RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW112 2183106-1 SpruchW112 2183106-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA LITAUEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA WEISSRUSSLAND, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA WEISSURSSLAND, alias XXXX , geb. XXXX , StA WEISRUSSLAND, alias XXXX , XXXX , StA WEISSRUSSLAND, alias XXXX , geb. XXXX , StA LITAUEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 1081298602 - 170666723/ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA LITAUEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA WEISSRUSSLAND, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA WEISSURSSLAND, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA WEISRUSSLAND, alias römisch 40 , römisch 40 , StA WEISSRUSSLAND, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA LITAUEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 1081298602 - 170666723/ römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Abs. 2, 55 FPG als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2, 55, FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, der 2007 in XXXX , 2011 in XXXX und XXXX und 2014 in der XXXX beamtshandelt wurde, wurde in ÖSTERREICH am 18.06.2015 im Bereich des XXXX festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.07.2015 gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130
- Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer, der 2007 in römisch 40 , 2011 in römisch 40 und römisch 40 und 2014 in der römisch 40 beamtshandelt wurde, wurde in ÖSTERREICH am 18.06.2015 im Bereich des römisch 40 festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.07.2015 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
- Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt.
- Am 25.05.2016 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Er sei in LITAUEN bei einem Freund seiner Mutter aufgewachsen und habe dort neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter sei nach XXXX gezogen und überweise ihm monatlich Geld. 2004 sei der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen um Arbeit zu finden; er habe dort eine sechsmonatige Ausbildung zum Maurer absolviert und sei Gelegenheitsjobs nachgegangen. Er habe ca. 10 Jahre in XXXX gelebt und sei am 03.01.2015 von der XXXX nach Österreich gereist.
- Am 25.05.2016 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitze. Er sei in LITAUEN bei einem Freund seiner Mutter aufgewachsen und habe dort neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter sei nach römisch 40 gezogen und überweise ihm monatlich Geld. 2004 sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen um Arbeit zu finden; er habe dort eine sechsmonatige Ausbildung zum Maurer absolviert und sei Gelegenheitsjobs nachgegangen. Er habe ca. 10 Jahre in römisch 40 gelebt und sei am 03.01.2015 von der römisch 40 nach Österreich gereist.
- Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 02.08.2016 neuerlich ein. Der Beschwerdeführer gab wiederum an, seine Staatsangehörigkeit nicht zu kennen. Nicht seine Mutter, sondern die Mutter seines Cousins habe ihm Geld überwiesen. Sein Cousin lebe in LITAUEN. Am 30.01.2015 sei er mit seinem Cousin von der XXXX kommend nach Österreich gereist.
- Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 02.08.2016 neuerlich ein. Der Beschwerdeführer gab wiederum an, seine Staatsangehörigkeit nicht zu kennen. Nicht seine Mutter, sondern die Mutter seines Cousins habe ihm Geld überwiesen. Sein Cousin lebe in LITAUEN. Am 30.01.2015 sei er mit seinem Cousin von der römisch 40 kommend nach Österreich gereist.
- Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 18.08.2016 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer; es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 08.09.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides im Anschluss an die Strafhaft eintreten.
- Der Beschwerdeführer ersuchte im Stande der Strafhaft um ein Gespräch, weshalb er am 23.05.2017 vom Bundesamt einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme an, dass er im Alter von ca. fünf Jahren von XXXX , WEISSRUSSLAND, nach LITAUEN gezogen sei. sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe Probleme mit der Regierung gehabt, weshalb er den Beschwerdeführer und seine Mutter in LITAUEN versteckt habe. Der Beschwerdeführer sei aus der Wohnung in der Stadt XXXX in LITAUEN geflüchtet, weil er mit Alkoholikern in einer Wohnung gelebt habe. Eine Frau habe ihn aufgenommen. Im Jahr 2004 sei er mit einem Freund nach XXXX gefahren. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe er ein Mädchen kennengelernt, weshalb er hierbleiben wolle. Er habe auch vor, nach WEISSRUSSLAND zu gehen, um seinen Vater ausfindig zu machen und persönliche Dokumente zu erhalten.
