4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 16.11.2019, von der Bundesrepublik Deutschland kommend, auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Finanzpolizei einer Kontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung und ohne beim zuständigen Sozialversicherungsträger als Dienstnehmer angemeldet zu sein einer unselbständigen Beschäftigung nachgehen würde. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss nach einer Kontaktaufnahme der einschreitenden Organe der Finanzpolizei mit dem belangten Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss nach einer Kontaktaufnahme der einschreitenden Organe der Finanzpolizei mit dem belangten Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG 2005 iVm §§ 31 Abs. 1 Z. 3 und 31 Abs. 1a FPG 2005 schuldig erkannt und eine Geldstrafe von EUR 600,00 verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.11.2019 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 3 und 31 Absatz eins a, FPG 2005 schuldig erkannt und eine Geldstrafe von EUR 600,00 verhängt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zahl: IFA 1252606008/191180254, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zahl: IFA 1252606008/191180254, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 1252606008-191174335, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde außerdem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 1252606008-191174335, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde außerdem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In beiden soeben angeführten Bescheiden führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bei einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden und habe sich demnach nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In Ansehung des Beschwerdeführers sei deshalb § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG 2005 (ad Spruchpunkte III. und VI. der angefochtenen Rückkehrentscheidung und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG (ad Schubhaftbescheid) erfüllt.In beiden soeben angeführten Bescheiden führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bei einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden und habe sich demnach nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In Ansehung des Beschwerdeführers sei deshalb Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 (ad Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. der angefochtenen Rückkehrentscheidung und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG (ad Schubhaftbescheid) erfüllt. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung vom 19.11.2019 führte die Verwaltungsbehörde unter anderem entscheidungswesentlich aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sowie im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein "Leben in Österreich insgesamt gestalten" würde, die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wird auf die Erwägungen zu Spruchpunkt III. verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall eines weiteren Verbleibes neuerlich "einer Schwarzarbeit" nachgehen würde und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.In Bezug auf die Rückkehrentscheidung vom 19.11.2019 führte die Verwaltungsbehörde unter anderem entscheidungswesentlich aus, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sowie im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein "Leben in Österreich insgesamt gestalten" würde, die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Im Rahmen der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wird auf die Erwägungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall eines weiteren Verbleibes neuerlich "einer Schwarzarbeit" nachgehen würde und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. In Bezug auf den angefochtenen Schubhaftbescheid schloss die Verwaltungsbehörde aufgrund der vorliegenden Schwarzarbeit im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Wohnsitzes und aufgrund des Mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte auf das Bestehen von Fluchtgefahr; sie stellte aber selbst fest, dass der Beschwerdeführer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei. Mit Verfahrensanordnungen vom 19.11.2019 wurde dem Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet sei.Mit Verfahrensanordnungen vom 19.11.2019 wurde dem Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet sei. Am 26.11.2019 wurde der Beschwerdeführer im Luftweg in die Türkei abgeschoben. Gegen beide, dem Beschwerdeführer am 19.11.2019 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag - siehe oben - richtet sich die im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 17.12.2019 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines ihm von deutschen Behörden erteilten Besuchs-/Geschäftsvisums rechtmäßig seit dem 14.11.2019 im Schengenraum aufgehalten. Nach Verkaufsgesprächen in der Bundesrepublik Deutschland sei er mit weiteren Arbeitskollegen in das Bundesgebiet eingereist, um die Lieferung und den Aufbau einer Salattheke "zu überwachen". Bei seiner Betretung am 18.11.2019 habe er sich bereits auf dem Rückweg in die Bundesrepublik Deutschland befunden, um das dort ausgeliehene Kraftfahrzeug zurückzugeben und in die Türkei zurückzukehren. Weitere Tätigkeiten im Bundesgebiet wären nicht beabsichtigt gewesen, zumal die Rückreise in die Türkei bereits organisiert gewesen sei. Sollte dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Rechtsverletzung unterlaufen sein, sei dies nicht vorsätzlich erfolgt. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme habe er im Wege seiner Bankomatkarte über Zugang zu zumindest EUR 6.676,00 gehabt und sich kooperativ verhalten. Der Beschwerdeführer stellte schließlich den Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit und Menschenrechtswidrigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung und Verhängung der Schubhalt über den Beschwerdeführer sowie dessen Abschiebung und Verhängung des Einreiseverbotes feststellen und den bekämpften Bescheid aufheben". Die Beschwerdevorlage langte am 30.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurde in weiterer Folge hinsichtlich der verschiedenen Bescheide - Rückkehrentscheidung einerseits, Schubhaftbescheid andererseits - den nun jeweils nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufenen Gerichtsbteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, L521 2227016-1/5Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 1252606008-191174335 Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2019, L521 2227016-1/5Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2019, Zl. 1252606008-191174335 Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen diesen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht legte den bisher dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt als "Verfahrensgang und Sachverhalt" zugrunde und führte weiters entscheidungswesentlich aus: "(...) Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. (...) "Zum gegenständlichen Verfahren: Das belangte Bundesamt stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie auf das verhängte Einreiseverbot sowie die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall eines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet neuerlich "einer Schwarzarbeit" nachgehen würde. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung erfordert die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige besondere Umstände werden seitens des belangten Bundesamtes nicht aufgezeigt. Insbesondere trifft die Annahme des belangten Bundesamtes, der Beschwerdeführer werde im Fall eines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet neuerlich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, der Lages des Falles nach nicht zu. Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme dar, dass sein Lebensmittelpunkt in der Türkei sei und er lediglich im Auftrag seines (türkischen) Arbeitgebers nach Verkaufsgesprächen in München in Wien Kühlmöbel geliefert und aufgestellt habe. Er wolle nun in die Türkei zurückkehren und mit den Behörden kooperieren. Für die Annahme des belangten Bundesamtes, der Beschwerdeführer werde - anstatt selbst umgehend freiwillig in die Türkei zurückzukehren, wo er lebt und seinen Arbeitsplatz hat - im Fall einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Bundesgebiet verbleiben und neuerlich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen fehlt in Anbetracht der Sachlage jeder Anhaltspunkt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel für eine freiwillige Ausreise verfüge, ist aktenwidrig. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, wonach er über eine Bankomatkarte und EUR 6.676,00 verfügen würde. Da der Beschwerdeführer unwidersprochen über keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und er lediglich über Veranlassung seines türkischen Arbeitgebers in das Bundesgebiet für kurzfristig zu verrichtende Arbeiten einreise und er ebenso unwidersprochen erst auf dem Rückweg in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Mietwagen betreten wurde, gebietet sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade nicht der Schluss, dass der Beschwerdeführer weiterhin einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen würde. Vielmehr wäre nach der Lage des Falles davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Ausreise in den Herkunftsstaat antritt, um zu seiner Wohnung und zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren. Für gegenteilige Absichten bestehen keine belastbaren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Die (potentielle) Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes alleine vermag ebenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer raschen Außerlandesbringung zu rechtfertigen und es lang zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darüber hinaus auch keine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers vor, zumal die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ebenfalls (erst) am 19.11.2019 erlassen wurde. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würden, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre. Die vom belangten Bundesamt auf § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich samt der dazu herangezogenen Begründung als vollkommen verfehlt und beruht darüber hinaus noch auf einer aktenwidrigen Feststellung betreffend die angebliche Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers.Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würden, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführer geboten wäre. Die vom belangten Bundesamt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich samt der dazu herangezogenen Begründung als vollkommen verfehlt und beruht darüber hinaus noch auf einer aktenwidrigen Feststellung betreffend die angebliche Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers. Zusammenfassend zeigt das belangte Bundesamt mit dem von ihm erhobenen Sachverhalt keine besonderen Gründe im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung auf, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu erfolgen hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 oder 2 BFA-VG heranzuziehen wäre. Vielmehr liegt ein im Hinblick auf die Eignung der Vorgehensweise des belangten Bundesamtes, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen den angefochtenen Bescheid durch eine übereilte Abschiebung des Beschwerdeführers noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist zu vereiteln, höchst bedenkliche und das hier erkennende Gericht missachtende Vorgehensweise vor.Zusammenfassend zeigt das belangte Bundesamt mit dem von ihm erhobenen Sachverhalt keine besonderen Gründe im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung auf, weshalb die Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu erfolgen hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 BFA-VG heranzuziehen wäre. Vielmehr liegt ein im Hinblick auf die Eignung der Vorgehensweise des belangten Bundesamtes, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen den angefochtenen Bescheid durch eine übereilte Abschiebung des Beschwerdeführers noch vor dem Ablauf der Beschwerdefrist zu vereiteln, höchst bedenkliche und das hier erkennende Gericht missachtende Vorgehensweise vor. (...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Obige Ausführungen im Rahmen des Verfahrensganges werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Weder zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung noch zu einem späteren Zeitpunkt der Anhaltung bestand Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; * Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, L521 2227016-1/5Z. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt wurden bereits im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, L521 2227016-1/5Z, umfassend dargestellt. In diesem Zusammenhang ist zunächst auch auf die auch im Schubhaftbescheid aktenwidrig zugrunde gelegte Annahme der Mittellosigkeit hinzuweisen - es wird mit keinem Wort dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, wonach er über eine Bankomatkarte und EUR 6.676,00 verfügen würde. Die Verwaltungsbehörde setzte sich auch im Schubhaftbescheid nicht einmal ansatzweise mit den (sich nicht als unglaubwürdig darstellenden) Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Schubhafteinvernahme auseinander, wonach er lediglich im Auftrag seines (türkischen) Arbeitgebers nach Verkaufsgesprächen in München in Wien Kühlmöbel geliefert und aufgestellt habe und dass er nun in die Türkei zurückkehren und mit den Behörden kooperieren wolle. Für die Annahme des belangten Bundesamtes, der Beschwerdeführer werde - anstatt selbst umgehend freiwillig in die Türkei zurückzukehren, wo er lebt und seinen Arbeitsplatz hat - im Fall der Freilassung untertauchen, fehlt in Anbetracht der Sachlage jeder Anhaltspunkt. Da der Beschwerdeführer, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis ausführte, "lediglich über Veranlassung seines türkischen Arbeitgebers in das Bundesgebiet für kurzfristig zu verrichtende Arbeiten einreise und er ebenso unwidersprochen erst auf dem Rückweg in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Mietwagen betreten wurde", gebietet sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch im gegenständlichen Fall nicht der Schluss, dass der Beschwerdeführer untertauchen und nicht mit den österreichischen Behörden kooperieren werde. "Vielmehr wäre" - auch dies hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits im zitierten Erkenntnis fest - "nach der Lage des Falles davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer freiwillig die Ausreise in den Herkunftsstaat antritt, um zu seiner Wohnung und zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren. Für gegenteilige Absichten bestehen keine belastbaren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens". In diesem Sinne kann also von einer Fluchtgefahr keine Rede sein. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die ausschließliche Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W117.2227091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.