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{'item': 'W162 2204412-1'}

Obsah (23)§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 262§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 108§ 3§ 293§ 20§ 21§ 291a§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW162 2204412-1 SpruchW162 2204412-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße vom 05.04.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gem. §§ 20, 21 und 24 AlVG sowie §§ 36 und 38 AlVG iVm § 1 Abs. 1 der Notstandshilfe-Verordnung idgF ab dem 14.10.2014 in der täglichen Höhe von € 35,03 und Notstandshilfe ab 29.11.2015 in der täglichen Höhe von € 32,31, ab dem 04.03.2016 in der täglichen Höhe von € 33,28, ab dem 01.07.2016 in der täglichen Höhe von € 31,37 und ab dem 01.01.2017 in der täglichen Höhe von € 31,60 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 10.09.2014, also im zweiten Kalenderjahr 2014, geltend gemacht habe. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2013 maßgeblich. Die maßgebende monatliche Bemessungsgrundlage 2013 betrug € 2711,
  2. Daraus ergebe sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 34,08, welcher über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege und sohin kein Ergänzungsbetrag für seinen Arbeitslosengeldbezug gebühre. Der Grundbetrag sei um den Familienzuschlag auf € 35,03 erhöht worden. Nach dem Erschöpfen von Arbeitslosengeld gebühre ihm Notstandshilfe, welche ebenfalls begründend und unter Ausführung der rechtlichen Bestimmungen dargelegt wurde.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße vom 05.04.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gem. Paragraphen 20, 21 und 24 AlVG sowie Paragraphen 36 und 38 AlVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Notstandshilfe-Verordnung idgF ab dem 14.10.2014 in der täglichen Höhe von € 35,03 und Notstandshilfe ab 29.11.2015 in der täglichen Höhe von € 32,31, ab dem 04.03.2016 in der täglichen Höhe von € 33,28, ab dem 01.07.2016 in der täglichen Höhe von € 31,37 und ab dem 01.01.2017 in der täglichen Höhe von € 31,60 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 10.09.2014, also im zweiten Kalenderjahr 2014, geltend gemacht habe. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2013 maßgeblich. Die maßgebende monatliche Bemessungsgrundlage 2013 betrug € 2711,
  4. Daraus ergebe sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 34,08, welcher über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege und sohin kein Ergänzungsbetrag für seinen Arbeitslosengeldbezug gebühre. Der Grundbetrag sei um den Familienzuschlag auf € 35,03 erhöht worden. Nach dem Erschöpfen von Arbeitslosengeld gebühre ihm Notstandshilfe, welche ebenfalls begründend und unter Ausführung der rechtlichen Bestimmungen dargelegt wurde.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Er führte darin lediglich pauschal aus, dass der Bescheid "Fehler" habe und "nicht korrekt bearbeitet" worden wäre. Bei den Berechnungen seien "die Bemessungsgrundlage Familienzuschläge und Notstandshilfe seit 2010 nicht richtig berechnet" wurde. Er führte jedoch keineswegs an, was konkret seiner Ansicht nach falsch berechnet worden wäre, und mit welchen Punkten er konkret nicht einverstanden wäre.
  6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.07.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben nicht näher konkretisiert habe. Das AMS habe die beim Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 herangezogen, das Arbeitslosengeld sei demnach richtig berechnet worden. Die Familienzuschläge seien ihm korrekt zuerkannt worden. Zum Vorbringen, wonach die Notstandshilfe seit 2010 nicht richtig berechnet worden sei, wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer hierzu bereits eine Mitteilung erhalten habe, wonach die Neuberechnung des Leistungsanspruchs ergeben habe, dass er die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anspruchs nicht erfülle. Auch eine nochmalige Überprüfung seiner Angelegen habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.07.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angaben nicht näher konkretisiert habe. Das AMS habe die beim Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 herangezogen, das Arbeitslosengeld sei demnach richtig berechnet worden. Die Familienzuschläge seien ihm korrekt zuerkannt worden. Zum Vorbringen, wonach die Notstandshilfe seit 2010 nicht richtig berechnet worden sei, wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer hierzu bereits eine Mitteilung erhalten habe, wonach die Neuberechnung des Leistungsanspruchs ergeben habe, dass er die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anspruchs nicht erfülle. Auch eine nochmalige Überprüfung seiner Angelegen habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. 4. Mit Schreiben vom 30.07.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er lediglich ausführte, dass er "Einspruch gegen den Bescheid" erhebe, dies jedoch nicht näher konkretisierte. 5. Der Vorlageantrag wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit vielen Jahren und mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 09.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 10.09.2014 erhielt er Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 35,03 (Grundbetrag € 34,06 plus 1 Familienzuschlag zu € 0,97 für seinen ersten Sohn) für eine Dauer von 140 Tagen (= 20 Wochen). Am 19.11.2015 stellte der Beschwerdeführer für den 29.11.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe. Ab 29.11.2015 erhielt er Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 32,
