Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsbürger - reiste am 14.8.2015 legal in das Bundesgebiet mit einem Studentenvisum (gültig bis 23.9.2016, später verlängert bis zum 23.9.2018) ein. Am 14.8.2017 reiste der Beschwerdeführer nach Bangladesch und kehrte legal zurück am 3.9.2017. Am 11.9.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in Bangladesch für den Studentenflügel der BNP tätig gewesen. Während seines Heimaturlaubes im August 2017 habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass er von dem "RAB", einer Sondereinheit der Polizei, gesucht werde. Da er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Großmutter gewohnt habe, habe er seinen Flug umgebucht und sei am 3.9.2017 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Weitere Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch als Mitglied der Studentenorganisation von der Polizei getötet zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am 23.5.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, er werde vom "RAB" verfolgt. Dies deshalb, weil seine Familie mit seinem Onkel väterlicherseits wegen eines Grundstückes, welches die Großmutter vererbt habe, streiten würde. Dieses Grundstück würde zur Hälfte der Familie des Beschwerdeführers, zur anderen Hälfte dem Bruder sowie der Schwester des Vaters gehören. Er werde deshalb verfolgt, weil er der erste Erbe seines Vaters sei; sein kleiner Bruder sei noch zu jung um um das Grundstück zu streiten. Am 16.5.2017 hätte seine Familie mit dem Onkel wegen der Grundstücksaufteilung gestritten. Der Onkel und dessen Familie hätten alle Grundstücke des Beschwerdeführers besetzt. Am 29.8.2017 wären der Beschwerdeführer und sein Vater zu der Polizeistation gegangen, hätten jedoch keine Unterstützung erfahren, da der Onkel Anhänger der "Olama League" sei und diese gemeint hätten, dass dies eine Familienangelegenheit sei. Sein Onkel habe dann den Vater des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst mit Unterstützung von Leuten der Awami League sowie Verbrechern angegriffen. Sie seien entkommen, seien dann jedoch telefonisch bedroht worden. Er selbst fürchte, dass ihn die "RAB" fangen würde; schließlich sei er am College für die Studentenorganisation der BNP tätig gewesen und in weiterer Folge auch in seinem Heimatbezirk Organisationssekretär für die BNP gewesen. Während seines Aufenthaltes in Bangladesch habe er seine Großmutter besucht; gerade zu diesem Zeitpunkt sei die "RAB" in das Haus seines Vaters eingedrungen und hätte ihn gesucht. ER sei dann bis zum 2.9.2017 geblieben und dann direkt zum Flughafen gefahren und ausgereist. Seine Familie (Vater und Mutter, sowie sein jüngerer Bruder und eine Schwester) würden in Bangladesch leben. Sein Vater habe einen Handel für Hosen und einen Workshop für Ingenieurarbeiten. Er selbst habe eine umfassende Ausbildung genossen, nämlich die Grund- und Hauptschule, danach eine höhere Schule in Dhakar. An der Universität Wien sei er vom 1.1.2015 bis zum 1.1.2017 gewesen. In Österreich lebe er alleine. Mit Bescheid des BFA vom 20.9.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 20.9.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung in Bangladesch glaubhaft machen können. Gründe, die die Gewährung von subsidiärem Schutz indizieren würden, seien nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz würden nicht vorliegen und würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auf Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, die Beweiswürdigung sei mangelhaft und wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gerügt. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.7.2019, Zl. W195 2209061-1 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht und er bengalischer Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer reiste erstmals legal am 14.5.2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt war durch ein Studentenvisum rechtmäßig. Am 14.8.2017 reiste der Beschwerdeführer nach Bangladesch zurück und kehrte er am 3.9.2017 nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer stellte am 11.9.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich und hat keine Verwandten und Familienangehörigen im Bundesgebiet. Ebenso ist seine Integration nicht besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer arbeite als selbständiger Essensauslieferer. In seiner Freizeit liest er in seinem Deutschbuch, geht spazieren und ist Mitglied eines Cricket Clubs und des Roten Kreuzes. