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{'item': 'W112 2205738-1'}

Obsah (9)§ 76Art. 133§ 22a§ 35§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW112 2205738-1 SpruchW112 2205738-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Ei

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird dem BeschwerdeführerA)

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 19.09.2018 iHv € 156,50 auferlegt.der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 19.09.2018 iHv € 156,50 auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 156,50 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.08.2018, mit dem

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.08.2018; der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, den Ausspruch im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung", dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe.1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.08.2018, mit dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.08.2018; der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, den Ausspruch im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung", dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

der VwG-Aufwandersatzverordung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt vor und erstattete am 14.09.2018 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Schriftsatz- und Vorlageaufwand verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.09.2018 von 12:00 Uhr bis 14:40 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Mit dem am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab, stellte

§ 22aAbs.

3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG ab und trug dem Beschwerdeführer

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.Mit dem am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet ab, stellte

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG ab und trug dem Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 19.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 18.03.2019 gekürzt aus.

  1. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 27.09.2018, der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € € 156,
  2. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 02.04.2019 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass sich § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin die Verfahrenshandlung

§ 22aBFA-VG.

Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen im Schubhaftverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme betreffend § 113 Abs. 1 FPG zum selben Schluss. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme daher auch nicht als Barauslage iSd§ 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien, die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.
  5. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 27.09.2018, der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € € 156,
  6. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 02.04.2019 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass sich Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
  7. und
  8. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin die Verfahrenshandlung

Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen im Schubhaftverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof komme betreffend Paragraph 113, Absatz eins, FPG zum selben Schluss. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme daher auch nicht als Barauslage iSd§ 76 AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien, die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär. Mit Beschluss vom 04.09.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich

§ 17Vw

GVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 156,50. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 16.11.2018 an.Mit Beschluss vom 04.09.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 156,

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 16.11.2018 an.
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Barauslagenersatz 1.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.1.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 -, 73,) sinngemäß anzuwenden. Dem steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe speziellere Normen, die den nur subsidiär geltenden § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG in seiner Anwendung verdrängen, nicht entgegen, weil er selbst - zutreffend - ausführt, dass die spezielleren Normen des § 53 BFA-VG und des § 113 Abs. 1 FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar sind und § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG daher nicht verdrängen können.Dem steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe speziellere Normen, die den nur subsidiär geltenden Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in seiner Anwendung verdrängen, nicht entgegen, weil er selbst - zutreffend - ausführt, dass die spezielleren Normen des Paragraph 53, BFA-VG und des Paragraph 113, Absatz eins, FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar sind und Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG daher nicht verdrängen können. 2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

§ 76Abs.

1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W112.2205738.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.