das verantworten Ich habe versucht zu erklären, dass 50 tausend für mich sehr viel Geld ist woher sollte ich dieses Geld aufbringen Wir haben nicht einmal eine eigene Wohnung Dann sind sie gegangen Am gleichen Tag noch abends kam der große sportliche von den 3 der Blonde mit einem anderen Mann Dann hat dieser Mann der mit ihm gekommen ist gesagt, dass diese 50 tausen Doller haben sie wegen unserem Verhalten bezahlt, das wir zahlen weil wir unsere Zunge nicht hinter den Zähnen halten konnten Das wir nicht diskret waren Deswegen ist es so gekommen Er hat mir XXXX gedroht, dass sie genau wissen welche Schule meine Kinder besuchen wie die Schulzeiten sind wann sie gehen und wann sie kommenEr hat mir römisch 40 gedroht, dass sie genau wissen welche Schule meine Kinder besuchen wie die Schulzeiten sind wann sie gehen und wann sie kommen Ich XXXX sage, mein Mann ist im Iran geboren und ist aus dem Iran nach Armenien gezogen mit 20 Jahren Dieses haben die Männer ihm jetzt vorgeworfen dass er nichteinmal ein Einheimischer ist und ein Außenseiter ist und hier uns alles erklären willIch römisch 40 sage, mein Mann ist im Iran geboren und ist aus dem Iran nach Armenien gezogen mit 20 Jahren Dieses haben die Männer ihm jetzt vorgeworfen dass er nichteinmal ein Einheimischer ist und ein Außenseiter ist und hier uns alles erklären will Sie haben mich dauern dadurch bedroht dass ich Kinder habe und ich mich um die Kinder sorgen müßte wenn es so weiter geht Um den Sohn auch und die Töchter Zu mir wurde gesagt wenn wir heute das nicht regeln, morgen kommt der Chef und dann wird es für mich noch schlechter aussehen Die sind gegangen und am nächsten Tag morgen früh kamen sie mit dem Chef zusammen Sie kamen am nächsten Tag morgen früh und daneben der große Blonde Der andere hieß XXXX Der Chef der mitgekommen ist heißt XXXX , eine ziemlich autoritäre Person in Armenien ist dasDie sind gegangen und am nächsten Tag morgen früh kamen sie mit dem Chef zusammen Sie kamen am nächsten Tag morgen früh und daneben der große Blonde Der andere hieß römisch 40 Der Chef der mitgekommen ist heißt römisch 40 , eine ziemlich autoritäre Person in Armenien ist das Dieser XXXX ist der Sohn der Schwester von dem XXXX ,Dieser römisch 40 ist der Sohn der Schwester von dem römisch 40 , Ich möchte ihnen erklären was dieser Mann alles machen kann in Armenien Manunduktion: Die persönlichen Fluchtgründe zu schildern Sie haben angefangen auf mich zu schimpfen zu fluchen und benutzten keine normalen Wörter nur Schimpfwörter Ich habe versucht zu erklären dass ich nicht so viel Geld habe und nichteinmal eine Wohnung Ich kann nie im Leben soviel Geld zusammenbringen Das hat diese aber nicht interessiert und es ging nur drum dass ich die Summe aufbringen soll und bezahlen soll und gaben mir Zeit bis zum nächsten Tag Er hat mir 2 Ohrfeigen auf die li Wange gesetzt und hat mich am Ohr gezogen und gesagt -pass auf dass ich dir nicht die Ohren verdrehe -Dann ist er gegangen Die haben mich 3 Tage so weich geschlagen dass ich nur Blut im Urin hatte und komplett im Blut verströmt war Danach kamen diese Typen wieder zurück ohne den Chef und haben mich geschlagen und gesagt warum ich nicht das Geld bezahle Immer wieder das Gleiche Später habe ich erfahren dass sie bei mir auch in der Arbeit waren In der gleichen Nacht haben sie mich mit dem Auto Richtung Erewan gefahren an den zentralen Busbahnhof haben sie mich abgesetz und ausgelasse Dort ist eine Polizeistatio0n auf der anderen Straßenseite Sie haben mich in der Nacht in diesem Zustand blutend und geschlagen , rausgelassen Ich bin zu einem Taxi gegangen Der Taxifahrer wollte mich ins Krankenhaus fahre ich sagte aber dass es mir gut geht DenTaxifahrer habe ich gebeten mich nachhause zu fahren Zuhause angekommen habe ich meiner Frau erzählt