G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut den im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen suchte der Beschwerdeführer am 18.05.2016 in Italien und am 19.12.2018 in Deutschland um Asyl an. Im Rahmen der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.06.2019 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg befragt an, seine Heimat im Jänner 2016 mittels PKW verlassen zu haben und nach Libyen gelangt zu sein, wo er sich für ca 4 Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er mit einem Schlauchboot nach Italien gelangt, wo er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt habe. In Italien habe sich der Beschwerdeführer etwa 2 Jahre lang aufgehalten bevor er im Dezember 2018 mit einem Zug nach Deutschland gereist sei, wo er sich bis Juni 2019 aufgehalten habe. Auch in Deutschland habe er Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt. Letztlich sei er mit dem Zug von Deutschland nach Österreich gekommen. Ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt; er habe nur nach Europa gelangen wollen. In Italien habe man dem Beschwerdeführer nach 2 Jahren gesagt, dass er "gehen" solle. Über Deutschland könne er nichts sagen. Der Beschwerdeführer habe in den beiden genannten Ländern jeweils eine negative Entscheidung erhalten und daraufhin das Land verlassen müssen. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben. Das Vorliegen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich oder in einem anderen EU-Land sowie das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen wurde vom Beschwerdeführer verneint. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ergibt sich, dass die Behörde Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte (AS 39). Eine am 14.06.2019 durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Hand zeitigte folgendes Ergebnis: Schmeling 4, GP 31. "Sämtliche Epiphysenfügen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe". (AS 51).Eine am 14.06.2019 durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Hand zeitigte folgendes Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31. "Sämtliche Epiphysenfügen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe". (AS 51). Am 24.06.2019 wurde der Beschwerdeführer zu einer multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen. Das multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten vom 11.07.2019 ergab ein Mindestalter bei Asylantragstellung in Österreich von 18,41 Jahren bzw ein wahrscheinliches Alter von 21,01 Jahren (AS 109). Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2019 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt; ein spätest mögliches fiktives Geburtsdatum wurde festgelegt (AS 133). Das Bundesamt richtete am 16.07.2019 Wiederaufnahmegesuche
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland und Italien. Das an Italien gerichtete Gesuch enthielt die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Italien und das Ergebnis der durchgeführten multifaktoriellen Altersfeststellung.Das Bundesamt richtete am 16.07.2019 Wiederaufnahmegesuche
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Deutschland und Italien. Das an Italien gerichtete Gesuch enthielt die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Italien und das Ergebnis der durchgeführten multifaktoriellen Altersfeststellung. Am 17.07.2019 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung zum Altersfeststellungsgutachten und zur Volljährigkeitserklärung ein. Im Gutachten werde festgehalten, dass eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zwar wahrscheinlich sei, eine Minderjährigkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Keine der vier Teiluntersuchungen hätte zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Im Zweifel sei jedoch nach § 13 Abs 3 BFA-VG von der Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen. Das Verfahren sei daher zuzulassen.Am 17.07.2019 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung zum Altersfeststellungsgutachten und zur Volljährigkeitserklärung ein. Im Gutachten werde festgehalten, dass eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zwar wahrscheinlich sei, eine Minderjährigkeit jedoch nicht ausgeschlossen werden könne. Keine der vier Teiluntersuchungen hätte zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Im Zweifel sei jedoch nach Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von der Minderjährigkeit eines Antragstellers auszugehen. Das Verfahren sei daher zuzulassen. Mit Schreiben vom 19.07.2019 gab die deutsche Dublin-Behörde die Ablehnung bekannt. Es liege eine Zuständigkeit Italiens vor, zumal Italien dem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO am 25.01.2019 zugestimmt habe. Aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers habe sich die Überstellungsfrist auf den 08.08.2020 verlängert.Mit Schreiben vom 19.07.2019 gab die deutsche Dublin-Behörde die Ablehnung bekannt. Es liege eine Zuständigkeit Italiens vor, zumal Italien dem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO am 25.01.2019 zugestimmt habe. Aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers habe sich die Überstellungsfrist auf den 08.08.2020 verlängert. Mit Schreiben vom 13.08.2019 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Antwort
