GVG stattgegeben und festgestellt, dass
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Dem Beschwerdeführer wird
Vm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2015 wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 31.07.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters insbesondere zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.3.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:
EMRK durchzuführende Interessenabwägung aus folgenden Erwägungen zugunsten des Interesses des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens aus:3.1.3. Im vorliegenden Fall fällt die
, EMRK durchzuführende Interessenabwägung aus folgenden Erwägungen zugunsten des Interesses des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens aus: Der Beschwerdeführer lebt im Wesentlichen durchgehend mit seiner Lebensgefährtin seit 12.07.2017 und seiner im Jahr 2018 geborenen Tochter seit deren Geburt im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer führt daher mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre aufgrund seiner Intensität - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht zu rechtfertigen:Der Beschwerdeführer führt daher mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre aufgrund seiner Intensität - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht zu rechtfertigen: Die Betreuung der Tochter ist zwischen den Eltern aufgeteilt, der Beschwerdeführer verbringt auch Zeit alleine mit der Tochter, ist mit Aufgaben der täglichen Pflege vertraut und pflegt eine liebevolle Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Ingesamt ist daher von einer engen affektiven Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter auszugehen, so dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die Mutter unter Zuhilfenahme von Kinderbetreuungseinrichtungen die Sorge für das gemeinsame Kind allein übernehmen könnte, es kaum vertretbar wäre, das eineinhalbjährige Kind allein mit einem Elternteil zu belassen und ihm eine langfristige Trennung von seinem Vater zuzumuten. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Ebenso wenig wird verkannt, dass der Beschwerdeführer seine familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt einging, als er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein musste. Im vorliegenden Fall muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn betreffenden Interessenabwägung weiters entgegenhalten lassen, dass er im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich einmal wegen schwerer Körperverletzung und einmal wegen mehrerer Suchmitteldelikte strafgerichtlich verurteilt wurde. Seit seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 2016 hat sich der Beschwerdeführer jedoch wohlverhalten, weswegen für diesen - vor allem vor dem Hintergrund des nunmehr bestehenden (positiven) Einflusses seiner Familienangehörigen - eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Auf der anderen Seite nutzte der Beschwerdeführer die vergangenen Jahre auch, um sich auf verschiedene Weise im Bundesgebiet zu integrieren: Der Beschwerdeführer hat die deutsche Sprache auf gutem Niveau erlernt. Weiters hat er an diversen Integrationsangeboten teilgenommen. Zwar bezieht der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, doch konnte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass er seine Schwester, die in Graz ein Lebensmittelgeschäft betreibt, maßgeblich in allen geschäftlichen Belangen unterstützt und für den Fall eines Aufenthaltsrechtes gewillt und in der Lage wäre, das Geschäft seiner Schwester unter eigenem Namen zu führen und sich selbst durch selbständige Arbeit zu erhalten. Die Familie des Beschwerdeführers hat mittlerweile Afghanistan verlassen und ist in Österreich aufhältig; ihnen kommt der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Beschwerdeführer verfügt somit über keine Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat mehr und hat sich sein Lebensmittelpunkt unzweifelhaft in das Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich insbesondere unter Berücksichtigung seines aufrechten Familienlebens zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im Bundesgebiet, von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstadt gesprochen werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit beinahe neun Jahren in Österreich aufgrund eines einzigen Antrags auf internationalen Schutz aufhält, ohne dass die Dauer des Verfahrens ihm erkennbar angelastet werden könnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall insgesamt die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Es kann - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn nicht als verhältnismäßig angesehen werden und würde dies eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. dazu etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0096).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall insgesamt die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Es kann - insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls - eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers und die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn nicht als verhältnismäßig angesehen werden und würde dies eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche dazu etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0096). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat-, insbesondere aber des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist, und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat-, insbesondere aber des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist, und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G (noch) nicht und hat derzeit auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG (noch) nicht und hat derzeit auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0210, mwN).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0210, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W244.1424648.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.