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{'item': 'W209 2224299-1'}

Obsah (15)§ 12aArt. 133§ 2§ 20g§ 17Art. 130§ 12c§ 41§ 121§ 12b§ 146§ 20d§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW209 2224299-1 SpruchW209 2224299-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

§ 12aAusländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) bei der Arbeitgeberin XXXX ., XXXX XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2019, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 4006791/2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.06.2019, GZ: 08114 / GF: 3993903, betreffend Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin römisch 40 ., römisch 40 römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2019, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 4006791 aus 2019,, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am 25.12.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG. Am 26.04.2019 langte beim Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) die Arbeitgebererklärung ein. Laut dieser soll der Beschwerdeführer von der Firma XXXX ., XXXX , XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als "KFZ Lackierer" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.450,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren u.a. die Kopie und die deutsche Übersetzung eines Diploms über den Abschluss der Höheren Berufsmittelschule " XXXX " in XXXX , Republik Kosovo, vom 09.10.2012, Kopien und deutsche Übersetzungen von Schulzeugnissen dieser Schule sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem 24-stündigen bfi-Kurs "Ausbildung Sicherheitsvertrauensperson" und an einem zweimonatigen "Grundkurs für Computer". Weiters wurde eine Reisepasskopie, die deutsche Übersetzung einer Bestätigung, der zufolge der Beschwerdeführer von 10.01.2012 bis 30.06.2013 in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Automechaniker beim Unternehmen " XXXX " in XXXX (Republik Kosovo) stand, ein Referenzschreiben, wonach der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 für das Unternehmen " XXXX " als Bauarbeiter gearbeitet habe und ein ÖSD A1-Zertifikat vom 01.03.2017 vorgelegt.1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein am 25.12.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Am 26.04.2019 langte beim Arbeitsmarktservice Esteplatz (im Folgenden: AMS) die Arbeitgebererklärung ein. Laut dieser soll der Beschwerdeführer von der Firma römisch 40 ., römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) als "KFZ Lackierer" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.450,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren u.a. die Kopie und die deutsche Übersetzung eines Diploms über den Abschluss der Höheren Berufsmittelschule " römisch 40 " in römisch 40 , Republik Kosovo, vom 09.10.2012, Kopien und deutsche Übersetzungen von Schulzeugnissen dieser Schule sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einem 24-stündigen bfi-Kurs "Ausbildung Sicherheitsvertrauensperson" und an einem zweimonatigen "Grundkurs für Computer". Weiters wurde eine Reisepasskopie, die deutsche Übersetzung einer Bestätigung, der zufolge der Beschwerdeführer von 10.01.2012 bis 30.06.2013 in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis als Automechaniker beim Unternehmen " römisch 40 " in römisch 40 (Republik Kosovo) stand, ein Referenzschreiben, wonach der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 für das Unternehmen " römisch 40 " als Bauarbeiter gearbeitet habe und ein ÖSD A1-Zertifikat vom 01.03.2017 vorgelegt. 2. Mit Schreiben vom 19.04.2019, GZ: MA35-9/2985931-07, übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 19.04.2019, GZ: MA35-9/2985931-07, übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen.