alles was passiert ist Sie hat angefangen zu weinen und zu schreien Das war ziemlich darmatisch alles dann hat sie sich beruhigt nach 3 oder 4 Tagen bin ich erstmals wieder in unserem Laden zum Arbeiten gewesen dann kam XXXX mit dem XXXX in den Laden Er hat zu mir gesagt in der Zeit wo ich nicht da war haben sie unseren Laden gut angeschaut und sich was ausgedacht Sie werden den Laden als Büro zur Verfügung stellen, unseren Hochzeitsplanerladen Die haben vor in dem Laden unerlaubte Drogen, harte Drogen leichte Drogen werden sie heimlich unterbringen Das unter dem Vorwand dass der Laden weiter als Hochzeitsladen betrieben wird Sie haben uns vordiktiert dass wir weiter arbeiten sollen und ich soll aus dem Iran Drogen zuliefern und als Drogenvermittler dienen Es kam mir vor als wäre das Programm schon vorbestimmt und detailliert durchdacht warZuhause angekommen habe ich meiner Frau erzählt alles was passiert ist Sie hat angefangen zu weinen und zu schreien Das war ziemlich darmatisch alles dann hat sie sich beruhigt nach 3 oder 4 Tagen bin ich erstmals wieder in unserem Laden zum Arbeiten gewesen dann kam römisch 40 mit dem römisch 40 in den Laden Er hat zu mir gesagt in der Zeit wo ich nicht da war haben sie unseren Laden gut angeschaut und sich was ausgedacht Sie werden den Laden als Büro zur Verfügung stellen, unseren Hochzeitsplanerladen Die haben vor in dem Laden unerlaubte Drogen, harte Drogen leichte Drogen werden sie heimlich unterbringen Das unter dem Vorwand dass der Laden weiter als Hochzeitsladen betrieben wird Sie haben uns vordiktiert dass wir weiter arbeiten sollen und ich soll aus dem Iran Drogen zuliefern und als Drogenvermittler dienen Es kam mir vor als wäre das Programm schon vorbestimmt und detailliert durchdacht war Ich habe diese Geschichte gehört und war wie gelähmt und konnte nicht verstehen wie ich da rauskommen kann Ich war wie in einem schlechten Film, so kam ich mir vor diese Sache mit dem Iran und den Drogen Ich XXXX sage in unserem Geschäft haben wir alles sehr fair und sauber gemacht aber soetwas war für mich auch ein Schock. Ich XXXX habe mich immer gefragt warum wir, wir haben nichts angestellt Warum hat man uns ausgewählt hatte ich immer wieder diese Gedanken warum gerade mit uns soetwas passiertIch römisch 40 sage in unserem Geschäft haben wir alles sehr fair und sauber gemacht aber soetwas war für mich auch ein Schock. Ich römisch 40 habe mich immer gefragt warum wir, wir haben nichts angestellt Warum hat man uns ausgewählt hatte ich immer wieder diese Gedanken warum gerade mit uns soetwas passiert Dann habe ich gefragt warum wir und sie sagten nicht Du Blödmann verstehst du nicht weil du uns die 50 Tausend schuldest Ich habe dem widersprochen zb dass ich nie im Leben Probleme mit der Ordnung und den Gesetzen hatte und sowas kann ich jetzt auch nicht Sie sagten im Befehlston Ich bin nicht der der entscheidet und ich kann nicht wählen Entweder mache ich dass was sie sagen oder sie vernichten mich und meine Familie Wenn ich mich daraufeingelassen hätte wäre ich sehr schnell im Gefängnis gelandet Wer weiß was mich da im armenischen Gefängnis erwarten könnte Somit hatte ich keine andere Entscheidung Deswegen habe ich so getan dass ich da bereit bin mitzumachen, da ich keine andere Wahl gehabt hätte In der darauffolgenden Zeit kamen sie ab und zu mal in den Laden es war schon vorgeplant dass ich in den Iran fahre für die Drogen transportiere Ich habe mich einem Anwalt in Armenien zugewendet und ehrlich über das gesprochen Der Anwalt heißt XXXX Er sagte zum mir er kann nichts machen da XXXX dahinter steht auch nicht rechtlich Es wäre besser unterzutauchen und das Land zu verlassen. Er hat wörtlich gesagt Nimm dein leben in die Hand und mach dich davon Das kann dir hier das Leben kosten hat mir der