9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist."Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist." II.
Vm Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch zwei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt I.),
Vm Abs. 2 Z. 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien (nunmehr Nordmazedonien) zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Vm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zehn Stunden verhängt.Mit "Strafverfügung" vom 28.06.2018 wurde über die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengen-Raum von 19.09.2017 bis 27.06.2018 - ohne Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung -
Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von EUR 600,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zehn Stunden verhängt. 1.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.
G nicht erteilt.3.1.2.1. Mit Spruchpunkt römisch eins., Satz 1, des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Da keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war der BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen.Da keine der in Paragraph 57, AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war der BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen. 3.1.2.
F. BGBl. I 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Im gegenständlichen Fall wurde die BF am 27.06.2018 auf einem österreichischen Flughafen im Zuge einer Grenzkontrolle aufgegriffen, als sie nach Skopije ausreisen wollte. Dabei wurde festgestellt, dass sich die BF bereits seit 19.09.2017 im Bundesgebiet aufhält. Die BF, Staatsangehörige von Nordmazedonien, verfügte weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. In ihrer Beschwerde brachte die BF unter anderem vor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Unrecht erfolgt sei. "Kommt nämlich der Beschwerdeführerin der Status einer Verwandten einer EWR-Staatsbürgerin zu und wurde sie von dieser bereits im Heimatstaat finanziell unterstützt, so ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtens und hat sie die von der Behörde angezogenen 90 Tagesfrist innerhalb eines halben Jahres eben nicht einzuhalten." Diesem Beschwerdevorbringen ist nicht zu folgen, hatte die BF doch nachzuweisen, dass sie während ihres 90-tägigen (3-monatigen) unionsrechtlich zulässigen Aufenthalts im Bundesgebiet imstande ist, ihren beabsichtigten Aufenthalt zu finanzieren bzw. ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die BF, die bei ihrem Aufgriff im Bundesgebiet am 27.06.2018 über keine finanzielle Mittel verfügte bzw. keine Möglichkeit hatte, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, konnte die in Art. 6 Abs. 1 lit. c. Schengener-Grenzkodex geforderte Voraussetzung, über ausreichende Mittel für den Inlandsaufenthalt samt Rückkehr zu verfügen oder in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, nicht nachweisen.Die BF, die bei ihrem Aufgriff im Bundesgebiet am 27.06.2018 über keine finanzielle Mittel verfügte bzw. keine Möglichkeit hatte, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, konnte die in Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener-Grenzkodex geforderte Voraussetzung, über ausreichende Mittel für den Inlandsaufenthalt samt Rückkehr zu verfügen oder in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, nicht nachweisen. Abgesehen von ihrem am 19.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eines EWR-Bürgers gab die BF nach Parteivorhalt dem BFA über ihren Rechtsvertreter nichts Näheres bzw. Weiteres bekannt, was einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnte. Das von der BF durch ihren Antrag vom 19.09.2017 anhängig gemachte NAG-Verfahren ist noch offen. Aufgrund ihrer Antragstellung allein kann ihr jedenfalls noch kein Aufenthaltsrecht nach NAG zukommen, wie es etwa beim Vorliegen eines Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 1 S. 3 NAG bis zur rechtskräftigen NAG-Entscheidung der Fall gewesen wäre.Das von der BF durch ihren Antrag vom 19.09.2017 anhängig gemachte NAG-Verfahren ist noch offen. Aufgrund ihrer Antragstellung allein kann ihr jedenfalls noch kein Aufenthaltsrecht nach NAG zukommen, wie es etwa beim Vorliegen eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, Absatz eins, S. 3 NAG bis zur rechtskräftigen NAG-Entscheidung der Fall gewesen wäre. Die BF als nordmazedonische Staatsangehörige hielt sich somit von 19.09.2017 bis 19.12.2017 drei Monate lang rechtmäßig, danach bis zu ihrem Aufgriff am 27.06.2018 folglich jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde über die BF mit Strafverfügung vom 28.06.2018, rechtskräftig mit 24.07.2018, eine Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, zehn Stunden, verhängt. Berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige Bindungen der BF im Bundesgebiet, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnten, gehen aus dem Akteninhalt nicht hervor und brachte auch die BF weder nach Vorhalt des schriftlichen Ergebnisses von der Beweisaufnahme in einer Stellungnahme noch im Zuge ihrer Beschwerde vor. Soweit die BF in ihrer Beschwerde darauf Bezug nahm, in ihrem Herkunftsstaat finanzielle Unterstützung von ihrem in Österreich aufhältigen Sohn bzw. dessen Ehegattin erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr weiterhin von ihrem Sohn bzw. dessen Ehegattin von Österreich aus unterstützt werden und ihre Beziehung zu ihren Verwandten in Österreich über moderne Kommunikationsmedien aufrecht halten können wird. Da im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens etwaig vorhandene private Interessen der BF überwiegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und notwendig. 3.1.2.3. Mit Spruchpunkt I., Satz 3 des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien zulässig ist:3.1.2.3. Mit Spruchpunkt römisch eins., Satz 3 des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nordmazedonien zulässig ist:
