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{'item': 'W238 2180069-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 19§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW238 2180069-1 SpruchW238 2180069-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitisch-muslimischen Glaubens sei. Er sei im Jahr 2002 geboren worden, stamme aus der Provinz Nangarhar und sei zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan Krieg und Armut herrschen sowie keine Bildungsmöglichkeiten bestehen würden.
  3. Anlässlich der am 18.10.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines vom Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Steiermark bevollmächtigten Rechtsvertreters durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Herkunftsprovinz. Weiters führte er aus, dass er sechs Jahre eine Koranschule besucht und seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen habe; er könne in Paschtu kaum schreiben und lesen. Er gab an, gesund zu sein. Seine Familie sei in Afghanistan aufhältig. Er erläuterte seinen Fluchtgrund, wobei er eine versuchte Zwangsrekrutierung durch Taliban anführte. Ein Mullah der Koranschule habe ihm angekündigt, ihn wegzuschicken; daraufhin sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich in Vorlage.
  4. Am 02.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Asylrelevanz seines Vorbringens sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und bekräftigte, dass er aufgrund seiner Weigerung der Zusammenarbeit mit Taliban Verfolgung wegen unterstellter politischer (pro-westlicher) und religiöser Gesinnung befürchte. Das Verfahren des BFA sei als mangelhaft zu bezeichnen; die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm erstatteten Stellungnahme unzureichend auseinandergesetzt. Dem aufgrund der bestehenden Minderjährigkeit besonders vulnerablen Beschwerdeführer stehe mangels eines familiären und sozialen Netzwerks sowie einer Berufsausbildung und Arbeitserfahrungen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Übrigen sei die derzeitige Sicherheitslage in ganz Afghanistan lebensbedrohlich. Schließlich verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er sich in Österreich bisher ausgezeichnet integriert habe.
  2. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 18.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 16.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte dazu in der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor, ergänzte diese mündlich und verzichtete auf eine Äußerung zur Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes vom 13.11.
  4. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira und weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er verfügt auch über Sprachkenntnisse in Dari, Englisch und Deutsch. Er wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.Er wurde am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Zuge der Erstbefragung mit Krieg und Armut sowie fehlenden Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA brachte er vor, dass ihm in Afghanistan Verfolgung durch Taliban wegen versuchter Zwangsrekrutierung im Wege einer Koranschule und seiner Weigerung zur Zusammenarbeit drohe. Dies wurde im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan annehmen würden, dass er ungläubig geworden sei, weil er lange Zeit im Westen verbracht habe. In der Beschwerde wurde eine besondere Gefährdungslage für Minderjährige bzw. junge Erwachsene geltend gemacht. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht im Einzelnen Folgendes festgestellt: Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung - etwa durch Lehrer einer Koranschule, Taliban oder ähnliche (regierungsfeindliche) Gruppierungen - ausgesetzt noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit Juni 2016 in Europa aufhält, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche" oder unislamische Lebenseinstellung/Gesinnung angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Eine solche würde ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt werden. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Verfolgung wegen seines Alters ausgesetzt. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtunen), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Afghanistan sechs Jahre eine Koranschule. Er verfügt über eine Schreib- und Lesekompetenz in seiner Muttersprache (sowie in Dari und Deutsch). Der Beschwerdeführer unterstützte seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft. Die Eltern, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf. Eine verheiratete Schwester lebt in einem anderen Distrikt von Nangarhar. Zwei Onkel väterlicherseits leben mit ihren Familien ebenfalls im Heimatdorf. Die Brüder des Beschwerdeführers sind derzeit ca. 29 Jahre alt, 21 Jahre alt, 15 Jahre alt und 9 Jahre alt. Seine Schwestern sind derzeit ca. 27 Jahre alt, 20 Jahre alt, 15 Jahre alt, 11 Jahre alt und 7 Jahre alt. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von etwa 3 Jirib (= 0,6 Hektar), die er gemeinsam mit seinen beiden ältesten Söhnen bewirtschaftet. Von den Erträgnissen der Landwirtschaft leben die Eltern und acht Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig (ca. einmal monatlich) telefonischen Kontakt zu seinem ältesten Bruder, wenn sich dieser in Jalalabad aufhält. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, zumal die Provinz für den Beschwerdeführer nicht sicher erreichbar wäre. Der Beschwerdeführer kann sich stattdessen im Rückkehrfall in einer der relativ sicheren Städte Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und mittelfristig dort eine Existenz aufbauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Paschtu) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner Schreib- und Lesekompetenz, seiner Sprachkenntnisse (Paschtu, Dari, Englisch, Deutsch), seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit und seiner Erfahrungen in der Landwirtschaft könnte sich der Beschwerdeführer dennoch in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese zumindest anfänglich mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann der Beschwerdeführer mit (zumindest geringfügiger) finanzieller Hilfe seines Vaters (etwa durch Verkauf eines Teils der Ernte) rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Familie des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, diesen finanziell zu unterstützen, zumal Banküberweisungen zwischen den Provinzen Nangarhar und Balkh bzw. Herat (insb. zwischen größeren Städten Afghanistans) jedenfalls möglich sind und sich der älteste Bruder des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge regelmäßig in der Stadt Jalalabad aufhält. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Er ist in der Lage, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat weiters die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er kann die Städte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (von Kabul aus) sicher erreichen. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen, wobei unter seinen Freunden mehr Landsleute sind. Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Paschtu und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich, zumal seine Familie nach wie vor in Afghanistan lebt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 08.06.2016 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2017 die Neue Mittelschule XXXX , nahm an der Informationsveranstaltung "Zusammenleben in Österreich" teil und absolvierte eine Basisbildung im Rahmen von "Zukunft Bildung Steiermark" (Deutsch, Mathematik, Englisch, Soziales, Berufsorientierung). Eigenen Angaben zufolge legte er kürzlich die Pflichtschulabschluss-Prüfung ab, wobei dem Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht bekannt war.Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2017 die Neue Mittelschule römisch 40 , nahm an der Informationsveranstaltung "Zusammenleben in Österreich" teil und absolvierte eine Basisbildung im Rahmen von "Zukunft Bildung Steiermark" (Deutsch, Mathematik, Englisch, Soziales, Berufsorientierung). Eigenen Angaben zufolge legte er kürzlich die Pflichtschulabschluss-Prüfung ab, wobei dem Beschwerdeführer das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht bekannt war. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Er besuchte Deutschkurse auf Niveau A2, konnte aber keinen Nachweis einer bestandenen Deutschprüfung vorlegen. Derzeit macht er einen Deutschkurs B
  11. Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies der Beschwerdeführer schon recht gute Deutschkenntnisse auf. Er ist Mitglied in einem Cricket Verband. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Zur Lage in Afghanistan 1.2.
  13. Betreffend die Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 13.11.2019, die in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 sowie die in Berichten von EASO - EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2019, EASO Afghanistan Security Situation von Juni 2019, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City von April 2019 - enthaltenen Informationen wie folgt auszugsweise festgestellt: Sicherheitslage: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB 13.11.2019, S. 12). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Nangarhar Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena, Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt, war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten. Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei. Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern. So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde. Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan. So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz. Verschiedene militante Gruppen - afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban - trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren - viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an. Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quelle in ganz Afghanistan - jedoch insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen - im Juni 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt wurde. Der ISKP wurde in Nangarhar inzwischen zurückgedrängt, auch wenn er noch ein gewisses Territorium kontrolliert: Seine frühere Hochburg in den Spin Ghar-Bergen ist auf kleinere Inseln im Distrikt Achin zusammengeschrumpft. Durch große terroristische Angriffe in Städten führt der ISKP den Konflikt weiter - insbesondere in Kabul-Stadt und Nangarhar beanspruchte die Gruppe Terroranschläge für sich. Für das Jahr 2018 verzeichnete UNAMA beispielsweise 17 Selbstmord- und komplexe Angriffe in Nangarhar, die dem ISKP zugeschrieben wurden und 738 zivile Opfer forderten (222 Tote und 516 Verletzte). Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete ; wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad. Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen. Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet. NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF, weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren. In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des