- Der Beschwerdeführer ersuchte im Stande der Strafhaft um ein Gespräch, weshalb er am 23.05.2017 vom Bundesamt einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme an, dass er im Alter von ca. fünf Jahren von römisch 40 , WEISSRUSSLAND, nach LITAUEN gezogen sei. sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und habe Probleme mit der Regierung gehabt, weshalb er den Beschwerdeführer und seine Mutter in LITAUEN versteckt habe. Der Beschwerdeführer sei aus der Wohnung in der Stadt römisch 40 in LITAUEN geflüchtet, weil er mit Alkoholikern in einer Wohnung gelebt habe. Eine Frau habe ihn aufgenommen. Im Jahr 2004 sei er mit einem Freund nach römisch 40 gefahren. Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe er ein Mädchen kennengelernt, weshalb er hierbleiben wolle. Er habe auch vor, nach WEISSRUSSLAND zu gehen, um seinen Vater ausfindig zu machen und persönliche Dokumente zu erhalten. Am 24.05.2017 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, am 31.05.2017 einen Antrag auf "Hilfestellung bezüglich Asylantrag und Bleiberecht Österreich".
- Am 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, zudem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen wurde. Er gab an, dass er Staatsangehöriger WEISSRUSSLANDS sei, dort geboren, und von seiner Mutter nach LITAUEN zu Pflegeeltern gebracht worden sei. Im Alter von fünf Jahren haben ihn seine Pflegeeltern einfach verlassen und er sei von einer Angehörigen der XXXX aufgenommen worden. Als diese im Jahr 2004 verstorben sei, sei er mit einem Freund nach XXXX gefahren. Er habe die Frau, bei der er gelebt habe, weder begraben noch ihren Tod gemeldet, weshalb er Angst vor der Polizei gehabt habe und das Land verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in LITAUEN Fischer gewesen sei und nicht viel verdient habe. Er habe dort keine Perspektive und keine Angehörigen mehr gehabt. In Österreich habe er eine Freundin, bei der er unbedingt bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, keine Arbeit und Unterkunft zu finden.
- Am 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, zudem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen wurde. Er gab an, dass er Staatsangehöriger WEISSRUSSLANDS sei, dort geboren, und von seiner Mutter nach LITAUEN zu Pflegeeltern gebracht worden sei. Im Alter von fünf Jahren haben ihn seine Pflegeeltern einfach verlassen und er sei von einer Angehörigen der römisch 40 aufgenommen worden. Als diese im Jahr 2004 verstorben sei, sei er mit einem Freund nach römisch 40 gefahren. Er habe die Frau, bei der er gelebt habe, weder begraben noch ihren Tod gemeldet, weshalb er Angst vor der Polizei gehabt habe und das Land verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in LITAUEN Fischer gewesen sei und nicht viel verdient habe. Er habe dort keine Perspektive und keine Angehörigen mehr gehabt. In Österreich habe er eine Freundin, bei der er unbedingt bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er, keine Arbeit und Unterkunft zu finden.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2017 aus der Strafhaft entlassen. Der Schubhaftbescheid wurde nicht vollzogen, der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen. Er begründete am 27.07.2017 eine Obdachlosenmeldeadresse in XXXX und wurde am 21.08.2017 in die Grundversorgung des Landes XXXX überstellt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2017 aus der Strafhaft entlassen. Der Schubhaftbescheid wurde nicht vollzogen, der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen. Er begründete am 27.07.2017 eine Obdachlosenmeldeadresse in römisch 40 und wurde am 21.08.2017 in die Grundversorgung des Landes römisch 40 überstellt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.römisch 40 Monaten verurteilt.
- Am 09.10.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet; seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Am 12.10.2017 begründete er erneut eine Obdachlosenmeldeadresse.
- Am 28.11.2017 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich ein. Er glaube, dass er in XXXX , WEISSRUSSLAND, geboren worden sei. Er habe mit seiner Mutter in LITAUEN gelebt, die ihn verlassen habe, als er ca. fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei dann von der Wohnung, in der er mit drei Männern nach dem Verlassen seiner Mutter gelebt habe, davongelaufen. Eine ältere Frau habe ihn auf einer Parkbank gefunden und aufgenommen. Seinen Vater kenne der Beschwerdeführer nicht. Er sei entweder Staatsangehöriger WEISSRUSSLANDS oder der RUSSISCHEN FÖDERATION. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er nicht habe flüchten müssen. Er sei mit Freunden nach XXXX gefahren, weil er keine Dokumente gehabt habe. Er habe bei der russischen, weißrussischen und ukrainischen Botschaft in XXXX versucht Dokumente zu erhalten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In Österreich habe er mehrere Freunde. Er bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Programmierung von Internetseiten. Es sprechen keine Gründe gegen eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION, er wolle nur nicht nach XXXX zurück.
