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{'item': 'W108 2223894-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6a§ 9Art. 130Art. 144§ 6§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW108 2223894-1 SpruchW108 2223894-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Im Grundverfahren brachte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, am 12.09.2014 gegen drei Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren zu XXXX das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) gegen das in diesem Verfahren ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 23.07.2014, XXXX , ein.
  2. Im Grundverfahren brachte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, am 12.09.2014 gegen drei Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren zu römisch 40 das Rechtsmittel der Revision (samt Revisionsrekurs) gegen das in diesem Verfahren ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 23.07.2014, römisch 40 , ein. Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX mit Bescheid vom 15.06.2016 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr

TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor.Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 mit Bescheid vom 15.06.2016 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr

TP 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2019, E 2983/2018-7, ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, zurückgewiesen.

  1. Nach Erhalt einer Mahnung vom 03.06.2019 zur Zahlung des Betrages von EUR 52.061,60 begehrte der Beschwerdeführer mit an die "Einbringungsstelle beim OLG Wien" gerichtetem Antrag vom 25.06.2019 die Stundung des vorgeschriebenen Betrages im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG.
  2. Nach Erhalt einer Mahnung vom 03.06.2019 zur Zahlung des Betrages von EUR 52.061,60 begehrte der Beschwerdeführer mit an die "Einbringungsstelle beim OLG Wien" gerichtetem Antrag vom 25.06.2019 die Stundung des vorgeschriebenen Betrages im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GEG. Sein Begehren begründete der Beschwerdeführer in seinem Antrag, in welchem er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen tätigte, zusammengefasst dahingehend, dass das Verfahren über seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof noch (dort) anhängig sei. Die in der Mahnung ausgewiesene Forderung sei daher nicht rechtskräftig, zumal eine rechtzeitig und zulässige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes führen könne. Er habe in seiner Beschwerde vorgebracht, die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches wäre als versuchte "Geldwäsche" im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig, zumindest würde aber der Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfüllt. Er stelle daher einen Antrag auf Stundung der Gebühr, zu dessen Begründung er auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und den damit verbundenen Aufschiebungsantrag verweise.Sein Begehren begründete der Beschwerdeführer in seinem Antrag, in welchem er keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen tätigte, zusammengefasst dahingehend, dass das Verfahren über seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof noch (dort) anhängig sei. Die in der Mahnung ausgewiesene Forderung sei daher nicht rechtskräftig, zumal eine rechtzeitig und zulässige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes führen könne. Er habe in seiner Beschwerde vorgebracht, die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches wäre als versuchte "Geldwäsche" im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, StGB rechtswidrig, zumindest würde aber der Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz 2, StGB erfüllt. Er stelle daher einen Antrag auf Stundung der Gebühr, zu dessen Begründung er auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde und den damit verbundenen Aufschiebungsantrag verweise.
  3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ - nach Einholung einer Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2019, wonach abgesehen vom Verfahren Ra 2018/16/0124 kein weiteres Verfahren in diesem Zusammenhang (etwa im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9) beim Verwaltungsgerichtshof registriert sei - den nunmehr angefochtenem Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60

§ 9Abs.

1 GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde.3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ - nach Einholung einer Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2019, wonach abgesehen vom Verfahren Ra 2018/16/0124 kein weiteres Verfahren in diesem Zusammenhang (etwa im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9) beim Verwaltungsgerichtshof registriert sei - den nunmehr angefochtenem Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60

Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Darstellung der Rechtslage aus, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen sei, sei der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen. Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers sei daher mangels eines Rechtsschutzbedürfnissses zurückzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sein von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein in diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die

Art. 144B-VG erhobene Beschwerde nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof obliege.

Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sein von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein in diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die

Artikel 144, B-VG erhobene Beschwerde nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof obliege.

Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz 2, StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2019, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 2983/2018-7, und vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt weder eine widersprüchliche Beweislage noch ein aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 9Abs.

1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). 3.3.