  14. ANA Corps, das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command-East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.815 zivile Opfer (681 Tote und 1.134 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einer Steigerung von 111% gegenüber
  15. Die Hauptursachen dafür waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich und erreichte zum ersten Mal fast das gleiche Niveau wie Kabul. Im ersten Halbjahr 2019 befand sich Nangarhar hinsichtlich der Anzahl an zivilen Opfern nach Kabul und Helmand mit 401 erfassten Opfern (163 Tote, 238 Verletzte) an dritter Stelle, wobei in Nangarhar allerdings 100 zivile Todesopfer mehr zu verzeichnen waren, als beispielsweise in Kabul mit einer deutlich höheren Anzahl an zivilen Verletzten. Seit dem Jahr 2018 intensivierten die staatlichen Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen den ISKP. Bei rund 300 Luft- und Bodenoperationen in ganz Afghanistan seit April 2018, jedoch vorwiegend in den Distrikten Khugyani, Pachiragam und Kot der Provinz Nangarhar, wurden ca. 1.200 IS-Kämpfer getötet. Bei regelmäßigen Operationen in der Provinz werden neben ISKP-Kämpfern, deren hochrangige ISKP-Vertreter auch Talibanaufständische getötet. Auch wurde im April 2019 die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte. Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP. (LIB 13.11.2019, S. 159 ff.). Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Balkh Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  16. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
  17. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Wirtschaft und Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt (LIB 13.11.2019, S. 333 ff.). Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%

(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 336) Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den ‚bessergestellten' und ‚sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als ‚angespannt' bis ‚krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze

offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). 1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018; zur Zwangsrekrutierung vgl. S. 59 ff.):1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vergleiche S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018; zur Zwangsrekrutierung vergleiche S. 59 ff.): "[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (

  1. i)Unterkunft, (
  2. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. ... A. Risikoprofile 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle der Zwangsrekrutierung von Kindern zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden.
  3. a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, so wird berichtet, weiterhin Kinder, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen zu verwenden, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln sowie als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung.
  4. b)Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte Trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung Minderjähriger zu unterbinden, werden Kinder Berichten zufolge weiterhin durch die ANDSF, vor allem die ANP und die ALP, sowie durch regierungsnahe Milizen für militärische Zwecke angeworben. Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Umsetzung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem von Parlament und Senat 2014 beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) unter Strafe stellt. Das neue Strafgesetzbuch, das am 15. Februar 2018 in Kraft trat, enthält Bestimmungen, die die Rekrutierung und die Verwendung von Kindern durch die Streitkräfte verbietet und unter Strafe stellt. Doch trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung von Minderjährigen auszumerzen, bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, etwa nichtstandardisierte Anwerbungsprozesse, ineffiziente Altersüberprüfung und mangelnde Rechenschaftspflicht für die Anwerbung von Minderjährigen. Im August 2017 stellte der Generalsekretär der Vereinten Nationen fest, dass es zwar Fortschritte im Hinblick auf eine Stärkung der Verfahren zur Altersbestimmung gegeben habe, doch bereiteten das Fehlen entsprechender Verfahren für die Rekrutierung in die ALP sowie die fortgesetzte Inanspruchnahme von regierungsnahen Milizen, bei denen weiterhin keine Aufsichtsmechanismen für die Rekrutierung erkennbar seien, weiterhin Sorge. Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Familien zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen. ..." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen werden. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Namensführung, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch die Feststellungen über den Geburtsort des Beschwerdeführers in Afghanistan und seinen anschließenden Aufenthalt dort bis zu seiner Ausreise stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er sechs Jahre in der Dorfmoschee eine Koranschule besucht habe, aus der viele Mitschüler verschwunden seien; eines Tages habe der Dorfimam ihm angekündigt, auch ihn wegzuschicken. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Im Falle der Rückkehr drohe ihm Verfolgung durch Taliban wegen seiner Weigerung zur Zusammenarbeit. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan annehmen würden, dass er ungläubig geworden sei, weil er lange Zeit im Westen verbracht habe. In der Beschwerde wurde eine besondere Gefährdungslage für Minderjährige bzw. junge Erwachsene geltend gemacht. Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und des Asylverfahrens noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161).Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und des Asylverfahrens noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161). Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahmen um einen Minderjährigen im Alter von ca. 14-15 Jahren handelte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 war der Beschwerdeführer 17 Jahre alt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer volljährig. Im vorliegenden Fall wurden die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt seines Alters zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse (ca. 14 Jahre) vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt.Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahmen um einen Minderjährigen im Alter von ca. 14-15 Jahren handelte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 war der Beschwerdeführer 17 Jahre alt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Im vorliegenden Fall wurden die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt seines Alters zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse (ca. 14 Jahre) vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt. 2.2.2. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen: Vorauszuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen insoweit einen realen Hintergrund aufweist, als der Berichtslage zufolge Mitglieder der Taliban in der Provinz Nangarhar aktiv sind und (generell) Zwangsrekrutierungen von jungen Männern sowie Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppierungen bekannt sind. Dies vermag jedoch die - vorliegend nicht gelungene - Glaubhaftmachung einer individuellen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfolgungsgefahr nicht zu ersetzen. Ein Widerspruch trat bereits im Kernvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblich aus der Koranschule verschwundener Mitschüler auf. Während der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Fluchtgrundes vor dem BFA darüber berichtete, dass "in den letzten Jahren ... aus der Koranschule viele Schüler verschwunden [sind]", wurde dieser - nicht unmaßgebliche - Umstand in der Verhandlung vom Beschwerdeführer aus eigenem gar nicht angesprochen. Aber auch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Beschwerdeführer seinen Eltern jemals erzählte, dass aus der Koranschule Mitschüler verschwunden seien, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "Es wurden Burschen woanders hingeschickt damals. Ob sie verschwunden waren oder nicht, wusste ich nicht. Sie kamen nicht nachhause. Kurz vor meiner Ausreise gab es Gerüchte, dass diese Burschen verschwunden sind." Selbst wenn der Beschwerdeführer damals nicht vom "Verschwinden" seiner Mitschüler gesprochen bzw. den Grund dafür nicht erfasst hätte, erscheint es - auch aus der Perspektive eines Kindes - keineswegs plausibel, dass er seinen Eltern während des Besuchs der Koranschule von seinem 8. bis zu seinem 14. Lebensjahr angeblich nie erzählt hat, dass in dieser Zeit regelmäßig Mitschüler vom Imam "weggeschickt" worden sein sollen. Bemerkenswert erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der vier Brüder und fünf Schwestern hat, seinen Angaben zufolge das einzige Kind in seiner Familie war, das in die Koranschule geschickt wurde. Warum weder seine älteren Brüder noch seine jüngeren Brüder (letztere waren zum Zeitpunkt der Erstbefragung ca. 6 und 12 Jahre alt) jemals die Koranschule besuchten, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Unabhängig davon sind auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse nach seiner Ausreise nicht nachvollziehbar. So habe ihm sein Bruder, als er bereits im Iran gewesen sei, am Telefon erzählt, dass Taliban nach ihm gesucht und damit gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er nicht rechtzeitig zu ihnen zurückkehre. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht anzugeben, wie sein Vater auf diese Drohung reagierte, und begründete dies damit, dass sie darüber nie sprechen würden. Wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Familie nicht einmal erkundigt, ob und inwieweit für ihn noch eine von Taliban ausgehende Bedrohung besteht, spricht dies nach Dafürhalten des Gerichtes dagegen, dass eine solche jemals vorlag. Auch die Umstände, warum seine Familienangehörigen seit seiner Ausreise im Jahr 2016 gänzlich unbehelligt im Heimatdorf leben und warum nicht auch seine Brüder von drohender Zwangsrekrutierung betroffen sind oder Konsequenzen der Ausreise des Beschwerdeführers zu gewärtigen haben, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären. Die Erwiderung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban nur an ihm interessiert gewesen seien, wäre weder mit ernsthaften Rekrutierungsbestrebungen der Taliban noch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des jahrelangen Verschwindens junger Burschen aus der Schule in Einklang zu bringen. Nur in Ergänzung zum bisher Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund Krieg, Armut und mangelnde Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan anführte. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA führte er eine versuchte Zwangsrekrutierung an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung

§ 19Abs. 1 zweiter Satz Asyl