Rechtsanwalt gesagtIn der darauffolgenden Zeit kamen sie ab und zu mal in den Laden es war schon vorgeplant dass ich in den Iran fahre für die Drogen transportiere Ich habe mich einem Anwalt in Armenien zugewendet und ehrlich über das gesprochen Der Anwalt heißt römisch 40 Er sagte zum mir er kann nichts machen da römisch 40 dahinter steht auch nicht rechtlich Es wäre besser unterzutauchen und das Land zu verlassen. Er hat wörtlich gesagt Nimm dein leben in die Hand und mach dich davon Das kann dir hier das Leben kosten hat mir der Rechtsanwalt gesagt Ich XXXX sage jetzt in dieser Zeit wo wir hier sind haben wir auch erfahren dass in unseren laden eingebrochen wurde und diese Leute waren bei meiner Mutter und haben nach uns gefragtIch römisch 40 sage jetzt in dieser Zeit wo wir hier sind haben wir auch erfahren dass in unseren laden eingebrochen wurde und diese Leute waren bei meiner Mutter und haben nach uns gefragt Ich XXXX sage niemand wußte dass wir nach Österreich kommen, den Eltern von meiner Frau sagten wir dass wir nach Griechenland gehen. Erst hier in Österreich haben wir erzählt dass wir in Österreich sind Die sagten den Eltern meiner Frau ¿wenn sie uns irgendwo erwischen, egal wo wir sind sie setzen uns ein Ende -Ich römisch 40 sage niemand wußte dass wir nach Österreich kommen, den Eltern von meiner Frau sagten wir dass wir nach Griechenland gehen. Erst hier in Österreich haben wir erzählt dass wir in Österreich sind Die sagten den Eltern meiner Frau ¿wenn sie uns irgendwo erwischen, egal wo wir sind sie setzen uns ein Ende - Ich XXXX sage sie haben uns schon gesundheitlich und finanziell sehr geschädigt vor allem gesundheitlich und meine ältere Tochter hat auch psychischer BelastungenIch römisch 40 sage sie haben uns schon gesundheitlich und finanziell sehr geschädigt vor allem gesundheitlich und meine ältere Tochter hat auch psychischer Belastungen RB hat Fragen/Vorbringen Warum haben sie über diese Vorkommnisse nicht bereits in der ersten Einvernahme erzählt Es wurde so gesagt dass wir nur in Kürze sprechen sollen weil heute werden wir heute sprechen Frau XXXX Ihr Ehemann sagte sie sahen eine Entführung Was genau haben sie gesehenFrau römisch 40 Ihr Ehemann sagte sie sahen eine Entführung Was genau haben sie gesehen A: Mein Mann wurde genau in dieser Zeit geschlagen und zu Boden geworfen. Dann habe ich auf der Hochzeitsgesellschaft gesehen wie ein Mann geschlagen und weggeschleppt wurde Ich nehme an ein Hochzeitsgast auch weil er über die Treppe geschleppt wurde Wir kennen den Mann nicht aber wir vermuten es ist ein wichtiger Mann Wir haben mit der Rechtsberatung das besprochen wie es ist mit der Justiz in Armenien Aber es ist nicht mehr wie früher es ist jetzt anders in diesem System Jetzt ist die Justiz so es dreht sich alles um Bekanntschaft und Geld, sage ich XXXX eben weil ich von dort komme Ich kann mir vorstellen dass positiv jetzt alles von unserem Land dargestellt wird Aber ich kann behaupten dass ziemlich verantwortungslose Handlungen passieren die niemand verantwortet. Die namentlichen Personen die ich genannt habe sind immer noch daA: Mein Mann wurde genau in dieser Zeit geschlagen und zu Boden geworfen. Dann habe ich auf der Hochzeitsgesellschaft gesehen wie ein Mann geschlagen und weggeschleppt wurde Ich nehme an ein Hochzeitsgast auch weil er über die Treppe geschleppt wurde Wir kennen den Mann nicht aber wir vermuten es ist ein wichtiger Mann Wir haben mit der Rechtsberatung das besprochen wie es ist mit der Justiz in Armenien Aber es ist nicht mehr wie früher es ist jetzt anders in diesem System Jetzt ist die Justiz so es dreht sich alles um Bekanntschaft und Geld, sage ich römisch 40 eben weil ich von dort komme Ich kann mir vorstellen dass positiv jetzt alles von unserem Land dargestellt wird Aber ich