RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlL529 2157909-1 SpruchL529 2157909-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) vom 28.04.2017, Zl. 1078864807 - 150896996 /BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge auch "BF") auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) vom 28.04.2017, Zl. 1078864807 - 150896996 /BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge auch "BF") auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). I.
- Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 wurden dieser Bescheid vollumfänglich in Beschwerde gezogen.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 wurden dieser Bescheid vollumfänglich in Beschwerde gezogen. I.
- Mit Schreiben vom 09.01.2020 wurde die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.05.2017 zurückgezogen, da der BF angesichts eines kanadischen Visums Österreich am 16.01.2020 verlassen werde. Das eingescannte Zurückziehungsschreiben wurde per E-Mail übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.01.2020 wurde die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.05.2017 zurückgezogen, da der BF angesichts eines kanadischen Visums Österreich am 16.01.2020 verlassen werde. Das eingescannte Zurückziehungsschreiben wurde per E-Mail übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist. Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bescheidbeschwerde vom 08.05.2017 mit Schriftsatz vom 09.01.2020 zurückgezogen wurde. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben des BF vom 09.01.
- Der rechtsfreundliche Vertreter des BF wurde in dem Schreiben richtig benannt, richtig ist auch das angeführte Datum des Beschwerdeschriftsatzes. Die Unterschrift des BF auf dem übermittelten Zurückziehungsschreiben ist mit den Unterschriften des BF auf den diversen Schriftstücken des vorliegenden Verwaltungsaktes ident.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn Parteien nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben.römisch zwei.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn Parteien nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 7 VwGVG, Anm 8 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ). II.3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor; die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde kommt im Schreiben vom 09.01.2020 zweifelsfrei zum Ausdruck. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.römisch zwei.3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor; die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde kommt im Schreiben vom 09.01.2020 zweifelsfrei zum Ausdruck. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L529.2157909.1.00