G 2005 vorrangig der Datenaufnahme und der Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern dient, und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Da es sich jedoch im konkreten Fall bei der behaupteten Verfolgung durch Taliban um das (laut Angaben des Beschwerdeführers) fluchtauslösende Ereignis und damit um einen wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens handelte, hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung durch Taliban - sofern es eine solche tatsächlich gegeben hätte - nach Ansicht des Gerichtes bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt und nicht nur allgemein die Wirtschafts- und Sicherheitslage ins Treffen geführt.Nur in Ergänzung zum bisher Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund Krieg, Armut und mangelnde Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan anführte. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA führte er eine versuchte Zwangsrekrutierung an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 vorrangig der Datenaufnahme und der Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern dient, und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Da es sich jedoch im konkreten Fall bei der behaupteten Verfolgung durch Taliban um das (laut Angaben des Beschwerdeführers) fluchtauslösende Ereignis und damit um einen wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens handelte, hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung durch Taliban - sofern es eine solche tatsächlich gegeben hätte - nach Ansicht des Gerichtes bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt und nicht nur allgemein die Wirtschafts- und Sicherheitslage ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer war letztlich nicht in der Lage, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu erstatten; dies kann aber von einer Person (auch von einer Person im Alter des Beschwerdeführers), die das Geschilderte tatsächlich erlebt hat, erwartet werden. Angesichts des nicht als komplex zu bezeichnenden Fluchtvorbringens kommt dem Alter des Beschwerdeführers von 14 Jahren zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse im vorliegenden Fall nicht so großes Gewicht zu, dass nur aufgrund dessen die Anforderungen an die Art und Weise des erstatteten Vorbringens gravierend herabgesetzt wären. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung durch Lehrer einer Koranschule, Taliban bzw. ähnliche (regierungsfeindliche) Gruppierungen ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt im Heimatdorf aufhält. Angesichts dessen ist aber nicht davon auszugehen, dass Taliban im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen (wollen) würden, dass sich der Beschwerdeführer in einer der großen Städte wie Herat oder Mazar-e Sharif niedergelassen hat. 2.2.

  1. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa seit Juni 2016 und der von ihm angegebenen (zumindest unterstellten) "pro-westlichen" bzw. unislamischen Gesinnung psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Afghanistan aufgrund seines ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalts in Europa eine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Dazu befragt, inwieweit sein derzeitiger Alltag von jenem abweicht, den er in Afghanistan gewohnt war, gab er in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass der Unterschied groß sei. In seinem Heimatdorf habe er täglich in die Moschee gehen müssen. Hier in Österreich dürfe er die Schule besuchen, Deutschkurse machen, Leute kennenlernen, Sport ausüben, eine neue Kultur kennenlernen, Menschlichkeit erleben und in Sicherheit leben. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, wurde damit jedoch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 im Herkunftsstaat, war in einem afghanischen Familienverband eingebettet und spricht eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache. Dass der Beschwerdeführer etwa vom Glauben abgefallen oder konvertiert wäre, wurde nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in Europa bzw. einer ihm deshalb unterstellten "westlichen" Lebenseinstellung eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.2.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Verfolgung wegen seines Alters ausgesetzt wäre, stützt sich zunächst auf die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen durchaus reifen und selbständigen Eindruck. Er wirkte im Auftreten keineswegs kindlich oder jugendlich. Auch vom äußeren Erscheinungsbild her (Bartwuchs, relativ muskulöser Körperbau) handelte es sich augenscheinlich um einen jungen Erwachsenen. Schließlich vermochte auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht zu konkretisieren, welchen spezifischen Gefahren er aus seiner Sicht in Afghanistan - abgesehen von der Wiederholung des vom Gericht für nicht glaubhaft befundenen Vorbringens betreffend Zwangsrekrutierung - als junger Mann ausgesetzt wäre. 2.2.
  3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Ein individuelles Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario wurde nicht dargetan. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen (als Mehrheitsvolksgruppe) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. 2.2.
  4. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich - ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist - zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. Dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte, wurde letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. 2.