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Nordmazedonien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in der vorliegenden Beschwerde nichts vorgebracht, was einer Abschiebung der BF nach Nordmazedonien entgegenstehen könnte. Da aus dem Akteninhalt vor dem Hintergrund amtsbekannter, aktueller Länderberichte zu Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat, kein Anhaltspunkt für ein Abschiebungshindernis für die BF hervorging, die BF vielmehr am 27.06.2018 freiwillig selbstständig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, nachdem sie im Zuge einer Grenzkontrolle auf einem österreichischen Flughafen illegal im Bundesgebiet aufhältig und im Begriff, nach Skopije auszureisen, aufgegriffen worden war, und von der BF auch in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was einer Abschiebung entgegenstehen könnte, war die gegenständliche Beschwerde auch gegen Spruchpunkt I., Satz 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da aus dem Akteninhalt vor dem Hintergrund amtsbekannter, aktueller Länderberichte zu Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat, kein Anhaltspunkt für ein Abschiebungshindernis für die BF hervorging, die BF vielmehr am 27.06.2018 freiwillig selbstständig wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte, nachdem sie im Zuge einer Grenzkontrolle auf einem österreichischen Flughafen illegal im Bundesgebiet aufhältig und im Begriff, nach Skopije auszureisen, aufgegriffen worden war, und von der BF auch in der Beschwerde nichts vorgebracht wurde, was einer Abschiebung entgegenstehen könnte, war die gegenständliche Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch eins., Satz 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Vm Abs. 2 Z. 3 FPG.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Die belangte Behörde nahm dabei auf die gegen die BF mit Strafverfügung vom 28.06.2018
1 a FPG verhängte Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, zehn Stunden, und damit auf eine rechtskräftig gewordene Bestrafung der BF nach dem FPG Bezug.Die belangte Behörde nahm dabei auf die gegen die BF mit Strafverfügung vom 28.06.2018
Paragraph 120, Absatz eins, a FPG verhängte Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, zehn Stunden, und damit auf eine rechtskräftig gewordene Bestrafung der BF nach dem FPG Bezug. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass mit Strafverfügung vom 28.06.2018, rechtskräftig mit 24.07.2018, über die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe von EUR 600,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, die BF sich nach drei Monaten rechtmäßiger Aufenthaltsdauer nach ihrer Einreise im September 2017 von Dezember 2017 bis zu ihrem ersten Aufgriff am 27.06.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sie nach freiwilliger selbstständiger Ausreise nach Skopije am 27.06.2018 trotz bestehenden Einreiseverbotes - am 03.09.2019 - wiederrechtlich wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ab diesem Zeitpunkt bis zu ihrem zweiten Aufgriff am 08.12.2019 fortgesetzt illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Die BF zeigte durch dieses Verhalten, nicht willens bzw. bereit zu sein, sich an unionsrechtliche und österreichische Rechtsvorschriften bzw. behördliche Entscheidungen zu halten. Der BF, die weder nach Vorhalt der behördlich beabsichtigten Vorgangsweise noch in ihrer Beschwerde vorbrachte, dass ihr aus irgendwelchen familiären oder sonstigen Gründen das Abwarten auf die ausständige NAG-Entscheidung in ihrem Herkunftsstaat nicht zumutbar wäre, hätte, anstatt sich nach Antragstellung am 19.12.2017 über den langen Zeitraum von Dezember 2017 bis zu ihrem ersten Aufgriff am 27.06.2018 und nach trotz Einreiseverbotes widerrechtlicher Wiedereinreise am 03.09.2019 bis zu ihrem zweiten Aufgriff am 08.12.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, in ihrem Herkunftsstaat ihre NAG-Entscheidung abwarten können. Die belangte Behörde nahm im Spruch nur auf § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG, in der Entscheidung selbst jedoch nicht nur auf diesen Einreiseverbotstatbestand bzw. darauf, "wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden" zu sein, und damit auf die am 24.07.2018 rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom 27.06.2018, sondern auch auf die "Mittellosigkeit" der BF und damit auch auf den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG Bezug.Die belangte Behörde nahm im Spruch nur auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, in der Entscheidung selbst jedoch nicht nur auf diesen Einreiseverbotstatbestand bzw. darauf, "wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden" zu sein, und damit auf die am 24.07.2018 rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom 27.06.2018, sondern auch auf die "Mittellosigkeit" der BF und damit auch auf den Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG Bezug. Fest steht, dass die BF bei ihrem ersten Aufgriff im Bundesgebiet kein Bargeld für eine Sicherheitsleistung bei sich hatte, bei ihrem zweiten Aufgriff im Bundesgebiet jedoch von ihr eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500,00 eingehoben werden konnte. Die BF, die im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und keine Beschäftigungsbewilligung und keine Möglichkeit