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{'item': 'W264 2169512-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2020 GeschäftszahlW264 2169512-1 SpruchW264 2169512-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.7.2017, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.7.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste in Umgehung der Grenzkontrollen nach Europa ein und stellte im Bundesgebiet am 3.1.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, er sei Schiite und sei von den Wahabis, immer wieder - vor allem im Monat Moharram - belästigt worden, da er den schiitischen Traditionen nachgegangen sei. Eines Abends sei er von Wahabis krankenhausreif geschlagen worden. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige gegen diese Leute erstattet, da sie ihm ständig mit dem Tod gedroht hätten. Da die Polizei ihm nicht helfen habe können und er Angst um sein Leben gehabt habe, habe er flüchten müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Wahabis getötet zu werden. Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei schiitischer Moslem, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und spreche Dari und Farsi, wobei Dari seine Muttersprache sei. Er sei am XXXX in Yazde, Provinz Farah, Afghanistan, geboren. Er sei ledig. Er habe eine Schwester und vier Brüder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe von 1993 bis 1997 die Grundschule in Malard besucht. Von 1997 bis 2008 habe er in Malard und von 2008 bis 2011 in Farah als Verputzer/Maurer gearbeitet.Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei schiitischer Moslem, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und spreche Dari und Farsi, wobei Dari seine Muttersprache sei. Er sei am römisch 40 in Yazde, Provinz Farah, Afghanistan, geboren. Er sei ledig. Er habe eine Schwester und vier Brüder. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe von 1993 bis 1997 die Grundschule in Malard besucht. Von 1997 bis 2008 habe er in Malard und von 2008 bis 2011 in Farah als Verputzer/Maurer gearbeitet.
  2. Am 22.5.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, vormals: Bundesasylamt), in welcher der BF angab psychisch und physisch gesund zu sein. Er sei nach seiner Ankunft in Österreich im Krankenhaus gewesen, weil er in Afghanistan geschlagen worden und in der Türkei ins Koma gefallen sei. Er habe einen Schädelbruch gehabt. Er habe in der Erstbefragung auch gesagt, dass er verheiratet sei und den Namen seiner Frau genannt. Es sei ihm damals nicht so gut gegangen. Seine Frau lebe mit ihren Eltern und ihrer Familie im Zentrum der Provinzhauptstadt der Provinz Farah. Sein Schwiegervater erhalte die Familie. Die beiden Großeltern des Beschwerdeführers, fünf Onkel und eine Tante mütterlicherseits würden noch in Afghanistan ebenfalls in der Provinz Farah leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer selbst habe bis zu seinem vierten Lebensjahr in Afghanistan gelebt, sei dann wegen dem Krieg mit den Russen mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er bis vor drei Jahren in der Stadt Malard gelebt habe und danach zurück nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Dort habe er im Provinzzentrum von Farah bei seinen Großeltern mütterlicherseits, zusammen einem Onkel mütterlicherseits und dessen Frau und den beiden Kindern, gewohnt und habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Seit zirka drei Monaten befinde sich seine Schwester in Österreich. Ihr Gatte sei seit zehn Jahren in Österreich. Er legte auch ein Dokument "Drohschreiben der Taliban" vor, zu welchem er angab, in der Moschee "schiitische Sachen" gemacht zu haben und die Taliban ihn dann bedroht hätten. Im
  3. Monat 1988 hätte das mit den Bedrohungen begonnen. Zudem führte er aus, dass Sunniten immer wieder auf Schiiten losgehen. Er habe mit Lesestunden den Leuten etwas beigebracht. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er das nicht mehr machen solle und daher sei er geschlagen worden und sei ins Spital gekommen. Die Polizei habe ihm den Talibanbrief bestätigt. Aufgefordert seinen Fluchtgrund zu nennen, schilderte der BF, dass er seine ganze Kindheit als Flüchtling im Iran gewesen sei. Er sei aus dem Land geworfen worden und nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei er dann wegen seiner Aussprache und weil er nicht Pashtu spreche ausgelacht worden. Er hätte sein Leben lang immer Schwierigkeiten gehabt. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Wahabis unterdrücken und bedrohen die Schiiten. Schiit zu sein sei eine Schande, darum hätten ihn die Taliban geschlagen. In Farah seien die Wahabis und die Taliban dasselbe. Sie würden alle zu Bin Laden und zur Al Qaida gehören. Befragt zum Auslöser für seine Flucht, gab der BF an, im letzten Jahr im Auto nach Herat unterwegs gewesen und angehalten worden zu sein. Diese Leute habe er gekannt und es sei ihm schon vorher gesagt worden, dass sie den BF töten, wenn sie ihn erwischen würden. Der BF sei dann geflüchtet und nachts draußen gewesen. Als er in Farah zurück gewesen sei, hätten seine Schwester und sein Bruder im Iran zu seinem Großvater gesagt, der BF dürfe nicht in Afghanistan bleiben. Der Beschwerdeführer brachte ein Dokument "Schreiben der Gesundheitsdirektion Provinz Farah", ein Dokument "Drohbrief der Taliban" mit einer handschriftlichen Bestätigung der Sicherheitsdirektion in Vorlage. Weiters legt er seine am 4.7.1388 (= 28.6.2009) ausgestellte Tazkira im Original, eine Parteikarte Harakat-i-Islami des Vaters des Beschwerdeführers, zwei im Iran ausgestellte Todesscheine der Eltern des Beschwerdeführers sowie diverse Fotos von ihm und diversen Kopfverletzungen vor. Darüber hinaus bringt er einen Arztbrief samt Befunde vom Landesklinikum Mostviertel vom 28.3.2012 in Vorlage, dem zu entnehmen ist, dass aufgrund der deutlich depressiven Stimmungslage sowie der posttraumatischen Belastung und Schlafstörungen eine antidepressive Therapie eingeleitet worden sei.
