RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlL521 2227316-1 SpruchL521 2227316-1/5Z Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verfügt seit dem 01.07.2002 über einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hält sich derzeit aufgrund eines vom Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 05.10.2015 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" mit Gültigkeit bis zum 04.10.2020 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 242769510-190831354, wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Der Beschwerdeführer hat gegen den am 22.11.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 19.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit 07.01.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde erstmals im Verfahren vor, er müsse in der Türkei den Wehrdienst ableisten und verweigere diese aus Gewissensgründen, ferner befürchte er im Fall einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich.
- Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde erstmals im Verfahren vor, er müsse in der Türkei den Wehrdienst ableisten und verweigere diese aus Gewissensgründen, ferner befürchte er im Fall einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid mit einem befristeten Einreiseverbot belegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof betont dazu in seiner Rechtsprechung, dass es grundsätzlich immer Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0007 mwN). Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes, das fallbezogen unbefristet ausgesprochen wurde, kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der zur Prüfung eines Einreiseverbotes anzustellende Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zu (VwGH 25.06.2019, Ra 2019/19/0130). Dies gilt umso mehr im gegenständlichen Fall, zumal das belangte Bundesamt es im Verfahren erster Instanz selbst nicht für erforderlich gehalten hat, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Der daueraufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer wurde zwar widerholt straffällig, allerdings machte er sich keines an sich schweren Verbrechens schuldig. Er verfügt außerdem über familiäre Bindungen im Bundesgebiet in Gestalt seines hier lebenden minderjährigen Kindes und behauptet darüber hinaus noch - erstmals in der Beschwerde - dass er in der Türkei individuell verfolgt werde. Schon deshalb liegt kein eindeutiger Fall im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung vor und wird das Beschwerdevorbringen deshalb voraussichtlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein. Schon deshalb muss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung innerhalb der Frist des § 18 BFA-VG nicht möglich ist.Der daueraufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer wurde zwar widerholt straffällig, allerdings machte er sich keines an sich schweren Verbrechens schuldig. Er verfügt außerdem über familiäre Bindungen im Bundesgebiet in Gestalt seines hier lebenden minderjährigen Kindes und behauptet darüber hinaus noch - erstmals in der Beschwerde - dass er in der Türkei individuell verfolgt werde. Schon deshalb liegt kein eindeutiger Fall im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung vor und wird das Beschwerdevorbringen deshalb voraussichtlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein. Schon deshalb muss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung innerhalb der Frist des Paragraph 18, BFA-VG nicht möglich ist.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
- Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2227316.1.00