- Am 28.11.2017 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich ein. Er glaube, dass er in römisch 40 , WEISSRUSSLAND, geboren worden sei. Er habe mit seiner Mutter in LITAUEN gelebt, die ihn verlassen habe, als er ca. fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei dann von der Wohnung, in der er mit drei Männern nach dem Verlassen seiner Mutter gelebt habe, davongelaufen. Eine ältere Frau habe ihn auf einer Parkbank gefunden und aufgenommen. Seinen Vater kenne der Beschwerdeführer nicht. Er sei entweder Staatsangehöriger WEISSRUSSLANDS oder der RUSSISCHEN FÖDERATION. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass er nicht habe flüchten müssen. Er sei mit Freunden nach römisch 40 gefahren, weil er keine Dokumente gehabt habe. Er habe bei der russischen, weißrussischen und ukrainischen Botschaft in römisch 40 versucht Dokumente zu erhalten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In Österreich habe er mehrere Freunde. Er bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Programmierung von Internetseiten. Es sprechen keine Gründe gegen eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION, er wolle nur nicht nach römisch 40 zurück.
- Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.). Es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
- Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.). Es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr eine Arbeit aufnehmen, weshalb die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gründe angeführt, die gegen eine Rückkehr sprechen. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein, da er weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Der Eingriff in sein Privatleben sei verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig geworden sei, gegen ihn ein auf Dauer von fünf Jahren befristetes - nach wie vor gültiges - Einreiseverbot verhängt worden sei, er nie eine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt habe und nie erwerbstätig gewesen sei. Allenfalls geknüpfte Kontakte seien dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein habe müssen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater zugeteilt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der römisch 40 als Rechtsberater zugeteilt. Am 20.12.2017 wurde die Obdachlosenmeldeadresse des Beschwerdeführers abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. unschlüssiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in vollem Umfang an. Der Beschwerdeführer gab seine Obdachlosenmeldeadresse als Wohnsitzadresse an. Das Bundesamt habe es unterlassen, ganzheitlich und gewissenhaft auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, weshalb eine ausreichende, den Sachverhalt feststellende Ermittlung unterblieben sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 15 Jahren ununterbrochen im europäischen Raum auf und habe keine Familienangehörigen, Verwandte oder Bekannte in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Er habe keinen Bezug zu Russland und der russischen Kultur und besitze keine Dokumente. Im Falle einer Rückkehr hätte er Schwierigkeiten, sich in das System einzufügen und sich ein Leben aufzubauen. In Österreich habe er eine Freundin, seine Haftstrafe vollständig abgebüßt und er verfüge über Deutschkenntnisse. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und die aufschiebende Wirkung zuerkennen; sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dahingehend abändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION zuerkannt werde; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu die Rückkehr-entscheidung für auf Dauer unzulässig erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt am 17.01.2018 vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 10.08.2018 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen. Weder am 14.08.2018 noch am 27.08.2018 konnte bei den Anfragen im IZR, SIS, GVS oder ZMR eine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers herausgefunden werden. Der Versuch, den Beschwerdeführer an seiner auf der Vollmacht an seinen gewillkürten Vertreter angegebenen Telefonnummer zu erreichen, scheiterte am 29.08.
- Auf die Aufforderung an den Vertreter des Beschwerdeführers hin, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben, zog dieser mit Schriftsatz vom 04.09.2018 die Vollmacht zurück und teilte mit, den Beschwerdeführer nicht erreichen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 07.09.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 07.09.2018 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.
- Am 13.09.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der XXXX nach Österreich überstellt worden sei, er befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX im Stande der Festnahme und es werde beabsichtigt, die Schubhaft über ihn zu verhängen. Das Bundesamt beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
- Am 13.09.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens von der römisch 40 nach Österreich überstellt worden sei, er befinde sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 im Stande der Festnahme und es werde beabsichtigt, die Schubhaft über ihn zu verhängen. Das Bundesamt beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2018 verhängte das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer.Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2018 verhängte das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer. Am 02.10.2018 übermittelte das Bundesamt das - abgelaufene - Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers. Der hg. beauftragten Übersetzung zufolge stellte die Russische Botschaft in Österreich fest, dass XXXX , geb. XXXX in XXXX , XXXX , Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION ist.Am 02.10.2018 übermittelte das Bundesamt das - abgelaufene - Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers. Der hg. beauftragten Übersetzung zufolge stellte die Russische Botschaft in Österreich fest, dass römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION ist. Am 12.10.2018 teilte das Bundesamt mit, dass das - verlängerte - Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der Russischen Botschaft ab 20.10.2018 ausgestellt werden könne, die Zustimmung der Botschaft liege auf.