  2. Am 19.08.2016 meldete der Beschwerdeführer beim AMS, dass sein Sohn am 04.03.2016 geboren wurde und beantragte er einen Familienzuschlag für ihn. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ab 04.03.2016 ein zweiter Familienzuschlag zuerkannt (täglicher Anspruch in der Höhe von € 33,28). Ab 01.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die eingekürzte Notstandshilfe mit zwei Familienzuschlägen zuerkannt (täglicher Anspruch in der Höhe von € 31,37), da nach 6 Monaten Notstandshilfebezug die Notstandshilfe eingekürzt wird. Jeweils mit 01.01.2017 und 01.01.2018 orientierte sich der tägliche Anspruch neu an der jährlichen Ausgleichszulage. Am 17.11.16 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ergänzungsbetrag. In der Folge wurde er mit einer Mitteilung vom 20.04.2017 dahingehend verständigt, dass die Berechnung des Antrags auf rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anspruchs nicht erfüllt. Folgende Bezugsunterbrechungen erfolgten im Fall des Beschwerdeführers: 21.08.15 09.11.15 bis 13.11.15 17.11.15 bis 18.11.15 16.12.15 bis 20.12.15 26.12.15 bis 28.12.15 30.01.16 bis 21.02.16 04.08.16 bis 16.08.16 13.10.16 Dem Beschwerdeführer wurden folgende Ansprüche ausbezahlt: Leistung Zeitraum Grundbetrag FZ Höhe FZ insgesamt tgl Arbeitslosengeld 10.09.14 bis 20.08.15 Arbeitslosengeld 22.08.15 bis 08.11.15 Arbeitslosengeld 14.11.15 bis 16.11.15 Arbeitslosengeld 19.11.15 bis 28.11.15 € 34,06 1 € 0,97 € 35,03 Notstandshilfe 29.11.15 bis 15.12.15 Notstandshilfe 21.12.15 bis 25.12.15 Notstandshilfe 29.12.15 bis 29.01.16 Notstandshilfe 22.02.16 bis 03.03.16 € 31,34 1 € 0,97 € 32,31 Notstandshilfe 04.03.16 bis 30.06.16 € 31,34 2 € 1,94 € 33,28 Notstandshilfe 01.07.16 bis 03.08.16 Notstandshilfe 17.08.16 bis 12.10.16 Notstandshilfe 14.10.16 bis 31.12.16 € 29,43 2 € 1,94 € 31,37 Notstandshilfe ab 01.01.17 € 29,66 2 € 1,94 € 31,60 Notstandshilfe ab 01.01.18 € 30,31 2 € 1,94 € 32,25 Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße vom 05.04.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gem. §§ 20, 21 und 24 AlVG sowie §§ 36 und 38 AlVG iVm § 1 Abs. 1 der Notstandshilfe-Verordnung idgF ab dem 14.10.2014 in der täglichen Höhe von € 35,03 und Notstandshilfe ab 29.11.2015 in der täglichen Höhe von € 32,31, ab dem 04.03.2016 in der täglichen Höhe von € 33,28, ab dem 01.07.2016 in der täglichen Höhe von € 31,37 und ab dem 01.01.2017 in der täglichen Höhe von € 31,60 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 10.09.2014, also im zweiten Kalenderjahr 2014, geltend gemacht habe. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2013 maßgeblich. Die maßgebende monatliche Bemessungsgrundlage 2013 betrug € 2711,
  3. Daraus ergebe sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 34,08, welcher über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege und sohin kein Ergänzungsbetrag für seinen Arbeitslosengeldbezug gebühre. Der Grundbetrag sei um den Familienzuschlag auf € 35,03 erhöht worden. Nach dem Erschöpfen von Arbeitslosengeld gebühre ihm Notstandshilfe, welche ebenfalls begründend und unter Ausführung der rechtlichen Bestimmungen dargelegt wurde. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdnerstraße vom 05.04.2018 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gem. Paragraphen 20, 21 und 24 AlVG sowie Paragraphen 36 und 38 AlVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Notstandshilfe-Verordnung idgF ab dem 14.10.2014 in der täglichen Höhe von € 35,03 und Notstandshilfe ab 29.11.2015 in der täglichen Höhe von € 32,31, ab dem 04.03.2016 in der täglichen Höhe von € 33,28, ab dem 01.07.2016 in der täglichen Höhe von € 31,37 und ab dem 01.01.2017 in der täglichen Höhe von € 31,60 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 10.09.2014, also im zweiten Kalenderjahr 2014, geltend gemacht habe. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2013 maßgeblich. Die maßgebende monatliche Bemessungsgrundlage 2013 betrug € 2711,
  4. Daraus ergebe sich ein täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 34,08, welcher über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege und sohin kein Ergänzungsbetrag für seinen Arbeitslosengeldbezug gebühre. Der Grundbetrag sei um den Familienzuschlag auf € 35,03 erhöht worden. Nach dem Erschöpfen von Arbeitslosengeld gebühre ihm Notstandshilfe, welche ebenfalls begründend und unter Ausführung der rechtlichen Bestimmungen dargelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Er führte darin lediglich pauschal aus, dass der Bescheid "Fehler" habe und "nicht korrekt bearbeitet" worden wäre. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.07.2018

