4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F (AsylG). Am 08.11.2019 langten dazu ein ergänzender Schriftsatz sowie ein Mängelheilungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein.2. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.10.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Am 08.11.2019 langten dazu ein ergänzender Schriftsatz sowie ein Mängelheilungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein. 3. Mit Bescheid vom 20.11.2019, Zl. 600413407 - 191030007/ BMI-BFA_Wien_RD, wies das BFA einerseits den Antrag auf Mängelheilung vom 08.11.2019
Vm § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) ab (Spruchpunkt I.) und andererseits den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G zurück (Spruchpunkt II.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, erließ es weiters gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 (FPG) (Spruchpunkt III.), stellte
9 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran fest (Spruchpunkt IV.), erließ ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 20.11.2019, Zl. 600413407 - 191030007/ BMI-BFA_Wien_RD, wies das BFA einerseits den Antrag auf Mängelheilung vom 08.11.2019
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und andererseits den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, erließ es weiters gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2005, (FPG) (Spruchpunkt römisch drei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran fest (Spruchpunkt römisch vier.), erließ ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt VI. im Wesentlichen aus: Die Beurteilung des Sachverhaltes habe ergeben, dass zur Einhaltung der österreichischen Gesetze und im Interesse der österreichischen Gesellschaft eine unverzügliche Ausreise notwendig sei, zumal der Beschwerdeführer schon längere Zeit eine Ausreiseverpflichtung missachten würde. Sein beharrlicher und illegaler Weiterverbleib stelle eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei daher erfüllt. Bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und es dem Beschwerdeführer daher zumutbar den Ausgang seines Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Begründend führte das BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. im Wesentlichen aus: Die Beurteilung des Sachverhaltes habe ergeben, dass zur Einhaltung der österreichischen Gesetze und im Interesse der österreichischen Gesellschaft eine unverzügliche Ausreise notwendig sei, zumal der Beschwerdeführer schon längere Zeit eine Ausreiseverpflichtung missachten würde. Sein beharrlicher und illegaler Weiterverbleib stelle eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei daher erfüllt. Bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und es dem Beschwerdeführer daher zumutbar den Ausgang seines Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts)
5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil )Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).3.3. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen
dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil )Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre, sondern beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides in einem gesonderten, alsbald zu erlassenden Erkenntnis ersatzlos aufheben und wendet sich im Rahmen eines eigenen Punktes in der Beschwerde gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt VI.Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre, sondern beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides in einem gesonderten, alsbald zu erlassenden Erkenntnis ersatzlos aufheben und wendet sich im Rahmen eines eigenen Punktes in der Beschwerde gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt römisch sechs. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden. 3.
2 Z 1 BFA-VG. Ebenso wenig liegen im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen beiden Ziffern dieser Gesetzesbestimmung vor.Es fehlt sohin an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Ebenso wenig liegen im gegenständlichen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen der anderen beiden Ziffern dieser Gesetzesbestimmung vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer in Österreich mit seinem am 22.07.2019 geborenen Sohn und seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem Haushalt lebt und bereits daraus konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine mögliche Verletzung iSd Art. 8 EMRK bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten, weshalb auch deswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuzuerkennen gewesen wäre.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer in Österreich mit seinem am 22.07.2019 geborenen Sohn und seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem Haushalt lebt und bereits daraus konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine mögliche Verletzung iSd Artikel 8, EMRK bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten, weshalb auch deswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen gewesen wäre. 3.
7 BFA-VG entfallen.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2166221.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.