- Mit Beschluss vom 15.10.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 fort.
- Mit Beschluss vom 15.10.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 fort. Am 16.10.2018 erstattete der Amtsarzt im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Exploration zufolge befand sich der Beschwerdeführer vor der Überstellung nach Österreich sieben Monate lang in der XXXX in Haft. Laut der Medikamentenverschreibung nimmt er XXXX wurde mangels Indikation ausgeschliffen. Dem Gutachten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer XXXX , die schrittweise unter fachärztlicher Kontrolle entwöhnt wird, psychische Erkrankungen liegen nicht vor, aus medizinischer Sicht besteht Haft- und Überstellungsfähigkeit.Am 16.10.2018 erstattete der Amtsarzt im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Exploration zufolge befand sich der Beschwerdeführer vor der Überstellung nach Österreich sieben Monate lang in der römisch 40 in Haft. Laut der Medikamentenverschreibung nimmt er römisch 40 wurde mangels Indikation ausgeschliffen. Dem Gutachten zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer römisch 40 , die schrittweise unter fachärztlicher Kontrolle entwöhnt wird, psychische Erkrankungen liegen nicht vor, aus medizinischer Sicht besteht Haft- und Überstellungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt wurde Parteiengehör zum Gutachten eingeräumt, keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2018 gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu.Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2018 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan hatte und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan hatte und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Am 02.11.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2018 auf dem Luftweg nach XXXX in die RUSSISCHE FÖDERATION überstellt wurde.Am 02.11.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2018 auf dem Luftweg nach römisch 40 in die RUSSISCHE FÖDERATION überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und Angehöriger der Volksgruppe der Russen sowie der Russisch-Orthodoxen Kirche. Er spricht Russisch als Muttersprache sowie Litauisch, Französisch, Englisch und Polnisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.1.1.
- Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und Angehöriger der Volksgruppe der Russen sowie der Russisch-Orthodoxen Kirche. Er spricht Russisch als Muttersprache sowie Litauisch, Französisch, Englisch und Polnisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION geboren. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer zunächst aufwuchs. Er lebte eine Zeit in LITAUEN; es kann jedoch weder festgestellt werden, wann er nach LITAUEN reiste noch wie lange oder bei wem er dort lebte. Im Jahr 2004 reiste der Beschwerdeführer nach XXXX , wo er nicht ganz vier Jahre lebte und eine Handwerkerausbildung absolvierte. Im DEZEMBER 2007 wurde der Beschwerdeführer in XXXX , im MÄRZ 2011 in XXXX und im AUGUST 2011 in XXXX beamtshandelt. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aufgehalten hat. Spätestens ab OKTOBER 2014 hielt sich der Beschwerdeführer in der XXXX auf, von wo er am 30.01.2015 mit dem Zug nach Österreich reiste.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 in der RUSSISCHEN FÖDERATION geboren. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer zunächst aufwuchs. Er lebte eine Zeit in LITAUEN; es kann jedoch weder festgestellt werden, wann er nach LITAUEN reiste noch wie lange oder bei wem er dort lebte. Im Jahr 2004 reiste der Beschwerdeführer nach römisch 40 , wo er nicht ganz vier Jahre lebte und eine Handwerkerausbildung absolvierte. Im DEZEMBER 2007 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 , im MÄRZ 2011 in römisch 40 und im AUGUST 2011 in römisch 40 beamtshandelt. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aufgehalten hat. Spätestens ab OKTOBER 2014 hielt sich der Beschwerdeführer in der römisch 40 auf, von wo er am 30.01.2015 mit dem Zug nach Österreich reiste. 1.1.
- Die Mutter bzw. Pflegemutter des Beschwerdeführers ist Ärztin und lebt in XXXX . Sie überwies dem Beschwerdeführer monatlich Geld. Der Beschwerdeführer kann Kontakt zu seiner Mutter herstellen.1.1.