  5. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Die Feststellungen zum Besuch einer Koranschule (in der Dorfmoschee), zur Schreib- und Lesekompetenz sowie zu den (in Afghanistan erworbenen) Erfahrungen in der Landwirtschaft stützen sich auf die insoweit nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, dass sich seine gesamte Familie in Nangarhar aufhält. Seinen Angaben zufolge lebt die Kernfamilie nach wie vor von der Landwirtschaft. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinem ältesten Bruder hat, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Das Alter der Geschwister ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Nangarhar ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. II.1.2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Provinz Nangarhar weiterhin zu den relativ volatilen Provinzen des Landes zählt. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.815 zivile Opfer (681 Tote und 1.134 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einer Steigerung von 111 % gegenüber
  6. Die Hauptursachen dafür waren Selbstmordangriffe und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich und erreichte zum ersten Mal fast das gleiche Niveau wie Kabul. Im ersten Halbjahr 2019 befand sich Nangarhar hinsichtlich der Anzahl an zivilen Opfern nach Kabul und Helmand mit 401 erfassten Opfern (163 Tote, 238 Verletzte) an dritter Stelle, wobei in Nangarhar allerdings 100 zivile Todesopfer mehr zu verzeichnen waren, als beispielsweise in Kabul mit einer deutlich höheren Anzahl an zivilen Verletzten. In Nangarhar sind sowohl Taliban als auch ISKP-Kämpfer aktiv. Angesichts dieser Ausführungen kann die Provinz Nangarhar nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden. Dass darüber hinaus die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender aus den Länderberichten ableitbarer Informationen über die Verkehrswege unter sicherheitsbezogenen Aspekten.Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsprovinz Nangarhar ergibt sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Provinz Nangarhar weiterhin zu den relativ volatilen Provinzen des Landes zählt. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.815 zivile Opfer (681 Tote und 1.134 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einer Steigerung von 111 % gegenüber
  7. Die Hauptursachen dafür waren Selbstmordangriffe und komplexe Angriffe, gefolgt von IEDs und Bodengefechten. Die Zahl der zivilen Opfer durch IEDs vervierfachte sich und erreichte zum ersten Mal fast das gleiche Niveau wie Kabul. Im ersten Halbjahr 2019 befand sich Nangarhar hinsichtlich der Anzahl an zivilen Opfern nach Kabul und Helmand mit 401 erfassten Opfern (163 Tote, 238 Verletzte) an dritter Stelle, wobei in Nangarhar allerdings 100 zivile Todesopfer mehr zu verzeichnen waren, als beispielsweise in Kabul mit einer deutlich höheren Anzahl an zivilen Verletzten. In Nangarhar sind sowohl Taliban als auch ISKP-Kämpfer aktiv. Angesichts dieser Ausführungen kann die Provinz Nangarhar nicht zu den "sicheren" Provinzen Afghanistans gezählt werden. Dass darüber hinaus die Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender aus den Länderberichten ableitbarer Informationen über die Verkehrswege unter sicherheitsbezogenen Aspekten. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, sich stattdessen in Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen, basiert auf einer Zusammenschau der länderspezifischen Feststellungen mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden persönlichen Umständen. Diesbezüglich sind insbesondere seine Schreib- und Lesekompetenz, seine Sprachkenntnisse, seine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und seine Erfahrungen in der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Paschtu) vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie in Herat oder Mazar-e Sharif gelebt hat und dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, konnte auf Grundlage der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsort in Afghanistan im Heimatort bis zu seiner Ausreise sowie über das Fehlen von Verwandten in den Provinzen Herat und Balkh getroffen werden. Für eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Niederlassung in Herat oder Mazar-e Sharif bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus Afghanistan nie einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Wie dargelegt, könnte er seine Erfahrungen in der Landwirtschaft sowie seine vielfältigen Sprachkenntnisse nutzen, um in Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Dass der Beschwerdeführer soeben erst volljährig geworden ist, ändert für sich genommen - insbesondere angesichts der bei ihm sonst vorliegenden Merkmale - nichts an dieser Einschätzung. Zudem kann der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ausführungen - mit (zumindest geringfügiger) finanzieller Hilfe seines Vaters rechnen. Sein Vater besitzt im Heimatdorf ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 3 Jirib (= 0,6 Hektar), von deren Erträgnissen derzeit 10 Personen (Eltern und 8 Geschwister des Beschwerdeführers) leben. Es ist davon auszugehen, dass die Erträgnisse ausreichen, um auch den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan (zumindest geringfügig) finanziell zu unterstützen, indem ein Teil der Ernte verkauft wird, zumal seine Familie bis zur Ausreise des Beschwerdeführers für ihn gesorgt hat und seit seiner Ausreise eine Person weniger versorgt wird. Aus welchem Grund nicht (wieder) die gesamte Familie von den Erträgen aus der Landwirtschaft leben können sollte, ist nicht ersichtlich. Warum