kann behaupten dass ziemlich verantwortungslose Handlungen passieren die niemand verantwortet. Die namentlichen Personen die ich genannt habe sind immer noch da Ich XXXX möchte noch sagen, dass das in Europa vielleicht unvorstellbar ist aber in Armenien kann es sein dass jemand ohne Grund einfach mitgeschleppt wirdIch römisch 40 möchte noch sagen, dass das in Europa vielleicht unvorstellbar ist aber in Armenien kann es sein dass jemand ohne Grund einfach mitgeschleppt wird Anm: EV wird am 28.11.2019, 10:30 h abgebrochen Auf die Möglichkeit der Einbringung eines weiteren schriftlichen Vorbringens wird verwiesenAnmerkung, EV wird am 28.11.2019, 10:30 h abgebrochen Auf die Möglichkeit der Einbringung eines weiteren schriftlichen Vorbringens wird verwiesen Frist: 1 Woche ...." Am Ende der Einvernahme wurde der bP die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 1 Woche eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Den bP wurde keine Gelegenheit eingeräumt, ihr Vorbringen vollständig vor der bB zu schildern, ebenso hatten die volljährigen bP nicht die Möglichkeit, sich alleine zu äußern. I.3. Mit undatiertem Schriftsatz (Datum des Eingangsstempels der bB: 6.12.2019 [der Modus des Einganges ist dem Akteninhalt nicht entnehmbar]) äußerte sich die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren zum Verlauf der Einvernahmen. Hier brachten sie zusammengefasst vor, dass sie im Rahmen der ersten Einvernahme am 11.11.2019 nicht die Möglichkeit hatten, alle ihre Ausreisegründe vorzutragen. Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme am 28.11.2019 hatten sie nicht die Möglichkeit alles vorzubringen, was sie wollten. Es sei die Einvernahme abgebrochen und ihnen mitgeteilt worden, dass für die Einvernahme nur zwei Stunden vorgesehen wären. Hinsichtlich eines allfälligen weiteren Vorbringen wären sie auf den Schriftwege verwiesen worden.römisch eins.3. Mit undatiertem Schriftsatz (Datum des Eingangsstempels der bB: 6.12.2019 [der Modus des Einganges ist dem Akteninhalt nicht entnehmbar]) äußerte sich die Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren zum Verlauf der Einvernahmen. Hier brachten sie zusammengefasst vor, dass sie im Rahmen der ersten Einvernahme am 11.11.2019 nicht die Möglichkeit hatten, alle ihre Ausreisegründe vorzutragen. Auch im Rahmen der zweiten Einvernahme am 28.11.2019 hatten sie nicht die Möglichkeit alles vorzubringen, was sie wollten. Es sei die Einvernahme abgebrochen und ihnen mitgeteilt worden, dass für die Einvernahme nur zwei Stunden vorgesehen wären. Hinsichtlich eines allfälligen weiteren Vorbringen wären sie auf den Schriftwege verwiesen worden. Im Rahmen der Stellungnahme wurde auch ein ergänzendes Vorbringen erstattet, bzw. das bisherige Vorbringen konkretisiert und ein Beweisantrag gestellt. Der Stellungnahme ist ein mehrseitiges Schreiben in armenischer Sprache, sowie Fotos, welches die berufliche Tätigkeit der bP, der Scan verschiedener Schriftstücke und von Dokumenten beigeschlossen. I.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (Datum des Bescheides: 6.12.2019) des BAA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gem. § 15b Abs. 1 AsylG wurde den bP aufgetragen, eine im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Unterkunft zu beziehen.römisch eins.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (Datum des Bescheides: 6.12.2019) des BAA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde den bP aufgetragen, eine im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Unterkunft zu beziehen. Die Bescheide wurde den bP am 9.12.2019 zugestellt, indem die den volljährigen bP persönlich ausgefolgt wurden. Die unter Punkt I.

  1. beschriebene Stellungnahme fand keinen Eingang in die angefochtenen Bescheide.Die unter Punkt römisch eins.
