4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer hat am 6.3.2004 den ersten Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes
G 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien
G 1997 für zulässig erklärt und er
G 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die damals zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, ein Berufungsverfahren durch, im Zuge dessen der Beschwerdeführer seine Berufung zurückzog.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer hat am 6.3.2004 den ersten Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und er
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die damals zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, ein Berufungsverfahren durch, im Zuge dessen der Beschwerdeführer seine Berufung zurückzog. Aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens erfolgte durch das Bundesasylamt ein Widerruf der Ausweisung. Am 23.8.2008 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.7.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2009
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.7.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2009
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.8.2009 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt sechs Mal wegen (versuchter) Diebstähle sowie strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismitteln, zuletzt im Jahr 2018, verurteilt. Am 19.7.2018 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren, den nun gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bei seinem ersten Antrag auf Asyl gelogen und habe damals auch keine Gründe für seine Furcht genannt. Er wolle nunmehr die richtigen Gründe nennen, die seit Anbeginn existiert hätten. Tatsächlich sei er Zeuge einer Straftat geworden, die von Polizisten in Georgien begangen worden sei. Er sei von Kriminalbeamten zur Aussage geladen worden, doch hätten ihn die Polizisten bedroht und ihn schließlich durch Schlepper in die Türkei gebracht, von wo aus er mit anderen Schleppern nach Österreich gebracht worden sei. Die Polizisten hätten die Schlepper auch belegt. Sowohl die Polizisten als auch die Kriminalbeamten hätten die Familie belastet und sie hätten nicht mehr in Frieden leben können. Es sei auch ein Urteil in seiner Abwesenheit gesprochen worden, wonach einundzwanzig Jahre Haft über ihn verhängt worden seien. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich anlässlich der Einvernahme wegen des früher eingebrachten Asylantrages gefürchtet, über sein Thema zu reden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen an, dass er eine Gewerbeberechtigung von einem Polizeioffizier bekommen hätte, welche jedoch gefälscht gewesen sei. Er sei zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und sei dort auf jene zwei Polizisten getroffen, welche ihn aus Georgien verbracht hätten. In Georgien werde ihm nunmehr die "Verbergung vor der Justiz" vorgeworfen und im Jahr 2007 sei er zu vierzehn Jahren Haft verurteilt worden. Auch werfe man ihm illegalen Waffenbesitz vor. Seine Eltern hätten ebenfalls Probleme bekommen. Sein Vater sei aufgrund einer zehn stündigen Einvernahme durch die Polizei gestorben. Die Polizisten seien für drei Jahre vom Dienst suspendiert worden. Die Anklageschrift habe er erst sechs Monate zuvor erhalten. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe psychische Probleme und leide an Hepatitis C. Zu seinem Familienleben gab er an, er habe eine Freundin und mit ihr habe er eine Tochter, welche in Wien im Jahr 2011 geboren sei. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 3.9.2018 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er in seiner Heimat kein faires Verfahren
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer würden auch dessen Lebensgefährtin und das aus dieser Beziehung stammende Kind in Österreich leben. Die Lebensgefährtin sei im Jahr 2009 nach Österreich eingereist und im Jahr 2011 sei die gemeinsame Tochter geboren. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nach Art. 8 EMRK unzulässig. Die mögliche Trennung würde auch dem Kindeswohl widersprechen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtes im Hinblick auf die nicht auszuschließende Entwicklungsstörung der Tochter beantragt. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer in Österreich begangen habe, bereue er.In einer schriftlichen Stellungnahme vom 3.9.2018 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er in seiner Heimat kein faires Verfahren
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer würden auch dessen Lebensgefährtin und das aus dieser Beziehung stammende Kind in Österreich leben. Die Lebensgefährtin sei im Jahr 2009 nach Österreich eingereist und im Jahr 2011 sei die gemeinsame Tochter geboren. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nach Artikel 8, EMRK unzulässig. Die mögliche Trennung würde auch dem Kindeswohl widersprechen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtes im Hinblick auf die nicht auszuschließende Entwicklungsstörung der Tochter beantragt. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer in Österreich begangen habe, bereue er. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019
1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 ein weiteres Mal zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019
Paragraph 68, AVG Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 ein weiteres Mal zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde dieser angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neun Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde dieser angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neun Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 31.07.2019 neuerlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und legte im Verfahren weitere Bescheinigungsmittel vor. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.)
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z. 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.).
1 a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VIII.).
G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.02.2005 verloren (Spruchpunkt VIII.)
Vm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 13, ABs. 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.02.2005 verloren (Spruchpunkt römisch acht.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 4, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). I.2 Gegen angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.2 Gegen angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.3 Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.römisch eins.3 Die Beschwerdevorlage langte am 18.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. I.4 Der oben zitierte Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.4 Der oben zitierte Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Abs 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, begründet dies aber lediglich mit den rechtskräftigen Verurteilungen durch ein Landesgericht. Zudem befinden sich auch die den Verurteilungen zugrunde liegenden Urteile nicht im Verfahrensakt.Das Bundesamt hat einer Beschwerde gegen die oben genannte Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, begründet dies aber lediglich mit den rechtskräftigen Verurteilungen durch ein Landesgericht. Zudem befinden sich auch die den Verurteilungen zugrunde liegenden Urteile nicht im Verfahrensakt. Mit Beschluss vom 27.5.2019 wurde die Rechtssache zurückgewiesen und wurde der bB unter anderem aufgetragen, die aktuellen Lebensumstände des BF und seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zu ermitteln, um so eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang schien auch das Vorbringen der Lebensgefährtin, sie und die gemeinsame Tochter seien staatenlos, von Bedeutung. Bislang liegt dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Lebensgefährtin kein rechtskräftiger Bescheid vor, weshalb eine umfassende Prüfung im Sinne des oben zitierten Artikels der EMRK nicht vorgenommen werden kann. Wie sich aus § 18 Abs. 5 BFA-VG ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Wie sich aus Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L526.2216701.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.