  1. Mit Schreiben vom 20.05.2019 informierte das AMS den Beschwerdeführer darüber, dass für sein Deutschzertifikat keine Punkte vergeben werden könnten, da dieses älter als ein Jahr sei.
  2. Mit Bescheid vom 07.06.2019, GZ: 08114 / GF: 3993903, wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Deutschzertifikat vom 01.03.2017 keine Punkte vergeben werden könnten, da dieses älter als ein Jahr sei. Für die Qualifikation wurden dem Beschwerdeführer 25, für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 2 und für das Alter 15 Punkte zuerkannt.4. Mit Bescheid vom 07.06.2019, GZ: 08114 / GF: 3993903, wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für das Deutschzertifikat vom 01.03.2017 keine Punkte vergeben werden könnten, da dieses älter als ein Jahr sei. Für die Qualifikation wurden dem Beschwerdeführer 25, für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 2 und für das Alter 15 Punkte zuerkannt.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2019, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über äußerst gute Sprachkenntnisse verfüge. Das Alter des Deutschzertifikats sei nicht aussagekräftig. Tatsächlich verfüge der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  2. Mit Schreiben vom 29.07.2019 informierte das AMS die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung für die in der Arbeitgebererklärung angeführte Tätigkeit als KFZ-Lackierer habe. Laut vorgelegtem Zertifikat verfüge er lediglich über eine Ausbildung als Automechaniker. Diese Berufe seien im Berufslexikon des Arbeitsmarktservice als verschiedene Berufsbilder geführt. Punkte für die allgemeine Universitätsreife könnten nur vergeben werden, wenn auch eine einschlägige Berufsausbildung vorliege. Dies sei im vorangegangenen Bescheid wohl übersehen worden. Es könnten daher in der Kategorie "Qualifikation" keine Punkte vergeben werden. Auch habe der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung als Lackierer vorzuweisen, weswegen auch hierfür keine Punkte vergeben werden könnten. Da das ÖSD Zertifikat mittlerweile zwei Jahre alt sei, könnten auch in der Kategorie Deutschkenntnisse keine Punkte vergeben werden. Englischkenntnisse seien nicht belegt worden. Für das Alter könnten dem Beschwerdeführer 15 Punkte angerechnet werden.
  3. Mit Schreiben vom 19.08.2019 führte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer in Kürze Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen werde. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers umfasse das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung zum Lackierer.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde aus den im Schreiben vom 29.07.2019 angeführten Gründen ab.
  5. Aufgrund eines rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 10.10.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Mit Parteiengehör vom 05.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass für das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19.08.2019, dem zufolge im Heimatstaat des Beschwerdeführers das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung als Lackierer umfasse, bislang kein Nachweis erbracht worden sei. Ein derartiger Ausbildungsschwerpunkt ergebe sich laut den dem Gericht vorliegenden Informationen auch nicht aus der im Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo geltenden Ausbildungsregelung für Automechaniker. Auch den vorgelegten Zeugnissen sei nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers die eines Lackierers umfasst hätte.

§ 2

der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folge die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

dieser Berufssystematik würden es sich bei den Berufen Kraftfahrzeugmechaniker und Lackierer um unterschiedliche Berufe handeln, die in der Fachkräfteverordnung auch gesondert als Mangelberuf angeführt seien. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Fachkräfte in Mangelberufen mit Universitätsreife oder einem Hochschul- oder Fachholschulstudium immer auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068). Der Aufforderung, binnen zwei Wochen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Lackierer verfügt, wurde bis dato nicht entsprochen.10. Mit Parteiengehör vom 05.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass für das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19.08.2019, dem zufolge im Heimatstaat des Beschwerdeführers das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung als Lackierer umfasse, bislang kein Nachweis erbracht worden sei. Ein derartiger Ausbildungsschwerpunkt ergebe sich laut den dem Gericht vorliegenden Informationen auch nicht aus der im Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo geltenden Ausbildungsregelung für Automechaniker. Auch den vorgelegten Zeugnissen sei nicht zu entnehmen, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers die eines Lackierers umfasst hätte.

Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folge die Bezeichnung der im Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