  2. beschriebene Stellungnahme fand keinen Eingang in die angefochtenen Bescheide. Der Beweiswürdigung kann letztlich nicht entnommen werden, ob die bB das Vorbringen der bP als glaubhaft erachtet und führte hierzu unter Vermengung von Elementen der rechtlichen Beurteilung und sonstigen Bescheidelementen Folgendes aus (Wiedergabe der Ausführungen in Bezug auf bP1): " - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Sie haben Probleme mit Kriminellen in Armenien vorgebracht bzw. mit einer Privatperson ( XXXX ) Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Angaben, ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen, steht fest dass Sie keine Verfolgung aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgebracht haben und somit kann dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen.Sie haben Probleme mit Kriminellen in Armenien vorgebracht bzw. mit einer Privatperson ( römisch 40 ) Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Angaben, ohne auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen, steht fest dass Sie keine Verfolgung aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgebracht haben und somit kann dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen. Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, muss hierzu angeführt werden, dass Verfolgung durch eine Privatperson a priori irrelevant ist, da keines der fünf Motive der GFK vorliegt (vgl. VwGH v. 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5).Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers ohne die Durchführung einer Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, muss hierzu angeführt werden, dass Verfolgung durch eine Privatperson a priori irrelevant ist, da keines der fünf Motive der GFK vorliegt vergleiche VwGH v. 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5). - betreffend die Feststellung zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Armenien gewährleistet. Aus diesem Grund kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Sie haben 12 Jahre Schulbildung und eine Berufsausbildung als Designer und waren in Armenien auch bis 2019 selbständig berufstätig Dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre ergibt sich weder aus den aktuellen Länderfeststellungen noch aus ihren Angaben zu den Ausreisegründen. " Die Feststellungen der bB erschöpfen sich im Wesentlichen in testbausteinartigen Phrasen, welcher faktisch kein individueller Feststellungswert entnommen werden kann. Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der "Beweiswürdigung" hinsichtlich der vorgetragenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich würde nicht vorliegen. Ebenso gelangte die bB zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Beauftragung der Unterkunftnahme vorliegen. Eine weitergehende, individuelle Ermittlungstätigkeit fand im gegenständlichen Fall nicht statt. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass seitens der bB den bP der Sachverhalt von dem sie ausgeht, zur Kenntnis gebracht wurde (§ 45 Abs. 3 AVG). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, welche die bB in Bezug auf die Republik Armenien als erwiesen annimmt, soweit diese nicht als notorisch bekannt gelten.Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass seitens der bB den bP der Sachverhalt von dem sie ausgeht, zur Kenntnis gebracht wurde (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, welche die bB in Bezug auf die Republik Armenien als erwiesen annimmt, soweit diese nicht als notorisch bekannt gelten. I.
  3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass sich die Protokollierung des Vorbringens der bP als grob der deutschen Rechtschreibung widersprechend und auch in wesentlichen Teilen in der Wortwahl vergreifend, sowie grob missverständlich darstelle. Ebenso stellt sich das Ermittlungsverfahren als qualifiziert mangelhaft dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
  5. Feststellungen: Die relevanten Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  6. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Paragraph 6, BVwGG liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. Zu A) 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.3.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3.3.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.3.3.3.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3,

  1. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  2. Aufl., Anm. 11 und 12 zu § 28 VwGVG).Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Die Entscheidung ergeht in Beschlussform. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  3. Aufl., Anmerkung 11 und 12 zu Paragraph 28, VwGVG). Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und qualifiziert unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht die selben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu berücksichtigen sein.In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den [damaligen] Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt und an solche Behörden in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt. Mit der Ablöse des Unabhängigen Bundesasylsenats durch den AsylGH ist davon auszugehen, dass diese höchstgerichtliche Einschätzung weitergilt. Nach der Einführung einer umfassenden Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Einrichtung des BFA mit 1.1.2014 muss angenommen werden, dass der bereits beschriebene Grundsatz der Spezialisierung in Bezug auf die bB aufrecht erhalten wurde, die Rolle des UBAS bzw. AslyGH im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jedoch nicht mit jener des zur Prüfung der gesamten unmittelbaren Bundesverwaltung berufenen BVwG aufrecht erhalten werden kann und daher in Bezug auf den BVwG aufgrund der Aufgabe der Spezialisierung nicht die selben Maßstäbe hinsichtlich der Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts anzuwenden sind, wie in Bezug auf die bB. Dort wo der bB eine höhere Obliegenheit zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft als das ho. Gericht, wird dies im Rahmen der Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu berücksichtigen sein. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Das ho. Gericht hätte den maßgeblichen Sachverhalt erstmals zu ermitteln wobei hier lediglich ergänzende Ermittlungen nicht ausreichen würden, sondern wäre das ho. Gericht vor die Aufgabe gestellt, den maßgeblichen Sachverhalt über weite Strecken erstmals zu ermitteln. Weiters ist festzuhalten, dass es für eine Behörde im Allgemeinen und für eine Spezialbehörde, wozu die bB zu zählen ist, im besonderen Maße zu den ureigensten Aufgaben gehört, den relevanten Sachverhalt vollständig zu ermitteln, wozu im gegenständlichen Fall jedenfalls Ermittlungen zum Verlauf des genannten Verfassungsreferendums allgemein, sowie in Bezug auf die bP im Besonderen gehören, zumal sie nur so in der Lage ist, sich ein umfassendes Bild über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu machen und eine in allen Punkten schlüssige Beweiswürdigung zu treffen. 3.3.3.