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.07.2018

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 30.07.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er lediglich ausführte, dass er "Einspruch gegen den Bescheid" erhebe, dies jedoch nicht näher konkretisierte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein entsprechend substantiiertes und konkretisiertes Vorbringen erstattete und keinerlei Beweismittel vorlegte.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus einem aktuell eingeholten HV-Auszug der Sozialversicherungsträger und wurde auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Der Beschwerdeführer hat es verabsäumt, sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinem Vorlageantrag zu konkretisieren, mit welcher Berechnung er sich aus welchem Grund nicht einverstanden zeigt. Wenn er pauschal moniert, dass der gegenständliche Bescheid nicht korrekt bearbeitet worden wäre und Fehler beinhalte, so hat er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht nicht erfolgreich dargetan, was an den Berechnungen nicht korrekt wäre - obliegt es doch dem Beschwerdeführer, sein Anliegen entsprechend vorzubringen und zu untermauern. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, worin in diesem Bescheid Fehler enthalten sein sollten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein entsprechend substantiiertes und konkretisiertes Vorbringen erstattete und keinerlei Beweismittel vorlegte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "§ 20 Abs.1 AlVG:"§ 20 Absatz eins, AlVG: Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. § 20 Abs.2 AlVG:Paragraph 20, Absatz 2, AlVG: Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. § 20 Abs.4 AlVG:Paragraph 20, Absatz 4, AlVG: Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 21 Abs 1 AlVG:Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit nach § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. § 21 Abs. 3 AlVG:Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. § 21 Abs. 4 AlVG:Paragraph 21, Absatz 4, AlVG: Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 21 Abs. 5 AlVG:Paragraph 21, Absatz 5, AlVG: Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 33 Abs. 1 AlVG:Paragraph 33, Absatz eins, AlVG: Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. § 33 Abs. 2 AlVG:Paragraph 33, Absatz 2, AlVG: Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. § 33 Abs. 3 AlVG:Paragraph 33, Absatz 3, AlVG: Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 2 Abs. 1 der nach § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 (BGBl. Nr. 352/1973 - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe:Paragraph 2, Absatz eins, der nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973, - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe: Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. § 2 Abs. 2 NH-VO:Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO: Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. § 36 Abs. 1 AlVG:Paragraph 36, Absatz eins, AlVG: Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. § 36 Abs. 6 AlVG:Paragraph 36, Absatz 6, AlVG: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs 1 lit a lit bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291a

Abs 3 der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, festgelegt werden.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 3, der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18

Abs 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18

Abs 8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs 1 beantragt worden wäre.

Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden.Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 364/1989 zugrundezulegen. Hat der Arbeitslose das

  1. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen.Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 364 aus 1989, zugrundezulegen. Hat der Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. § 38 AlVG:Paragraph 38, AlVG: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies hinsichtlich der Berechnung:

den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld richtet sich

§ 21Abs. 1 Al

VG nach der Höhe der jeweils heranzuziehenden beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage des letzten Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Jahr 2013 im gegenständlichen Fall eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.711,75 gespeichert.

den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld richtet sich

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG nach der Höhe der jeweils heranzuziehenden beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt.