  4. Mit Bescheid vom 9.7.2012, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Bescheid vom 9.7.2012, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt insgesamt aus, dass sein Schilderungsverhalten in der Einvernahme darauf hingedeutet habe, dass er sich einer konstruierten "Fluchtgeschichte" bedient habe, die er laufend abzuändern versucht habe. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden könne und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland nicht erkannt habe werden können. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass er auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Er verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz Farah und habe vor seiner Ausreise als Bauarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern sein Einkommen bestritten bzw. würden seine Angehörigen (Onkeln, Schwiegerfamilie, Ehefrau) auch derzeit über Einkommensquellen in Farah verfügen. Zudem habe er sich nach langjähriger Abwesenheit aus Afghanistan (im Iran) mithilfe seiner Verwandten und Freunde wieder erfolgreich in seiner Heimatprovinz Farah integrieren können, dort Fuß fassen und auch heiraten können und sei er als in der afghanischen Kultur verwurzelt anzusehen. Eine Rückkehr nach Afghanistan, wo ihm eine Niederlassung in Farah, aber auch in Herat, mit anfänglicher Hilfe seiner Angehörigen und durch seine eigene Arbeitskraft möglich sein werde, sei für ihn durchaus möglich und machbar.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland nicht erkannt habe werden können. Es habe unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend Afghanistan nicht festgestellt werden können, dass er auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Er verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz Farah und habe vor seiner Ausreise als Bauarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern sein Einkommen bestritten bzw. würden seine Angehörigen (Onkeln, Schwiegerfamilie, Ehefrau) auch derzeit über Einkommensquellen in Farah verfügen. Zudem habe er sich nach langjähriger Abwesenheit aus Afghanistan (im Iran) mithilfe seiner Verwandten und Freunde wieder erfolgreich in seiner Heimatprovinz Farah integrieren können, dort Fuß fassen und auch heiraten können und sei er als in der afghanischen Kultur verwurzelt anzusehen. Eine Rückkehr nach Afghanistan, wo ihm eine Niederlassung in Farah, aber auch in Herat, mit anfänglicher Hilfe seiner Angehörigen und durch seine eigene Arbeitskraft möglich sein werde, sei für ihn durchaus möglich und machbar. Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 9.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 9.7.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  8. Gegen den Bescheid vom 9.7.2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zur Situation in seinem Herkunftsstaat aus.
  9. Gegen den Bescheid vom 9.7.2012 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zur Situation in seinem Herkunftsstaat aus. Der Beschwerde beiliegend übermittelte er eine Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum XXXX , auf der Station Neurologie, vom 21.3.2012 bis 28.3.2012 und einen Arztbrief des Landesklinikum XXXX , Abteilung Neurologie, vom 28.3.2012.Der Beschwerde beiliegend übermittelte er eine Aufenthaltsbestätigung im Landesklinikum römisch 40 , auf der Station Neurologie, vom 21.3.2012 bis 28.3.2012 und einen Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 , Abteilung Neurologie, vom 28.3.
  10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.7.2012 beim Asylgerichtshof ein.
  11. Am 5.2.2013 brachte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 20.11.2012, mit den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und dem Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, in Vorlage.
  12. Am 7.3.2014 brachte der Beschwerdeführer drei Therapiebesuchsbestätigungen bei einer Psychotherapeutin in Vorlage.
  13. Am 7.4.2014 legte der Beschwerdeführer drei weitere Therapiebesuchsbestätigungen bei einer Psychotherapeutin vor.
  14. Mit Beschluss des - zwischenzeitlich für die erhobene Beschwerde zuständigen - Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.3.2015, W229 1428102-1, wurde der Bescheid vom 9.7.2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  15. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren führte die belangte Behörde am 10.3.2016 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch und gab er im Wesentlichen an, bisher immer nur die Wahrheit angegeben zu haben. Inzwischen seien seine beiden Brüder auch nach Österreich gekommen, jedoch sei einer der beiden bei einem Badeunfall in Burgenland ums Leben gekommen. Sein anderer Bruder habe sei subsidiär schutzberechtigt. Auf Nachfragen, wie es ihm gesundheitlich gehe, gab er an, in Österreich zwei Mal am Knie und einmal an der Nase operiert worden zu sein. Er könne nun nicht mehr Fußball spielen. Er habe ab und zu starke Kopfschmerzen, diese würden vom vielen Stress und nachdenken kommen. Er sollte sich in psychologischer Behandlung befinden, er habe sich jedoch entschieden dort nicht hinzugehen. Seine Frau und deren Familie, die Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Farah leben. Ab und zu habe er Kontakt zu seiner Frau. Sie erzähle ihm, dass die Sicherheitslage in Farah sehr schlecht sei, da rund herum die Daesh wären. In Farah würden 95% Sunniten leben, die gegen Schiiten wären, weshalb viele Schiiten nach Herat oder in den Iran ziehen würden. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, sei ehrenamtlich tätig, habe bisher einen Deutschkurs besucht und lerne nunmehr selbständig Deutsch. Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme am 10.3.2016 ein Konvolut an Befunden und Bestätigungen vor, welche Großteils aus den Jahren 2013 und 2014 stammen.
  16. Mit Schreiben vom 11.3.2016 beauftragte die belangte Behörde eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend die Beurteilung der Frage, ob der BF an einer psychischen/neurologischen Erkrankung leidet, und den Folgen bei Unterbleiben einer allenfalls erforderlichen Behandlung, der Einvernahmefähigkeit des BF und der Folgen im Falle einer Überstellung nach Afghanistan.
  17. In ihrem Gutachten vom 26.4.2016 kam die medizinische Sachverständige nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in die vorgelegten medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis, dass beim BF keine erkennbare neurologische oder psychiatrische Erkrankung vorliegt. Der BF ist einvernahmefähig, zeitlich und örtlich orientiert, daher in der Lage die Fluchtgründe widerspruchsfrei, detailliert und schlüssig darzulegen. Diesbezüglich führte die Sachverständige zusätzlich aus, dass eine völlig lückenlose und zeitlich genau geordnete Darlegung bei jedem auch noch so gesunden Probanden nach einigen Jahren erschwert ist. Die Erinnerung wird oftmals im Laufe der Zeit lückenhaft und ist kein Zeichen von Krankheitswert. Grobe Einordnung wie zum Beispiel die Frage nach der Reihenfolge von Ereignissen darf man allerdings im Allgemeinen und im Besonderen beim BF voraussetzen, da es sich hierbei um das fluchtauslösende Ereignis handelt.
  18. Mit Eingabe vom 23.5.2016 nahm der BF zum Gutachten Stellung und führte aus, sich der Beurteilung durch die Ärztin nicht anzuschließen. Er empfinde sich subjektiv nicht als völlig gesund. Er habe ständig Ischias-Schmerzen, die ihn beeinträchtigen. Darüber hinaus habe er aufgrund des erlittenen Schädelbruchs anhaltende Kopfschmerzen. Die Therapie besuche er nicht mehr, da es für ihn aufgrund der Sprachbarriere schwierig gewesen sei, einen für ihn wahrnehmbaren Nutzen zu ziehen. Dennoch beschäftigen ihn Ängste und Sorgen.
  19. In zahlreichen Eingaben legte er Deutschkursbestätigungen sowie diverse Berichte und Artikel zur Situation in seinem Herkunftsstaat vor.