  1. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Eingang sei darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der gehäuft qualifiziert auftretenden grammatikalischen und linguistischen Mängel (die bB ihre Bescheide in der deutschen Sprache abzufassen, was auch die Anwendung der deutschen Grammatik, insbesondere der deutschen Interpunktion mitumfasst) diese sehr stark an ihre Lesbarkeit, sowie von einem Bescheid einzufordernden Verständlichkeit und Übersichtlichkeit leidet, sowie weitere markante inhaltliche und formelle Mängel aufweist, wobei festzuhalten ist, dass dieser Umstand für sich gesehen keinen Grund, diesen zu beheben darstellt. Auch indizieren die angefochtenen Bescheide eine nicht unerhebliche Verkennung der Rechtslage durch die bB. Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt wurde, hat die bB im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt dermaßen mangelhaft ermittelt, dass nicht lediglich von einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit sondern von einer qualifizierten Unterlassung der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts iSd VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. des Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 auszugehen ist. Das ho. Gericht war daher nicht bloß berechtigt, sondern iSe europarechtskonformen Interpretation des § 28 Abs. 3 VwGVG sogar verpflichtet, in der Sache nicht meritorisch zu entscheiden:Wie bereits im Verfahrensgang dargelegt wurde, hat die bB im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt dermaßen mangelhaft ermittelt, dass nicht lediglich von einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit sondern von einer qualifizierten Unterlassung der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts iSd VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bzw. des Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 auszugehen ist. Das ho. Gericht war daher nicht bloß berechtigt, sondern iSe europarechtskonformen Interpretation des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG sogar verpflichtet, in der Sache nicht meritorisch zu entscheiden: Es ergibt sich aus den von der bB anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, dass den bP die Möglichkeit einzuräumen ist, ihren Antrag im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vollständig vorzubringen und wurde diese Möglichkeit den bP unter Hinweis, dass seitens der bB ein Zeitraum für die Befragung der bP festgelegt wurde, welche im gegenständlichen Fall zur vollständigen Schilderung nicht ausreicht, schlicht nicht eingeräumt. Auch wenn im Verfahren vor der bB eine schriftliche Äußerung der Parteien nicht ausgeschlossen werden kann und es auch der Behörde im Rahmen der arbiträren Ordnung frei steht, die Parteien fallweise auf den Schriftwege zu verweisen, ist dennoch festzuhalten, dass die bP jene Teile des Vorbringens der bP im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu ermitteln hat, wo dies ex lege geboten ist und ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die bB den bP im gegenständlichen Fall jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen hat, ihr wesentliches Vorbringen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vorzutragen, auch wenn dies mehr Zeit in Anspruch nimmt, als von der Behörde hierzu ursprünglich veranschlagt wurde. Im gegenständlichen Fall kommt hierzu, dass die bB das ergänzende schriftliche Vorbringen und die darin der Behörde zur Verfügung gestellten Bescheinigungsmittel ignorierte, obwohl diese bei der Behörde eingebracht wurden, bevor die angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Es sei hier insbesondere darauf hingewiesen, dass die bB den bP eine Frist von einer Woche eingeräumt wurde, um ihr Vorbringen vollständig am Schriftwege zu äußern. Mangels gegenteiliger Verfahrensanordnung wurde den bP eine verfahrensrechtliche Frist eingeräumt, welche gem. § 32 f zu berechnen ist. In eine solche Frist ist der Postlauf nicht einzuberechnen, sodass die Fist als gewahrt gilt, wenn sie innerhalb der eingeräumten Frist zur Post gegeben wird. Auch handelte es sich bei der eingeräumten Frist um keine Präklusionsfrist, sodass ein Vorbringen, welche nach der eingeräumten Frist erstattet wird, von der Behörde jedenfalls zu beachten ist, wenn es vor der Erlassung des Bescheides eingebracht wurde.Im gegenständlichen Fall kommt hierzu, dass die bB das ergänzende schriftliche Vorbringen und die darin der Behörde zur Verfügung gestellten Bescheinigungsmittel ignorierte, obwohl diese bei der Behörde eingebracht wurden, bevor