verfügt, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, hat jedenfalls nicht ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für eine von ihr im Bundesgebiet offensichtlich längerfristig angedachte Aufenthaltsdauer nachgewiesen bzw. nachweisen können. In der Beschwerde wurde nur auf eine von ihrem Sohn bzw. dessen Ehegattin bereits in Nordmazedonien erhaltene finanzielle Unterstützung Bezug genommen, ohne diese etwa durch eine von ihrem Sohn und dessen Ehegattin abgegebene notariell beglaubigte Haftungserklärung untermauern können zu haben. Es wäre jedenfalls an der BF gelegen, Nachweise für ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Bundesgebiet zu erbringen. Da die BF keine diesbezüglichen Nachweise erbringen konnte und auch kein Nachweis für eine Möglichkeit der BF vorliegt, um auf legale Weise zu Geld zu gelangen, ist von der "Mittellosigkeit" der BF auszugehen. Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt jedenfalls eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (vgl. VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt jedenfalls eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme vergleiche VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Aufgrund des gesamten Verhaltens der BF im Bundesgebiet, das der gegen sie verhängten Strafverfügung vom 28.06.2018 und der nach widerrechtlicher Einreise und darauffolgendem illegalen Aufenthalt der BF gegen sie erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erhobenen Anzeige vom 08.12.2019 zugrunde lag, und der "Mittellosigkeit" der BF für die von ihr im Bundesgebiet offensichtlich längerfristig angedachte Aufenthaltsdauer ist von einer für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSv § 53 Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG auszugehen, dies aufgrund der offensichtlichen Nichtbereitschaft der BF, sich an die in Art. 6 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex verankerten Einreisevoraussetzungen und die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, vor dem Hintergrund der zunehmenden illegalen Migration.Aufgrund des gesamten Verhaltens der BF im Bundesgebiet, das der gegen sie verhängten Strafverfügung vom 28.06.2018 und der nach widerrechtlicher Einreise und darauffolgendem illegalen Aufenthalt der BF gegen sie erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erhobenen Anzeige vom 08.12.2019 zugrunde lag, und der "Mittellosigkeit" der BF für die von ihr im Bundesgebiet offensichtlich längerfristig angedachte Aufenthaltsdauer ist von einer für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG auszugehen, dies aufgrund der offensichtlichen Nichtbereitschaft der BF, sich an die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener-Grenzkodex verankerten Einreisevoraussetzungen und die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, vor dem Hintergrund der zunehmenden illegalen Migration. Das vom BFA gegen die BF erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach somit jedenfalls gerechtfertigt. Da die BF weder nach Parteivorhalt noch in ihrer Beschwerde eine berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige Bindung zu Österreich vorgebracht hat bzw. vorbringen konnte und eine solche auch aus gesamten Akteninhalt nicht erkennbar war - gegen eine berücksichtigungswürdige besondere Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Ehegattin spricht auch ihre freiwillige selbstständige Ausreise am 27.06.2018 in ihren Herkunftsstaat, nachdem sie illegal im Bundesgebiet aufhältig und im Begriff, nach Skopije auszureisen, auf einem österreichischen Flughafen aufgegriffen worden war, wird auch die dreijährige Einreiseverbotsdauer für gerechtfertigt und im gegenständlichen Fall auch für notwendig gehalten, um die BF während dieser Dauer zu einem Gesinnungswandel im Herkunftsstaat bewegen zu können. Es war daher auch die Beschwerde gegen das Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannten aufschiebenden Wirkung: Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2018 wurde aufgrund der durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens bzw. zur Verhinderung weiterer illegaler Migration und zur Hintanhaltung der damit einhergehenden Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand die sofortige Ausreise der BF für erforderlich gehalten wird, konnte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Abgesehen davon könnte auch eine mündliche Verhandlung kein anderes Entscheidungsergebnis bewirken, war doch das Ausmaß der von der BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende Gefährdung aufgrund des von ihr im Bundesgebiet an den Tag gelegten Fehlverhaltens, das der Strafverfügung vom 28.06.2018 und der Anzeige vom 08.12.2019 zugrunde lag, aus der Aktenlage eindeutig klar erkennbar, und wird im gegenständlichen Fall mangels aus dem Akteninhalt ersichtlicher bzw. von der BF vorgebrachter berücksichtigungswürdiger besonderer familiärer oder sonstiger Bindung zum Bundesgebiet, zumal die BF die laut Beschwerde von ihrem Sohn bzw. dessen Ehegattin bereits in Nordmazedonien erhaltene finanzielle Unterstützung auch bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin erhalten und ihre Beziehung zu ihren Verwandten in Österreich über moderne Kommunikationsmittel aufrechthalten können wird, das vom BFA gegen die BF verhängte dreijährige Einreiseverbot auch der Dauer nach für gerechtfertigt und im gegenständlichen Fall auch für notwendig gehalten, um bei der BF einen Gesinnungswandel in ihrem Herkunftsstaat herbeiführen zu können. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2209157.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.