  20. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.7.2017 wurde der Antrag des BF vom 3.1.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt (Spruchpunk II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AslyG 2005 erteilt mit der Begründung, dass die sehr intensiven privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes in Österreich überwiegen.
  21. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.7.2017 wurde der Antrag des BF vom 3.1.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt (Spruchpunk römisch zwei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AslyG 2005 erteilt mit der Begründung, dass die sehr intensiven privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes in Österreich überwiegen. In der Begründung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF eine konkrete individuelle Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht glaubhaft machen habe könne. Eine Verfolgung aufgrund generalisierender Merkmale liege nicht vor, da eine Gruppenverfolgung von Personen, die der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sind, nicht gegeben sei.In der Begründung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF eine konkrete individuelle Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht glaubhaft machen habe könne. Eine Verfolgung aufgrund generalisierender Merkmale liege nicht vor, da eine Gruppenverfolgung von Personen, die der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sind, nicht gegeben sei. Zu Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat des BF nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. begründete die belangte Behörde im Wesentlichen, dass der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat des BF nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt würde. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mehrere Kriterien bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen gewesen seien, und diese sehr intensiven privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes in Österreich überwiegen. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle, sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mehrere Kriterien bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen gewesen seien, und diese sehr intensiven privaten Interessen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes in Österreich überwiegen. Da der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle, sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.
  22. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters RA Dr. Helmut Blum vom 24.8.2017 begehrte der BF den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. dahingehend abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde und ihm "der Antrag auf internationalen Schutz zuerkannt" werde. Er habe kein Vermögen und habe nach seiner Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan für Bekannte auf einer Baustelle für den Lohn von ca. 180 Afghani pro Tag gearbeitet. Er werde wegen seines Glaubensbekenntnisses (Schiit) in Afghanistan asylrelevant verfolgt. Er sei Lehrer in der Moschee Jafari gewesen, wo er religiösen Gesang unterrichtet habe und sei wegen der Zugehörigkeit zu den Schiiten und seinen Aktivitäten "der Bevölkerung ein Dorn im Auge" gewesen und daher geschlagen worden und habe er daher einen Drohbrief erhalten, weil er mit der ungläubigen Regierung zusammenarbeite. Das sei "aber nur einer von vielen Gründen, weshalb ich diskriminiert und asylrelevant verfolgt wurde" gewesen, so der Beschwerdeschriftsatz. Die ihn zunächst zur Anzeigeerstattung aufgefordert habenden Polizisten hätten ihm jedoch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus gesagt, gegen die Taliban machtlos zu sein und ihm keinen Schutz bieten zu können. Ca. zwei Monate habe er sich noch in Afghanistan aufgehalten. Eines Tages sei unterwegs nach Herat der Wagen, in dem er befindlich gewesen sei, von den beiden bewaffneten Männern Samih und Nader (Anhänger der Taliban) angehalten worden. Diese hätten ihn in Farah immer bedroht, der Fahrer habe aber den Wagen beschleunigt, um zu entkommen. Der Fahrer habe nach einigen Kilometern den BF aufgefordert, den Wagen zu verlassen, weil nach ihm gesucht werde und sei der BF dann zu Fuß nach Hause gegangen und habe den Beschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. In dem Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, er habe seine Fluchtgründe beim glaubwürdig vorbringen können und "sollten sich Abweichungen zwischen meinen Aussagen ergeben, so gebe ich bekannt, dass ich erhebliche Probleme mit dem Dolmetscher hatte, weil er Sunnit war. Aufgrund dessen kann es zu falschen Zeitangaben gekommen sein, sowie zu minimalen Abweichungen. Außerdem möchte ich noch anmerken, dass ich mich bei der Einvernahme nicht wohl fühlte. Ich erlitt nämlich vorher einen Schädelbasisbruch und einen Halswirbelbruch. Bei der Einvernahme war ich auch verwirrt".
  23. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters RA Dr. Helmut Blum vom 24.8.2017 begehrte der BF den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben werde und ihm "der Antrag auf internationalen Schutz zuerkannt" werde. Er habe kein Vermögen und habe nach seiner Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan für Bekannte auf einer Baustelle für den Lohn von ca. 180 Afghani pro Tag gearbeitet. Er werde wegen seines Glaubensbekenntnisses (Schiit) in Afghanistan asylrelevant verfolgt. Er sei Lehrer in der Moschee Jafari gewesen, wo er religiösen Gesang unterrichtet habe und sei wegen der Zugehörigkeit zu den Schiiten und seinen Aktivitäten "der Bevölkerung ein Dorn im Auge" gewesen und daher geschlagen worden und habe er daher einen Drohbrief erhalten, weil er mit der ungläubigen Regierung zusammenarbeite. Das sei "aber nur einer von vielen Gründen, weshalb ich diskriminiert und asylrelevant verfolgt wurde" gewesen, so der Beschwerdeschriftsatz. Die ihn zunächst zur Anzeigeerstattung aufgefordert habenden Polizisten hätten ihm jedoch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus gesagt, gegen die Taliban machtlos zu sein und ihm keinen Schutz bieten zu können. Ca. zwei Monate habe er sich noch in Afghanistan aufgehalten. Eines Tages sei unterwegs nach Herat der Wagen, in dem er befindlich gewesen sei, von den beiden bewaffneten Männern Samih und Nader (Anhänger der Taliban) angehalten worden. Diese hätten ihn in Farah immer bedroht, der Fahrer habe aber den Wagen beschleunigt, um zu entkommen. Der Fahrer habe nach einigen Kilometern den BF aufgefordert, den Wagen zu verlassen, weil nach ihm gesucht werde und sei der BF dann zu Fuß nach Hause gegangen und habe den Beschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. In dem Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, er habe seine Fluchtgründe beim glaubwürdig vorbringen können und "sollten sich Abweichungen zwischen meinen Aussagen ergeben, so gebe ich bekannt, dass ich erhebliche Probleme mit dem Dolmetscher hatte, weil er Sunnit war. Aufgrund dessen kann es zu falschen Zeitangaben gekommen sein, sowie zu minimalen Abweichungen. Außerdem möchte ich noch anmerken, dass ich mich bei der Einvernahme nicht wohl fühlte. Ich erlitt nämlich vorher einen Schädelbasisbruch und einen Halswirbelbruch. Bei der Einvernahme war ich auch verwirrt". Der BF verwies im Beschwerdeschriftsatz auch auf die Stellungnahme vom 20.6.2017 und "erkläre sie zum integrierten Bestandteil dieser Beschwerde" und handelt es sich dabei um die Stellungnahme vom 20.6.2017 in AS 877 bis 879 des Fremdaktes.