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Zum erstatteten Fluchtvorbringen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Im Falle der Rückkehr ist der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren staatlichen Bedrohung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, das Hauptmotiv der "Flucht" des Beschwerdeführers sei ein Grundstücksstreit des Beschwerdeführers und seines Vaters mit dem Bruder des Vaters. Da der Onkel Mitglied der "Olama League" sei habe dieser Mitglieder der Awami League engagiert, um den Beschwerdeführer zu bedrohen und letztlich zu vertreiben. Die "RAB" hätte den Beschwerdeführer im Elternhaus gesucht. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht glaubhaft dazulegen, dass die von ihm vorgebrachte politische Auseinandersetzung tatsächlich stattgefunden hat bzw. er einer Verfolgung durch Behörden in Bangladesch ausgesetzt ist. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich Mitglied der BNP oder deren Studentenorganisation war oder ist kann auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass es in Bangladesch zu einer flächendeckenden Inhaftierung von BNP-Mitgliedern oder Sympathisanten kommt und kann nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates gesprochen werden. Das Erkenntnis erwuchs nach Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter am 23.7.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte am 25.9.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, erstens hätte es am 8.9.2018 in Jatrabari in Bangladesch auf der Autobahn eine Demonstration bzw. ein Zusammentreffen der BNP Mitarbeiter gegeben. Sie hätten protestiert, damit die Parteichefin freigelassen werde. Hierbei habe die Polizei auf die Mitarbeiter einen Angriff gestartet und eine Anzeige wegen einer Sachbeschädigung sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt erstattet. Der Beschwerdeführer werde unter den Beschuldigten geführt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei. Zweitens hätte am 29.7.2019 ein Awami League Mitarbeiter eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weil der Beschwerdeführer sich Geld ausgeborgt haben solle. Der Gläubiger werfe dem Beschwerdeführer nunmehr vor, dass der Beschwerdeführer ihn mit zwei oder drei anderen mit dem Tod bedroht und mit einem Messer verletzt haben solle, als er das Geld zurückverlangt hätte. Ihm werde auch versuchter Mord vorgeworfen. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer in Österreich befinden. Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr zu seinen Fluchtgründen befragt an, die Polizei sei am 10.10.2019 bei seinen Eltern gewesen um ihn zu suchen. Er habe eine neue Strafanzeige vorzulegen. Befragt, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe erfahren, dass am 8.9.2018 eine Demonstration bezüglich der BNP-Vorsitzenden stattgefunden hätte. Als die Polizei davon erfahren habe, hätte die Polizei einige Demonstranten inhaftiert und sei danach eine Anzeige gegen diese Demonstranten erstattet worden. Ebenso sei sein Name auf der Anzeige hinzugefügt worden. Er sei beschuldigt worden, dass er bei der Demonstration mitgewirkt hätte und gegen die Staatsgewalt kritische Sprüche geäußert hätte. Außerdem werde er beschuldigt viele staatliche Gegenstände zerstört zu haben. Das sei die erste Anzeige gegen ihn. Davon habe er erst "ca." am 15.8.2019 erfahren, als die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Das zweite Problem sei, dass ein hoher Führer der Awami League vom Vater des Beschwerdeführers Geld habe erpressen wollen. Im Jahr 2011 hätte es aufgrund dieses Problems körperliche Übergriffe zwischen ihm und dem Verfolger gegeben. Damals hätte der Angreifer aber noch kein so hohes Amt innegehabt, wie jetzt. Am 1.1.2019 sei der Angreifer, ein XXXX , Sekretär der Unternehmergewerkschaft geworden. Er habe dann seine Macht ausüben wollen, indem er fünf Millionen Taka Schutzgeld erpressen habe wollen. Obwohl der Vater zur Polizei gegangen sei, hätte diese ihm nicht geholfen. Am 29.3.2019 habe es dann einen Angriff auf den Vater gegeben und seit dem 1.4.2019 sie der Vater verschwunden. In weiterer Folge sei das Unternehmen des Vaters durch XXXX in Besitz genommen worden. Am 29.7.2019 sei eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Er werde beschuldigt sich 1.1 Mio Taka von XXXX ausgeborgt zu haben und da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei das Geld zurückzuzahlen hätte er versucht XXXX umzubringen. In der Anzeige werde behauptet, dass der Beschwerdeführer das Geld am 1.1.2019 erhalten hätte. Am 10.10.2019 sei die Polizei in Bangladesch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und sei die Anzeige vorgelegt worden und sei mitgeteilt worden, dass eine weitere Anzeige am 24.2.2018 gegen ihn erstattet worden sei. In dieser Anzeige würde dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er am 24.2.2018 als Anhänger der BNP Partei gegen die Regierung demonstriert hätten und Sachbeschädigungen verübt hätten und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hätten. Befragt, seit wann er vom Anschlag auf das Unternehmen seiner Eltern wisse, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse dies seit Jänner 2019. Da er mit der BNP verbunden gewesen sei, hätten die Probleme schon damals begonnen. Die Probleme mit XXXX habe er im Grunde seit 2011, aber erst seit dem 1.1.2019 gäbe es ständig Probleme, da dieser jetzt Sekretär der Unternehmergemeinschaft sei. Die ersten beiden Anzeigen habe er per DHL erhalten und die dritte Anzeige habe er gestern per Mail erhalten. Von den ersten beiden Anzeigen habe er im August 2019 erfahren, von der letzten Anzeige habe er am 10.10.2019 erfahren. