RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlL527 2227203-1 SpruchL527 2227203-1/2Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.09.2019 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer, der unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) erließ einen Festnahmeauftrag und verhängte gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft, in der sich dieser nach wie vor befindet. Im Rahmen eines zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleiteten Verfahrens vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 16.09.2019 ein. Mit - mittlerweile rechtskräftigem - Bescheid vom 16.10.2019 erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und (gestützt auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG) ein 18-monatiges Einreiseverbot, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und erkannte einer Beschwerde (gestützt auf § 18 Abs 2 Z 3 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab.Am 15.09.2019 betraten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer, der unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) erließ einen Festnahmeauftrag und verhängte gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft, in der sich dieser nach wie vor befindet. Im Rahmen eines zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleiteten Verfahrens vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 16.09.2019 ein. Mit - mittlerweile rechtskräftigem - Bescheid vom 16.10.2019 erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und (gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG) ein 18-monatiges Einreiseverbot, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, und erkannte einer Beschwerde (gestützt auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab. Am 13.11.2019 - während der Schubhaft - stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 18.11.2019, am 20.11.2019 und am 27.11.2019 Einvernahmen durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sein Vater offiziell als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Außerdem habe dieser für die pakistanische Geheimpolizei gearbeitet, das wisse aber niemand. Eines Tages habe der Beschwerdeführer einen Brief erhalten. Nach dem Inhalt dieses Briefes würden er, der Beschwerdeführer, und sein Vater umgebracht, wenn sie "ihnen" nicht folgen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich Dokumente ausstellen lassen und habe diese seinem Vater nach XXXX bringen wollen. In XXXX sei er knapp einem Bombenanschlag entgangen. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Drei bis vier Monate sei der Beschwerdeführer dann immer zuhause gewesen. Da er kein Visum bekommen habe können, sei er schließlich durch den Iran in die Türkei gefahren. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würden ihn Terroristen umbringen.Am 13.11.2019 - während der Schubhaft - stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, am 18.11.2019, am 20.11.2019 und am 27.11.2019 Einvernahmen durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sein Vater offiziell als Haushaltshilfe gearbeitet habe. Außerdem habe dieser für die pakistanische Geheimpolizei gearbeitet, das wisse aber niemand. Eines Tages habe der Beschwerdeführer einen Brief erhalten. Nach dem Inhalt dieses Briefes würden er, der Beschwerdeführer, und sein Vater umgebracht, wenn sie "ihnen" nicht folgen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass dieser das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich Dokumente ausstellen lassen und habe diese seinem Vater nach römisch 40 bringen wollen. In römisch 40 sei er knapp einem Bombenanschlag entgangen. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Drei bis vier Monate sei der Beschwerdeführer dann immer zuhause gewesen. Da er kein Visum bekommen habe können, sei er schließlich durch den Iran in die Türkei gefahren. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würden ihn Terroristen umbringen. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde (in vollem Umfang) an das Bundesverwaltungsgericht.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde (in vollem Umfang) an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 07.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (Hauptsitz) ein und wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. Dort langte die Beschwerde samt Akt am 08.01.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen am 13.11.2019 gestellten Antrag auf internationalen Schutz insbesondere damit, dass sein Leben in seinem Herkunftsstaat wegen der - angeblichen - Tätigkeit seines Vaters für die pakistanische Geheimpolizei ("Agency" [AS 88]) in Gefahr sei (AS 39, 88 f). Dem Beschwerdeführer und dessen Vater sei in diesem Zusammenhang gedroht worden, man würde sie umbringen. Einem Bombenanschlag sei der Beschwerdeführer knapp entgangen. Zwei Minuten, nachdem er aus einem Auto ausgestiegen sei, sie dieses explodiert (AS 89 f; vgl. auch AS 39).1.
- Der Beschwerdeführer begründete seinen am 13.11.2019 gestellten Antrag auf internationalen Schutz insbesondere damit, dass sein Leben in seinem Herkunftsstaat wegen der - angeblichen - Tätigkeit seines Vaters für die pakistanische Geheimpolizei ("Agency" [AS 88]) in Gefahr sei (AS 39, 88 f). Dem Beschwerdeführer und dessen Vater sei in diesem Zusammenhang gedroht worden, man würde sie umbringen. Einem Bombenanschlag sei der Beschwerdeführer knapp entgangen. Zwei Minuten, nachdem er aus einem Auto ausgestiegen sei, sie dieses explodiert (AS 89 f; vergleiche auch AS 39). 1.