- Die Mutter bzw. Pflegemutter des Beschwerdeführers ist Ärztin und lebt in römisch 40 . Sie überwies dem Beschwerdeführer monatlich Geld. Der Beschwerdeführer kann Kontakt zu seiner Mutter herstellen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einer XXXX , von der er während der Haft unter fachärztlicher Kontrolle in Österreich entwöhnt wurde, gesund. Er nimmt ein Medikament aus der Substanzgruppe der Beruhigungsmittel. Es liegen keine psychischen Erkrankungen vor.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einer römisch 40 , von der er während der Haft unter fachärztlicher Kontrolle in Österreich entwöhnt wurde, gesund. Er nimmt ein Medikament aus der Substanzgruppe der Beruhigungsmittel. Es liegen keine psychischen Erkrankungen vor. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt. Er machte keine Gefährdung von Art. 2, 3 EMRK in der Russischen Föderation geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden.1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung ausgesetzt. Er machte keine Gefährdung von Artikel 2, 3, EMRK in der Russischen Föderation geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden. Im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION droht ihm weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION weder von staatlicher Seite noch durch Privatpersonen Verfolgung wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine Verfolgung wegen seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer kann in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren. Er kann sich als XXXX -jähriger Mann, der - abgesehen von einer XXXX - gesund ist und russisch spricht sowie über eine Handwerkerausbildung verfügt, ein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufbauen. Zudem kann er das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen und so seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sichern, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Der Beschwerdeführer kann in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren. Er kann sich als römisch 40 -jähriger Mann, der - abgesehen von einer römisch 40 - gesund ist und russisch spricht sowie über eine Handwerkerausbildung verfügt, ein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufbauen. Zudem kann er das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen und so seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse sichern, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist gesichert.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist gesichert. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: 1.4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 30.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.07.2015 gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130
- Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Er befand sich von 18.06.2015 bis 16.06.2017 in Strafhaft und wurde danach in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX aufgenommen.1.4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 30.01.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.07.2015 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
- Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Er befand sich von 18.06.2015 bis 16.06.2017 in Strafhaft und wurde danach in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen. Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 18.08.2016 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er nicht nachkam, sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Am 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, davor verfügte er über keinen Aufenthaltstitel und war unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er begründete am 27.07.2017 eine Obdachlosenmeldeadresse in XXXX und wurde am 21.08.2017 in die Grundversorgung des Landes XXXX überstellt.Aufgrund des Bescheides des Bundesamtes vom 18.08.2016 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der er nicht nachkam, sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Am 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, davor verfügte er über keinen Aufenthaltstitel und war unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er begründete am 27.07.2017 eine Obdachlosenmeldeadresse in römisch 40 und wurde am 21.08.2017 in die Grundversorgung des Landes römisch 40 überstellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Am 09.10.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet; seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Am 12.10.2017 begründete er erneut eine Obdachlosenmeldeadresse. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die XXXX und wurde am 13.09.2018 nach Verbüßen einer XXXX -monatigen Freiheitsstrafe von der XXXX nach Österreich überstellt. Er befand sich von 13.09.2018 bis 01.11.2018 in Schubhaft. Am 01.11.2018 wurde er auf dem Luftweg nach XXXX in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben.Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die römisch 40 und wurde am 13.09.2018 nach Verbüßen einer römisch 40 -monatigen Freiheitsstrafe von der römisch 40 nach Österreich überstellt. Er befand sich von 13.09.2018 bis 01.11.2018 in Schubhaft. Am 01.11.2018 wurde er auf dem Luftweg nach römisch 40 in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben. 1.4.
- Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, er hat jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Er nahm keine Bildungsmaßnahmen im Bundesgebiet in Anspruch. Er ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er ist weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation und hat keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer hat unter anderem freundschaftliche Kontakte zu Personen geknüpft, mit denen er strafrechtlich in Erscheinung trat. Der Beschwerdeführer hat keine Lebensgefährtin in Österreich. 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kam ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. 1.
- Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Allgemeinen wie folgt dar: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner. Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft. Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weitergehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre. Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht. Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt. de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichtestaat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzowschuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit. Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden. Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation. Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat. Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um ISKämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al- Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein. Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu. Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein. Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine. Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syriachechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swpberlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet. Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert. Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden. Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel. Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen. NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017 Grundversorgung/Wirtschaft 2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425). Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
- Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in
- Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den
- Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert. Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat.Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
- Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in
- Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den
- Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert. Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat. Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/russland/wirtschaftentwicklung/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.6.2017): Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und die Ukraine, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2017): Länderprofil Russland, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-russland.pdf, Zugriff 13.7.2017 Sozialbeihilfen Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen militärischer Operationen -Strichaufzählung Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades -Strichaufzählung Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern -Strichaufzählung Kinder mit Behinderung -Strichaufzählung Arbeitsveteranen -Strichaufzählung Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) -Strichaufzählung Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe -Strichaufzählung Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden -Strichaufzählung Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden -Strichaufzählung Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden -Strichaufzählung Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung -Strichaufzählung Opfer politischer Repressionen -Strichaufzählung Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: -Strichaufzählung ärztlich verschriebene Medikamente -Strichaufzählung Sanatoriumsaufenthalt -Strichaufzählung Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. Renten -Strichaufzählung Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente -Strichaufzählung Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr -Strichaufzählung Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente -Strichaufzählung Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners -Strichaufzählung Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt. Familienhilfe: Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen: -Strichaufzählung Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) -Strichaufzählung Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren -Strichaufzählung Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen -Strichaufzählung Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten -Strichaufzählung Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen -Strichaufzählung Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge -Strichaufzählung Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren -Strichaufzählung Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben -Strichaufzählung Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 -Strichaufzählung Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: -Strichaufzählung 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen -Strichaufzählung Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB. Behinderung -Strichaufzählung Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente -Strichaufzählung Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus -Strichaufzählung Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters. Wohnungswesen Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen -Strichaufzählung Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden -Strichaufzählung Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen. Arbeitslosenhilfe Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung. Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen: -Strichaufzählung Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt -Strichaufzählung Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt -Strichaufzählung Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt -Strichaufzählung Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen -Strichaufzählung Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings -Strichaufzählung Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Krankenversicherung Seit dem
- Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem
- Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Kostenfreie Versorgung umfasst Folgendes: -Strichaufzählung Notfallbehandlung -Strichaufzählung Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken -Strichaufzählung Stationäre Behandlung -Strichaufzählung Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.). Quellen: -Strichaufzählung Handelsblatt (o.D.): Gesundheitssysteme weltweit - Russland, http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gesundheitssysteme-weltweit-russlandueberbleibsel-aus-sowjetzeiten/19579606-6.html, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation Behandlung nach Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Behörden viele verschiedene Identitäten an. Er versuchte insbesondere seine Staatsangehörigkeit vor den Behörden zu verschleiern, indem er selbst angab, seine Staatsangehörigkeit nicht zu kennen und diesbezüglich falsche Angaben machte. Die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nunmehr aufgrund des von der russischen Botschaft in Österreich ausgestellten Heimreisezertifikats vom 14.11.2017 fest. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen sowie seinem Familienstand gründen auf den diesbezüglich im Wesentlichen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum Geburtstag und -ort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Heimreisezertifikat vom 14.11.
- Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Behörden stets an, dass er in LITAUEN aufgewachsen sei, weshalb dies feststeht; seine Angaben wann er nach LITAUEN gereist sei, wie lange er bzw. bei wem er dort gelebt habe, waren jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen. Diesbezüglich können daher keine Feststellungen getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer 2004 nach XXXX reiste, ergab sich aus seinen diesbezüglich stets gleichgebliebenen Angaben. Entgegen seinen Ausführungen, ist aufgrund seiner - aus der EURODAC-Abfrage ersichtlichen - Beamtshandlungen in XXXX am 11.12.2007, festzustellen, dass er nicht ganz vier Jahre in XXXX lebte. Dass der Beschwerdeführer eine Handwerkerausbildung absolvierte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben. Die Anhaltungen des Beschwerdeführers in XXXX , XXXX und XXXX ergeben sich aus der EURODAC-Abfrage. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX und der XXXX stützt sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend seine Aufenthaltsorte sind nicht mit seinen Anhaltungen laut EURODAC-Abfrage in Einklang zu bringen, weshalb zu seinen zwischenzeitigen Aufenthaltsorten keine Feststellungen getroffen werden können. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am 30.01.2015 gründet auf den diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zum Geburtstag und -ort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Heimreisezertifikat vom 14.11.
- Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Behörden stets an, dass er in LITAUEN aufgewachsen sei, weshalb dies feststeht; seine Angaben wann er nach LITAUEN gereist sei, wie lange er bzw. bei wem er dort gelebt habe, waren jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen. Diesbezüglich können daher keine Feststellungen getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer 2004 nach römisch 40 reiste, ergab sich aus seinen diesbezüglich stets gleichgebliebenen Angaben. Entgegen seinen Ausführungen, ist aufgrund seiner - aus der EURODAC-Abfrage ersichtlichen - Beamtshandlungen in römisch 40 am 11.12.2007, festzustellen, dass er nicht ganz vier Jahre in römisch 40 lebte. Dass der Beschwerdeführer eine Handwerkerausbildung absolvierte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben. Die Anhaltungen des Beschwerdeführers in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ergeben sich aus der EURODAC-Abfrage. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in römisch 40 und der römisch 40 stützt sich auf seine diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend seine Aufenthaltsorte sind nicht mit seinen Anhaltungen laut EURODAC-Abfrage in Einklang zu bringen, weshalb zu seinen zwischenzeitigen Aufenthaltsorten keine Feststellungen getroffen werden können. Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich am 30.01.2015 gründet auf den diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. 2.1.