  24. Am 6.3.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an welcher der den Sprachen Farsi und Dari kundige Dolmetsch Dr. XXXX teilnahm. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des BF in der Sprache Farsi durchgeführt und am Ende der Verhandlung bejahte er die Frage, ob er den Dolmetsch immer einwandfrei verstanden habe. Es fand auf Wunsch des BF keine Rückübersetzung statt, sondern wurde ein Ausdruck der Verhandlungsschrift dem RV zur Durchsicht vorgelegt. [Anm: In der Verhandlungsschrift ist der Satz "Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde heute alles Gesprochene und alles was Sie gesagt haben richtig und vollständig protokolliert?" ist fehl am Platze, da eine Rückübersetzung nicht stattfand.]
  25. Am 6.3.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, an welcher der den Sprachen Farsi und Dari kundige Dolmetsch Dr. römisch 40 teilnahm. Die Verhandlung wurde auf Wunsch des BF in der Sprache Farsi durchgeführt und am Ende der Verhandlung bejahte er die Frage, ob er den Dolmetsch immer einwandfrei verstanden habe. Es fand auf Wunsch des BF keine Rückübersetzung statt, sondern wurde ein Ausdruck der Verhandlungsschrift dem Regierungsvorlage zur Durchsicht vorgelegt. [Anm: In der Verhandlungsschrift ist der Satz "Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde heute alles Gesprochene und alles was Sie gesagt haben richtig und vollständig protokolliert?" ist fehl am Platze, da eine Rückübersetzung nicht stattfand.] Gegen die Verhandlungsschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Der BF legte in der Verhandlung Folgendes vor: * Arztbrief des XXXX UK vom 28.9.2018 über Bandscheibenoperation, Patient schmerzfrei und mit Hilfe der Physiotherapie gut mobilisiert und selbständig mobil in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.* Arztbrief des römisch 40 UK vom 28.9.2018 über Bandscheibenoperation, Patient schmerzfrei und mit Hilfe der Physiotherapie gut mobilisiert und selbständig mobil in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. * Arztbrief des XXXX UK vom27.7.2018 über Aufenthalt 22.7.-28.7.2018 wegen Lumbago (Hexenschuss), unter laufender analgetischer Therapie Verbesserung der Beschwerden, sodass am 28.7.2018 aus stationärer Pflege entlassen.* Arztbrief des römisch 40 UK vom27.7.2018 über Aufenthalt 22.7.-28.7.2018 wegen Lumbago (Hexenschuss), unter laufender analgetischer Therapie Verbesserung der Beschwerden, sodass am 28.7.2018 aus stationärer Pflege entlassen. * Radiologischer Befund Dris. XXXX vom 10.1.2018 wegen Lendenwirbelsäulen-CT mit Ergebnis Diskusprolabs (Bandscheibenvorfall)* Radiologischer Befund Dris. römisch 40 vom 10.1.2018 wegen Lendenwirbelsäulen-CT mit Ergebnis Diskusprolabs (Bandscheibenvorfall) * Befund Schilddrüsen-Untersuchung im XXXX UK vom 20.1.2017 (Hashimoto-Thyreoiditis)* Befund Schilddrüsen-Untersuchung im römisch 40 UK vom 20.1.2017 (Hashimoto-Thyreoiditis) * Ärztl. Ambulanzbericht des KH XXXX Linz vom 19.7.2016 wegen starken Schmerzen im ISG* Ärztl. Ambulanzbericht des KH römisch 40 Linz vom 19.7.2016 wegen starken Schmerzen im ISG * Ambulanzbefund "Schmerz" des XXXX UK vom 16.1.2018 wegen Lumboischialgie mit Ausstrahlung* Ambulanzbefund "Schmerz" des römisch 40 UK vom 16.1.2018 wegen Lumboischialgie mit Ausstrahlung * Ambulanzbefund "Schmerz" des XXXX UK vom 31.1.2018 wegen Bandscheibenvorfall, relative Spinalkanalstenose, Begleitdepressio* Ambulanzbefund "Schmerz" des römisch 40 UK vom 31.1.2018 wegen Bandscheibenvorfall, relative Spinalkanalstenose, Begleitdepressio * Arztbrief der Neurochirurg. Ambulanz des XXXX UK vom 11.4.2018 wegen Bandscheibenvorfall* Arztbrief der Neurochirurg. Ambulanz des römisch 40 UK vom 11.4.2018 wegen Bandscheibenvorfall * Arztbrief der Neurochirurg. Ambulanz des XXXX UK vom 16.5.2018 wegen Ischialgie mit teilweiser Ausstrahlung* Arztbrief der Neurochirurg. Ambulanz des römisch 40 UK vom 16.5.2018 wegen Ischialgie mit teilweiser Ausstrahlung * Arztbrief der Neurochirurg. Ambulanz des XXXX UK vom 5.9.2018, im MRT eindeutiger Bandscheibenvorfall* Arztbrief der Neurochirurg. Ambulanz des römisch 40 UK vom 5.9.2018, im MRT eindeutiger Bandscheibenvorfall * Heiratsurkunde mit dt. Übersetzung * Bestätigung der Botschaft Afghanistans in Österreich vom 11.12.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt betreffend den BF. Weiters durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 6.3.2019 und durch die unter 1.
  26. genannten Dokumente. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der abgegebenen Stellungnahmen und eingelangten Beweismittel, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und das GrundversorgungsInformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
  27. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt und die Identität des BF stehen fest. 1.
  28. Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen: 1.1.
  29. Der BF reiste im Jänner 2012 in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. 1.1.
  30. Der BF stellte in Österreich am 3.1.2012 den Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  31. Der BF ist ein Iran geborener afghanischer Staatsbürger. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Er ist aus der afghanischen Provinz Farah stammend. Der BF wurde in einem von islamischen Werten geprägten Umfeld sozialisiert. 1.1.
  32. Der BF ist verheiratet. Der BF verfügt über Berufserfahrung als Arbeiter. 1.1.
  33. Der BF ist der Glaubensgemeinschaft der Schiiten angehörig und bekennen sich somit zur Staatsreligion Afghanistans. 1.1.
  34. Der BF spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau. In Österreich hat er Deutschkurse belegt und die deutsche Sprache erlernt. 1.1.
  35. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  36. Der BF leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und ist daher erwerbsfähig. 1.1.
  37. Der BF bestreitet den Lebensunterhalt in Österreich durch Erwerbstätigkeit. 1.1.
  38. Der BF verfügt über Familienangehörige im Bundesgebiet. Der BF verfügt über Familienangehörige außerhalb Österreichs. 1.1.
  39. Der BF konnte eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Es kann nicht festgestellt werden, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.1.1.