die Familie des Beschwerdeführers ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht finanzielle Hilfe - wenn auch in geringem Maße - angedeihen lassen sollte, erschließt sich dem erkennenden Gericht somit nicht. Zudem entspricht ein enger familiärer Zusammenhalt mit gegenseitiger (auch finanzieller) Unterstützung dem Amtswissen des Gerichtes nach dem traditionellen Familienbild in Afghanistan. Im Ergebnis ist aufgrund der Schreib- und Lesekompetenz des Beschwerdeführers, seiner Sprachkenntnisse, seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und der von ihm im Zuge der Unterstützung seines Vaters bei der Landwirtschaft erworbenen Erfahrungen von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und in Ergänzung dazu von einer - wenn auch geringfügigen - finanziellen Unterstützung durch seine Familie auszugehen. Der Beschwerdeführer hat passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in Herat oder Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ist notorisch. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern könnte. Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat noch in Mazar-e Sharif eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer (vgl. dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).Unter Zugrundelegung der in den Feststellungen wiedergegebenen Länderberichte ergibt sich unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage weder in Herat noch in Mazar-e Sharif eine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer vergleiche dazu im Detail die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Der Beschwerdeführer könnte Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg (von Kabul aus) sicher erreichen, auch wenn diese Art der Reise mit höheren Kosten als die Anreise auf dem Landweg verbunden ist. Es besteht eine Flugverbindung zwischen Kabul und Mazar-e Sharif bzw. zwischen Kabul und Herat. Kam Air, eine afghanische Fluggesellschaft mit Sitz in Kabul, bietet für diese Verbindung täglich Flüge an; die Kosten für einen Inlandsflug von Kabul nach Herat oder Mazar-e Sharif belaufen sich einer Internet-Recherche zufolge derzeit auf etwa ca. 90 USD. Es kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten persönlichen Verhältnisse durchaus zugemutet werden, die Kosten für diesen Flug aus Eigenem aufzubringen. 2.
  8. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand sowie zum Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Integrationsbemühungen gezeigt hat, ergibt sich insbesondere aus dem Besuch von Deutschkursen, der Nutzung weiterer Bildungsangebote, der Mitgliedschaft in einem Cricket Verband und aus seinen freundschaftlichen Kontakten zu österreichischen Privatpersonen. Der Beschwerdeführer musste sich jedoch bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache (Paschtu) und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - nach wie vor eine starke Bindung zu Afghanistan aufweist, zumal seine gesamte Familie dort lebt. Ein Überwiegen der in Österreich entstandenen Bindungen gegenüber jenen zu Afghanistan ist daher zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachtes und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachtes Berichtsmaterial. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen. Der Beschwerdeführer hat zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten im Rahmen der Verhandlung vor dem Gericht schriftlich und mündlich Stellung genommen. Vorgebracht wurde insbesondere, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, weil er soeben erst volljährig geworden sei und über kein familiäres Netzwerk außerhalb der volatilen Herkunftsprovinz Nangarhar verfüge, welches ihm bei einer Ansiedelung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif unterstützen könnte. Auch eine finanzielle Unterstützung durch die Familie sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung, die ihm eine Ansiedelung in Großstädten erleichtern würden; auch der (bis dato nicht nachgewiesene) österreichische Pflichtschulabschluss würde ihm bei der Arbeits- und Wohnraumsuche in Afghanistan nicht maßgeblich nützen. Schließlich mangle es ihm an ausreichenden Kenntnissen über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in den urbanen Gebieten Afghanistans. Damit wurden keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Berichte zum Herkunftsstaat zeichnen kein Bild der Situation im Herkunftsstaat, das mit den hier herangezogenen Berichten nicht ohnedies in Einklang stünde. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Rücküberstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.2.6.Damit wurden keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten Berichte zum Herkunftsstaat zeichnen kein Bild der Situation im Herkunftsstaat, das mit den hier herangezogenen Berichten nicht ohnedies in Einklang stünde. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif wurde vom Beschwerdeführer im Ergebnis keine Situation aufgezeigt, die einer Rücküberstellung dorthin grundsätzlich entgegenstehen würde. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers erfolgt in der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  10. Rechtliche Beurteilung: Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren". Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). 3.1.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).3.1.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - , kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Insbesondere konnte vom Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht und auch sonst vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden. 3.1.

