BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2019, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 4004806/2019, beschlossen:3984829, betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2019, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 4004806 aus 2019,, beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), ein 1988 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.03.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Zweitbeschwerdeführer bei der XXXX e.U. des XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit "Softwareentwicklung und Verkaufsberatung" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 3.132,00 Vollzeit an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Vermittlung von Ersatzkräften sei erwünscht. Dem Antrag waren weiters eine Reisepasskopie, ein Zeugnis über die Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien vom 17.02.2014, ein Bachelor-Abschluss für das Fach Chemie-Ingenieur der T.C. Hacetteppe Universität Ankara und ein Bachelor-Abschluss für Business Administration der Anadolu Universität in Eskisehir des Zweitbeschwerdeführers, allesamt in Kopie und deutscher Übersetzung, vorgelegt.1. römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), ein 1988 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.03.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Zweitbeschwerdeführer bei der römisch 40 e.U. des römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit "Softwareentwicklung und Verkaufsberatung" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 3.132,00 Vollzeit an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Die Vermittlung von Ersatzkräften sei erwünscht. Dem Antrag waren weiters eine Reisepasskopie, ein Zeugnis über die Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien vom 17.02.2014, ein Bachelor-Abschluss für das Fach Chemie-Ingenieur der T.C. Hacetteppe Universität Ankara und ein Bachelor-Abschluss für Business Administration der Anadolu Universität in Eskisehir des Zweitbeschwerdeführers, allesamt in Kopie und deutscher Übersetzung, vorgelegt. 2. Mit Schreiben vom 11.03.2019 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 11.03.2019 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
BG ab und führte dazu begründend aus, dass durch den Nachweis von Englisch- und Deutschkenntnissen zwar die erforderlichen Punkte
Anlage C zum AuslBG erreicht worden seien. Da aber weder ein Nachweis über die Qualifikation im Bereich Softwareentwicklung noch ein Nachweis über Berufserfahrung in diesem Bereich vorlägen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Anforderungsprofil der beabsichtigten Beschäftigung entspreche.8. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.05.2019 wies das AMS die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und führte dazu begründend aus, dass durch den Nachweis von Englisch- und Deutschkenntnissen zwar die erforderlichen Punkte
Anlage C zum AuslBG erreicht worden seien. Da aber weder ein Nachweis über die Qualifikation im Bereich Softwareentwicklung noch ein Nachweis über Berufserfahrung in diesem Bereich vorlägen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer dem Anforderungsprofil der beabsichtigten Beschäftigung entspreche.
BG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien damit insgesamt nicht erfüllt.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2019 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass für das Kriterium "Qualifikation" der Anlage C aufgrund des Chemieingenieursstudiums 30 Punkte vergeben werden könnten. Der Zweitbeschwerdeführer sei bislang in Österreich als Kraftfahrer, Servicekraft und Chemiker beschäftigt gewesen. Berufserfahrung im Beriech Softwareentwicklung sei keine dargelegt worden. In der Kategorie "ausbildungsadäquate Erfahrung" der Anlage C könnten somit keine Punkte vergeben werden. In der Kategorie "Sprachkenntnisse" könnten für Deutsch 15 und für Englisch 10 Punkte vergeben werden. In der Kategorie "Alter" könnten 10 Punkte vergeben werden. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten werde damit erreicht. Laut Arbeitgebererklärung sei beabsichtigt, den Zweitbeschwerdeführer als "Softwareentwickler und Verkaufsberater" einzusetzen, und seien hierfür Kenntnisse als Softwareentwickler maßgeblich. Nach den vorliegenden Informationen betreibe der Erstbeschwerdeführer ein Unternehmen namens " römisch 40 ". Es liege eine Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" vor. Auf der Homepage des Unternehmens seien aktuell inhaltlich keine Informationen abrufbar. Welche Dienstleistungen konkret angeboten werden, könne nicht festgestellt werden. Zuletzt sei für die Tätigkeit als Softwareentwickler beim Erstbeschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte für einen Studienabsolventen des Bachelorstudiums der Wirtschaftsinformatik erteilt worden. Dieses Dienstverhältnis sei mit 31.03.2019 wieder beendet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Stelle wieder mit einer Person, die über qualifizierte Fachkenntnisse als Softwareentwickler verfügt, besetzt werden solle. Nach den übermittelten Unterlagen habe der Zweitbeschwerdeführer 2012 ein Studium als Chemieingenieur abgeschlossen. In der Folge sei er an der Technischen Universität Wien als ordentlicher Hörer des Masterstudiums Chemie und Technologie der Materialien gemeldet gewesen. Für den Zweitbeschwerdeführer seien bisher eine Beschäftigungsbewilligung als Kraftfahrer für 20 Wochenstunden sowie eine Beschäftigungsbewilligung als Servicekraft für 20 Wochenstunden erteilt worden. Beide Beschäftigungen seien vorzeitig beendet worden. Zuletzt sei für den Zweitbeschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als Chemiker in der Lebensmittelproduktion, gültig vom 21.08.2018 bis 21.08.2020, erteilt worden. Diese Beschäftigung sei mit 30.10.2018 beendet worden. Zum nunmehr vorgelegten Diploma Supplement der Anadolu Universität vom 10.07.2017 über einen Studienabschluss in Business Administration sei nicht nachvollziehbar, wann der Zweitbeschwerdeführer dieses Studium absolviert habe. Laut den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lägen seit August 2013 Versicherungszeiten in Österreich vor, der Zweitbeschwerdeführer sei als Student in Österreich gemeldet und im Jahr 2016 auch beschäftigt gewesen. Dieses Diploma Supplement könne daher nicht als Ausbildungsnachweis anerkannt und herangezogen werden. Darüber hinaus würden damit auch keinerlei Kenntnisse als Softwareentwickler dokumentiert. Weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus den Beschäftigungsdaten seien Kenntnisse des Zweitbeschwerdeführers im Bereich der Softwareentwicklung dokumentiert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Zweitbeschwerdeführer über Kenntnisse in Java-Programmierung oder über Fachkenntnisse oder eine praktische Erfahrung im EDV-Bereich verfügt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde müssten alle geforderten Kenntnisse auch für die beantragte Person nachgewiesen werden. Es werde festgestellt, dass alle Kenntnisse im geforderten Umfang auch vom Zweitbeschwerdeführer nicht belegt werden könnten und somit von einer allfälligen Ersatzkraft Kenntnisse und Qualifikationen verlangt werden würden, die der Zweitbeschwerdeführer selbst nicht nachweisen könne. Die Voraussetzungen
