RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlL512 1436931-4 SpruchL512 1436931-4/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlen
Art. 8EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".römisch eins.2.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
I.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs 10 Asyl
G zurückgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. I.
- Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde.römisch eins.
- Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde. I.
- Am 17.12.2019 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 17.12.2019 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 18.12.2019 zusammengefasst an, er habe einen neuen Asylantrag gestellt, da er Mitglied der politischen Partei BNP sei. Die andere Partei namens Awami League hätte einige neue Anzeigen gegen den BF erstattet. Die Polizei würde deshalb den BF suchen. Mitglieder der Awami League hätten die Familie des BF bedroht, dass sie den BF umbringen werden, wenn der BF nach Bangladesch zurückgehe. Sie hätten vor ca. 1 Monate Türen, Fenster und den Fernseher beim BF zu Hause zerstört. Wenn er Zeit bekommen, dann könne er alle Dokumente nach Österreich bringen, um zu beweisen, dass es die Anzeigen der Partei geben würde. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, dass Mitglieder der Partei Awami League den BF umbringen werden. Die Partei bedrohe auch andere Mitglieder anderer Parteien. Viele andere Mitglieder der BNP seien geflüchtet. Als der Bruder des BF vor 2 Monaten den BF angerufen habe, habe er dem BF mitgeteilt, dass die Partei den BF wieder suchen würde. Vor 2-3 Tagen habe der BF nochmals mit seinem Bruder telefoniert. Dieser habe zum BF gesagt, dass die Mitglieder der Partei jetzt auch schon eine Anzeige gegen den BF erstattet hätten. Das genaue Datum der Anzeige wisse der BF nicht. Dem BF wurde am 23.12.2019 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG ausgefolgt.Dem BF wurde am 23.12.2019 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am XXXX ergänzend an, dass die Eltern des BF zu einem Anwalt gegangen wären. Dieser habe bei der Polizei erfahren, dass Mitglieder der Awami League gegen den BF eine Anzeige erstattet hätten. Der BF wisse über den Inhalt der Anzeige nicht Bescheid.Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am römisch 40 ergänzend an, dass die Eltern des BF zu einem Anwalt gegangen wären. Dieser habe bei der Polizei erfahren, dass Mitglieder der Awami League gegen den BF eine Anzeige erstattet hätten. Der BF wisse über den Inhalt der Anzeige nicht Bescheid. Im Rahmen der am XXXX durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.Im Rahmen der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Am 10.01.2020 langte eine Stellungnahme der Vertretung samt Vorlage von Beweismittel ein. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt) Der Beschwerdeführer ist ein männlicher, bengalischer Staatsbürger, welcher die Sprache Bengali spricht und sich seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet befindet. Der BF stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der BF nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am 11.09.2017 in Rechtskraft.Der BF stellte am 26.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF nach Bangladesch ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis erwuchs am 11.09.2017 in Rechtskraft. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 46, 55 Abs 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 08.02.2018 in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 08.02.2018 in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung vom 08.02.2018 ist noch immer aufrecht. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom XXXX gemäß § 58 Abs 10 Asyl
G zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde.Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.05.2018 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".
Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde. Am 18.12.2019 stellte der BF seinen zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist Sunnit. Der BF verfügt über eine mehrjährige Berufsausbildung. Die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des BF des BF leben in Bangladesch. Der BF ist gesund. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung am 26.06.2012 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der BF lebt mit mehreren bengalischen Personen in einer Mietwohnung. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Der BF besuchte einen B2 Kurs. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich. Der BF ist Mitglied bei verschiedenen Vereinen. In der Freizeit spielt der BF Fußball und Cricket. Der BF hat einen Erste-Hilfe Kurs absolviert, der BF hat das XXXX im Jahr 2015 und 2016 finanziell unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist im Besitz einer Arbeitszusage.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Antragstellung am 26.06.2012 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der BF lebt mit mehreren bengalischen Personen in einer Mietwohnung. Der BF befindet sich in Grundversorgung. Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1 Niveau. Der BF besuchte einen B2 Kurs. Der BF hat Freunde/Bekannte in Österreich. Der BF ist Mitglied bei verschiedenen Vereinen. In der Freizeit spielt der BF Fußball und Cricket. Der BF hat einen Erste-Hilfe Kurs absolviert, der BF hat das römisch 40 im Jahr 2015 und 2016 finanziell unterstützt bzw. für 1, 2 Stunden ehrenamtlich dort gearbeitet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist im Besitz einer Arbeitszusage. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem hg Verfahrensakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt der bezughabenden Verwaltungsakten und der hg Verfahrensakten (inklusive jener des Vorverfahrens). Die Identität des BF konnte aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation des BF sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und vorgelegten Beweismittel. Der BF hat am XXXX neue Beweismittel vorgelegt.Der BF hat am römisch 40 neue Beweismittel vorgelegt. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.
- Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.
- Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes II.3.2.
- § 12a AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
- Paragraph 12 a, AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. ...
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." II.3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:römisch zwei.3.2.2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." II.3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.3. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." II.3.2.
- Zum Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.2.
- Zum Beschwerdeverfahren: Da nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer nach seiner 2012 erfolgten Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist die zuletzt mit Rechtskraft vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22BFA-VG).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22 B, F, A, -, römisch fünf G,). Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. erneut VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche erneut VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452). Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. abermals VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452).Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Verfahrensrichtlinie - auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche abermals VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Da die belangte Behörde die vom BF am XXXX vorgelegten Beweismittel im Zuge ihrer Einvernahme am XXXX und der an diesem Tag getroffenen Entscheidung in Bezug auf die Behebung des faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG nicht berücksichtigt hat, hat der BF dargelegt, dass weitere Erhebungen seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel noch durchzuführen gewesen wären.Da die belangte Behörde die vom BF am römisch 40 vorgelegten Beweismittel im Zuge ihrer Einvernahme am römisch 40 und der an diesem Tag getroffenen Entscheidung in Bezug auf die Behebung des faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG nicht berücksichtigt hat, hat der BF dargelegt, dass weitere Erhebungen seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf die vorgelegten Beweismittel noch durchzuführen gewesen wären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.2.
- Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.römisch zwei.3.2.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L512.1436931.4.00