RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW159 2199457-1 SpruchW159 2199457-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, der Volksgruppe der XXXX zugehörig, sunnitischen moslemischen Glaubens und geschieden, gelangte (spätestens) am 18.02.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tag wurde er durch die Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland einer Erstbefragung unterzogen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig, sunnitischen moslemischen Glaubens und geschieden, gelangte (spätestens) am 18.02.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tag wurde er durch die Landespolizeidirektion (LPD) Burgenland einer Erstbefragung unterzogen. Am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines "Dublinverfahrens" niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, sein Ziel sei nicht Ungarn, sondern Österreich gewesen. In Ungarn sei er von der Polizei misshandelt worden. Fünf Tage sei er im Gefängnis gewesen, wo er nichts zu essen und nur Wasser zu trinken bekommen habe. Er wolle nicht nach Ungarn zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 06.09.2016, 1105937605 / 160263117, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig (Spruchpunkt I.), ordnete gegen den Beschwerdeführer die gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und erklärte gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig (Spruchpunkt II.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 06.09.2016, 1105937605 / 160263117, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Ungarn für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gegen den Beschwerdeführer die gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und erklärte gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit hg. Beschluss vom 01.12.2016, W161 2135522-1, wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3
- Satz VwGVG stattgegeben, der "Asylantrag" zugelassen und der Bescheid behoben.Mit hg. Beschluss vom 01.12.2016, W161 2135522-1, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz VwGVG stattgegeben, der "Asylantrag" zugelassen und der Bescheid behoben. Am 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, in Somalia im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrer einen Verkehrsunfall gehabt zu haben, wobei drei seiner Fahrgäste gestorben seien. Diese seien Angehörige eines mächtigen Clans gewesen und der Beschwerdeführer habe deshalb wegen seiner Clanzugehörigkeit Somalia verlassen müssen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2006 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2006 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Rechtlich begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt werden habe können. Zu den Spruchpunkten II. und III. hielt das BFA fest, es gehe von einer realen Bedrohung des Beschwerdeführers, in seinen Rechten nach Art. 2 f. EMRK oder des
- oder
- ZPMRK verletzt zu werden, aus, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen seien.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. hielt das BFA fest, es gehe von einer realen Bedrohung des Beschwerdeführers, in seinen Rechten nach Artikel 2, f. EMRK oder des
- oder
- ZPMRK verletzt zu werden, aus, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen seien. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Darin wird soweit wesentlich moniert, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargestellt. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA sei seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe einen in seiner Substanz fehlerhaften Bescheid erlassen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Darin wird soweit wesentlich moniert, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargestellt. Er habe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA sei seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen und habe einen in seiner Substanz fehlerhaften Bescheid erlassen. Die Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, den Bescheid zu beheben, das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Am 24.09.2019 kam der Sohn des Beschwerdeführers in Wien zur Welt. Dieser stellte am 03.10.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.11.2019, 1248130408 - 191005207 / BMI-BFA_NOE_RD, gab das BFA dem Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005, dass dem Sohn des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 19.11.2019, 1248130408 - 191005207 / BMI-BFA_NOE_RD, gab das BFA dem Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005 statt, erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, dass dem Sohn des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.12.2019 legte der Beschwerdeführer u. a. den seinen Sohn betreffenden Bescheid vom 19.11.2019 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, XXXX , sunnitischer Moslem und ledig. Er stellte in Österreich am 18.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, römisch 40 , sunnitischer Moslem und ledig. Er stellte in Österreich am 18.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinem in Österreich geborenen Sohn wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2019, 1248130408 - 191005207 / BMI-BFA_NOE_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Seinem in Österreich geborenen Sohn wurde mit Bescheid des BFA vom 19.11.2019, 1248130408 - 191005207 / BMI-BFA_NOE_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Beweisaufnahme: Beweis wurde erhoben durch die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Burgenland, durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA am 31.08.2016 sowie am 31.05.2017, sowie schließlich durch Einsichtnahme in die mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgelegten Dokumente (Bescheid betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, dessen Geburtsurkunde und Auszug aus dem Zentralen Melderegister [ZMR]).
- Beweiswürdigung: Dass dem Sohn des Beschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde und ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ergibt sich aus dem mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgelegten Bescheid vom 19.11.2019, das Verwandtschaftsverhältnis kann aufgrund der vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Auszug aus dem ZMR) festgestellt werden.Dass dem Sohn des Beschwerdeführers wurde der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde und ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ergibt sich aus dem mit Schreiben vom 19.12.2019 vorgelegten Bescheid vom 19.11.2019, das Verwandtschaftsverhältnis kann aufgrund der vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunde, Auszug aus dem ZMR) festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.06.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.06.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.""Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes." Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben. Mit seinem Sohn führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und sein Sohn sind Familienangehörige gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.Mit seinem Sohn führt der Beschwerdeführer ein Familienleben. Er und sein Sohn sind Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG
- Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil dem Antrag seines Sohnes stattgegeben wurde. Das BFA gelangte aufgrund des Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, dass im Falle des Sohnes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Asylberechtigung vorlägen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seinem Sohn in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind. Dem Beschwerdeführer ist daher Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 18.02.2016 - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 18.02.2016 - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W159.2199457.1.00