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien damit insgesamt nicht erfüllt.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12b idF BGBl. I Nr. 94/2018:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ... und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall."und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall." Anlage C idF BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 . 10 . 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwend (B1) . 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Festzuhalten ist zunächst, dass der Zweitbeschwerdeführer die geforderte Mindestpunktzahl
BG erreicht und dies auch von der belangten Behörde außer Streit gestellt wurde. Durch sein Alter, den Studienabschluss an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer und seine Englisch- und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erreicht er insgesamt 65 Punkte.Festzuhalten ist zunächst, dass der Zweitbeschwerdeführer die geforderte Mindestpunktzahl
Paragraph 12 b, Ziffer eins, nach der Anlage C des AuslBG erreicht und dies auch von der belangten Behörde außer Streit gestellt wurde. Durch sein Alter, den Studienabschluss an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer und seine Englisch- und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erreicht er insgesamt 65 Punkte. Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
BG damit, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar die nach der Anlage C geforderte Mindestpunktzahl erreicht, aber keine Kenntnisse als Softwareentwickler belegen konnte. Von einer allfälligen Ersatzkraft würden somit Kenntnisse und Qualifikationen verlangt, die der Zweitbeschwerdeführer selbst nicht nachweisen konnte.Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG damit, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar die nach der Anlage C geforderte Mindestpunktzahl erreicht, aber keine Kenntnisse als Softwareentwickler belegen konnte. Von einer allfälligen Ersatzkraft würden somit Kenntnisse und Qualifikationen verlangt, die der Zweitbeschwerdeführer selbst nicht nachweisen konnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zuge des Verfahrens einen absolvierten Programmierkurs sowie Arbeitserfahrung als Softwareentwickler belegen konnte. Dass der Zweitbeschwerdeführer keine einschlägige Berufsausbildung als Softwareentwickler nachgewiesen hat, schadet nicht, weil Schlüsselkräfte alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen können, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert sind (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG2 §§ 12-13 Rz 52).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer im Zuge des Verfahrens einen absolvierten Programmierkurs sowie Arbeitserfahrung als Softwareentwickler belegen konnte. Dass der Zweitbeschwerdeführer keine einschlägige Berufsausbildung als Softwareentwickler nachgewiesen hat, schadet nicht, weil Schlüsselkräfte alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen können, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert sind vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, AuslBG2 Paragraphen 12 -, 13, Rz 52). Die Bereitschaft, eine § 12b Z. 1 AuslBG entsprechende Mindestentlohnung (für über 30-Jährige) zu gewähren, ist in der dem Antrag vom 11.03.2019 beigelegten Arbeitgebererklärung dokumentiert. Das dort in Aussicht gestellte Entgelt von € 3.132,00 brutto monatlich entspricht dem 2019 geforderte Mindestentgelt für über 30-Jährige. Anhaltspunkte, dass der Erstbeschwerdeführer nicht bereit ist, die nunmehr
BG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung
Vm § 4b leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen.
Paragraph 12 b, AuslBG ist vor der Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft eine Arbeitsmarktprüfung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, leg.cit. (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich nur dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0094, mwN). Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Arbeitgebererklärung an, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, und bekräftigte auch im weiteren Verfahren, an anderen qualifizierten Personen interessiert zu sein.Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich nur dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0094, mwN). Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Arbeitgebererklärung an, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, und bekräftigte auch im weiteren Verfahren, an anderen qualifizierten Personen interessiert zu sein. Demensprechend wäre das AMS verhalten gewesen, dem Erstbeschwerdeführer jene ihrer Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit sind, den von der beschwerdeführenden Partei zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1997, 94/09/0387, mwN).Demensprechend wäre das AMS verhalten gewesen, dem Erstbeschwerdeführer jene ihrer Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit sind, den von der beschwerdeführenden Partei zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1997, 94/09/0387, mwN). Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).Durch die Unterlassung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur sehr unzureichend festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erübrigte sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2224650.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.