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{'item': 'W209 2226503-1'}

Obsah (17)§ 12aArt. 133§ 20g§ 17Art. 130§ 12c§ 41§ 121§ 12b§ 146§ 20d§ 5§ 6§ 23§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW209 2226503-1 SpruchW209 2226502-1/3E W209 2226503-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 12aAusländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) zu Recht erkannt:4011258, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), ein am XXXX geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Erstbeschwerdeführer von der Firma XXXX GmbH, XXXX , XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als "Schwarzdecker - Facharbeiter" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren u. a. ein Diplom des Zentrums für die Verifizierung der Berufsbefähigungen "Aftesimi" in XXXX (Kosovo) vom 23.04.2019 über die Berufsbefähigung für Hydroisolierung und eine Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers.1. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), ein am römisch 40 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung soll der Erstbeschwerdeführer von der Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) als "Schwarzdecker - Facharbeiter" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 2.610,00 im Ausmaß von 39 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigt werden. Dem Antrag angeschlossen waren u. a. ein Diplom des Zentrums für die Verifizierung der Berufsbefähigungen "Aftesimi" in römisch 40 (Kosovo) vom 23.04.2019 über die Berufsbefähigung für Hydroisolierung und eine Reisepasskopie des Erstbeschwerdeführers. 2. Mit Schreiben vom 08.08.2019, GZ: MA35-9/2758080-10, übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 08.08.2019, GZ: MA35-9/2758080-10, übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG vorliegen. 3. Am 03.09.2019 informierte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Zweitbeschwerdeführerin darüber, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seines Alters 15 Punkte, darüber hinaus aber keine Punkte

der Anlage B zum AuslBG angerechnet werden könnten. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege nur vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfüge, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften müsse es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Auf dem Berufsdiplom für Hydroisolierung sei die Ausbildungsdauer nicht ersichtlich. Punkte für die Berufserfahrung könnten nur nach Abschluss der Berufsausbildung und für volle Jahre vergeben werden. Ein Dienstzeugnis sei nicht vorgelegt worden. Es seien auch keine Sprachzertifikate vorgelegt worden. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage der geforderten Nachweise sowie für allfällige Einwände gewährt.

  1. Mit E-Mail vom 05.09.2019 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Erstbeschwerdeführer im Kosovo die Matura abgelegt habe, in Österreich als Student zugelassen gewesen sei und somit in jedem Fall 25 Punkte für die Universitätsreife erhalte. Für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Schwarzdecker kämen noch weitere 5 Punkte dazu. Auch in Österreich sei das kein Lehrberuf, sondern würden die Kenntnisse durch Kurse und/oder in der Praxis erworben werden, siehe Berufslexikon des AMS, wonach es für diesen Beruf keine gesetzlich geregelte Ausbildung gebe, die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten meist betriebsintern oder in Kurzausbildungen erworben werden würden und Berufserfahrung im Baubereich eine gute Voraussetzung für den Einstieg in den Beruf biete. Kurzausbildungen würden von verschiedenen Erwachsenenbildungseinrichtungen angeboten werden, z.B.: WIFI: "Ausbildung zum/zur Bauwerksabdichter/-in - Basismodul" Dauer: 24 Lehreinheiten oder Institut für Flachdachbau und Bauwerksabdichtung: "Grundausbildung zum Bauwerksabdichter" Dauer: 24 Lehreinheiten. Die entsprechenden Nachweise über die Ausbildung/Kurse seien bereits übermittelt worden, der Kurs im Kosovo habe 3 Monate gedauert. Selbst wenn keine Punkte für die Berufserfahrung angerechnet werden könnten, kämen ausreichend Punkte zusammen. Tatsächlich sei der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit bereits als Schwarzdecker in Österreich und im Kosovo tätig gewesen. Ein Zeugnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (15 Punkte) sei angeschlossen. Mit dem Alter (15 Punkte) erreiche der Erstbeschwerdeführer somit auch ohne Beschäftigungszeiten im Kosovo/Österreich zumindest 60 Punkte, sodass die notwendige Punkteanzahl von 55 mehr als erfüllt sei. Dem E-Mail angeschlossen war ein Maturazeugnis der höheren Wirtschaftsmittelschule " XXXX " in XXXX (Kosovo) in der Fachrichtung "Zollbeamter"."Grundausbildung zum Bauwerksabdichter" Dauer: 24 Lehreinheiten. Die entsprechenden Nachweise über die Ausbildung/Kurse seien bereits übermittelt worden, der Kurs im Kosovo habe 3 Monate gedauert. Selbst wenn keine Punkte für die Berufserfahrung angerechnet werden könnten, kämen ausreichend Punkte zusammen. Tatsächlich sei der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit bereits als Schwarzdecker in Österreich und im Kosovo tätig gewesen. Ein Zeugnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 (15 Punkte) sei angeschlossen. Mit dem Alter (15 Punkte) erreiche der Erstbeschwerdeführer somit auch ohne Beschäftigungszeiten im Kosovo/Österreich zumindest 60 Punkte, sodass die notwendige Punkteanzahl von 55 mehr als erfüllt sei. Dem E-Mail angeschlossen war ein Maturazeugnis der höheren Wirtschaftsmittelschule " römisch 40 " in römisch 40 (Kosovo) in der Fachrichtung "Zollbeamter".
  2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid 19.09.2019 wurde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft bei der Zweitbeschwerdeführerin nach Anhörung des Regionalbeirats mit der Begründung abgelehnt, dass der Erstbeschwerdeführer für seine Qualifikation 20 Punkte, für seine Sprachkenntnisse 15 Punkte, für sein Alter 15 Punkte und für seine Berufserfahrung 0 Punkte erhalte. Damit werde die erforderliche Anzahl von 55 Punkten