die angefochtenen Bescheide erlassen wurden. Es sei hier insbesondere darauf hingewiesen, dass die bB den bP eine Frist von einer Woche eingeräumt wurde, um ihr Vorbringen vollständig am Schriftwege zu äußern. Mangels gegenteiliger Verfahrensanordnung wurde den bP eine verfahrensrechtliche Frist eingeräumt, welche gem. Paragraph 32, f zu berechnen ist. In eine solche Frist ist der Postlauf nicht einzuberechnen, sodass die Fist als gewahrt gilt, wenn sie innerhalb der eingeräumten Frist zur Post gegeben wird. Auch handelte es sich bei der eingeräumten Frist um keine Präklusionsfrist, sodass ein Vorbringen, welche nach der eingeräumten Frist erstattet wird, von der Behörde jedenfalls zu beachten ist, wenn es vor der Erlassung des Bescheides eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall steht mangels Feststehens der Einbringungsart nicht fest, ob die unter Punkt I.
  2. beschriebene Stellungnahme rechtzeitig (etwa über den Postweg) oder um einen Tag verspätet (etwa wenn es am 6.12.2019 direkt bei der Behörde) eingebracht wurde, es steht aber jedenfalls fest, dass die bB den angefochtenen Bescheid erst am 9.12.2019 erließ, bis dahin der mit 6.12.2019 datierte Entwurf noch keine Außenwirkung entfaltete und noch keinen Bescheid darstellte. Die unter Punkt I.
  3. genannten Eingabe hätte daher jedenfalls im Verfahren und der Entscheidungsfindung noch berücksichtigt werden müssen.Im gegenständlichen Fall steht mangels Feststehens der Einbringungsart nicht fest, ob die unter Punkt römisch eins.
  4. beschriebene Stellungnahme rechtzeitig (etwa über den Postweg) oder um einen Tag verspätet (etwa wenn es am 6.12.2019 direkt bei der Behörde) eingebracht wurde, es steht aber jedenfalls fest, dass die bB den angefochtenen Bescheid erst am 9.12.2019 erließ, bis dahin der mit 6.12.2019 datierte Entwurf noch keine Außenwirkung entfaltete und noch keinen Bescheid darstellte. Die unter Punkt römisch eins.
  5. genannten Eingabe hätte daher jedenfalls im Verfahren und der Entscheidungsfindung noch berücksichtigt werden müssen. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die bB jedenfalls voreilig handelte, wenn sie bereits am 6.12.2019 den Bescheid konzipierte, weil sie damit rechnen musste, dass sich die bP im Rahmen der Einbringung ihrer Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Wochenfrist des Postweges bedienen könnte, womit sich auch nach dem 5.12.2019 bei der Behörde einlangende Stellungnahmen noch als rechtzeitig darstellen können. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde entschieden, ohne die elementarste Ermittlungstätigkeit, nämlich die vollständige Begründung des Antrages durch die bP zu erheben. Den bP wurde weiters zum einen nicht die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen eine Einvernahme sich alleine zu den Gründen ihrer Ausreise bzw. ihren Rückkehrhindernissen zu äußern. Nach ho. Ansicht bestehen zwar keine Bedenken, Teile einer Einvernahme gemeinsam mit den anderen volljährigen Familienmitgliedern durchzuführen, doch erscheint es unabdingbar, den Antragstellern auch eine Einvernahmesituation zu bieten, in der sie sich in vertraulicher Weise über ihre Gründe äußern zu können, wenn sie das wünschen. Eine solche Möglichkeit wurde den bP nicht geboten. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Einvernahmeprotokolle an etlichen Stellen keinen genauen Rückschluss zulassen, wer von den Einvernommenen eine Frage beantwortete. In weiterer Folge unterließ es die bP auch, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens durch taugliche Ermittlungsschritte zu erkunden. Bei inhaltlicher Betrachtung der angefochtenen Bescheide drängt sich letztlich der Eindruck auf, dass sich die belangte Behörde mit dem Kern des hier relevanten Sachverhalts keiner Weise auf individueller Ebene auseinandersetzte und auch nicht gewillt war, sich hiermit auseinanderzusetzen. Hierdurch und durch die weitgehende Verwendung von Textbau-steinen im Bereich der Feststellungen, der Außerachtlassung von Beweismitteln bzw. den bereits beschriebenen Ermittlungsmängeln, ohne auf den individuell vorliegenden Sachverhalt einzugehen und den an den Tag gelegten qualifizierten Unwillen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, maßt sich die belangte Behörde in letzter Konsequenz willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968). Im Lichte der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bB den maßgeblichen Sachverhalt über weite Strecken nicht oder bloß ansatzweise ermittelte und indiziert der Akteninhalt, dass die Verwaltungsbehörde im Hinblick