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{'item': 'W110 2194203-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW110 2194203-1 SpruchW110 2194203-1/29E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrich

§ 25aVw

GG nicht zulässig.

Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.01.2018, BMVIT-230.052/0026-IV/E6/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2016 auf Verlängerung der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 24.07.1956, R 764/10-56, verliehenen Konzession für die XXXX abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.01.2018, BMVIT-230.052/0026-IV/E6/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2016 auf Verlängerung der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 24.07.1956, R 764/10-56, verliehenen Konzession für die römisch 40 abgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der u.a. Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.
  4. Am 02.05.2018 leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt wegen Unzuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
  5. Am 05.09.2019 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
  6. Mit Schreiben vom 02.01.2020, hg. eingelangt am 03.01.2020, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Zu Spruchpunkt A) 1.
  8. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,1.
  9. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG, K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 1.
  10. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden, und es war daher das Beschwerdeverfahren gemäß 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.1.
  11. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden, und es war daher das Beschwerdeverfahren gemäß 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
  12. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs. 4 B-VG i

Vm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W110.2194203.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.