Abs 2 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und nunmehr Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei; dies beginnend mit dem 31.07.2019.Mit Schreiben vom 13.08.2019 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Antwort
, Absatz 2, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und nunmehr Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei; dies beginnend mit dem 31.07.2019. Aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers wurde das Verfahren mit AV des Bundesamtes vom 16.08.2019 eingestellt (AS 225). Am 27.08.2019 fand - in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Verfahren zu erstatten. Er habe bisher die Wahrheit angegeben. Zu den vorgehaltenen Aliasdaten erklärte der Beschwerdeführer, dass es nicht zutreffe, dass er verschiedene Daten angegeben hätte. Es handle sich dabei um Auszüge aus Datenbanken. Zum Vorhalt der festgestellten Volljährigkeit gab der Beschwerdeführer an, dass man ihm in Italien, ohne Durchführung einer Altersfeststellung, "einfach ein bestimmtes Alter gegeben" habe. In Italien sei er als Volljähriger behandelt worden, weshalb man ihm seine Fluchtgeschichte auch nicht geglaubt hätte. Italien hätte dann seinen Antrag wegen seines Alters abgelehnt. Er könne nicht in Italien bleiben, da er dort angeblich gelogen hätte. Er "liebe" es, in Österreich zu sein. Seitdem er in Österreich sei, gehe es ihm gut. In Italien habe der Beschwerdeführer keinen Platz, wo er wohnen könne. Die "Umstände" in Italien hätten den Beschwerdeführer krankgemacht; er vermute aufgrund der "sehr schlechten" Unterkunft oder des Essens oder der "Umgebung". Es sei jedoch abgelehnt worden, ihn in ein Krankenhaus zu bringen. Er habe keine medizinische Betreuung erhalten. Auch befürchte er eine Abschiebung in die Heimat, da sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch sonst im Bereich der Europäischen Union Verwandte. Der Rechtsberater verwies auf die sich aus den Länderberichten ergebende prekäre Versorgungs- und Aufnahmesituation in Italien. Zuletzt wieder holte der Beschwerdeführer, die Wahrheit über sein Alter gesagt und dasselbe Datum auch in Italien angeführt zu haben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Vm Art 25 Abs 2 der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 22.7.2019, Asylstatistik, Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/ Allgemeines zum Asylverfahren; Abschnitt 6/Unterbringung) Mit Stand 30.6.2019 befanden sich in Italien 108.924 Migranten in staatlicher Unterbringung (VB 16.7.2019). Mit Stand 5. Juli 2019 waren in Italien 65.138 Personen in einem Asylerfahren, davon haben 18.534 Personen ihren Asylantrag im Jahr 2019 gestellt (MdI 5.7.2019). Im Jahre 2019 haben die italienischen Asylbehörden bis zum 7. Juni 42.916 Asylentscheidungen getroffen, davon erhielten 4.605 Flüchtlingsstatus, 2.790 subsidiären Schutz, 672 humanitären Schutz, 2.340 waren unauffindbar und 32.304 wurden negativ entschieden (MdI 7.6.2019). Quellen: -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (5.7.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, per E-Mail -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (7.6.2019): Commissione Nazionale per il Diritto di Asilo, https://www.camera.it/application/xmanager/projects/leg18/attachments/upload_file_doc_acquisiti/pdfs/000/001/795/REPORT_FINO_AL_07.06.2019_.pdf, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (16.7.2019): Bericht des VB, per E-Mail KI vom 26.2.2019, Änderungen bei der Versorgung von Asylwerbern (Salvini-Gesetz) und neuer Circular Letter (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer, Abschnitt 6/Unterbringung und Abschnitt 7/Schutzberechtigte) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; umgangssprachlich als "Salvini-Dekret" bzw. "Salvini-Gesetz" bekannt), sind eine Reihe von Änderungen verbunden, die sich derzeit in Umsetzung befinden und zu denen nun mehr Informationen vorliegen: Humanitärer Schutzstatus: Vor der Einführung des neuen Dekrets standen in Italien drei Schutzformen zur Verfügung: internationaler Schutz, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Letzterer wurde für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn "besondere Gründe", insbesondere "humanitären Charakters" vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann: -Strichaufzählung für medizinische Behandlung ("cure mediche") (1 Jahr gültig; verlängerbar); -Strichaufzählung Spezialfälle ("casi speciali"):
