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{'item': 'I416 2127258-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlI416 2127258-2 SpruchI416 2127258-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. [...]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. [...] Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.1.2 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sind der Status-Richtlinie zu entnehmen (es folgt ein Auszug): Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist auch auf die Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), im Folgenden kurz "Statusrichtlinie":Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist auch auf die Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), im Folgenden kurz "Statusrichtlinie": "Artikel 16 - Erlöschen
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Grunde berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. Artikel 19 - Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2)Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3)Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn 1.
  1. a)er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist; 2.
  2. b)eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
(4)Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz." 3.1.
  1. Im ersten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit b) der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.3.1.
  2. Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b,) der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Im zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. 3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (S. 70ff des Bescheids) zu beantworten.Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (S. 70ff des Bescheids) zu beantworten. Auch wenn die belangte Behörde im ersten Absatz unter E) Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. lediglich allgemein die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zitiert, ergibt sich aus dem Gesamtkontext zweifelsfrei, dass die belangte Behörde sich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt. So führt die belangte Behörde beispielsweise aus, dass dem Beschwerdeführer "inzwischen" die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe, es "mittlerweile" im Irak auch mehr Gebiete gebe, in die eine im Wesentlichen sichere Rückkehr möglich sei, und dass sich die Lage im Irak "mittlerweile im positiven Sinne verändert" habe.Auch wenn die belangte Behörde im ersten Absatz unter E) Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. lediglich allgemein die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zitiert, ergibt sich aus dem Gesamtkontext zweifelsfrei, dass die belangte Behörde sich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt. So führt die belangte Behörde beispielsweise aus, dass dem Beschwerdeführer "inzwischen" die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehe, es "mittlerweile" im Irak auch mehr Gebiete gebe, in die eine im Wesentlichen sichere Rückkehr möglich sei, und dass sich die Lage im Irak "mittlerweile im positiven Sinne verändert" habe. Nach dem mit (oben zitierten) "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" betitelten Art. 19 Abs. 1 der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit (oben zitierten) "Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus" betitelten Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Dabei handelt es sich um den "Wegfall der Umstände"-KIauseI nach Art. l Abschnitt C Z 5 GFK, die besagt, dass wenn die Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.Dabei handelt es sich um den "Wegfall der Umstände"-KIauseI nach "Art". l Abschnitt C Ziffer 5, GFK, die besagt, dass wenn die Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Ausgangspunkt ist die Genfer Flüchtlingskonvention und die Statusrichtlinie betreffend Asyl Art. 11 Abs. 1 lit. e und betreffend subsidiären Schutz Art. 16 Abs.
  3. Es geht um den Wegfall der Umstände, wobei nach § 9 Abs. 1 Z 1 die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dabei ist auf das Grundsatzerkenntnis des VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu verweisen, wonach nicht nur Gefahr durch Akteure, sondern auch jede reale Gefahrensituation im Herkunftsstaat für die Prüfung relevant ist. Beim subsidiären Schutz wird zudem noch darauf verwiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention nur Asyl und nicht subsidiären Schutz regelt. Der EuGH orientiert sich im Zusammenhang mit subsidiären Schutz an der Statusrichtlinie und diese wiederum an der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe auch Urteil EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Nach Ansicht des EuGH würde das "nicht mehr vorliegen" folgende vier Voraussetzungen im Sinne der EuGH Urteile Ahmed und Bilali voraussetzen: So müssten sich die Umstände verändert haben, die Veränderung der müsste wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, ein Schutz müsste nicht mehr erforderlich sein und dürfte es keine anderen Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes geben. Dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, hat die Behörde um gegenständlichen Bescheid nicht aufgezeigt.Ausgangspunkt ist die Genfer Flüchtlingskonvention und die Statusrichtlinie betreffend Asyl Artikel 11, Absatz eins, Litera e und betreffend subsidiären Schutz Artikel 16, Absatz eins, Es geht um den Wegfall der Umstände, wobei nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dabei ist auf das Grundsatzerkenntnis des VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu verweisen, wonach nicht nur Gefahr durch Akteure, sondern auch jede reale Gefahrensituation im Herkunftsstaat für die Prüfung relevant ist. Beim subsidiären Schutz wird zudem noch darauf verwiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention nur Asyl und nicht subsidiären Schutz regelt. Der EuGH orientiert sich im Zusammenhang mit subsidiären Schutz an der Statusrichtlinie und diese wiederum an der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe auch Urteil EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Nach Ansicht des EuGH würde das "nicht mehr vorliegen" folgende vier Voraussetzungen im Sinne der EuGH Urteile Ahmed und Bilali voraussetzen: So müssten sich die Umstände verändert haben, die Veränderung der müsste wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, ein Schutz müsste nicht mehr erforderlich sein und dürfte es keine anderen Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes geben. Dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, hat die Behörde um gegenständlichen Bescheid nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof zieht außerdem zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Statusrichtlinie zur Beurteilung des Kriteriums des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" heran (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216) heran, wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Demnach ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Normen, dass diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 auch auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu übertragen ist.Der Verwaltungsgerichtshof zieht außerdem zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Statusrichtlinie zur Beurteilung des Kriteriums des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" heran (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216) heran, wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts dem Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Demnach ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Normen, dass diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu übertragen ist. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.06.2019, Ra 2019/14/0114 einen Vergleich zwischen der damaligen Situation und der jetzigen Situation hergenommen. Jene Umstände, die für die Zuerkennung maßgeblich waren, müssen nach dieser Entscheidung klar ausgeführt werden. Es muss also festgestellt werden, weshalb damals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, ist primär auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzustellen und nur jene Änderungen zwischen der gewährten Verlängerung des subsidiären Schutzes und der Aberkennung zu berücksichtigen (siehe auch Erkenntnis VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Erst in einem zweiten Schritt sind dann die Änderungen seit der erstmalig erfolgten Zuerkennung heranzuziehen. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie spricht davon, dass keine Gefahr für einen ernsthaften Schaden zu erleiden bestehen darf. Es kommt daher nicht nur auf vorübergehende Umstände an, sondern es müssen sich wesentliche und nicht bloß vorübergehende Umstände geändert haben. Eine wesentliche Änderung des Umstandes im Herkunftsstaat wäre, wenn Faktoren, die zur Flucht geführt haben, weggefallen sind, oder wenn sich der Kenntnisstand der Behörde konkret geändert hat, oder wenn es zu einer Konsolidierung der Änderung auch gekommen ist. Hierbei spielen die UNHCR-Richtlinien bzw. EASO-Richtlinien eine wichtige Rolle. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beendigung des subsidiären Schutzes soll nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer zu einer neuen Flucht veranlasst wird. Andererseits besteht ein Beurteilungsspielraum. Nicht jede Änderung ist also relevant, aber es gibt auch keine Garantie, dass nicht weitere Änderungen zu einer Gesamtänderung führen. In dem Zusammenhang sind zwei Elemente zu prüfen, nämlich einerseits, ob im Entscheidungszeitpunkt eine solche wesentliche, nicht bloß vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt und zweitens, ob eine Prognose, ob diese Änderung sich konsolidiert hat oder nicht. Diese Prognose setzt einen Beurteilungszeitraum ex ante voraus. Es kommt also nicht bloß auf die Änderung an sich an.Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie spricht davon, dass keine Gefahr für einen ernsthaften Schaden zu erleiden bestehen darf. Es kommt daher nicht nur auf vorübergehende Umstände an, sondern es müssen sich wesentliche und nicht bloß vorübergehende Umstände geändert haben. Eine wesentliche Änderung des Umstandes im Herkunftsstaat wäre, wenn Faktoren, die zur Flucht geführt haben, weggefallen sind, oder wenn sich der Kenntnisstand der Behörde konkret geändert hat, oder wenn es zu einer Konsolidierung der Änderung auch gekommen ist. Hierbei spielen die UNHCR-Richtlinien bzw. EASO-Richtlinien eine wichtige Rolle. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Beendigung des subsidiären Schutzes soll nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer zu einer neuen Flucht veranlasst wird. Andererseits besteht ein Beurteilungsspielraum. Nicht jede Änderung ist also relevant, aber es gibt auch keine Garantie, dass nicht weitere Änderungen zu einer Gesamtänderung führen. In dem Zusammenhang sind zwei Elemente zu prüfen, nämlich einerseits, ob im Entscheidungszeitpunkt eine solche wesentliche, nicht bloß vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt und zweitens, ob eine Prognose, ob diese Änderung sich konsolidiert hat oder nicht. Diese Prognose setzt einen Beurteilungszeitraum ex ante voraus. Es kommt also nicht bloß auf die Änderung an sich an. Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist im gegenständlichen Fall der Bescheid vom 19.06.2017, mit dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 begründete die belangte Behörde in ihrem Verlängerungsbescheid damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen, aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag, als glaubwürdig gewertet werden habe können.Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände ist im gegenständlichen Fall der Bescheid vom 19.06.2017, mit dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 begründete die belangte Behörde in ihrem Verlängerungsbescheid damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen, aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag, als glaubwürdig gewertet werden habe können. Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 05.08.2019 führt unter E) Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. lediglich aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Den Länderfeststellungen sei in Bezug auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat eine Situation zu entnehmen, die eine Rückkehr derzeit für zumutbar erscheinen lasse.Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 05.08.2019 führt unter E) Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. lediglich aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Den Länderfeststellungen sei in Bezug auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat eine Situation zu entnehmen, die eine Rückkehr derzeit für zumutbar erscheinen lasse. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die wie im gegenständlichen Fall zutreffend, zum Zeitpunkt der Verlängerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgelegen haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im verfahrensgegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, einen Vergleich zwischen der aktuellen Lage und der Lage, welche zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bestanden hat, vorzunehmen. Dies insbesondere, da sie es unterlassen hat die erforderlichen Elemente, nämlich die Änderung der Umstände und den Schutz des Herkunftsstaates zu prüfen und dahingehen Feststellungen zu treffen. Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich gemäß Art. 11 Abs. 2 Status RL um eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Änderung handeln (EuGH Rs Abdulla: "dauerhaft beseitigt"). Dabei bedarf es einer Prognoseentscheidung und spricht der VwGH von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum (Ra 2006/19/0372). Dabei geht der UNHCR von einem Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten ab der letzten Zuerkennung aus. Dass die gegenständlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen hat die belangte Behörde jedoch nicht darlegen können bzw. ist eine entsprechende Beurteilung gänzlich unterblieben.Im verfahrensgegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, einen Vergleich zwischen der aktuellen Lage und der Lage, welche zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bestanden hat, vorzunehmen. Dies insbesondere, da sie es unterlassen hat die erforderlichen Elemente, nämlich die Änderung der Umstände und den Schutz des Herkunftsstaates zu prüfen und dahingehen Feststellungen zu treffen. Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich gemäß Artikel 11, Absatz 2, Status RL um eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Änderung handeln (EuGH Rs Abdulla: "dauerhaft beseitigt"). Dabei bedarf es einer Prognoseentscheidung und spricht der VwGH von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum (Ra 2006/19/0372). Dabei geht der UNHCR von einem Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten ab der letzten Zuerkennung aus. Dass die gegenständlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen hat die belangte Behörde jedoch nicht darlegen können bzw. ist eine entsprechende Beurteilung gänzlich unterblieben. Bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Änderung der Umstände ist insbesondere auf die Änderung der Umstände als Ergebnis verschiedener Ereignisse, den Besonderheiten bei Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und die IFA zu berücksichtigen, wobei die Beweislast bei der Behörde liegt aber den Flüchtling eine Mitwirkungspflicht trifft (EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17; VwGH Ra 2019/14/0153; Ra 2019/18/0353). Auch diesen Anforderungen konnte die belangte Behörde nicht gerecht werden. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich zudem dem festgestellten Sachverhalt entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwistern, nach wie vor im Irak in seinem Elternhaus lebt, diesen Umstand hat der Beschwerdeführer jedoch bereits erstmals vor der belangten Behörde am 02.05.2016 angegeben, weshalb dieser Umstand von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 02.05.2016, sowie des die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gewährenden Bescheides erfasst ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann. (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann. (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Der Verwaltungsgerichthof führte in oa Entscheidung weiters aus: "(...) Schließlich ist es richtig, dass sich eine (relevante) Lageänderung im Herkunftsstaat eines Fremden regelmäßig in neuen Länderberichten dokumentiert. Neue Länderberichte stellen aber nur neue Beweismittel dar. Sie vermögen gegebenenfalls neue Entwicklungen zu belegen und können, wenn das nicht der Fall ist und sie sich auf schon vor Abschluss des Erstverfahrens entstandene ("alte") Tatsachen beziehen, allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Sie bewirken für sich betrachtet aber keine Sachverhaltsänderung. Das mag in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - weil sachverhaltsbezogen nicht von Relevanz - verschiedentlich nur undeutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Argumente dafür, neue Länderberichte konstituierten schon als solche eine neue Sachlage, vermag das BFA jedoch nicht vorzubringen, weshalb seinen Ausführungen über die von ihm in den Bescheiden vom
  4. Mai 2018 bzw. vom
  5. Juni 2018 herangezogenen neueren Berichte - ohne aufzuzeigen, daraus hätte sich gegenüber dem Zeitpunkt der Vorentscheidungen in den Aberkennungsverfahren eine Änderung der maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat der Mitbeteiligten ableiten lassen - von vornherein keine Bedeutung zukommt." (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Die belangte Behörde hat insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihrem Bescheid das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan.Die belangte Behörde hat insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihrem Bescheid das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die im § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 enthaltene Prüfreihenfolge zu beachten ist und dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Falle den Aberkennungsgrund austauschen kann bzw. muss und es dazugehörige Aussprüche zu treffen hat (VwGH Ro 2019/18/0005).Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die im Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 enthaltene Prüfreihenfolge zu beachten ist und dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Falle den Aberkennungsgrund austauschen kann bzw. muss und es dazugehörige Aussprüche zu treffen hat (VwGH Ro 2019/18/0005). Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich abstellt und Z 3 leg. cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens.Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich abstellt und Ziffer 3, leg. cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens. Das entspricht der Statusrichtlinie (schwere Straftat oder Gefahr für die Sicherheit). Der EuGH hat im Urteil vom 13.09.2018, Ahmed, die Gründe für den Ausschluss definiert. Er hat die Asylausschlussgründe letztendlich übertragen und eine volle Prüfung verlangt. Das heißt, es genügt nicht, dass bloß eine schwere Straftat im Sinne der Statusrichtlinie vorliegt und schematisch aberkannt werden kann. Bei der Aberkennung subsidiären Schutzes ist jedenfalls die Begehung der schweren Straftat (keine Verurteilung und keine Gefährdungsprognose) erforderlich. Letztlich sind es zwei Tatbestände, die vorliegen müssen, nämlich
(1)die Gefahr für die Sicherheit und für die Allgemeinheit und
(2)die Verbrechungsbegehung und ist die Aberkennung wegen des Verbrechens immer im Zusammenhang mit einer Einzelfallprüfung vorzunehmen (EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17; VwGH Ra 2018/18/0295). Im gegenständlichen Fall waren die strafrechtlich relevanten Verurteilungen einerseits bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden ist, aktenkundig, andererseits hat es sich dabei um bedingte bzw. teilbedinge Strafen gehandelt, denen zweifellos das Erfordernis eines Verbrechens fehlt und aus denen unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich ableitbar ist, zudem dauert der Zeitraum des Wohlverhaltenes des Beschwerdeführers bereits über 2 Jahre an, sodass insgesamt seitens des erkennenden Richters auch ein möglicher Austausch des Aberkennungstatbestandes im gegenständlichen Fall nicht indiziert ist. Daher war der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) ersatzlos zu beheben.Daher war der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu. Aus diesem Grund waren auch der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfolgte Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sowie die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung, und auch die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte V. und VI.) ersatzlos zu beheben.Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu. Aus diesem Grund waren auch der in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sowie die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung, und auch die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.) ersatzlos zu beheben. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Ad Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Frage, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits verneint (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Frage, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits verneint (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I416.2127258.2.00

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