  1. Der Beschwerdeführer begehrte die Stundung ausschließlich mit der Begründung, die hier in Rede stehende Forderung sei noch nicht rechtskräftig (vorgeschrieben) und das Verfahren über seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei nach Abtretung dieser Beschwerde noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 3.3.
  2. Aus dieser Begründung ergibt sich im vorliegenden Fall schon deshalb kein Sachverhalt, der zur Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung (Stundung) führen kann, da entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Vorschreibung von Gerichtsgebühren vorliegt, zumal in diesem Zusammenhang auch keine Beschwerde und/oder Revision beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof mehr anhängig ist. Dies ergibt sich unschwer aus den oben unter Punkt I.
  3. dargestellten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der sich aus den Artikeln 133 Abs. 1 Z1, 144 Abs. 3 B-VG und aus § 26 Abs. 4 VwGG ergebenden Rechtslage: Dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat, ändert nichts am Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof (nicht über abgetretene Beschwerden, sondern) über Revisionen erkennt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018 nicht nur eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht, sondern (vor Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2019 zurückgewiesen hat. Nach Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer hingegen, wie sich auch aus seinem eigenen Vorbringen und aus dem Schreiben des Veraltungsgerichtshofes vom 12.07.2019 ergibt, nicht neuerlich eine Revision eingebracht, die Gegenstand einer Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof sein könnte.Dies ergibt sich unschwer aus den oben unter Punkt römisch eins.
  4. dargestellten Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sowie aus der sich aus den Artikeln 133 Absatz eins, Z1, 144 Absatz 3, B-VG und aus Paragraph 26, Absatz 4, VwGG ergebenden Rechtslage: Dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat, ändert nichts am Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof (nicht über abgetretene Beschwerden, sondern) über Revisionen erkennt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2018 nicht nur eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingereicht, sondern (vor Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2019 zurückgewiesen hat. Nach Abtretung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer hingegen, wie sich auch aus seinem eigenen Vorbringen und aus dem Schreiben des Veraltungsgerichtshofes vom 12.07.2019 ergibt, nicht neuerlich eine Revision eingebracht, die Gegenstand einer Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof sein könnte. Ausgehend davon sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Stundung der Gebühr ausschließlich mit dem (unzutreffenden) Argument begehrt hat, eine rechtskräftige Entscheidung im Gebührenvorschreibungsverfahren liege (aufgrund des mit seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verbundenen Aufschiebungsantrages) nicht vor bzw. es sei noch ein Verfahren über die abgetretene Beschwerde anhängig, begehrt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie kein Rechtschutzinteresse erkannt und dem Beschwerdeführer die beantragte Stundung versagt hat. Denn abgesehen davon, dass ein Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann zu verneinen ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - das angestrebte Verfahrensziel (hier: Stundung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Gebührenvorschreibungsverfahren bzw. der bezughabenden Entscheidungen des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes) erreicht ist (bzw. bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erreicht war), wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Zahlungserleichterung (Stundung) faktisch gewährt. 3.3.
  5. Andere Umstände, die nach seiner Ansicht die von ihm beantragte Stundung rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht angegeben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht initiativ dargelegt, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit besonderer Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll. Jedoch ist es auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers die Voraussetzung der "besonderen Härte" zu verdeutlichen sowie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011).3.3.
  6. Andere Umstände, die nach seiner Ansicht die von ihm beantragte Stundung rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht angegeben. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht initiativ dargelegt, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit besonderer Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll. Jedoch ist es auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers die Voraussetzung der "besonderen Härte" zu verdeutlichen sowie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011). Im Übrigen ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches würde Straftatbestände erfüllen, keinesfalls geeignet, eine besondere Härte iSd § 9 Abs. 1 GEG aufzuzeigen. Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der von § 9 Abs. 1 GEG verwendete Begriff der "besonderen Härte" nur in den persönlichen Verhältnissen des betroffenen Zahlungspflichtigen gelegen sein, nicht aber darin, dass z.B. die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde (vgl. dazu insbesondere VwGH 09.09.1993, 92/16/0067). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr würde nicht (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039; VwGH 29.01.1996, 95/16/0306). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011).Im Übrigen ist aber das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches würde Straftatbestände erfüllen, keinesfalls geeignet, eine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG aufzuzeigen. Denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der von Paragraph 9, Absatz eins, GEG verwendete Begriff der "besonderen Härte" nur in den persönlichen Verhältnissen des betroffenen Zahlungspflichtigen gelegen sein, nicht aber darin, dass z.B. die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde vergleiche dazu insbesondere VwGH 09.09.1993, 92/16/0067). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr würde nicht (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeuten vergleiche etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039; VwGH 29.01.1996, 95/16/0306). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen im Verfahren nach Paragraph 9, GEG außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011). Da der Stundungsantrag des Beschwerdeführers auch keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthielt bzw. der Stundungsantrag mit keinem einzigen in seinen persönlichen Verhältnissen gelegenen Argument begründet war, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (vgl. die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, zu § 9 GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Da der Stundungsantrag des Beschwerdeführers auch keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthielt bzw. der Stundungsantrag mit keinem einzigen in seinen persönlichen Verhältnissen gelegenen Argument begründet war, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen vergleiche die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, zu Paragraph 9, GEG E 17 und E 18 genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3.
  7. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte zur Gänze von der Einbringung des Gebührenbetrages absehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nur über den Stundungsantrag des Beschwerdeführers

§ 9Abs.

1 GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren

§ 9Abs.

2 GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist.3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte zur Gänze von der Einbringung des Gebührenbetrages absehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nur über den Stundungsantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz eins, GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist. 3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2223894.1.00

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