  40. Der BF konnte eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Es kann nicht festgestellt werden, dass er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht: Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. 1.1.
  41. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw dass jeder Mensch des Volksstammes, welchen er in Beilage ./B der Verhandlungsschrift handschriftlich aus Eigenem als seine Volksgruppe ausgab, und / oder der Religionsgemeinschaft des BF in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.1.
  42. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der BF aufgrund der Tatsache, dass er im Iran geboren, dort gelebt und sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, noch, dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran oder aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Dem BF droht bei Rückkehr nicht eine Verfolgung aufgrund der Rückkehr aus dem westlichen Ausland. 1.1.
  43. Die Herkunftsprovinz des BF ist Farah. Farah zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Die Taliban sind in einigen entlegenen Distrikten aktiv (AN 20.3.2019; vgl. XI 9.6.2019), ein Bericht des UN-Generalsekretärs zählte Farah im Juni 2019 zu den aktivsten Konfliktzonen Afghanistans (UNGASC 14.6.2019). Die Taliban in Farah als eine seit 2001 hartnäckige und wachsende Kraft bezeichnet, die ihre Stärke nach der US-Invasion leise wieder aufbaute und dann in abgelegenen Gebieten der Provinz Territorium einnahm. Die Taliban wurden nach 2001 nie vollständig besiegt und behielten eine starke Präsenz in der Provinz. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 275 zivile Opfer (122 Tote und 153 Verletzte) in der Provinz Farah. Dies entspricht einem Rückgang von 19% gegenüber
  44. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (improvised explosive devices, IEDs; keine Selbstmordanschläge) und gezielten Tötungen. Gemäß UNAMA ging die Anzahl an zivilen Opfern aufgrund von Kämpfen in Farah im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2017 zurück(UNAMA 24.2.2019).Farah zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Die Taliban sind in einigen entlegenen Distrikten aktiv (AN 20.3.2019; vergleiche römisch elf 9.6.2019), ein Bericht des UN-Generalsekretärs zählte Farah im Juni 2019 zu den aktivsten Konfliktzonen Afghanistans (UNGASC 14.6.2019). Die Taliban in Farah als eine seit 2001 hartnäckige und wachsende Kraft bezeichnet, die ihre Stärke nach der US-Invasion leise wieder aufbaute und dann in abgelegenen Gebieten der Provinz Territorium einnahm. Die Taliban wurden nach 2001 nie vollständig besiegt und behielten eine starke Präsenz in der Provinz. Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 275 zivile Opfer (122 Tote und 153 Verletzte) in der Provinz Farah. Dies entspricht einem Rückgang von 19% gegenüber
  45. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (improvised explosive devices, IEDs; keine Selbstmordanschläge) und gezielten Tötungen. Gemäß UNAMA ging die Anzahl an zivilen Opfern aufgrund von Kämpfen in Farah im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2017 zurück(UNAMA 24.2.2019). Farah war im Jahr 2018 nach Helmand die Provinz mit der zweithöchsten Anzahl an Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente (insg. 1.801; Helmand: 2.861), im ersten Quartal des Jahres 2019 befand sich Farah an erster Stelle dieser Statistik (SIGAR 30.4.2019). ACLED zählte im Jahr 2018 und ersten Halbjahr 2019 insgesamt 370 bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (ACLED 12.7.2019). Die Taliban griffen unter anderem in der Provinzhauptstadt Militär- und Kontrollposten an (z.B. AN 20.3.2019; RFE/RL 9.11.2018; WP 15.5.2018; WP 26.2.2018). Laut einem UN-Bericht war Farah im Zeitraum 7.12.2018-28.2.2019 nach Helmand die Provinz mit der zweithöchsten Anzahl an Luftangriffen in Afghanistan. Die Operationen der ANDSF fokussierten im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 unter anderem auf Farah. Im April 2019 beschloss die Regierung die Operation "Khalid", welche sich neben anderen Provinzen auch auf Farah konzentriert (UNGASC 14.6.2019). Neben Luftangriffen führten afghanische und US-amerikanische Streitkräfte in Farah auch Räumungsoperationen am Boden durch, unter anderem waren auch afghanische Spezialeinheiten beteiligt (KP 9.5.2019; vgl. KP 28.4.2019, KP 18.4.2019a, KP 2.4.2019, KP 21.3.2019,KP 9.5.2019) - in manchen Fällen kam es dabei auch zu zivilen Opfern (PAJ 6.5.2019; vgl. UNAMA 30.7.2019).Laut einem UN-Bericht war Farah im Zeitraum 7.12.2018-28.2.2019 nach Helmand die Provinz mit der zweithöchsten Anzahl an Luftangriffen in Afghanistan. Die Operationen der ANDSF fokussierten im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 unter anderem auf Farah. Im April 2019 beschloss die Regierung die Operation "Khalid", welche sich neben anderen Provinzen auch auf Farah konzentriert (UNGASC 14.6.2019). Neben Luftangriffen führten afghanische und US-amerikanische Streitkräfte in Farah auch Räumungsoperationen am Boden durch, unter anderem waren auch afghanische Spezialeinheiten beteiligt (KP 9.5.2019; vergleiche KP 28.4.2019, KP 18.4.2019a, KP 2.4.2019, KP 21.3.2019,KP 9.5.2019) - in manchen Fällen kam es dabei auch zu zivilen Opfern (PAJ 6.5.2019; vergleiche UNAMA 30.7.2019). Daher wäre dem BF eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht zumutbar und scheidet die Herkunftsprovinz als Ort für die Wiederansiedelung des BF nach seiner Rückkehr aus. Ebenso scheidet die Hauptstadt Kabul vor dem Hintergrund des "Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018" als innerstaatliche Fluchtalternative aus. 1.1.
  46. Der BF kann sich in Afghanistan aber auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln. Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Ende Oktober 2017 wurde verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass Herat von Österreich aus gefahrlos über den Luftweg erreichbar ist.1.1.
  47. Der BF kann sich in Afghanistan aber auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Herat ansiedeln. Laut Länderbericht ist Herat eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Ende Oktober 2017 wurde verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass Herat von Österreich aus gefahrlos über den Luftweg erreichbar ist. Daher wäre ihm aus obigen Gründen eine Rückkehr nach Herat zumutbar. 1.1.
  48. Der BF kann sich in Afghanistan aber auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) ansiedeln. Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Usbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017). Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staatendokumentation 4.2018).1.1.
  49. Der BF kann sich in Afghanistan aber auch in der innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) ansiedeln. Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri, sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Laut Länderbericht wurden im Dezember 2017 verschiedene Abkommen mit Usbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staatendokumentation 4.2018). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz bloß 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen und ist daher eine gefahrlose Rückkehr von Österreich über den Luftweg möglich. Daher wäre dem BF aus obigen Gründen eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif zumutbar. 1.