Anlage B nicht erreicht.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Erstbeschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz erfülle und hierfür 25 Punkte erhalten müsste. Im Bereich Qualifikation der Anlage B kämen daher 30 Punkte zur Anrechnung, wodurch die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht werde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Erstbeschwerdeführer die allgemeine Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz erfülle und hierfür 25 Punkte erhalten müsste. Im Bereich Qualifikation der Anlage B kämen daher 30 Punkte zur Anrechnung, wodurch die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht werde.
  3. Am 12.12.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Erstbeschwerdeführer, ein am XXXX geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

§ 12aAusl

BG.Der Erstbeschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG. Der Erstbeschwerdeführer soll für die XXXX GmbH, XXXX , XXXX , im Vollzeitausmaß als Schwarzdecker tätig werden und dafür eine Entlohnung von € 2.610,00 brutto monatlich erhalten.Der Erstbeschwerdeführer soll für die römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , im Vollzeitausmaß als Schwarzdecker tätig werden und dafür eine Entlohnung von € 2.610,00 brutto monatlich erhalten. Die Berufsausbildung des Erstbeschwerdeführers im Fachbereich Hydroisolierung dauerte drei Monate. Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über einen Abschluss der höheren Wirtschaftsmittelschule " XXXX " in XXXX (Kosovo) in der Fachrichtung "Zollbeamter", der einem österreichisches Reifeprüfungszeugnis gleichwertig ist, sowie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.Darüber hinaus verfügt der Erstbeschwerdeführer über einen Abschluss der höheren Wirtschaftsmittelschule " römisch 40 " in römisch 40 (Kosovo) in der Fachrichtung "Zollbeamter", der einem österreichisches Reifeprüfungszeugnis gleichwertig ist, sowie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Das Vorliegen von Berufserfahrung als Schwarzdecker konnte nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht, was die Antragstellung, die beabsichtigte Beschäftigung bei der Zweitbeschwerdeführerin sowie die vom Erstbeschwerdeführer absolvierten Ausbildungen betrifft, aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Das Vorliegen von Berufserfahrung als Schwarzdecker wurde zwar behauptet (s. E-Mail vom 05.09.2019), trotz Aufforderung des AMS (s. Parteiengehör vom 03.09.2019) aber nicht belegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Fachkräfte in Mangelberufen § 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt." Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018:Anlage B in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2018: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[...]" Die Fachkräfteverordnung 2019, BGBl. II Nr. 3/2019, idF BGBl. II Nr. 96/2019 lautet (auszugsweise):Die Fachkräfteverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2019, lautet (auszugsweise): "§ 1.
(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:"§ 1.