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er nichts über den Anschlag auf das Unternehmen des Vaters erzählt, da er keine Beweise gehabt habe. Am 15.8.2019 habe er dann erfahren, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er wolle, dass die Anzeigen in seinem Heimatland überprüft werden. Es bestünde in Bangladesch keine Sicherheit, alle Polizeieinheiten seien korrupt. Er arbeite in Österreich als Essenszusteller und sei in einem Cricketverein Mitglied. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester seien noch in Bangladesch. Sein Vater sei unauffindbar.Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr zu seinen Fluchtgründen befragt an, die Polizei sei am 10.10.2019 bei seinen Eltern gewesen um ihn zu suchen. Er habe eine neue Strafanzeige vorzulegen. Befragt, warum er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe erfahren, dass am 8.9.2018 eine Demonstration bezüglich der BNP-Vorsitzenden stattgefunden hätte. Als die Polizei davon erfahren habe, hätte die Polizei einige Demonstranten inhaftiert und sei danach eine Anzeige gegen diese Demonstranten erstattet worden. Ebenso sei sein Name auf der Anzeige hinzugefügt worden. Er sei beschuldigt worden, dass er bei der Demonstration mitgewirkt hätte und gegen die Staatsgewalt kritische Sprüche geäußert hätte. Außerdem werde er beschuldigt viele staatliche Gegenstände zerstört zu haben. Das sei die erste Anzeige gegen ihn. Davon habe er erst "ca." am 15.8.2019 erfahren, als die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Das zweite Problem sei, dass ein hoher Führer der Awami League vom Vater des Beschwerdeführers Geld habe erpressen wollen. Im Jahr 2011 hätte es aufgrund dieses Problems körperliche Übergriffe zwischen ihm und dem Verfolger gegeben. Damals hätte der Angreifer aber noch kein so hohes Amt innegehabt, wie jetzt. Am 1.1.2019 sei der Angreifer, ein römisch 40 , Sekretär der Unternehmergewerkschaft geworden. Er habe dann seine Macht ausüben wollen, indem er fünf Millionen Taka Schutzgeld erpressen habe wollen. Obwohl der Vater zur Polizei gegangen sei, hätte diese ihm nicht geholfen. Am 29.3.2019 habe es dann einen Angriff auf den Vater gegeben und seit dem 1.4.2019 sie der Vater verschwunden. In weiterer Folge sei das Unternehmen des Vaters durch römisch 40 in Besitz genommen worden. Am 29.7.2019 sei eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Er werde beschuldigt sich 1.1 Mio Taka von römisch 40 ausgeborgt zu haben und da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei das Geld zurückzuzahlen hätte er versucht römisch 40 umzubringen. In der Anzeige werde behauptet, dass der Beschwerdeführer das Geld am 1.1.2019 erhalten hätte. Am 10.10.2019 sei die Polizei in Bangladesch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und sei die Anzeige vorgelegt worden und sei mitgeteilt worden, dass eine weitere Anzeige am 24.2.2018 gegen ihn erstattet worden sei. In dieser Anzeige würde dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er am 24.2.2018 als Anhänger der BNP Partei gegen die Regierung demonstriert hätten und Sachbeschädigungen verübt hätten und Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hätten. Befragt, seit wann er vom Anschlag auf das Unternehmen seiner Eltern wisse, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse dies seit Jänner 2019. Da er mit der BNP verbunden gewesen sei, hätten die Probleme schon damals begonnen. Die Probleme mit römisch 40 habe er im Grunde seit 2011, aber erst seit dem 1.1.2019 gäbe es ständig Probleme, da dieser jetzt Sekretär der Unternehmergemeinschaft sei. Die ersten beiden Anzeigen habe er per DHL erhalten und die dritte Anzeige habe er gestern per Mail erhalten. Von den ersten beiden Anzeigen habe er im August 2019 erfahren, von der letzten Anzeige habe er am 10.10.2019 erfahren. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er nichts über den Anschlag auf das Unternehmen des Vaters erzählt, da er keine Beweise gehabt habe. Am 15.8.2019 habe er dann erfahren, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er wolle, dass die Anzeigen in seinem Heimatland überprüft werden. Es bestünde in Bangladesch keine Sicherheit, alle Polizeieinheiten seien korrupt. Er arbeite in Österreich als Essenszusteller und sei in einem Cricketverein Mitglied. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester seien noch in Bangladesch. Sein Vater sei unauffindbar. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Kopien an Anzeigen vor, die sich im Akt befinden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 12.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.9.2019 wegen entschiedener Sache