der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuenRechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,,
der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (MdI 8.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 26.2.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (8.1.2019): Circular Letter, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail KI vom 18.12.2018, Sicherheits- und Immigrationsdekret (Salvini-Dekret); Asylstatistik (relevant für Abschnitt2/ Allgemeines zum Asylverfahren; Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer, Abschnitt 6/Unterbringung und Abschnitt 7/Schutzberechtigte) Das Sicherheits- und Immigrationsdekret des italienischen Innenministers Matteo Salvini ist am 28.11.2018 vom italienischen Parlament endgültig als Gesetz angenommen worden (GF 3.12.2018; vgl. DS 28.11.2018, INT 27.11.2018).Das Sicherheits- und Immigrationsdekret des italienischen Innenministers Matteo Salvini ist am 28.11.2018 vom italienischen Parlament endgültig als Gesetz angenommen worden (GF 3.12.2018; vergleiche DS 28.11.2018, INT 27.11.2018). Es sieht eine Reihe von Änderungen im Asylbereich vor. Um die wichtigsten zu nennen: Der humanitäre Aufenthalt, zuletzt die am häufigsten verhängte Schutzform in Italien, wird künftig nur noch für ein Jahr (bislang zwei Jahre) und nur noch als Aufenthaltstitel für "spezielle Fälle" vergeben, nämlich wenn erhebliche soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen, bzw. wenn im Herkunftsland außergewöhnliche Notsituationen herrschen. Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vgl. INT 27.11.2018, SO 29.11.2018).Es sieht eine Reihe von Änderungen im Asylbereich vor. Um die wichtigsten zu nennen: Der humanitäre Aufenthalt, zuletzt die am häufigsten verhängte Schutzform in Italien, wird künftig nur noch für ein Jahr (bislang zwei Jahre) und nur noch als Aufenthaltstitel für "spezielle Fälle" vergeben, nämlich wenn erhebliche soziale oder gesundheitliche Gründe vorliegen, bzw. wenn im Herkunftsland außergewöhnliche Notsituationen herrschen. Schutzberechtigten, die bestimmte Straftaten begehen, kann der Status leichter wieder aberkannt werden. Ebenso können Migranten, denen bereits die italienische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, diese wieder verlieren, wenn sie wegen Terrorismusdelikten verurteilt werden. Die Aufenthaltsdauer in den Abschiebezentren wird von maximal 90 auf 180 Tage verdoppelt. Es wird insgesamt weniger Geld für den Bereich Immigration zur Verfügung gestellt, dafür mehr für die Repatriierung. Das SPRAR-System der Unterbringung soll künftig nur noch für unbegleitete minderjährige Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte zugänglich sein, während andere Asylwerber bis zum Abschluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben sollen. Auch ist vorgesehen, dass besetzte Gebäude geräumt und Besetzer bestraft werden sollen. Italien wird hinkünftig eine Liste sicherer Herkunftsstaaten führen (GF 3.12.2018; vergleiche INT 27.11.2018, SO 29.11.2018). Vulnerable Asylwerber mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger haben demnach keinen Zugang zum SPRAR-System mehr. Diese Personen werden nun im Rahmen des CAS-Systems untergebracht. Das italienische Innenministerium hat hierzu bekannt gegeben, dass für CAS daher neue Ausschreibungsbedingungen ausgearbeitet wurden, die seitens der Präfekturen in Zukunft bindend herangezogen werden müssen. Es steht derzeit noch eine abschließende Prüfung durch den italienischen Rechnungshof aus, daher wurden diese noch nicht veröffentlicht. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde jedoch betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) komme es zu keiner Kürzung oder Streichung. Lediglich Integrationsmaßnahmen seien in der neuen Systematik Personen mit internationalem Schutz vorbehalten (VB 17.12.2018). Von der Neuregelung des Aufnahmesystems in Italien sind auch Dublin-Rückkehrer betroffen. Diese werden bereits aktuell nicht mehr im Rahmen des SPRAR-Systems, sondern im CAS untergebracht und laut italienischem Innenministerium kann eine adäquate Unterbringung sichergestellt werden (VB 17.12.2018). Laut offizieller italienischer Statistik wurden im Jahr 2018 bis zum