- Bei der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers am 02.08.2016 durch das Bundesamt fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme nicht aktiv mitwirkte. Vielmehr ist aufgrund seiner Angaben erkennbar, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine familiären Verhältnisse zu verschleiern. Das Gericht folgt daher seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zumal er dort ausführlichere Angaben zu seinem Lebenslauf machte und auch bezüglich des ihn belastenden, strafrechtlich relevanten Sachverhaltes geständig war und detaillierte Angaben machte. Das Gericht geht daher davon aus, dass er in der Beschuldigtenvernehmung nicht versuchte, seine familiären Verhältnisse zu verschleiern, weshalb diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal sie - abgesehen davon, ob es sich um die leibliche oder die Pflegemutter des Beschwerdeführers handelt - auch mit seinen sonstigen Angaben in Einvernahmen gegenüber Behörden in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Mutter herstellen kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer Geld von seiner Mutter überwiesen bekam, als er in Österreich aufhältig war und er sie anrief, wenn er mehr Geld benötigte. Der Beschwerdeführer stand daher von Österreich aus in Kontakt mit seiner Mutter. In der Einvernahme vom 25.05.2016 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt auch an, dass er über die Telefonnummer einer Freundin seiner Mutter in seinem Handy Informationen über seine Mutter herausfinden könne. Erst in der Einvernahme am 02.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Telefonnummer von einer Freundin seiner Mutter habe. Da er in dieser Einvernahme - wie bereits ausgeführt - versuchte, seine familiären Verhältnisse zu verschleiern, ist seine Angabe nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer über seine Telefonnummern im Handy Kontakt zu seiner Mutter herstellen kann. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem erstatteten Gutachten des Amtsarztes der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.10.2018, dem die Parteien auch nicht entgegengetreten sind.2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem erstatteten Gutachten des Amtsarztes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.10.2018, dem die Parteien auch nicht entgegengetreten sind. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Der Beschwerdeführer erstattete in der polizeilichen Erstbefragung am 06.06.2017 ein Fluchtvorbringen ausschließlich in Bezug auf LITAUEN. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2017 gab er an, dass nichts gegen eine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION spreche. Erstmals in der Beschwerde bringt er vor, dass er seit 15 Jahren in EUROPA lebe und nie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückgekehrt sei. Er habe keine Familie, keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr dort. Auf Grund des jungen Alters und langen Aufenthalts in Europa habe er keinen Bezug bzw. Bindung zu Russland oder der russischen Kultur und keine Dokumente. Er hätte im Falle der Rückkehr Schwierigkeiten bei der Eingliederung und beim Aufbau eines neuen Lebens. Ungeachtet des Neuerungsverbotes, legte er auch mit diesen Angaben keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr dar. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt ist und ihm im Falle der Rückkehr weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. 2.2.
- Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er ist Angehöriger der russisch-orthodoxen Kirche, die heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland ist. Seit der Unabhängigkeit der RUSSISCHEN FÖDERATION ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden (vgl. Punkt II.1.5.). Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf den Beschwerdeführer daher nicht zu entnehmen.2.2.
- Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er ist Angehöriger der russisch-orthodoxen Kirche, die heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland ist. Seit der Unabhängigkeit der RUSSISCHEN FÖDERATION ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf den Beschwerdeführer daher nicht zu entnehmen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus ethnischen Gründen kann nicht erkannt werden, da die Volksgruppe der Russen in der RUSSISCHEN FÖDERATION die Mehrheit darstellt. Eine solche hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 2.2.
- Den Länderberichten zufolge sind Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (vgl. Punkt II.1.5.).2.2.