  50. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten: Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 idgF: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). [...] Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
  51. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den "jüngsten Einwanderern" (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man "seine Nachbarn nicht mehr kenne" (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art "Dorfgesellschaft" entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
  52. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
  53. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 1.866 zivile Opfer (596 Tote und 1.270 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einer Zunahme von 2% gegenüber
  54. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 35 konfliktbedingt aus dem Distrikt Surubi vertriebene Personen, die alle in der Provinz Logar Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA keine durch gewaltsamen Konflikt aus der Provinz Kabul vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 9.422 Vertriebene, welche in die Provinz Kabul kamen, die meisten davon in den Distrikt Kabul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 2.580 Vertriebene in die Provinz Kabul, alle in den Distrikt Kabul. Sie stammten aus Kapisa, Kunar, Nangarhar wie auch Logar, Ghazni, Baghlan und Wardak (UNOCHA 18.8.2019). Bis zu zwei Drittel aller Afghanen, die außerhalb ihrer Provinz vertrieben wurden, bewegen sich in Richtung der fünf Regionalhauptstädte (NRC 30.1.2019) und Kabuls Wachstum war besonders umfangreich. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul ist nicht bekannt. Die Bewegung in und innerhalb der Stadt fluktuiert und viele kehren regelmäßig in friedlicheren Zeiten in ihr Herkunftsgebiet zurück (Metcalfe et al. 6.2012; vgl. AAN 19.3.2019). Im September 2018 schätzte der afghanische Minister für Flüchtlinge und Repatriierung die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul auf 70.000 bis 80.000 Menschen (TN 21.9.2018).Bis zu zwei Drittel aller Afghanen, die außerhalb ihrer Provinz vertrieben wurden, bewegen sich in Richtung der fünf Regionalhauptstädte (NRC 30.1.2019) und Kabuls Wachstum war besonders umfangreich. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul ist nicht bekannt. Die Bewegung in und innerhalb der Stadt fluktuiert und viele kehren regelmäßig in friedlicheren Zeiten in ihr Herkunftsgebiet zurück (Metcalfe et al. 6.2012; vergleiche AAN 19.3.2019). Im September 2018 schätzte der afghanische Minister für Flüchtlinge und Repatriierung die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Kabul auf 70.000 bis 80.000 Menschen (TN 21.9.2018). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das
  55. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das
  56. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  57. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019). Anmerkung: Weitere Informationen zu Herat - u.a. zur Sicherheitslage - können der Analyse der Staatendokumentation "Afghanistan - Informationen zu sozioökonomischen Faktoren in der Provinz Herat" vom 13.6.2019 entnommen werden (BFA 13.6.2019). Ad Herat aus Kapitel 22 "Grundversorgung" aus dem Länderbericht idgF Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den "bessergestellten" und "sichereren Provinzen" Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (BFA 13.6.2019). Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (USIP 2.4.2015). Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vgl. EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019).Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019, WB/NSIA 9.2018), wie auch Bergbau und Produktion (EASO 4.2019). Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt (GOIRA 2015; vergleiche EASO 4.2019). Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung) (EASO 4.2019). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer (GOIRA 2015). Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (EASO 4.2019). Mazar-e Sharif (in Balkh) Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  58. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  59. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  60. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019). Ad Mazar-e Sharif (in Balkh) aus Kapitel 22 "Grundversorgung" aus dem Länderbericht idgF Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (GOIRA 2015). Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar- e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt:Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar- e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab. (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  61. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  62. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  63. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz (UNAMA 24.2.2019). Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (UNAMA 30.7.2019). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 1.218 aus der Provinz Balkh vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 4.361 konfliktbedingt Vertriebene aus Balkh, die allesamt in der Provinz selbst verblieben (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 15.313 Vertriebene in die Provinz Balkh, darunter 1.218 aus der Provinz selbst, 10.749 aus Faryab und 1.610 aus Sar-e-Pul (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 14.301 Vertriebene nach Mazar-e-Sharif und Nahri Shahi, die aus der Provinz Faryab, sowie aus Balkh, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (UNOCHA 18.8.2019). Farah Die Provinz Farah liegt im Westen Afghanistans. Sie grenzt im Norden an Herat, im Nordosten an Ghor, im Südosten an Helmand und im Süden an Nimroz sowie im Westen an den Iran (UNOCHA 4.2014). Die Provinz ist in elf Distrikte unterteilt: Anar Dara, Bakwa, Bala Buluk, Farah, Gulistan, Khak-i-Safed, Lash-i-Juwayn, Pur Chaman, Pushtrud, Qala-i-Kah (früher Pusht-Koh) und Shibkoh. Die Provinzhauptstadt von Farah heißt ebenfalls Farah (CSO 2019; vgl. IEC 2018). Nach Schätzungen der zentralen Statistikorganisation Afghanistans (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 553.058 Menschen in der Provinz (CSO 2019). Die Mehrheit der Einwohner Farahs sind Paschtunen, wobei tadschikische und kleinere Hazara-Gemeinschaften hauptsächlich auf dem Land leben (NPS o.D.). Angehörige der Stämme der Aylat, Mugal, Sadat, Bomodi, Aymaq, Barahawi und Belutschen leben ebenso in der Provinz (PAJ o.D.).Die Provinz Farah liegt im Westen Afghanistans. Sie grenzt im Norden an Herat, im Nordosten an Ghor, im Südosten an Helmand und im Süden an Nimroz sowie im Westen an den Iran (UNOCHA 4.2014). Die Provinz ist in elf Distrikte unterteilt: Anar Dara, Bakwa, Bala Buluk, Farah, Gulistan, Khak-i-Safed, Lash-i-Juwayn, Pur