der Praxis in den Jahren 2016 und 2017 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten bis zu mehreren Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben (AIDA 21.3.2018). Schätzungen der NGO Médecins sans Frontières (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden aber auch viele legalisiert wurden (MSF 8.2.2018). Vertreter des UNHCR, von IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichteten ebenfalls über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.4.2018). Von den in Aufnahmestellen der Regierung untergebrachten Migranten ist ein kleiner Prozentsatz in Zentren untergebracht, die direkt von lokalen Behörden geführt werden und deren Qualität allgemein als hoch gilt, während der Rest in Zentren mit sehr unterschiedlicher Qualität untergebracht ist, unter anderem in alten Schulen, Kasernen und Wohnungen (USDOS 20.4.2018). Das italienische Unterbringungssystem ist in drei Phasen eingeteilt: die Phase der unmittelbaren Notversorgung in sogenannten CPSA/Hotspots in den Hauptankunftsorten von Bootsflüchtlingen; die Erstaufnahmephase in großen Zentren (CARA bzw. CDA) bzw. in temporären Strukturen (CAS), wenn keine Plätze verfügbar sind; und schließlich die Zweitaufnahmephase in den sogenannten SPRAR-Unterkünften.
Gesetz muss die Unterbringung in der Erstaufnahme lediglich grundlegenden Bedürfnissen Rechnung tragen, während sie im SPRAR die individuelle Integration im Fokus haben soll: Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 21.3.2018) Grundsätzlich sollten Antragsteller dieses System "so schnell als möglich" durchlaufen und in SPRAR-Strukturen untergebracht werden. Platzmangel hat aber dazu geführt, dass dies nicht immer eingehalten wird (AIDA 21.3.2018). Mit Stand 31.8.2018 waren 155.619 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. (VB 24.9.2018). CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission im Mai 2015 zur besseren Steuerung der Migration den sogenannten "Hotspot approach" eingeführt, um in den Hauptankunftsstaaten für Migranten (Griechenland und Italien) eine rasche Identifizierung und Registrierung der ankommenden Migranten zu gewährleisten und die Effektivität der EU-Relocationprogramme zu erhöhen (GDP 18.1.2018). Personen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien gelangen, kommen zunächst in die großen Zentren (CPSA, derzeit formell als Hotspots operativ) in Pozzallo, Trapani und Messina (Lampedusa und Taranto wurden im März 2018 vorläufig geschlossen) und werden dort formell erkennungsdienstlich behandelt und in Asylwerber und Migranten getrennt und entsprechend weiter behandelt - also wenn möglich außer Landes gebracht (eventuell verbunden mit Schubhaft in einem CPR) bzw. in Asylwerberunterkünfte verlegt. Kritiker bezeichnen die Art und Weise wie diese Gruppen identifiziert werden, als oberflächlich (AIDA 21.3.2018). Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vgl. GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018).Der Aufenthalt in den Hotspots soll so kurz als möglich sein und 48 bis 72 Stunden nicht überschreiten, was aber oft nicht eingehalten wird. Kritiker sprechen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Hotspots von Haft ohne ausreichende gesetzliche Basis und richterliche Anordnung (AIDA 21.3.2018; vergleiche GDP 18.1.2018). Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, dürfen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento) die Hotspots in der Regel zwar ungehindert verlassen und betreten, es wurden in der Vergangenheit aber Verzögerungen bei der Einbringung von Asylanträgen beobachtet, wodurch Antragsteller für Monate in Hotspots bleiben mussten (AIDA 21.3.2018). Die Gesamtkapazität der Hotspot-Zentren lag im Juli 2017 bei ca. 1.600 Plätzen (GDP 18.1.2018). CDA (Centri di accoglienza) / CARA (Centri d'accoglienza richiedenti asilo) / CAS (Centri di accoglienza straordinaria) Zum Unterschied von der Phase der ersten Hilfe und Unterstützung an den Hauptanlandungspunkten von Migration über das Mittelmeer (siehe oben) findet die klassische Erstaufnahme in kollektiven Zentren und - wenn nötig - in temporären Strukturen statt. CDA und CARA sind kollektive Erstaufnahmezentren (AIDA 21.3.2018). Wenn in anderen Unterbringungsstrukturen temporäre Engpässe herrschen, können CAS als Notunterkünfte, solange als unbedingt notwendig, von den Präfekturen zur Verfügung gestellt werden. Von den CAS sollen die Unterzubringenden im Idealfall dann in SPRAR weitervermittelt werden. Ende August 2017 gab es 9.150 CAS in Italien, 77 davon reserviert für unbegleitete Minderjährige. Anfang Dezember 2017 lebten 151.239 Personen in CAS, das waren 81% des gesamten italienischen Aufnahmesystems (AIDA 21.3.2018). Erstaufnahmestrukturen sind große Zentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um. Die Qualität der Leistungen, insbesondere bei juristischer und psycho-sozialer Unterstützung, ist jedoch