(1)Für das Jahr 2019 werden folgende Mangelberufe, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:

  1. Fräser/innen
  2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  3. Schwarzdecker/innen
  4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  5. Landmaschinenbauer/innen
  6. Dreher/innen
  7. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
  8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
  9. Dachdecker/innen
  10. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
  11. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
  12. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
  13. Sonstige Schlosser/innen
  14. Betonbauer/innen
  15. Zimmerer/innen
  16. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  17. Sonstige Spengler/innen
  18. Kraftfahrzeugmechaniker/innen
  19. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
  20. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
  21. Lackierer/innen
  22. Bautischler/innen
  23. Platten-, Fliesenleger/innen
  24. Huf- und Wagenschmied(e)innen
  25. Sonstige Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  26. Pflasterer/innen
  27. Holzmaschinenarbeiter/innen
  28. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2018 begonnen haben.
  29. Bauspengler/innen
  30. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
  31. Karosserie-, Kühlerspengler/innen
  32. Augenoptiker/innen
  33. Bau- und Möbeltischler/innen
  34. Gaststättenköch(e)innen
  35. Sonstige Bodenleger/innen
  36. Maschinenschlosser/innen
  37. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
  38. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstr.- u. Nachrichtentechnik
  39. Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  40. Sonstige Techniker/innen für Wirtschaftswesen
  41. Sonstige Grobmechaniker/innen
  42. Kunststoffverarbeiter/innen
  43. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
  44. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
  45. Sonstige Tiefbauer/innen

(2)bis
(3)[...] §
  1. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. §
  2. Diese Verordnung tritt mit
  3. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
  4. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
  5. Dezember 2019 eingebrachte Anträge

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG sind nach dieser Verordnung zu erledigen."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit

  1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des
  3. Dezember 2019 eingebrachte Anträge

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde im Mangelberuf "Schwarzdecker/innen" der Fachkräfteverordnung 2019 beantragt.

§ 12aZ. 1 Ausl

BG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist es - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068; 13.12.2016, Ra 2016/09/0104). Die Erläuterungen (1077 Blg.NR

  1. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (1077 Blg.NR
  2. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Der Gesetzgeber sieht somit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z. 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.Der Gesetzgeber sieht somit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor. Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden.

§ 5Abs.

1 lit. c BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

§ 6Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre (vgl. erneut Vw

GH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068).Als Vergleichsmaßstab kann das Berufsausbildungsgesetz (BAG) herangezogen werden.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, BAG ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

Paragraph 6, Absatz eins, BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre vergleiche erneut VwGH 25.01.2013, Zl. 2012/09/0068). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, dauerte die vom Beschwerdeführer im Kosovo abgeschlossene Berufsausbildung in der Fachrichtung Hydroisolierung drei Monate. Eine andere, einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, in deren Rahmen die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung als Hydroisolierer eine Zusatzqualifikation darstellt (wie dies etwa bei Schweißern iSd § 1 Abs. 1 Z. 10 Fachkräfteverordnung 2019 der Fall ist, die eine Ausbildung als Metalltechniker absolviert haben), oder eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, die zusammen mit dem absolvierten Kurs in der Fachrichtung Hydroisolierung

§ 23Abs.

5 lit. a BAG als Berufsausbildung als Schwarzdecker gewertet werden könnte, liegen gegenständlich nicht vor.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, dauerte die vom Beschwerdeführer im Kosovo abgeschlossene Berufsausbildung in der Fachrichtung Hydroisolierung drei Monate. Eine andere, einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Berufsausbildung in einem verwandten Beruf, in deren Rahmen die vom Erstbeschwerdeführer absolvierte Ausbildung als Hydroisolierer eine Zusatzqualifikation darstellt (wie dies etwa bei Schweißern iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Fachkräfteverordnung 2019 der Fall ist, die eine Ausbildung als Metalltechniker absolviert haben), oder eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, die zusammen mit dem absolvierten Kurs in der Fachrichtung Hydroisolierung

Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, BAG als Berufsausbildung als Schwarzdecker gewertet werden könnte, liegen gegenständlich nicht vor. In Ermangelung einer einschlägigen, mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgte daher die Versagung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft - unabhängig vom Erreichen der Mindestpunkteanzahl

Anlage B (die entgegen der Ansicht des AMS im vorliegenden Fall erreicht wird, weil dem Erstbeschwerdeführer für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte gebühren) - zu Recht, weswegen die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.In Ermangelung einer einschlägigen, mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbaren abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgte daher die Versagung der Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft - unabhängig vom Erreichen der Mindestpunkteanzahl

Anlage B (die entgegen der Ansicht des AMS im vorliegenden Fall erreicht wird, weil dem Erstbeschwerdeführer für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte gebühren) - zu Recht, weswegen die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2226503.1.00

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