GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor.Im Einbringungsverfahren schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 mit Bescheid vom 15.06.2016 dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr
TP 3 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) samt 15% Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von insgesamt EUR 52.061,60 zur Zahlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 14.06.2018, W101 2016569-2/2E, diese Vorschreibung und sprach aus, dass die Revision
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.02.2019, E 2983/2018-7, ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/16/0124, zurückgewiesen.
1 GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde.3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ - nach Einholung einer Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.07.2019, wonach abgesehen vom Verfahren Ra 2018/16/0124 kein weiteres Verfahren in diesem Zusammenhang (etwa im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/2018-9) beim Verwaltungsgerichtshof registriert sei - den nunmehr angefochtenem Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Landesgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 52.061,60
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Darstellung der Rechtslage aus, da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde mehr offen sei, sei der Beschwerdeführer faktisch in den Genuss der Zahlungserleichterung gekommen. Das Stundungsansuchen des Beschwerdeführers sei daher mangels eines Rechtsschutzbedürfnissses zurückzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sein von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein in diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die
Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des § 165 Abs. 2 StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des § 286 Abs. 1 StGB iVm § 165 Abs. 2 StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er vorbrachte, die Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur das Revisionsverfahren anhängig gewesen wäre, könne nicht zutreffen, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019 über die Abtretung der Beschwerde mit der Aktenzahl E 2983/18 an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Wenn ein diesbezügliches Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (vorgeblich) nicht aufscheine, so bestehe hier ein Widerspruch zwischen einzelnen Beweisen, der entweder von der Behörde selbst aufzuklären gewesen wäre oder zumindest dem Beschwerdeführer zur Aufklärung bekanntzugeben gewesen wäre. In der Datenbank des Verwaltungsgerichtshofes hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers demgemäß zumindest ein zweites (weiteres) Verfahren aufscheinen müssen, da dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.07.2018, E 2983/18, bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.03.2019, E 2983/18-9, abgetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe vom Verwaltungsgerichtshof bis dato keine Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erhalten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sein von der belangten Behörde somit nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dass ein in diesbezügliches Verfahren nach schriftlicher Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Datenbank anscheinend nicht aufscheine, ändere nichts daran, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wirksam sei und die Entscheidung über die
Wenn dem Verwaltungsgerichtshof der Akt des Verfassungsgerichtshofes nicht übermittelt worden sei oder dieser Akt allenfalls beim Verwaltungsgerichtshof in Verstoß geraten wäre, ändere dies nichts daran, dass die Entscheidung über die Beschwerde nach wie vor offen sei. Unter diesen Voraussetzungen erweise sich der rechtliche Schluss der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer liege kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor, als höchst verfehlt. Vielmehr sei dieses Rechtsschutzbedürfnis nach wie vor gegeben. Als weitere materielle Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides werde gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen habe, dass die exekutive Geltendmachung des vorgeblichen Gebührenanspruches durch die Republik Österreich als versuchte Geldwäsche im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, StGB rechtswidrig wäre, zumindest aber den Tatbestand des Paragraph 286, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 165, Absatz 2, StGB erfüllen würde. Unter dieser Voraussetzung hätte die belangte Behörde jedoch von einer Einbringung des gegenständlichen Gebührenbetrages zur Gänze absehen müssen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). 3.3.
1 GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren
2 GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist.3.3.5. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte zur Gänze von der Einbringung des Gebührenbetrages absehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nur über den Stundungsantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 9, Absatz eins, GEG abgesprochen hat und ein (allfälliger) Antrag auf Nachlass (gänzliches Absehen) der Gebühren
Paragraph 9, Absatz 2, GEG des Beschwerdeführers daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist. 3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2223894.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.