← Österreich

{'item': 'W203 1409993-4'}

Obsah (11)§ 69Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 38§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW203 1409993-4 SpruchW203 1409993-4/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. G

§ 69

AVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, Zl. 10 05.864 - BAG, wurde der Antrag eines namentlich genannten afghanischen Staatsbürgers sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
  2. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.01.2015, GZ. W203 1409993-3/13E, stattgegeben und dem damaligen Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
  3. Mit Schreiben vom 06.12.2019 - hg. Eingelangt am 10.12.2019, stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Antragsteller) einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W203 1409993-3 abgeschlossenen Verfahrens, da sich der damalige Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten erschlichen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Dem Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015, GZ: W203 1409993-3, nach einer gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schreiben vom 06.12.2019 stellte der Antragsteller einen Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG".Mit Schreiben vom 06.12.2019 stellte der Antragsteller einen Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG".
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme

§ 69AVG:3.2.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme

Paragraph 69, AVG: 3.2.1. Die im folgenden maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 69 AVG:Paragraph 69, AVG: Wiederaufnahme des Verfahrens ---------- 1.-der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2.-neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3.-der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3.-der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4.-nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. 3.2.2. Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens

§ 69

AVG, mit der im Dienste des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit die Möglichkeit eröffnet wird, besonders schwerwiegende Rechtswidrigkeiten zu beseitigen, setzt zweierlei voraus:3.2.2. Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens

Paragraph 69, AVG, mit der im Dienste des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit die Möglichkeit eröffnet wird, besonders schwerwiegende Rechtswidrigkeiten zu beseitigen, setzt zweierlei voraus:

  1. Das betreffende Verfahren muss durch Bescheid abgeschlossen worden sein. Der Bescheid muss rechtsgültig - d.h. mündlich verkündet oder (schriftlich) zugestellt (ausgefolgt) worden - und rechtswirksam sein. Dies bedeutet, dass der Bescheid nicht z.B. durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes seine Existenz eingebüßt haben darf.
  2. Es darf gegen den Bescheid kein "Rechtsmittel" (mehr) zur Verfügung stehen, d.h. er muss formell rechtskräftig sein. Aus welchem Grund kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht - sei es, dass die Parteien die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen haben lassen oder sei es, dass sie auf das Rechtsmittel verzichtet haben - ist dabei nicht von Bedeutung. 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015 über die Beschwerde gegen den Bescheid des Antragsstellers das im Zuge des Verfahrens erlassene Erkenntnis an die Stelle des Bescheides tritt (vgl. z.B. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwH). Es liegt somit kein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" iSd § 69 AVG vor.3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2015 über die Beschwerde gegen den Bescheid des Antragsstellers das im Zuge des Verfahrens erlassene Erkenntnis an die Stelle des Bescheides tritt vergleiche z.B. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwH). Es liegt somit kein "durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" iSd Paragraph 69, AVG vor. 3.2.
  5. Auf ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren sind die §§ 69 f AVG nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem - vom Antragsteller gegenständlich nicht gestellten Antrag -

§ 32Vw

GVG anzustreben gewesen (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein ausdrücklich auf § 69 AVG gestellter Antrag erweist sich als unzulässig (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).3.2.4. Auf ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren sind die Paragraphen 69, f AVG nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre somit ausschließlich mit einem - vom Antragsteller gegenständlich nicht gestellten Antrag -

Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen vergleiche VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestellter Antrag erweist sich als unzulässig (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010). 3.2.

  1. Da somit bereits die erste Voraussetzung (der Abschluss des maßgeblichen Verfahrens durch Bescheid) nicht vorliegt, war auf die zweite Voraussetzung nicht mehr einzugehen. 3.2.
  2. Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens

§ 69AVG war somit zurückzuweisen.3.2.6.

Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 69, AVG war somit zurückzuweisen. 3.2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG entfallen, da eine solche weder beantragt wurde noch der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes herbeigeführt hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG entfallen, da eine solche weder beantragt wurde noch der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes herbeigeführt hätte und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verwiesen wird auf die zitierte Judikatur in den diesbezüglichen Erkenntnisabschnitten) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W203.1409993.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.