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{'item': 'G301 2223677-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlG301 2223677-1 SpruchG301 2223677-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.08.2019,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.08.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.09.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.08.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.09.2019, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.08.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 19.09.2019 beim BFA, EAST Ost, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.09.2019 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kuba. Der BF stellte in Österreich am 13.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.): Wie in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von Mängeln in der Begründung sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005 gestützt, diese Entscheidung in der Begründung aber in keiner Weise näher dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Bescheides (siehe S. 39) im völligen Gegensatz dazu, dass die rechtlichen Ausführungen überhaupt nicht auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005, sondern ausschließlich auf § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezogen sind. Anhaltspunkte dahingehend, dass im Hinblick auf die spruchgemäße Abweisung gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall der Herkunftsstaat des BF nicht festgestellt werden könnte, liegen nicht vor. So hat die belangte Behörde selbst die in der Beschwerde auch vom BF nicht bestrittene Feststellung getroffen, dass der BF Staatsangehöriger von Kuba sei, und auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat anhand von Feststellungen zu Kuba beurteilt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 gestützt, diese Entscheidung in der Begründung aber in keiner Weise näher dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Bescheides (siehe S. 39) im völligen Gegensatz dazu, dass die rechtlichen Ausführungen überhaupt nicht auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, sondern ausschließlich auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezogen sind. Anhaltspunkte dahingehend, dass im Hinblick auf die spruchgemäße Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall der Herkunftsstaat des BF nicht festgestellt werden könnte, liegen nicht vor. So hat die belangte Behörde selbst die in der Beschwerde auch vom BF nicht bestrittene Feststellung getroffen, dass der BF Staatsangehöriger von Kuba sei, und auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat anhand von Feststellungen zu Kuba beurteilt. In der rechtlichen Beurteilung wird zu "Spruchpunkt V." (S. 44) zwar auf die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kuba Bezug genommen, allerdings weist der Spruch keinen solchen Spruchpunkt V. auf. Im Bescheid wird in Spruchpunkt IV. zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen, allerdings lässt der Spruch des Bescheides einen gemäß § 52 Abs. 9 FPG erforderlichen Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vermissen. Dazu ist festzuhalten, dass Spruchpunkt V. des Bescheides die Frist für die freiwillige Ausreise festlegt. Die Begründung dazu ergeht wiederum zu "Spruchpunkt VI." (S. 45), wobei der Spruch des Bescheides gar keinen Spruchpunkt VI. aufweist.In der rechtlichen Beurteilung wird zu "Spruchpunkt römisch fünf." (S. 44) zwar auf die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kuba Bezug genommen, allerdings weist der Spruch keinen solchen Spruchpunkt römisch fünf. auf. Im Bescheid wird in Spruchpunkt römisch vier. zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen, allerdings lässt der Spruch des Bescheides einen gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erforderlichen Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat vermissen. Dazu ist festzuhalten, dass Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides die Frist für die freiwillige Ausreise festlegt. Die Begründung dazu ergeht wiederum zu "Spruchpunkt römisch sechs." (S. 45), wobei der Spruch des Bescheides gar keinen Spruchpunkt römisch sechs. aufweist. Das hohe Maß an Ungenauigkeit und mangelnder Sorgfalt der belangten Behörde wird auch dadurch offenbar, dass die Übersetzung des Spruchs in die spanische Sprache nicht mit dem Spruch in deutscher Sprache übereinstimmt. So fehlt eine Übersetzung des Spruchpunktes II. (Abweisung gemäß § 8 Abs. 6 AsylG) gänzlich, wobei die spanische Übersetzung des Spruchpunktes III. zu Punkt "II." dargestellt wird. Ebenso stimmen die Übersetzungen zu den Spruchpunkten IV. und V. des Spruches nicht inhaltlich überein. Die zu "III." angeführte spanische Übersetzung enthält eine Übersetzung des Spruchpunktes IV., die zu "IV."So fehlt eine Übersetzung des Spruchpunktes römisch zwei. (Abweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG) gänzlich, wobei die spanische Übersetzung des Spruchpunktes römisch drei. zu Punkt "II." dargestellt wird. Ebenso stimmen die Übersetzungen zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des Spruches nicht inhaltlich überein. Die zu "III." angeführte spanische Übersetzung enthält eine Übersetzung des Spruchpunktes römisch vier., die zu "IV." angeführte Übersetzung enthält eine Übersetzung des Spruchpunktes V.angeführte Übersetzung enthält eine Übersetzung des Spruchpunktes römisch fünf. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde die erforderliche Genauigkeit und Sorgfalt bei ihrer Entscheidung und bei der Darlegung der Entscheidungsgründe vermissen lässt. Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Der angefochtene Bescheid entspricht jedoch nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde die erforderliche Genauigkeit und Sorgfalt bei ihrer Entscheidung und bei der Darlegung der Entscheidungsgründe vermissen lässt. Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Der angefochtene Bescheid entspricht jedoch nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Der belangten Behörde ist weiters vorzuwerfen, dass sie im Spruch des Bescheides die konkret anzuwendende Rechtslage bei der rechtlichen Beurteilung des Antrages auf internationalen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten völlig verkannt hat bzw. über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat überhaupt nicht abgesprochen hat. Die belangte Behörde hat somit keine vollständige Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würde (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde hat somit keine vollständige Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würde vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher erneut über den wiederum bei ihr anhängigen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid zu entscheiden haben und sowohl im Spruch und als auch in der Begründung in korrekter, klarer und übersichtlicher Weise darzulegen haben, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.
  6. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2223677.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.