regional unterschiedlich. Die Identifizierung und Betreuung von Vulnerablen lassen oft zu wünschen übrig. In diesen Strukturen ist auf die persönlichen Bedürfnisse der Antragsteller (Alter, Geschlecht, Familienverhältnisse, Vulnerabilität) Rücksicht zu nehmen. In CDA, CARA und CAS gibt es in der Regel ein Taschengeld. Ende November 2017 gab es 15 Erstaufnahmezentren in sieben Regionen Italiens, mit damals 10.738 Untergebrachten (AIDA 21.3.2018). SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR bietet Unterbringung, Unterstützung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte. Finanziert wird dieses System durch das italienische Innenministerium und die Gemeinden. In der Praxis deckt das SPRAR aber nur rund 20% des Unterbringungsbedarfs in Italien ab. Die SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, Sprachtraining, Einschulung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Jobtrainings, Integrationsberatung sowie kulturelle und Freizeitaktivitäten und ein Taschengeld. Auch im SPRAR kann die Qualität der gebotenen Leistungen regional unterschiedlich sein. Das SPRAR besteht (Stand Feber 2018) aus 876 kleineren dezentralisierten, öffentlich finanzierten Aufnahmeprojekten lokaler Gemeinden und NGOs mit gesamt 35.869 Plätzen. Davon waren 3.488 Plätze in 143 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 734 Plätze in 52 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen reserviert. Meist handelt es sich bei den Unterbringungen um Wohnungen (AIDA 21.3.2018). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von karitativen Organisationen bzw. Kirchen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel. Im April 2017 beherbergten über 500 Familien in Italien einen Fremden. In einer Initiative der Caritas waren im Mai 2017 rund 500 weitere Migranten privat untergebracht (AIDA 21.3.2018). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Personen, die sich illegal im Land aufhalten und keinen internationalen Schutz beantragen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem Schubhaftzentrum (CPR) infrage. Gleiches gilt für Personen die eine Ausweisung erhalten haben. Italien verfügt über fünf CPR mit zusammen 610 Plätzen; vier weitere CPR sind derzeit inaktiv. Unbegleitete Minderjährige und Vulnerable können nicht in CPR untergebracht werden, Familien hingegen schon. In der Praxis werden aber nur sehr selten Kinder in CPR untergebracht (AIDA 21.3.2018). Wenn Migranten in den Hotspots die Abgabe von Fingerabdrücken verweigern, können sie für max. 90 Tage (30 Tage mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit) in CPR inhaftiert werden (CoE-CPT 10.4.2018). Diese Zentren waren vormals unter der Bezeichnung Centri di identificazione ed espulsione (CIE) bekannt (GDP 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung CoE-CPT - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.4.2018): Report to the Italian Government on the visit to Italy carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 7 to 13 June 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428908/1226_1523350206_2018-13-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 21.9.2018 -Strichaufzählung GDP - Global Detention Project (18.1.2018): Immigration Detention in Italy, https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2017/11/GDP-Immigration-Detention-Report-2018.pdf, Zugriff 21.9.2018 -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (24.9.2018): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von mangelnder Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Gestützt auf Daten aus dem Jahr 2016, denen auch für 2017 Gültigkeit bescheinigt wird, bezeichnen NGOs den Zugang von Dublin-Rückkehrern, auch von Familien mit Kindern, zu Unterbringung in Italien, als willkürlich (AIDA 21.3.2018). Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und berichtet von einer Zunahme von Dublin-Rückkehrer, Antragstellern die das offizielle Unterbringungssystem verlassen müssen weil sie die maximale Unterbringungsdauer erreicht haben und Inhabern eines Schutztitels unter den von ihnen Betreuten (MSF 8.2.2018). Im Sinne des Tarakhel-Urteils des EGMR stellte Italien im Februar 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 4. Juli 2018 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Diese umfasst nun 19 SPRAR-Projekte mit zusammen 79 Unterbringungsplätzen, welche für die Unterbringung von Familien mit Kindern im Rahmen der Dublin-Rückkehr reserviert sind (MdI 4.7.2018). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MdI - Ministero dell'Interno (4.7.2018): Circular Letter, per E-Mail -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, so lange dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie
Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitarie locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis kann es aber bei der Erneuerung zu Verzögerungen kommen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist die Sprachbarriere (AIDA 21.3.2018). Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist jedoch nicht im ganzen Land einheitlich, die Befreiung gilt aber überall zumindest für zwei Monate ab Asylantragstellung (=der Zeitraum in dem kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden (AIDA 21.3.2018). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes und spezialisierten NGOs zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte und Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 21.3.2018). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018 Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Aliasdaten würden sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 19.07.2019 ergeben. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Diese Feststellung ergebe ich aus dem medizinischen Altersfeststellungsgutachten vom 11.07.2019, welches von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich ein Mindestalter zum Antragszeitpunkt von 18,41 Jahren. Der Beschwerdeführer habe keine gegenteiligen Befunde oder Gutachten vorgelegt, aus denen sich ein vom Gutachten abweichendes Lebensalter ergeben würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2016 in Italien und im Dezember 2018 in Deutschland um Asyl angesucht; die Zuständigkeit Italiens habe sich letztlich aufgrund Verfristung ergeben. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder andere enge private Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben sei nicht zu erkennen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine, wie vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, von Italien in die Heimat abgeschoben zu werden, sei festzuhalten, dass eine Rückverbringung in die Heimat nur nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen könne. In Italien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Das Vorbringen hinsichtlich eine unzureichenden medizinischen Versorgung in Italien werde als nicht glaubhaft erachtet. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, werde in Italien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Die Probleme in Italien würden sich im Wesentlich auf die Versorgung von Flüchtlingen beschränken. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Aliasdaten würden sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 19.07.2019 ergeben. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Diese Feststellung ergebe ich aus dem medizinischen Altersfeststellungsgutachten vom 11.07.2019, welches von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich ein Mindestalter zum Antragszeitpunkt von 18,41 Jahren. Der Beschwerdeführer habe keine gegenteiligen Befunde oder Gutachten vorgelegt, aus denen sich ein vom Gutachten abweichendes Lebensalter ergeben würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2016 in Italien und im Dezember 2018 in Deutschland um Asyl angesucht; die Zuständigkeit Italiens habe sich letztlich aufgrund Verfristung ergeben. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder andere enge private Anknüpfungspunkte. Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben sei nicht zu erkennen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine, wie vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, von Italien in die Heimat abgeschoben zu werden, sei festzuhalten, dass eine Rückverbringung in die Heimat nur nach ausführlicher Refoulementprüfung erfolgen könne. In Italien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Das Vorbringen hinsichtlich eine unzureichenden medizinischen Versorgung in Italien werde als nicht glaubhaft erachtet. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, werde in Italien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Es könne nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung Italiens sei nicht zu erwarten. Die Probleme in Italien würden sich im Wesentlich auf die Versorgung von Flüchtlingen beschränken. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Am 10.09.2019 langte fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer nach wie vor das größte Problem darstelle; dies vor allem auch nach dem neu in Kraft getretenen Salvini-Dekret, welches zu einer weiteren Verschlechterung der Situation geführt habe. Die Aufnahmezentren seien mangelhaft ausgestattet, würden isoliert liegen und seine von katastrophalen hygienischen Bedingungen gekennzeichnet. Die Zahl derer, die auf der Straße landen würden, steige. Das SPRAR-System solle künftig nur mehr für UMA gelten; andere Asylwerber sollten bis zum Schluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben. Von dieser Neuregelung seien auch Dublin-Rückkehrer betroffen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig; sie würden sich nicht umfassend mit der Situation von Dublin-Rückkehrern, insbesondere mit der Gesundheitsversorgung, auseinandersetzen. Es mangle auch an der Ausgewogenheit der Berichte. Das italienische Aufnahme- und Versorgungssystem sei mit systemischen Mängeln behaftet. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung einzuholen, wodurch dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verletze somit Art 3 EMRK und sei unzulässig. Aufgrund der Ablehnung des Asylantrags des Beschwerdeführers in Italien befürchte er eine Kettenabschiebung nach Nigeria. Wie bereits dargelegt, sei der Beschwerdeführer in Italien erkrankt und sei diesem, trotz mehrmaliger Hilfegesuche der Zugang zu einem Arzt verweigert worden. Erst in Österreich sei der Beschwerdeführer ärztlich adäquat behandelt worden. Der Beschwerdeführer hätte noch vor Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und habe dann insgesamt 5 Monate auf der Straße gelebt. Es wurde ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 10.09.2019 langte fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesamt ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer nach wie vor das größte Problem darstelle; dies vor allem auch nach dem neu in Kraft getretenen Salvini-Dekret, welches zu einer weiteren Verschlechterung der Situation geführt habe. Die Aufnahmezentren seien mangelhaft ausgestattet, würden isoliert liegen und seine von katastrophalen hygienischen Bedingungen gekennzeichnet. Die Zahl derer, die auf der Straße landen würden, steige. Das SPRAR-System solle künftig nur mehr für UMA gelten; andere Asylwerber sollten bis zum Schluss ihres Verfahrens in den CAS/CARA bleiben. Von dieser Neuregelung seien auch Dublin-Rückkehrer betroffen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig; sie würden sich nicht umfassend mit der Situation von Dublin-Rückkehrern, insbesondere mit der Gesundheitsversorgung, auseinandersetzen. Es mangle auch an der Ausgewogenheit der Berichte. Das italienische Aufnahme- und Versorgungssystem sei mit systemischen Mängeln behaftet. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich Unterbringung und Versorgung einzuholen, wodurch dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verletze somit Artikel 3, EMRK und sei unzulässig. Aufgrund der Ablehnung des Asylantrags des Beschwerdeführers in Italien befürchte er eine Kettenabschiebung nach Nigeria. Wie bereits dargelegt, sei der Beschwerdeführer in Italien erkrankt und sei diesem, trotz mehrmaliger Hilfegesuche der Zugang zu einem Arzt verweigert worden. Erst in Österreich sei der Beschwerdeführer ärztlich adäquat behandelt worden. Der Beschwerdeführer hätte noch vor Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und habe dann insgesamt 5 Monate auf der Straße gelebt. Es wurde ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Bericht einer LPD vom 18.09.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der versuchten Ausreise aus Österreich betreten worden sei. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 25.09.2019 wurde Italien vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert. Es liegt auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, reiste im Mai 2016 von Libyen kommend über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig auch nicht wieder verlassen. Laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen suchte der Beschwerdeführer am 18.05.2016 in Italien und am 19.12.2018 in Deutschland um Asyl an. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet und stellte hier am 09.06.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.07.2019 Wiederaufnahmegesuche
1 lit. b der Dublin III-VO an Deutschland und an Italien. Die deutschen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab und verwiesen auf die Zuständigkeit Italiens. Die italienischen Behörden verschwiegen sich, was letztlich zur Zuständigkeit Italiens aufgrund Verfristung führte; mit schriftlicher Benachrichtigung vom 13.08.2019 wies das Bundesamt die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand ausdrücklich hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.07.2019 Wiederaufnahmegesuche
