Obsah (12)
Art. 133§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 3§ 38§§ 53b§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW222 2223632-1 SpruchW222 2223632-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 09.07.2019, zugestellt am 12.07.2019, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass
§ 53Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro XXXX zu ersetzen hat.Mit Mandatsbescheid vom 09.07.2019, zugestellt am 12.07.2019, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro römisch 40 zu ersetzen hat. Dagegen wurde am 24.07.2019 durch den Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit Schreiben vom 25.07.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, innerhalb einer zweiwöchigen Frist, eine ergänzende Stellungnahme zur getätigten Vorstellung zu machen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, zugestellt am 27.08.2019, wurde
§ 53Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro XXXX zu ersetzen hat.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, zugestellt am 27.08.2019, wurde
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro römisch 40 zu ersetzen hat. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.09.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass keine Möglichkeit bestanden habe ohne Dolmetscher die Einvernahme zu bewerkstelligen, da der Dolmetscher bereits anwesend gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht über den Umstand der Kostentragung aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb um Aufhebung des Bescheides und Verzicht der Kostenvorschreibung. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde durch Beigabe eines nichtamtlichen Dolmetschers für die Sprache Nepali übersetzt. Gegenstand der Amtshandlung war die Klärung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Erfassung der personenbezogenen Daten für das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Vorgehalten wurde dem Beschwerdeführer, dass sein Verfahren auf internationalen Schutz seit 09.12.2013 rechtskräftig negativ in zweiter Instanz entschieden wurde und er seit diesem Zeitpunkt zur Ausreise verpflichtet ist. Der nichtamtliche Dolmetscher machte mit Schreiben, einlangend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2018 Gebühren in der Höhe von insgesamt Euro XXXX geltend.Der nichtamtliche Dolmetscher machte mit Schreiben, einlangend beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2018 Gebühren in der Höhe von insgesamt Euro römisch 40 geltend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestimmte diese Dolmetschergebühren mit Bescheid vom 17.05.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: Vw
GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 53Abs.
1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
- Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG entstehen,
- Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG. [...]
Abs. 4 leg. cit. ist § 79 AVG sinngemäß anzuwenden. Kosten
Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.
Absatz 4, leg. cit. ist Paragraph 79, AVG sinngemäß anzuwenden. Kosten
Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.
§ 3Ab.
2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten
§ 53leg.
cit die belangte Behörde sachlich zuständig.
Paragraph 3, Ab. 2 Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig. §§ 53a und 53b AVG lauten:Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten: "§ 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat."§ 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden." Die §§ 74 bis 76 AVG lauten:Die Paragraphen 74 bis 76 AVG lauten: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat." § 39a AVG lautet:Paragraph 39 a, AVG lautet: "§ 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden."§ 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2)Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer."
§§ 53bi
Vm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs. 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.
Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
§ 53Abs.
1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren. Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129). Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1). § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).Paragraph 113, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488). Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
- 1990, 89/18/0163;
- 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
- 2003, 99/08/0146;
- 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
- 2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
- 1990, 89/18/0163;
- 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
- 2003, 99/08/0146;
- 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
- 2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom
- März 2004, 2002/03/0225, und E vom
- Juni 2005, 2002/03/0076).Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (Hinweis E vom
- März 2004, 2002/03/0225, und E vom
- Juni 2005, 2002/03/0076). Einzelfallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom 15.03.2018 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst sind.Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom 15.03.2018 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst sind. Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, bedarf es im Lichte der oa. Ausführungen zumindest zweier Schritte kumulativ: 1.) Bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten
§ 53bi
Vm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und1.) Bescheidmäßige, rechtskräftige Feststellung der Kosten
Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG Satz 1 nach fristgerechter vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG) Geltendmachung durch den Dolmetscher und 2.) die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher. Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden.Hiernach können die so entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 74 und 75 in Verbindung mit Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG) dem Beschwerdeführer vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall wurden die Dolmetscherkosten nach unbestrittener rechtzeitiger Geltendmachung der Kosten durch den Dolmetscher mit Bescheid der belangten Behörde bestimmt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zahlte den Betrag auch bereits an den Dolmetscher aus. Infolgedessen sind die Dolmetscherkosten als Barauslage dem Bundesamt erwachsen. Soweit in der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritten wird, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der unterbliebenen freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers binnen der gesetzten Frist eine Einvernahme als notwendig erachtete. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im normalen Leben hinreichend verständigen kann, reicht das nicht zur Annahme, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Ein einseitiger "Verzicht" des Beschwerdeführers auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat, sodass auch unter diesem Aspekt aus der Beschwerde nichts gewonnen werden kann. Eine Aufklärungspflicht zu den Dolmetschkosten seitens der Behörden wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Da die Dolmetschkosten im gegenständlichen Fall im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG angefallen sind, und der Behörde erwachsen sind, also diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W222.2223632.1.00