dieser Berufssystematik würden es sich bei den Berufen Kraftfahrzeugmechaniker und Lackierer um unterschiedliche Berufe handeln, die in der Fachkräfteverordnung auch gesondert als Mangelberuf angeführt seien. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Fachkräfte in Mangelberufen mit Universitätsreife oder einem Hochschul- oder Fachholschulstudium immer auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im jeweiligen Mangelberuf verfügen müssten (VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068). Der Aufforderung, binnen zwei Wochen nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Lackierer verfügt, wurde bis dato nicht entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein am 25.12.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG. Der Beschwerdeführer soll von der Firma KFZ XXXX XXXX , XXXX , als "KFZ Lackierer" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.450,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden.Der Beschwerdeführer, ein am 25.12.1991 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll von der Firma KFZ römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , als "KFZ Lackierer" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 2.450,00 im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2011 die Matura die Berufsmittelschule " XXXX " in XXXX , Republik Kosovo, im Fachgebiet "Maschinerie", Fachrichtung "Automechanik", abgeschlossen.Der Beschwerdeführer hat am 27.08.2011 die Matura die Berufsmittelschule " römisch 40 " in römisch 40 , Republik Kosovo, im Fachgebiet "Maschinerie", Fachrichtung "Automechanik", abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf LackiererInnen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und der Berufsausbildung des Beschwerdeführers als Automechaniker ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den vorgelegten Unterlagen. Für das Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.08.2019, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers das Fachgebiet "Maschinerie" mit der Fachrichtung "Automechanik" auch die Ausbildung zum Lackierer umfasst, wurde kein Nachweis erbracht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 05.11.2019 die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen über den Abschluss einer Berufsausbildung als Lackierer vorzulegen. Seitens des Beschwerdeführers langte binnen offener Frist jedoch keine Stellungnahme ein. Auch ergibt sich aus der im Zeitraum der Ausbildung des Beschwerdeführers in der Republik Kosovo geltenden Ausbildungsordnung für Automechaniker (Quelle: bq-portal.de), dass die Ausbildung des Beschwerdeführers als Automechaniker nicht die eines Lackierers umfasst. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf LackiererInnen verfügt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt." Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[...]" Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 96/2019, lautet auszugsweise:Die Fachkräfteverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2019,, lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:"§ 1.

(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

  1. Fräser/innen
  2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  3. Schwarzdecker/innen
  4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  5. Landmaschinenbauer/innen
  6. Dreher/innen
  7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
  8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  9. Dachdecker/innen
  10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
  11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
  12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
  13. Sonstige Schlosser/innen
  14. Betonbauer/innen
  15. Zimmerer/innen
  16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  17. Sonstige Spengler/innen
  18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
  19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
  20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  21. Lackierer/innen
  22. Bautischler/innen
  23. Platten-, Fliesenleger/innen
  24. Huf- und Wagenschmied(e)innen
  25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  26. Pflasterer/innen
  27. Holzmaschinenarbeiter/innen
  28. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
  29. Bauspengler/innen
  30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
  31. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
  32. Augenoptiker/innen
  33. Bau- und Möbeltischler/innen
  34. Gaststättenköch(e)innen
  35. Sonstige Bodenleger/innen
  36. Maschinenschlosser/innen
  37. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
  38. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
  39. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  40. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
  41. Sonstige Grobmechaniker/innen
  42. Kunststoffverarbeiter/innen
  43. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
  44. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
  45. Sonstige Tiefbauer/innen [...] §
  46. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  47. Diese Verordnung tritt mit
  48. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
  49. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
  50. Dezember 2019 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2019 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2

der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im § 1 der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gelten folgende Berufe als Mangelberuf "LackiererInnen": Autolackierer/in, Lackierer/in, Möbellackierer/in, Spritzer/in, Spritzlackierer/in, Spritzlackierermeister/in, Industrielackierer/in, Lackiertechniker/in.

Paragraph 2, der gegenständlich anzuwendenden Fachkräfteverordnung 2019 folgt die Bezeichnung der im Paragraph eins, der Fachkräfteverordnung 2019 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Dieser zufolge gelten folgende Berufe als Mangelberuf "LackiererInnen": Autolackierer/in, Lackierer/in, Möbellackierer/in, Spritzer/in, Spritzlackierer/in, Spritzlackierermeister/in, Industrielackierer/in, Lackiertechniker/in. Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der mitbeteiligten Arbeitgeberin als "KFZ Lackierer" beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer wurde somit im Mangelberuf "Lackierer/innen" (genauer: "Autolackierer/in") der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt.

§ 12aZ. 1 Ausl

BG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen.Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Wie in der Beweiswürdigung erörtert, verfügt der Beschwerdeführer über keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf "Lackierer/innen". Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2224299.1.00

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