Die deutschen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab und verwiesen auf die Zuständigkeit Italiens. Die italienischen Behörden verschwiegen sich, was letztlich zur Zuständigkeit Italiens aufgrund Verfristung führte; mit schriftlicher Benachrichtigung vom 13.08.2019 wies das Bundesamt die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand ausdrücklich hin. Im Juli 2019 tauchte der Beschwerdeführer (erstmals) unter. Er war vom 18.07.2019 bis 17.09.2019 nicht gemeldet. Das Verfahren wurde daraufhin am 16.08.2019 ausgesetzt. Am 18.09.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der Ausreise nach Italien betreten. Seit 19.09.2019 ist der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt setzte Italien hievon mit Schreiben vom 25.09.2019 in Kenntnis, wodurch sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt; er leidet nicht an akuten Erkrankungen, die eine Überstellung nach Italien unzulässig machen würden. Die Überstellungsfähigkeit ist gegeben. In Italien sind alle Krankheiten behandelbar und ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Der Beschwerdeführer war bei Asylantragstellung in Österreich volljährig. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte.
G basiert die multifaktorielle Untersuchungsmethodik auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung). Den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei (RV 1803 XXIV. GP). Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 13 BFA-VG, Stand: 01.03.2016). Das gegenständliche Gutachten basiert auf folgenden Untersuchungen/Befunden: Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm (Panoramaröntgen des Gebisses) und radiologische Aufnahme der Sternoclavikulargelenksregion bds sowie einem Handröntgen der linken Hand.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG basiert die multifaktorielle Untersuchungsmethodik auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung). Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist darüber hinaus zu entnehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grundlage eines Untersuchungsmodells zu erfolgen habe, das sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stütze und eine radiologische Untersuchung alleine keineswegs ausreichend sei Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Als Verfahren zur Altersfeststellung werden von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft folgende Untersuchungen empfohlen: Röntgenuntersuchung der linken Hand, Panoramaschichtröntgen des Gebisses und eine körperliche Untersuchung (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 13, BFA-VG, Stand: 01.03.2016). Das gegenständliche Gutachten basiert auf folgenden Untersuchungen/Befunden: Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm (Panoramaröntgen des Gebisses) und radiologische Aufnahme der Sternoclavikulargelenksregion bds sowie einem Handröntgen der linken Hand. Es wurde gegenständlich eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende individuelle medizinische Untersuchung durchgeführt, welche auch zumindest alle drei genannten Untersuchungen (körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) umfasste. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.09.2019 bestanden nach der durchgeführten Altersdiagnose keine begründeten Zweifel mehr an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bei Antragstellung. Unbedenkliche Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel zum Alter des Beschwerdeführers wurden nicht vorgelegt. Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem schlüssigen und dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Gutachten nicht auf gleicher Stufe entgegengetreten ist. In der Beschwerde wurde die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dann auch mit keinem Wort mehr thematisiert. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I Nr 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idF BGBl I Nr 56/2018, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei - VO: Modalitäten und Fristen
Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013,
Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, kommend, die Seegrenze Italiens illegal überschritten hat und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Regelung des Art 18 Abs. 1 lit. b iVm Art 25 Abs 2 Dublin III-VO, zumal die italienischen Behörden das Gesuchs Österreichs nicht (fristgerecht) beantwortet haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauschen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer aus Libyen, einem Drittstaat, kommend, die Seegrenze Italiens illegal überschritten hat und dort auch um Asyl angesucht hat. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der Regelung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO, zumal die italienischen Behörden das Gesuchs Österreichs nicht (fristgerecht) beantwortet haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist hat sich durch das Untertauschen des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert und ist zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.