- Den Länderberichten zufolge sind Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, dass er keine Familie, keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe. Auf Grund seines jungen Alters und langen Aufenthalts in Europa habe er auch keinen Bezug bzw. Bindung zu Russland oder der russischen Kultur und keine Dokumente. Er habe im Falle der Rückkehr Schwierigkeiten bei der Eingliederung und beim Aufbau eines neuen Lebens. Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Dies gilt gleichermaßen für ein Vorbringen, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wird.Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, dass er keine Familie, keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe. Auf Grund seines jungen Alters und langen Aufenthalts in Europa habe er auch keinen Bezug bzw. Bindung zu Russland oder der russischen Kultur und keine Dokumente. Er habe im Falle der Rückkehr Schwierigkeiten bei der Eingliederung und beim Aufbau eines neuen Lebens. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Dies gilt gleichermaßen für ein Vorbringen, das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wird. Ein Vorbringen zu Schwierigkeiten bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION wegen der fehlenden Bindung erstattete der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht. Da sich der gesamte Sachverhalt auf seinen durchgehenden 15-jährigen Aufenthalt außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION bezieht, hatte sich der Sachverhalt nicht nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert (Z1), das Verfahren vor dem Bundesamt war auch nicht mangelhaft, da der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde und er daher genügend Gelegenheiten hatte, diesen Sachverhalt vorzubringen (Z 2), da ihm dieser Sachverhalt die gesamte Zeit über zugänglich war (Z 3) und er auch in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Das Vorbringen bezüglich Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr wegen fehlender Bindungen unterfällt daher dem Neuerungsverbot. Es stellte einen Versuch dar, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).Ein Vorbringen zu Schwierigkeiten bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION wegen der fehlenden Bindung erstattete der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht. Da sich der gesamte Sachverhalt auf seinen durchgehenden 15-jährigen Aufenthalt außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION bezieht, hatte sich der Sachverhalt nicht nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert (Z1), das Verfahren vor dem Bundesamt war auch nicht mangelhaft, da der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde und er daher genügend Gelegenheiten hatte, diesen Sachverhalt vorzubringen (Ziffer 2,), da ihm dieser Sachverhalt die gesamte Zeit über zugänglich war (Ziffer 3,) und er auch in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu erstatten. Das Vorbringen bezüglich Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr wegen fehlender Bindungen unterfällt daher dem Neuerungsverbot. Es stellte einen Versuch dar, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036). Zudem macht er ungeachtet des Neuerungsverbotes damit keine Gefährdung iSd Art. 2, 3 EMRK geltend, da er russisch spricht und mit XXXX Jahren in einem Alter ist, in dem er sich als - abgesehen von einer XXXX - gesunder Mann ein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufbauen kann. Zudem verfügt er eine Ausbildung als Handwerker. Der Beschwerdeführer kann daher im Falle der Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dass er für den Fall, dass er Unterstützung bedarf, eine Registrierung erlangen und dadurch das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (vgl. Punkt II.1.5.). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Mutter herstellen und auf ihre Unterstützung zurückgreifen, wenn dies erforderlich sein sollte, zumal sie ihn bereits in Österreich finanziell unterstützt hat. Die Existenz des Beschwerdeführers ist somit im Falle seiner Rückkehr gesichert, zumal er auch staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann.Zudem macht er ungeachtet des Neuerungsverbotes damit keine Gefährdung iSd Artikel 2, 3, EMRK geltend, da er russisch spricht und mit römisch 40 Jahren in einem Alter ist, in dem er sich als - abgesehen von einer römisch 40 - gesunder Mann ein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufbauen kann. Zudem verfügt er eine Ausbildung als Handwerker. Der Beschwerdeführer kann daher im Falle der Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dass er für den Fall, dass er Unterstützung bedarf, eine Registrierung erlangen und dadurch das Sozialsystem der RUSSISCHEN FÖDERATION in Anspruch nehmen kann, ergibt sich aus den Länderberichten zur RUSSISCHEN FÖDERATION, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können vergleiche Punkt römisch zwei.1.5.). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Mutter herstellen und auf ihre Unterstützung zurückgreifen, wenn dies erforderlich sein sollte, zumal sie ihn bereits in Österreich finanziell unterstützt hat. Die Existenz des Beschwerdeführers ist somit im Falle seiner Rückkehr gesichert, zumal er auch staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann. Die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist ausweislich der Länderberichte gewährleistet, sodass auch nicht ersichtlich ist, dass die XXXX des Beschwerdeführers seine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Er machte auch nicht geltend, dass eine medikamentöse Versorgung in der Russischen Föderation nicht möglich sei. Da der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine essentielle Notlage wegen seines Gesundheitszustandes gerät.Die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist ausweislich der Länderberichte gewährleistet, sodass auch nicht ersichtlich ist, dass die römisch 40 des Beschwerdeführers seine Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Er machte auch nicht geltend, dass eine medikamentöse Versorgung in der Russischen Föderation nicht möglich sei. Da der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine essentielle Notlage wegen seines Gesundheitszustandes gerät. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich: 2.4.
- Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichgebliebenen und schlüssigen Angaben. Die Feststellungen zur Antrag