GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 13.1.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass H. P. aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, den Tourismusverband B. (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Abs 1 und 2 ASVG sowie
VG unterlag.1. Mit Bescheid vom 13.1.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass H. P. aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, den Tourismusverband B. (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum vom 1.5.2010 bis zum 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Begründend führte die SGKK kurz zusammengefasst aus, H. P. sei (unter anderem) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer des Tourismusverbandes B. (des BF) gewesen und als solcher in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig geworden und somit in einem Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG gestanden (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend Versicherungspflicht, Zl. L503 2153154-1).Begründend führte die SGKK kurz zusammengefasst aus, H. P. sei (unter anderem) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer des Tourismusverbandes B. (des BF) gewesen und als solcher in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig geworden und somit in einem Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gestanden (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage betreffend Versicherungspflicht, Zl. L503 2153154-1).
Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 13.2.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide der SGKK vom 13.1.2017 und beantragte die Entscheidung durch den Senat
Paragraph 414, ASVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Hinblick auf den Bescheid der SGKK betreffend Beitragspflicht und Verzugszinsen führte der BF lediglich aus, da eine Versicherungspflicht von H. P. nicht hätte festgestellt werden dürfen, sei auch die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht erfolgt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G in Angelegenheiten unter anderem des § 410 Abs 1 Z 7 ASVG (wenn etwa der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus dem ASVG ergebenden Pflichten verlangt - konkret: zur Beitragszahlung) auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da der BF in seiner Beschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt hat, liegt hier folglich eine Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das BVwG in Angelegenheiten unter anderem des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG (wenn etwa der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus dem ASVG ergebenden Pflichten verlangt - konkret: zur Beitragszahlung) auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da der BF in seiner Beschwerde die Entscheidung durch den Senat beantragt hat, liegt hier folglich eine Senatszuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde zwar die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von H. P. für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung - einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen - sind folglich dem Grunde nach erfüllt. Allerdings ist im gegenständlichen Fall § 41 Abs 3 GSVG idF des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes, BGBl I 125/2017, zu beachten, wonach im Falle der nachträglichen Umqualifizierung (Pflichtversicherung nach ASVG statt GSVG) die SVA zu Ungebühr entrichtete Beiträge an den nunmehr zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen hat, von dem die überwiesenen Beiträge auf die geschuldeten Beiträge anzurechnen sind. Diesbezüglich besteht eine aktuelle Rechtsprechung des VfGH:Allerdings ist im gegenständlichen Fall Paragraph 41, Absatz 3, GSVG in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2017,, zu beachten, wonach im Falle der nachträglichen Umqualifizierung (Pflichtversicherung nach ASVG statt GSVG) die SVA zu Ungebühr entrichtete Beiträge an den nunmehr zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen hat, von dem die überwiesenen Beiträge auf die geschuldeten Beiträge anzurechnen sind. Diesbezüglich besteht eine aktuelle Rechtsprechung des VfGH: So hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, betont, dass die dargestellte Regelung in § 41 Abs 3 GSVG
G nach Auffassung des VfGH verwehrt, im Falle einer nachträglichen Umqualifzierung den in einem vor Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes von der GKK festgesetzten, nach dem ASVG nachzuentrichtenden Betrag zu bestätigen, wenn bereits Beiträge an die SVA geleistet worden waren (vgl. Rz 15 des Erkenntnisses vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10), zumal dies Willkür bedeuten würde. Vielmehr seien allfällige Überweisungsbeträge der SVA zu berücksichtigen.So hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, betont, dass die dargestellte Regelung in Paragraph 41, Absatz 3, GSVG
Paragraph 367, GSVG zum 1.7.2017 ohne weitere Übergangsanordnung in Kraft getreten ist. Aus diesem Grunde ist es dem BVwG nach Auffassung des VfGH verwehrt, im Falle einer nachträglichen Umqualifzierung den in einem vor Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes von der GKK festgesetzten, nach dem ASVG nachzuentrichtenden Betrag zu bestätigen, wenn bereits Beiträge an die SVA geleistet worden waren vergleiche Rz 15 des Erkenntnisses vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10), zumal dies Willkür bedeuten würde. Vielmehr seien allfällige Überweisungsbeträge der SVA zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sind die im Akt befindlichen Unterlagen betreffend Beitragsnachverrechnung (samt Verzugszinsen) vor dem BVwG nicht verwertbar. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Hält man sich im konkreten Fall vor Augen, dass eine Entscheidung über die Beitragspflicht erst nach einer (durch das Erkenntnis des BVwG betreffend Versicherungspflicht veranlassten) - "Rückabwicklung" zwischen der SVA und der SGKK erfolgen kann - so müssen die von H. P. entrichteten Beiträge von der SVA an die SGKK überwiesen und von dieser wiederum auf die geschuldeten Beiträge angerechnet werden -, dann liegt es im Übrigen auf der Hand, dass diese rascher und zweckmäßiger durch die SGKK wird erfolgen können. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare gesetzliche Regelung (§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt. Im Übrigen besteht - wie dargestellt - eine aktuelle Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10), wonach es dem BVwG verwehrt ist, im Falle einer nachträglichen Umqualifzierung den in einem vor Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes von der GKK festgesetzten, nach dem ASVG nachzuentrichtenden Betrag zu bestätigen, wenn bereits Beiträge an die SVA geleistet worden waren.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare gesetzliche Regelung (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt. Im Übrigen besteht - wie dargestellt - eine aktuelle Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10), wonach es dem BVwG verwehrt ist, im Falle einer nachträglichen Umqualifzierung den in einem vor Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes von der GKK festgesetzten, nach dem ASVG nachzuentrichtenden Betrag zu bestätigen, wenn bereits Beiträge an die SVA geleistet worden waren. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2153154.2.00
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