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist bei Anträgen auf Arbeitslosengeld, die in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres gestellt werden, die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Beitragsgrundlage des letzten Jahres für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches heran zu ziehen. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist für das Jahr 2013 im gegenständlichen Fall eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.711,75 gespeichert. Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes war

§ 21Abs. 3 Al

VG wie folgt zu ermitteln:Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes war

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG wie folgt zu ermitteln: Bruttoeinkommen

§ 21Abs. 1 Al

VG: € 2.711,75Bruttoeinkommen

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG: € 2.711,75 abzüglich sozialer Abgaben gem. § 21 Abs. 3 AlVG: € 486,14abzüglich sozialer Abgaben gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 486,14 abzüglich Einkommensteuer gem. § 21 Abs. 3 AlVG: € 342,09abzüglich Einkommensteuer gem. Paragraph 21, Absatz 3, AlVG: € 342,09 ergibt netto: € 1.883,52 davon 55%: € 1.035,94 das sind täglich (x 12/365) € 34,06 (= Grundbetrag) Zu diesem Grundbetrag gebührt ein Familienzuschlag in der Höhe von täglich € 0,97 für den Sohn des Beschwerdeführers. Grundbetrag: € 34,06; Familienzuschlag: € 0,97; gesamt: € 35,03. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhaltet seit 01.09.2010 der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht, 95 % des Grundbetrages, zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge werden allesamt kaufmännisch auf 1 Cent gerundet.Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhaltet seit 01.09.2010 der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreicht, 95 % des Grundbetrages, zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge werden allesamt kaufmännisch auf 1 Cent gerundet. Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers beträgt demnach: Grundbetrag Arbeitslosengeld: € 34,06; davon 92 %: € 31,34 Plus 1 Familienzuschlag: € 0,97 Dies ergibt insgesamt einen Notstandshilfeanspruch von: € 32,31 Ab 04.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein weiterer Familienzuschlag für sein zweites Kind zuerkannt. Daher ergibt sich daraus insgesamt ein Notstandshilfeanspruch von € 33,28.

den gesetzlichen Bestimmungen nach § 36 Abs. 6 AlVG ist nach einem Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 20 Wochen der Grundbetrag der Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (dieser ist für das Jahr 2016 € 29,43 täglich, für das Jahr 2017 € 29,66 tgl. und für das Jahr 2018 €

den gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist nach einem Bezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 20 Wochen der Grundbetrag der Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (dieser ist für das Jahr 2016 € 29,43 täglich, für das Jahr 2017 € 29,66 tgl. und für das Jahr 2018 € 30,31 tgl.) festzulegen. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe ist diese Bestimmung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten (und zwar tatsächlichen Bezugstagen) nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden, das ist im Fall des Beschwerdeführers der 01.07.

  1. Daher berechnet sich der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ab dem 01.07.2016 wie folgt: Ausgleichszulagenrichtsatz 2016: € 29,43 plus 2 Familienzuschläge zu je € 0,97 = € 31,37 Ausgleichszulagenrichtsatz 2017: € 29,66 plus 2 Familienzuschläge zu je € 0,97 = € 31,60 Ausgleichszulagenrichtsatz 2018: € 30,31 plus 2 Familienzuschläge zu je e 0,97 = € 32,25 3.3 Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer verabsäumt, seine Beschwerde und seinen Vorlageantrag hinreichend zu konkretisieren und sein Vorbringen mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Bemessungsgrundlage die beim Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage ordnungsgemäß für das Jahr 2013 herangezogen und es wurde in der Folge sein Arbeitslosengeld richtig berechnet. Hinsichtlich der Familienzuschläge wurde dem Beschwerdeführer für sein erstes Kind der Familienzuschlag korrekt zuerkannt. Ab Geburt des zweiten Kindes am 04.03.2016 wurde ihm auch für das zweite Kind ein Familienzuschlag korrekt zuerkannt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Notstandshilfe seit 2010 nicht richtig berechnet worden wäre, ist einerseits erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer verabsäumt hat darzutun, worin er einen Fehler in der Berechnung sehe, sowie auf die in diesem Zusammenhang ergangene Mitteilung der belangten Behörde vom 20.04.2017, wonach sein Antrag auf rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs zu dem Ergebnis geführt hat, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Anspruchs nicht erfülle. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit durch die belangte Behörde hat somit ergeben, dass der Bescheid vom 05.04.2018 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, daran zu zweifeln und hat der Beschwerdeführer insbesondere das Vorliegen von allfälligen Fehlern nur pauschal behauptet und keineswegs konkret untermauert. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN), es stehen jedoch im gegenständlichen Verfahren dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN), es stehen jedoch im gegenständlichen Verfahren dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W162.2204412.1.00

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