1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Pakistan zulässig ist.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 12.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.9.2019 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde zunächst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide und/oder an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach weitere falsche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemacht worden seien und das Familienunternehmen von einem hohen Führer der Awami League in Besitz genommen worden sei, weise keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandten in Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erstrecke sich über einen Zeitraum vom 11.9.2017 bis in die Gegenwart. Er spreche Bengali und ein bisschen Deutsch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei strafrechtlich unbescholten. Eine besondere Integrationsverfestigung bestünde nicht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe sich im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im ersten Verfahren abgehandelten Gründe und andererseits auf einen weiteren nun neu entstandenen Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer bestätigte weiterhin seine bisherigen Fluchtgründe, welche bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien und führte nun zusätzlich an, dass ein Anschlag auf sein Familienunternehmen stattgefunden hätte, bei welchem Gegenstände zerstört worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Vorverfahren angegeben, dass er in Bangladesch aufgrund seiner politischen Tätigkeit bei der BNP politisch verfolgt werde. Des Weiteren sei er aufgrund eines Grundstückstreites mit seinem Onkel geflohen. Der Onkel und dessen Söhne seien Mitglieder der Olama League und hätten Mitglieder der Awami League engagiert um den Beschwerdeführer zu bedrohen und zu vertreiben. Er sei auch von den RAB im Elternhaus gesucht worden und seien Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemacht worden. Das erste Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden und seien die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet worden. Der Beschwerdeführer habe auch im nunmehrigen Verfahren keinerlei aussagekräftige Beweise für diese Gründe vorgebracht und habe er diese auch nicht weiter glaubhaft machen können. Zu den neu zur Sprache gebrachten Gründen sei anzuführen, dass diese jeder Glaubwürdigkeit entbehren würden und würden diese keinen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt darstellen. Auch dieses Vorbringen sei zu keinem Zeitpunkt substantiiert genug gewesen um dieses als glaubwürdig zu erachten oder darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Zu den vorgelegten Anzeigen sei anzuführen, dass es in Bangladesch kein Problem darstelle gefälschte Dokumente zu besorgen. Weiters sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer von der Inbesitznahme seines Familienunternehmens durch XXXX bereits seit Jänner 2019 wisse und dies aus eigenem Verschulden mit keinem Wort vorbrachte, obwohl das Verfahren erst am 23.7.2019 rechtskräftig geworden sei. Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das nunmehr durchgeführte Verfahren habe keine neuen Anhaltspunkte für eine erfolgte Integrationsverfestigung ergeben und seien die Interessen der Republik auf Außerlandesbringung höher zu bewerten, als das Interesse des Beschwerdeführers auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, alleine durch die Nichtausreise nach dem Abschluss seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht gewillt sei die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren sei daher gerechtfertigt und dringend geboten.Begründend führte die belangte Behörde zunächst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leide und/oder an einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach weitere falsche Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemacht worden seien und das Familienunternehmen von einem hohen Führer der Awami League in Besitz genommen worden sei, weise keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Verwandten in Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers erstrecke sich über einen Zeitraum vom 11.9.2017 bis in die Gegenwart. Er spreche Bengali und ein bisschen Deutsch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei strafrechtlich unbescholten. Eine besondere Integrationsverfestigung bestünde nicht. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe sich im gegenständlichen Verfahren auf die bereits im ersten Verfahren abgehandelten Gründe und andererseits auf einen weiteren nun neu entstandenen Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer bestätigte weiterhin seine bisherigen Fluchtgründe, welche bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien und führte nun zusätzlich an, dass ein Anschlag auf sein Familienunternehmen stattgefunden hätte, bei welchem Gegenstände zerstört worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Vorverfahren angegeben, dass er in Bangladesch aufgrund seiner politischen Tätigkeit bei der BNP politisch verfolgt werde. Des Weiteren sei er aufgrund eines Grundstückstreites mit seinem Onkel geflohen. Der Onkel und dessen Söhne seien Mitglieder der Olama League und hätten Mitglieder der Awami League engagiert um den Beschwerdeführer zu bedrohen und zu vertreiben. Er sei auch von den RAB im Elternhaus gesucht worden und seien Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemacht worden. Das erste Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden und seien die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet worden. Der Beschwerdeführer habe auch im nunmehrigen Verfahren keinerlei aussagekräftige Beweise für diese Gründe vorgebracht und habe er diese auch nicht weiter glaubhaft machen können. Zu den neu zur Sprache gebrachten Gründen sei anzuführen, dass diese jeder Glaubwürdigkeit entbehren würden und würden diese keinen berücksichtigungswürdigen Sachverhalt darstellen. Auch dieses Vorbringen sei zu keinem Zeitpunkt substantiiert genug gewesen um dieses als glaubwürdig zu erachten oder darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Zu den vorgelegten Anzeigen sei anzuführen, dass es in Bangladesch kein Problem darstelle gefälschte Dokumente zu besorgen. Weiters sei noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer von der Inbesitznahme seines Familienunternehmens durch römisch 40 bereits seit Jänner 2019 wisse und dies aus eigenem Verschulden mit keinem Wort vorbrachte, obwohl das Verfahren erst am 23.7.2019 rechtskräftig geworden sei. Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das nunmehr durchgeführte Verfahren habe keine neuen Anhaltspunkte für eine erfolgte Integrationsverfestigung ergeben und seien die Interessen der Republik auf Außerlandesbringung höher zu bewerten, als das Interesse des Beschwerdeführers auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, alleine durch die Nichtausreise nach dem Abschluss seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht gewillt sei die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren sei daher gerechtfertigt und dringend geboten. Mit einem Schriftsatz, welcher vom 17.9.2019 datiert, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte aus, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe angegeben, dass er in Bangladesch Verfolgung aus politischen Gründen befürchte, weil seit dem Abschluss des Vorverfahrens neue Verfolgungsmomente aufgetreten seien, hinsichtlich derer er Angst um sein Leben habe. Die heimatlichen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Das Bundesamt behaupte, es liege eine entschiedene Sache vor und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, versäumt dabei aber in seiner Beweiswürdigung, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße, ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK. Hätte tatsächlich eine Prüfung stattgefunden, dann hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der politisch extrem instabilen Situation in Bangladesch feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen hätte werden können. Hinsichtlich der Länderberichte sei weiters festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung durch das Bundesamt nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen worden sei, dass sich die Lage nicht geändert hätte, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass die Lage von Personen die dem Beschwerdeführer aufgrund von politischen Spannungen keine Zukunftsperspektive hätten. Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers würde sich erübrigen, da kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt habe werden können. Ebenso würde eine Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern abgesprochen worden sei, fehlen. Die neuen Beweise würden mit dem Hinweis entwertet und missachtet werden, dass es in Bangladesch leicht sei, gefälschte Anzeigen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag stellen zu können und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestünden, die eine Neubeurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden. Unrichtig sei darüber hinaus auch die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieser befinde sich bereits seit einigen Jahren in Österreich und sei integrations- und arbeitswillig. Diesbezüglich habe jedoch keine Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des Beschwerdeführers zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten.Mit einem Schriftsatz, welcher vom 17.9.2019 datiert, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte aus, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe angegeben, dass er in Bangladesch Verfolgung aus politischen Gründen befürchte, weil seit dem Abschluss des Vorverfahrens neue Verfolgungsmomente aufgetreten seien, hinsichtlich derer er Angst um sein Leben habe. Die heimatlichen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Das Bundesamt behaupte, es liege eine entschiedene Sache vor und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, versäumt dabei aber in seiner Beweiswürdigung, ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße, ebenso eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK. Hätte tatsächlich eine Prüfung stattgefunden, dann hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der politisch extrem instabilen Situation in Bangladesch feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen hätte werden können. Hinsichtlich der Länderberichte sei weiters festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung durch das Bundesamt nicht stattgefunden habe, sondern nur darauf verwiesen worden sei, dass sich die Lage nicht geändert hätte, obwohl die eigenen Berichte deutlich zeigen würden, dass die Lage von Personen die dem Beschwerdeführer aufgrund von politischen Spannungen keine Zukunftsperspektive hätten. Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers würde sich erübrigen, da kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt habe werden können. Ebenso würde eine Begründung, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers der glaubhafte Kern abgesprochen worden sei, fehlen. Die neuen Beweise würden mit dem Hinweis entwertet und missachtet werden, dass es in Bangladesch leicht sei, gefälschte Anzeigen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme angegeben, inwieweit er durch die Situation in seinem Heimatland gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu flüchten, um hier einen Asylantrag stellen zu können und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestünden, die eine Neubeurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden. Unrichtig sei darüber hinaus auch die Abwägung des Bundesamtes zwischen den öffentlichen Interessen und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieser befinde sich bereits seit einigen Jahren in Österreich und sei integrations- und arbeitswillig. Diesbezüglich habe jedoch keine Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden, obwohl sich hinsichtlich der Integrationsanstrengungen des Beschwerdeführers zweifellos Änderungen ergeben hätten, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerde langte am 7.1.2020 in Wien und am 8.1.2020 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 8.1.2020 verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg. Erkenntnis vom 23.7.2019, Zl. W195 2209061-1, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich auf Sachverhalte beruft, die bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden. Gegenständlich stützte sich die belangte Behörde aber nicht nur darauf, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern hat, sondern wesentlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptete, der bereits vor Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bestand. Dies trifft nämlich sowohl auf die beiden Anzeigen im Zuge von Demonstrationen, als auch auf die behauptete Verfolgung durch den Sekretär der Unternehmergewerkschaft (der ein Awami League Mitglied sein soll) zu. Dass der Beschwerdeführer von den beiden Anzeigen erst nach der Rechtskraft erfahren haben soll, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung. Davon ausgehend erweist sich das Vorgehen des Beschwerdeführers einen neuen Asylantrag zu stellen als rechtlich verfehlt und der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig, zumal eben kein Sachverhalt (iS einer Verfolgungshandlung) behauptet wurde, der erst nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens entstanden sei. Denkbar wäre, dass die nunmehr vorgelegten Anzeigen, geht man vom Wahrheitsgehalt dieser Anzeigen aus, unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund des ersten Asylverfahrens darstellen könnten (iSv "nova reperta"), was die rechtlich korrekte Vorgehensweise darstellen würde. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (angefochtener Bescheid, S 45-49). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Juli 2019 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (angefochtener Bescheid, S 45-49). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Juli 2019 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht (vgl. dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012).Soweit die Beschwerde darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer entweder den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, so sei darauf verwiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Zurückweisung des Antrages ist, nicht jedoch ein inhaltliches Asylverfahren, weswegen die Anträge somit unzulässig sind vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung bereits das Erk. des VwGH vom 8.4.2014, Zl. 2011/05/0074, den Beschluss vom 27.6.2017, Zl. Ro 2017/12/0012, uva). Aus dem normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme ausschließlich die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf eine subjektive Entscheidung in Betracht vergleiche dazu ebenfalls den Beschluss des VwGH vom 13.8.2018, Zl. Ra 2018/14/0012). Zu Spruchpunkt II - Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei - Rückkehrentscheidung: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." ... Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.
Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. ... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht. Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: * Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer reiste legal aufgrund eines gültigen Visums in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.9.2017 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 fast durchgängig in Österreich. Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung im Juli 2019 nicht nach, sondern verblieb weiterin rechtswidrig im Bundesgebiet. Der Aufenthalt ist seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am 25.9.2019 wieder legalisiert. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre der Aufenthalt weiterhin rechtswidrig. * Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer legte bereits im Vorverfahren ein B1 Zertifikat vor. Finanzielle Abhängigkeiten wurden keine behauptet, der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Essenzusteller. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit auf der Donauinsel oder im Prater spazieren. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem Cricket Club sowie beim Roten Kreuz. Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden und wurde nicht behauptet bzw. wurde auch im ersten Asylverfahren eindeutig festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine engen Freunde in Österreich hat. * Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine - ohnehin nicht feststellbaren - sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. * Grad der Integration: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2015 in Österreich. Er ist zwar Mitglied in den oben angeführten Vereinen, jedoch bestand diese Mitgliedschaft bereits im ersten Asylverfahren, wurde dort entsprechend gewürdigt und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Mitgliedschaft besonders integriert sei. Nähere Bindungen an Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer arbeitet als Essenszusteller. * Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Bengal. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Bangladesch vertraut und befindet sich seine Familie in Bangladesch. * Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. * Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. * Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. * Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte zwar ein B1 Zertifikat im ersten Asylverfahren vor, jedoch wird angemerkt, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet ebenso noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, lebt doch die Familie in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im Juli 2019 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte zwar ein B1 Zertifikat im ersten Asylverfahren vor, jedoch wird angemerkt, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet ebenso noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, lebt doch die Familie in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im Juli 2019 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Zu Spruchpunkt IV (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot): § 53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. I 145/2017 lautet:Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 145 aus 2017, lautet: "Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
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