auf einen raschen Verfahrens-abschluss (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die von einer Spezialbehörde erwartbare Ermittlungstätigkeit unterließ die bB jedenfalls fast vollständig und beschränkte sie sich auf eine -unvollständige- Anhörung der bP und die unreflektierte Einfügung der von der Staatendokumentation der bB zur Verfügung gestellten Länderinformationsblätter in den angefochtenen Bescheid, ohne einen Bezug zum Vorbringen der bP herzustellen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen". Das ho. Gericht weist jedenfalls entschieden darauf hin, dass das Bestreben der Behörde, die Verwaltungssache einer sehr raschen Erledigung zuzuführen (Stichwort: "Fast-Track-Verfahren") nicht zu Lasten eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens umgesetzt werden kann. Im Falle einer Kollision dieser beiden Determinanten ist eine längere Verfahrensdauer zu Gunsten eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hinzunehmen und nicht umgekehrt, wie es offensichtlich im gegenständlichen Verfahren der Fall war. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass es sich bei der Republik Armenien um einen Staat handelt, in dem mit -für eine Spezialbehörde wie dem BFA- vertretbaren Aufwand Ermittlungen verhältnismäßig leicht durchgeführt werden können. Es erscheinen diese im gegenständlichen Fall geboten und sind nach Ansicht des ho. Gerichts keine Umstände ersichtlich, welche Ermittlungen vor Ort unzulässig erscheinen ließen. Ebenso ist festzuhalten, dass es der bB frei steht, die zumutbare Obliegenheit der bP zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in Anspruch zu nehmen. Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Zur Abrundung der oa. Ausführungen sei hier nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die bB gem.§ 45 Abs. 3 AVG entsprechend gegenüber den bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt bzw. ignoriert.Zur Abrundung der oa. Ausführungen sei hier nochmals ausdrücklich festgehalten, dass die bB gem.Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprechend gegenüber den bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt bzw. ignoriert. Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre Entscheidung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs qaulifiziert zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom
  7. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149 aus 1998,; sowie das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren der Verletzung des Parteiengehörs eine besondere Gewichtung zukommt, weil im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot bestehen kann. Dem Akteninhalt nach hat die bB den elementaren Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert. Eine zu erwartende Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs hätte ein entscheidendes Bescheinigungsmittel dargestellt, mit dem sich die Behörde auseinanderzusetzen gehabt hätt. Durch diese Vorgehensweise der belangten Behörde hatte die bP nicht die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern und hat hiermit essentielle Ermittlungsschritte auf das ho. Gericht abgewälzt. Es mag zwar in Entsprechung des Willen des Gesetzgebers in bestimmten Einzelfällen die Verletzung des Parteiengehörs nicht zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen, im gegenständlichen Fall ist dieser Umstand sehr wohl im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Summe aller unterlassenen Ermittlungsschritte relevant. Zur Klarstellung sei auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der gravierenden Ermittlungsmängel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden kann, ob im konkreten Einzelfall in Bezug auf den sicheren Herkunftsstaat Armenien der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit zur Anwendung kommt oder ob dieser im gegenständlichen Einzelfall erschüttert wurde. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in dem Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durch-geführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen. In Bezug auf bP1- bP5 war ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen, weshalb in deren Verfahren ebenfalls kassatorisch vorzugehen war.In Bezug auf bP1- bP5 war ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG zu führen, weshalb in deren Verfahren ebenfalls kassatorisch vorzugehen war.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu die bereits zitierte Judikatur) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2227247.1.00

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