Chaman, Pushtrud, Qala-i-Kah (früher Pusht-Koh) und Shibkoh. Die Provinzhauptstadt von Farah heißt ebenfalls Farah (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzungen der zentralen Statistikorganisation Afghanistans (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 553.058 Menschen in der Provinz (CSO 2019). Die Mehrheit der Einwohner Farahs sind Paschtunen, wobei tadschikische und kleinere Hazara-Gemeinschaften hauptsächlich auf dem Land leben (NPS o.D.). Angehörige der Stämme der Aylat, Mugal, Sadat, Bomodi, Aymaq, Barahawi und Belutschen leben ebenso in der Provinz (PAJ o.D.). Farah verfügt über einen Flughafen mit Linienverkehr zu regionalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Ein Teil der Ring Road führt durch Farah und verbindet die Provinz mit dem regionalen Zentrum Herat im Norden und den Provinzen Nimroz und Helmand im Süden bzw. Südosten (TD 5.12.2017). Grenzüberschreitender Transport und Handel mit dem Iran ist im Hafen von Abu Nasr Farahi möglich (TN 21.9.2018; vgl. IRNA 4.11.2018). Im September 2018 wurden Sicherheitsprobleme in der Nähe des Grenzübergangs gemeldet, da der Weg zur Grenze durch von Aufständischen kontrollierte Gebiete führt (TN 21.9.2018).Farah verfügt über einen Flughafen mit Linienverkehr zu regionalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Ein Teil der Ring Road führt durch Farah und verbindet die Provinz mit dem regionalen Zentrum Herat im Norden und den Provinzen Nimroz und Helmand im Süden bzw. Südosten (TD 5.12.2017). Grenzüberschreitender Transport und Handel mit dem Iran ist im Hafen von Abu Nasr Farahi möglich (TN 21.9.2018; vergleiche IRNA 4.11.2018). Im September 2018 wurden Sicherheitsprobleme in der Nähe des Grenzübergangs gemeldet, da der Weg zur Grenze durch von Aufständischen kontrollierte Gebiete führt (TN 21.9.2018). Gemäß dem UNODC Opium Survey 2018 ist Farah eine der wichtigsten Anbauprovinzen für Schlafmohn im Westen Afghanistans. Bezüglich der Anbaufläche belegte Farah 2018 den fünften Platz unter allen afghanischen Provinzen, mit einem Rückgang um 15% gegenüber 2017, nachdem die Anbaufläche im Jahr 2017 um 41% gegenüber 2016 gestiegen war (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Farah zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Die Taliban sind in einigen entlegenen Distrikten aktiv (AN 20.3.2019; vgl. XI 9.6.2019), ein Bericht des UN-Generalsekretärs zählte Farah im Juni 2019 zu den aktivsten Konfliktzonen Afghanistans (UNGASC 14.6.2019). Die Taliban in Farah als eine seit 2001 hartnäckige und wachsende Kraft bezeichnet, die ihre Stärke nach der US-Invasion leise wieder aufbaute und dann in abgelegenen Gebieten der Provinz Territorium einnahm. Die Taliban wurden nach 2001 nie vollständig besiegt und behielten eine starke Präsenz in der Provinz - vor allem in Bala Buluk. Weder die Regierung noch die Koalitionskräfte unternehmen Anstrengungen zur Entwaffnung dieser inaktiven Taliban. Denn, wie auch in anderen Provinzen des Landes, hatten viele dieser Taliban aufgehört zu kämpfen und sind in ihre Gemeinden zurückkehrt, um zu sehen, wohin sich diese entwickeln(AAN 7.6.2018).Farah zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans. Die Taliban sind in einigen entlegenen Distrikten aktiv (AN 20.3.2019; vergleiche römisch elf 9.6.2019), ein Bericht des UN-Generalsekretärs zählte Farah im Juni 2019 zu den aktivsten Konfliktzonen Afghanistans (UNGASC 14.6.2019). Die Taliban in Farah als eine seit 2001 hartnäckige und wachsende Kraft bezeichnet, die ihre Stärke nach der US-Invasion leise wieder aufbaute und dann in abgelegenen Gebieten der Provinz Territorium einnahm. Die Taliban wurden nach 2001 nie vollständig besiegt und behielten eine starke Präsenz in der Provinz - vor allem in Bala Buluk. Weder die Regierung noch die Koalitionskräfte unternehmen Anstrengungen zur Entwaffnung dieser inaktiven Taliban. Denn, wie auch in anderen Provinzen des Landes, hatten viele dieser Taliban aufgehört zu kämpfen und sind in ihre Gemeinden zurückkehrt, um zu sehen, wohin sich diese entwickeln(AAN 7.6.2018). Farah ist wegen der Transportwege in den angrenzenden Iran von strategischem Interesse für Aufständische und regierungsnahe Machthaber (AAN 7.6.2018). Berichten zufolge heben die Taliban Steuern auf den grenzüberschreitenden Verkehr ein (AAN 7.6.2018; vgl. WP 26.2.2018), ebenso wie auch entlang der Autobahn, welche Farah mit Nimroz verbindet (AAN 7.6.2018). Der Schlafmohnanbau ist in den Distrikten unter Taliban-Kontrolle besonders ausgeprägt. Rivalitäten unter lokalen regierungsfreundlichen Machthabern hatten negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Provinz (AAN 7.6.2018).Farah ist wegen der Transportwege in den angrenzenden Iran von strategischem Interesse für Aufständische und regierungsnahe Machthaber (AAN 7.6.2018). Berichten zufolge heben die Taliban Steuern auf den grenzüberschreitenden Verkehr ein (AAN 7.6.2018; vergleiche WP 26.2.2018), ebenso wie auch entlang der Autobahn, welche Farah mit Nimroz verbindet (AAN 7.6.2018). Der Schlafmohnanbau ist in den Distrikten unter Taliban-Kontrolle besonders ausgeprägt. Rivalitäten unter lokalen regierungsfreundlichen Machthabern hatten negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Provinz (AAN 7.6.2018). Im August 2018 bestätigte das afghanische Verteidigungsministerium (MOD) den Einsatz von US-Spezialeinheiten zur Unterstützung bei der Ausbildung von afghanischen Streitkräften in Farah. Farah befindet sich im Verantwortungsbereich des
  64. ANA Zafar Corps (USDOD 6.2019; vgl. KP 2.8.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).Im August 2018 bestätigte das afghanische Verteidigungsministerium (MOD) den Einsatz von US-Spezialeinheiten zur Unterstützung bei der Ausbildung von afghanischen Streitkräften in Farah. Farah befindet sich im Verantwortungsbereich des
  65. ANA Zafar Corps (USDOD 6.2019; vergleiche KP 2.8.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 275 zivile Opfer (122 Tote und 153 Verletzte) in der Provinz Farah. Dies entspricht einem Rückgang von 19% gegenüber