- Die belange Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan keine Verfolgung drohe (AS 130). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei (AS 131). Ferner habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre (AS 131). In der Beweiswürdigung (AS 166 bis 168) hat sich die belangte Behörde mit wesentlichen Aspekten des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht (hinreichend konkret) auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere für die behauptete Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die pakistanische Geheimpolizei und für die angebliche Bedrohung mit dem Umbringen in einem Brief. Die Behörde ging auf dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid kaum inhaltlich ein, sondern äußerte sich primär zu Nebenaspekten sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers, mitunter nach dem Verlassen des Herkunftsstaats. So begründete die belangte Behörde die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens etwa damit, dass der Beschwerdeführer nicht mit seinem Vater über die Bedrohung "durch diese Gruppe" (AS 167) gesprochen habe, wobei die entsprechenden Ausführungen im Bescheid nicht erkennen lassen, wen die belangte Behörde mit "diese[r] Gruppe" meint und auch die Passage in der Niederschrift der Einvernahme vom 20.11.2019 (AS 89), auf die die Behörde im Bescheid verweist (AS 167), keine klare Zuordnung erlaubt. Wenn die Behörde ferner beispielsweise meint, einen weiteren Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen lediglich erstattet habe, um sich einen verfahrenstechnischen Vorteil zu verschaffen, darin erblicken zu können, dass dieser mit einem Landsmann, mit dem er gemeinsam gereist sei, nicht über seine Fluchtgründe gesprochen habe, und das Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht die Erlaubnis, darüber zu sprechen, damit zu entkräften versucht, er hätte die Tätigkeit seines Vaters nicht erwähnen müssen, wirft das die Frage auf, ob die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich (zur Gänze) für unglaubhaft erachtet. Die Formulierung "Sie hätten die Tätigkeit Ihres Vaters nicht erwähnen müssen [...]" (AS 167) - im Unterschied beispielsweise zu "Sie hätten die angebliche Tätigkeit Ihres Vaters nicht erwähnen müssen [...]" - schließt die Deutung, dass die Behörde davon ausgegangen sei, der Vater des Beschwerdeführers sei tatsächlich für die pakistanische Geheimpolizei tätig gewesen, nicht von Vornherein aus, zumal sich die Behörde, wie bereits ausgeführt, mit diesem Vorbringen inhaltlich kaum auseinandergesetzt und dazu auch ansonsten nicht klar - im Sinne der Beurteilung der Glaubhaftigkeit - Stellung bezogen hat. Auch auf die möglichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer für den Fall, dass die Behauptung, sein Vater sei für die pakistanische Geheimpolizei tätig, für glaubhaft zu befinden sei, hat sich die Behörde nicht befasst. 1.
- Mit der gegenständlichen Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang an. Er bringt insbesondere vor, dass die (behauptete) Stellung des Vaters das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darstelle und dass das von der Behörde geführte Verfahren aus näher genannten Gründen insofern mangelhaft sei (insbesondere AS 209, 243 ff). Vor dem Hintergrund der unter 1.
- getroffenen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer damit den (beweiswürdigenden) Argumenten der belangten Behörde zum Teil nicht unsubstantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weil ihm aufgrund seiner Angehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie in Pakistan asylrelevante Verfolgung drohe (AS 249 ff). Ferner regt der Beschwerdeführer an, der Beschwerde aus näher genannten Erwägungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (AS 205, 253 ff); im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan bestehe das reale Risiko einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK (AS 235).1.
- Mit der gegenständlichen Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang an. Er bringt insbesondere vor, dass die (behauptete) Stellung des Vaters das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darstelle und dass das von der Behörde geführte Verfahren aus näher genannten Gründen insofern mangelhaft sei (insbesondere AS 209, 243 ff). Vor dem Hintergrund der unter 1.
- getroffenen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer damit den (beweiswürdigenden) Argumenten der belangten Behörde zum Teil nicht unsubstantiiert entgegen. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass ihm bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weil ihm aufgrund seiner Angehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie in Pakistan asylrelevante Verfolgung drohe (AS 249 ff). Ferner regt der Beschwerdeführer an, der Beschwerde aus näher genannten Erwägungen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (AS 205, 253 ff); im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan bestehe das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK (AS 235).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten/Unterlagen; vgl. die bei den Feststellungen angegebenen Aktenseiten (AS). Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten/Unterlagen; vergleiche die bei den Feststellungen angegebenen Aktenseiten (AS). Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung von Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu A) Behebung von Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.
- Zur Rechtslage: 3.1.
- Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.3.1.
- Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs 6 leg cit).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg cit). 3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/
- Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/
- Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.
- Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: 3.2.
- In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen wäre, sondern er regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern an, als er sich unter Verweis auf eine Verletzung u. a. von Art 2 und 3 EMRK, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohe, gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids wandte, mit dem die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht.3.2.
- In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der nach der zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen wäre, sondern er regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern an, als er sich unter Verweis auf eine Verletzung u. a. von Artikel 2 und 3 EMRK, die dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drohe, gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids wandte, mit dem die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder nicht. 3.2.
- Das von der Behörde geführte Verfahren, konkret jedenfalls die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, erweist sich gemäß den Feststellungen unter 1.
- und 1.
- als derart unzureichend und mangelhaft, dass eine in wesentlichen Punkten zu ergänzende, bisweilen sogar überhaupt erstmals vorzunehmende, Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A)) zu entscheiden.3.2.
- Das von der Behörde geführte Verfahren, konkret jedenfalls die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, erweist sich gemäß den Feststellungen unter 1.
- und 1.
- als derart unzureichend und mangelhaft, dass eine in wesentlichen Punkten zu ergänzende, bisweilen sogar überhaupt erstmals vorzunehmende, Beweiswürdigung und damit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/07/0002) zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt A)) zu entscheiden. 3.
- Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführer - auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden.3.
- Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch vier spruchreif war und die Trennung - wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführer - auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.
- Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde).3.
- Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vergleiche die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L527.2227203.1.00