  1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen drohender Zwangsrekrutierung: Der Beschwerdeführer machte eine drohende bzw. versuchte Zwangsrekrutierung durch Taliban im Wege eines in der Koranschule (Moschee) tätigen Dorfimams geltend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Unter der Prämisse der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft daher entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer (versuchten) Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Unter der Prämisse der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft daher entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer einer drohenden oder versuchten Zwangsrekrutierung durch Taliban ausgesetzt war, weshalb sich die Frage der allfälligen Asylrelevanz seines Vorbringens im Lichte der o.a. Judikatur nicht weiter stellt. Dass weder der vom Beschwerdeführer behauptete Rekrutierungsversuch noch ein besonderes Interesse der Taliban an seiner Person glaubhaft gemacht werden konnten, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt. Die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, verfolgt zu werden, hat sich somit als nicht begründet erwiesen. 3.1.
  2. Zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr aufgrund (unterstellter) "westlicher" bzw. unislamischer Gesinnung: Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der männliche Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich für etwa dreieinhalb Jahre in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer (unterstellten) "pro-westlichen" bzw. unislamischen Gesinnung psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Dass es dem Beschwerdeführer als erwachsenem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, wurde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 im Herkunftsstaat, war in einem afghanischen Familienverband eingebettet und spricht eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache. Dass der Beschwerdeführer vom Glauben abgefallen oder konvertiert wäre, wurde nicht behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, sunnitischer Moslem zu sein und zu beten. Es ist nicht anzunehmen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan vermutet werden könnte, er hätte aufgrund seines Aufenthalts im Ausland, insbesondere in Europa, gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen. Anhand dieser Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer (allenfalls nur unterstellten) "Verwestlichung" oder einem vermuteten Abfall vom islamischem Glauben eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde. Auch die Berichtslage bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Afghanistan eine generelle Verfolgung von Personen, die sich ein paar Jahre in Europa aufgehalten haben, gegeben wäre. Dass der in Afghanistan aufgewachsene Beschwerdeführer den Traditionen und Sitten in einem muslimisch geprägten Land aufgrund seines Aufenthalts in Österreich entfremdet wäre oder im Falle seiner Rückkehr als "verwestlicht" oder "ungläubig" erkannt werden würde, konnte somit nicht plausibel dargetan werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Eingriffe von asylrelevanter Intensität wegen (unterstellter) "westlicher" bzw. unislamischer Gesinnung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären. 3.1.
  3. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen des Alters: Der Beschwerdeführer machte eine spezifische Gefährdung aufgrund der erst kürzlich eingetretenen Volljährigkeit geltend. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit XXXX volljährig. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls behaupteten Grund der (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung noch bestehenden) Minderjährigkeit liegt somit schon deshalb nicht vor.Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit römisch 40 volljährig. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls behaupteten Grund der (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung noch bestehenden) Minderjährigkeit liegt somit schon deshalb nicht vor. Aber auch eine spezifische - mit asylrelevanten Eingriffen einhergehende - Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als junger Erwachsener von 18 Jahren ohne soziales Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsprovinz ist nicht zutage getreten, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl vom äußeren Erscheinungsbild als auch von seinem Auftreten her einen durchaus reifen und selbstständigen Eindruck machte (vgl. dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen). Dass jeder alleinstehende junge Erwachsene in Afghanistan ohne Hinzutreten weiterer Merkmale asylrelevanter Verfolgung (als Teil einer sozialen Gruppe) ausgesetzt wäre, ergibt sich aus der Berichtslage nicht.Aber auch eine spezifische - mit asylrelevanten Eingriffen einhergehende - Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als junger Erwachsener von 18 Jahren ohne soziales Netzwerk außerhalb seiner Herkunftsprovinz ist nicht zutage getreten, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl vom äußeren Erscheinungsbild als auch von seinem Auftreten her einen durchaus reifen und selbstständigen Eindruck machte vergleiche dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen). Dass jeder alleinstehende junge Erwachsene in Afghanistan ohne Hinzutreten weiterer Merkmale asylrelevanter Verfolgung (als Teil einer sozialen Gruppe) ausgesetzt wäre, ergibt sich aus der Berichtslage nicht. 3.1.
  4. Zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr wegen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine ihm individuell drohenden Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit vorgebracht. Der Beschwerdeführer wäre im Lichte der Berichtslage im Herkunftsland auch nicht aufgrund generalisierender Merkmale - insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur (Mehrheits-)Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt. 3.1.
  5. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.3.1.
  6. Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe - nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge

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