  66. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (improvised explosive devices, IEDs; keine Selbstmordanschläge) und gezielten Tötungen. Gemäß UNAMA ging die Anzahl an zivilen Opfern aufgrund von Kämpfen in Farah im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2017 zurück(UNAMA 24.2.2019). Farah war im Jahr 2018 nach Helmand die Provinz mit der zweithöchsten Anzahl an Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente (insg. 1.801; Helmand: 2.861), im ersten Quartal des Jahres 2019 befand sich Farah an erster Stelle dieser Statistik (SIGAR 30.4.2019). ACLED zählte im Jahr 2018 und ersten Halbjahr 2019 insgesamt 370 bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (ACLED 12.7.2019). Die Taliban griffen unter anderem in der Provinzhauptstadt Militär- und Kontrollposten an (z.B. AN 20.3.2019; RFE/RL 9.11.2018; WP 15.5.2018; WP 26.2.2018). Laut einem UN-Bericht war Farah im Zeitraum 7.12.2018-28.2.2019 nach Helmand die Provinz mit der zweithöchsten Anzahl an Luftangriffen in Afghanistan. Die Operationen der ANDSF fokussierten im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 unter anderem auf Farah. Im April 2019 beschloss die Regierung die Operation "Khalid", welche sich neben anderen Provinzen auch auf Farah konzentriert (UNGASC 14.6.2019). Neben Luftangriffen führten afghanische und US-amerikanische Streitkräfte in Farah auch Räumungsoperationen am Boden durch, unter anderem waren auch afghanische Spezialeinheiten beteiligt (KP 9.5.2019; vgl. KP 28.4.2019, KP 18.4.2019a, KP 2.4.2019, KP 21.3.2019,KP 9.5.2019) - in manchen Fällen kam es dabei auch zu zivilen Opfern (PAJ 6.5.2019; vgl. UNAMA 30.7.2019).Laut einem UN-Bericht war Farah im Zeitraum 7.12.2018-28.2.2019 nach Helmand die Provinz mit der zweithöchsten Anzahl an Luftangriffen in Afghanistan. Die Operationen der ANDSF fokussierten im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 unter anderem auf Farah. Im April 2019 beschloss die Regierung die Operation "Khalid", welche sich neben anderen Provinzen auch auf Farah konzentriert (UNGASC 14.6.2019). Neben Luftangriffen führten afghanische und US-amerikanische Streitkräfte in Farah auch Räumungsoperationen am Boden durch, unter anderem waren auch afghanische Spezialeinheiten beteiligt (KP 9.5.2019; vergleiche KP 28.4.2019, KP 18.4.2019a, KP 2.4.2019, KP 21.3.2019,KP 9.5.2019) - in manchen Fällen kam es dabei auch zu zivilen Opfern (PAJ 6.5.2019; vergleiche UNAMA 30.7.2019). Mädchenschulen in Farah UNAMA dokumentierte im Jahr 2018 fünf Angriffe auf Mädchenschulen in den Provinzen Farah und Herat. Unter anderem zündeten regierungsfeindliche Kräfte Schulen an und detonierten IEDs innerhalb der Einrichtungen (UNAMA 24.2.2019). Berichtet wurde auch, dass aufgrund von erzwungenen Schließungen von Mädchenschulen in einigen Dörfern in Farah zeitweise 3.500 Mädchen von einer Schulbildung ausgeschlossen wurden. Die Schulen öffneten nach zehn Tagen wieder, jedoch traute sich die Mehrheit der Mädchen zu Beginn nicht, in die Schule zurückzukehren (USDOS 13.3.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.4.2019 berichtete UNAMA von sechs Angriffen auf Schulen in Farah, was beispielsweise bei einem Vorfall im April 2019 zu erheblichem Sachschaden an einer Schule geführt haben soll (UNAMA 30.7.2019). Unter anderem wurden auch in der Provinzhauptstadt Mädchenschulen, oder Schulen, in denen auch Mädchen unterrichtet wurden, gesprengt (NYT 21.5.2019; vgl. PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019). Zu den Vorfällen im Jänner und April 2019 bekannte sich keine Gruppe, jedoch wird das Gebiet, in welchem sich eine der zerstörten Schulen befindet, angeblich von den Taliban kontrolliert (PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019). Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste betonten, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbart:UNAMA dokumentierte im Jahr 2018 fünf Angriffe auf Mädchenschulen in den Provinzen Farah und Herat. Unter anderem zündeten regierungsfeindliche Kräfte Schulen an und detonierten IEDs innerhalb der Einrichtungen (UNAMA 24.2.2019). Berichtet wurde auch, dass aufgrund von erzwungenen Schließungen von Mädchenschulen in einigen Dörfern in Farah zeitweise 3.500 Mädchen von einer Schulbildung ausgeschlossen wurden. Die Schulen öffneten nach zehn Tagen wieder, jedoch traute sich die Mehrheit der Mädchen zu Beginn nicht, in die Schule zurückzukehren (USDOS 13.3.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.4.2019 berichtete UNAMA von sechs Angriffen auf Schulen in Farah, was beispielsweise bei einem Vorfall im April 2019 zu erheblichem Sachschaden an einer Schule geführt haben soll (UNAMA 30.7.2019). Unter anderem wurden auch in der Provinzhauptstadt Mädchenschulen, oder Schulen, in denen auch Mädchen unterrichtet wurden, gesprengt (NYT 21.5.2019; vergleiche PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019). Zu den Vorfällen im Jänner und April 2019 bekannte sich keine Gruppe, jedoch wird das Gebiet, in welchem sich eine der zerstörten Schulen befindet, angeblich von den Taliban kontrolliert (PAJ 16.4.2019; PAJ 15.4.2019; PAJ 31.1.2019). Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste betonten, dass die Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbart: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren würden, lehnten manche Militärkommandanten der Taliban dies ab (NYT 21.5.2019). Weiters berichtete UNAMA von einem Vorfall in der Provinz Farah im Jahr 2018, bei dem regierungsfeindliche Elemente medizinisches Personal bedrohten, um Impfkampagnen (v.a. gegen Kinderlähmung) zu verhindern (UNAMA 24.2.2019). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 24.674 aus der Provinz Farah vertriebene Personen, die hauptsächlich in der Provinz selbst (23.662) Zuflucht fanden, während die anderen nach Badghis, Helmand, Herat, Kandahar und Nimruz gingen (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 5.576 aus der Provinz Farah vertriebene Personen, von denen ein großer Teil (5.067) in der Provinz verblieb und die anderen in die Provinz Herat, sowie in geringem Ausmaß nach Badghis und Ghor gingen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 23.662 Vertriebene in die Provinz Farah, die alle aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 5.067 Vertriebene in die Provinz Farah, die allesamt aus der Provinz selbst stammten (UNOCHA 18.8.2019). Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans.Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 21.6.2019). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (HRW 17.1.2019). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (USDOS 21.6.2019). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 7.6.2017; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 21.6.2019). Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 21.6.2019). Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vgl. USDOS 21.6.2019) und Auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vergleiche USDOS 21.6.2019) und Auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017). Relevante ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vgl. CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016 ; vgl. CIA 30.4.2019).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vergleiche CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016 ; vergleiche CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 2.9.2019).Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 2.9.2019). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet" (BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen

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