G 2005 idgF und § 61 FPGA) Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Am 14.10.2019 brachten die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF), nach illegaler Einreise die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF1 am 11.09.2019 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1"). Am 15.10.2019 wurde die BF1 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab diese an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da ihre Schwester hier lebe. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 03.09.2019 mit einem Reisezug nach Weißrussland verlassen. Hierauf sei sie mit einem Reisezug nach Polen (ca. 1 Monat Aufenthalt) und weiter in einem Kleinbus nach Österreich gelangt (Ankunft am 14.10.2019). Sie habe in Polen um Asyl angesucht. Über das Stadium des Asylverfahrens wisse sie nicht Bescheid. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass sie Angst vor ihrem Schwager habe, der ihre Tochter entführen wolle. Er befinde sich angeblich in Polen und würde bereits nach ihr und ihrer Tochter suchen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 17.10.2019 auf Art 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 17.10.2019 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit am 22.10.2019 beim BFA eingelangtem Schreiben vom 21.10.2019 stimmten die polnischen Behörden den Ersuchen
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit am 22.10.2019 beim BFA eingelangtem Schreiben vom 21.10.2019 stimmten die polnischen Behörden den Ersuchen
Am 08.11.2019 erfolgte eine Einvernahme der BF1 vor dem BFA. Diese gab an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei sehr krank, habe immer Schwindelgefühle, jedoch Angst, zum Arzt zu gehen, solange sie die Probleme mit ihrer Tochter nicht gelöst habe. Sie habe Angst, dass der Arzt irgendetwas aufdecke. Die Schwindelgefühle würden seit ihrer Einreise nach Österreich bestehen. Sie habe auch Probleme mit der Wirbelsäule. Dies sei jedoch nicht so wichtig für sie wie das Leben ihrer Tochter. Die BF1 wurde seitens des Befragungsorgans in Kenntnis gesetzt, dass sie jederzeit die Ärztestation der Betreuungsstelle aufsuchen könne und die Ärzte der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen würden. Nach dem gesundheitlichen Zustand ihrer Tochter befragt, gab die BF1 an, dass im Herkunftsstaat ihr Schwager versucht habe, ihre Tochter von der Schule zu entführen. Dadurch habe ihre Tochter aufgrund des Stresses wieder eine Windel tragen müssen. Auch hier können sie noch nicht zur Schule gehen, da sie Panik bekomme, wenn sie nur das Wort "Schule" höre. Befragt, ob sie mit ihrer Tochter bei einem Arzt gewesen sei, gab die BF1 an, dass sie mit ihr bei einem Psychologen der Betreuungsstelle gewesen sei. Sie sei zum Kinderarzt geschickt worden, aber sie hätten noch keinen Termin bekommen. Derzeit nehme ihre Tochter keine Medikamente ein. Nach aktuellen Befunden für sich und ihre Tochter befragt, gab die BF1 an, dass sie ein Schreiben von einem Gynäkologen habe, dieses jedoch nicht mitgenommen habe. Sie habe am 04.12.2019 einen Termin beim Gynäkologen. Die BF1 wurde seitens des befragenden Organs angewiesen, die medizinischen Unterlagen vorzulegen. Ihre Schwester lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Sie hätten eine gute Beziehung zueinander. Sie würden fast jeden Tag miteinander telefonieren. Zu ihrer Schwester bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei ihre eigene Chefin und von niemandem abhängig. Sie sei von ihrer Schwester kurz nach ihrer Einreise in der Betreuungsstelle besucht worden. Auf die Zustimmung Polens zur Übernahme der BF und der beabsichtigten Ausweisung nach Polen hingewiesen, erklärte die BF1, dass sie nicht nach Polen könne, da ihr Schwager dort sei. Sogar hier habe sie Angst vor ihrem Schwager, da dieser Beziehungen und Geld habe und sie nicht wisse, ob er nicht hier einreisen werde. Sie habe gehört, dass ihr Schwager gesagt habe, dass er sie ins Gefängnis stecken und das hübsche Gesicht ihrer Tochter verunstalten werde. In Polen sei sie privat bei einer Bekannten und in keiner Betreuungsstelle aufhältig gewesen. Eine Verwandte zu Hause hätte ihr gesagt, dass sich ihr Schwager in Polen aufhalten würde. Es gebe Bräuche, wie etwa, dass im Falle, dass ein Ehemann sterbe oder sich eine Frau scheiden lasse, der Frau die Kinder weggenommen würden. Ihr Schwager sei psychische krank. Nachgefragt, gebe es keine konkreten Beweise, dass sich ihr Schwager in Polen aufhalte. Sofern ihr Schwager jedoch nicht in Polen wäre, hätte man sie nicht gewarnt. Nachgefragt, habe sie ihren Schwager in Polen weder gesehen noch getroffen. Im Verwaltungsakt Akt liegen zur BF1 ein Blutbefund eines medizinischen diagnostischen Laboratoriums vom 24.10.2019 und eine Überweisung zu einem Facharzt für Gynäkologie wegen Ovarzysten vom 31.10.2019 ein. Mit Bescheiden vom 08.11.2019 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge
1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 08.11.2019 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Allgemeines zum Asylverfahren In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: Bild kann nicht dargestellt werden (AIDA 11.3.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.3.2019): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Poland, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_2018update.pdf, Zugriff 13.6.2019 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Für das Jahr 2018 ist kein Fall eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens innerhalb der Neun-Monatsfrist bekannt. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer mit aufrechtem Asylverfahren (z.B. Antrag auf Wiedereröffnung) sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.3.2019; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Für das Jahr 2018 ist kein Fall eines Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens innerhalb der Neun-Monatsfrist bekannt. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer mit aufrechtem Asylverfahren (z.B. Antrag auf Wiedereröffnung) sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.3.2019; vergleiche EASO 24.10.2017). Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig vom Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.3.2019): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Poland, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_2018update.pdf, Zugriff 13.6.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Polen (7.7.2017): Bericht der polnischen Asylbehörde, per E-Mail Non-Refoulement
polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist ("first country of asylum"). 2018 gab es in Polen 1.037 Unzulässigkeitsentscheidungen, davon keine wegen "first country of asylum" (AIDA 11.3.2019). Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-Backs" am Grenzübergang Terespol zu Weißrussland, ungeachtet einiger einstweiliger Anordnungen des EMRK gegen die polnischen Behörden, welche Abschiebungen untersagen, wenn ein Antragsteller die Absicht äußert, einen Asylantrag zu stellen. Ein Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts vom Mai 2018 verurteilte die Grenzwache, weil diese über das Interview bezüglich des Aufenthaltszwecks nur ein zusammenfassendes Memo anstelle eines vollständigen Protokolls ausstellt. Dieses Urteil wird von der Grenzwache aber ignoriert, mit der Begründung, dass man sich an den Schengener Grenzkodex halte (AIDA 11.3.2019; vgl. HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-Backs" am Grenzübergang Terespol zu Weißrussland, ungeachtet einiger einstweiliger Anordnungen des EMRK gegen die polnischen Behörden, welche Abschiebungen untersagen, wenn ein Antragsteller die Absicht äußert, einen Asylantrag zu stellen. Ein Urteil des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts vom Mai 2018 verurteilte die Grenzwache, weil diese über das Interview bezüglich des Aufenthaltszwecks nur ein zusammenfassendes Memo anstelle eines vollständigen Protokolls ausstellt. Dieses Urteil wird von der Grenzwache aber ignoriert, mit der Begründung, dass man sich an den Schengener Grenzkodex halte (AIDA 11.3.2019; vergleiche HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.3.2019): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Poland, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_2018update.pdf, Zugriff 13.6.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002617.html, Zugriff 26.6.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Poland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002221.html, Zugriff 26.6.2019 Versorgung Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens zu materieller Versorgung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren, sowie während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau;
Vertrag mit der Ausländerbehörde UDSC für die Organisation des medizinischen Versorgungssystems für Asylwerber in Polen zuständig. Für Ausländer, die einen Flüchtlingsstatus beantragen und sich beim Sozialamt gemeldet haben, ist die medizinische Versorgung kostenlos, unabhängig davon, ob sie in einem Zentrum für Ausländer oder außerhalb des Zentrums leben. Die von Petra Medica koordinierten Gesundheitsdienste umfassen medizinische Versorgung in Aufnahmezentren, einschließlich ein epidemiologischer Filter, der die Implementierung von Früherkennung für Tuberkulose-, Infektions-, Geschlechts- und Parasitenkrankheiten gewährleistet; medizinische Versorgung in Wohnheimen durch den Betrieb von medizinischen Zentren in deren Räumlichkeiten grundlegende Gesundheits- und psychologische Versorgungsleistungen erbracht werden; medizinische Versorgung von Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums leben, auf der Grundlage eigener Ressourcen und eines Netzwerks an Partnerinstitutionen. Die medizinische Versorgung umfasst medizinische Betreuung durch Ärzte und Krankenschwestern in den Zentren; gegebenenfalls Überweisung zu fachärztlichen Leistungen in den Petra Medica Medical Centers oder anderen medizinischen Vertragseinrichtungen; Zahngesundheit in Zahnarztpraxen, mit denen Petra Medica zusammenarbeitet; psychologische Betreuung in Unterbringungszentren oder in besonderen Fällen Überweisung an spezialisierte psychologische oder psychiatrische Kliniken; wenn nötig Überweisung zu stationärer Krankenhausbehandlung in öffentlichen oder Vertragsspitälern; Rehabilitation wird von der Behörde auf der Grundlage der Einschätzung des Facharztes finanziert. Bei gesundheitlichen Problemen meldet sich der Patient beim Krankenrevier des nächstgelegenen Unterbringungszentrums oder vereinbart einen Besuch in einer Vertragseinrichtung unter der Hotline von Petra Medica. Grundlage für die Erbringung einer Facharztleistung ist eine entsprechende Überweisung, die gegebenenfalls im Zentrum oder von der Hotline genehmigt werden muss. Die Krankenschwester oder der Hotline-Mitarbeiter bestimmt Ort und Datum der Dienstleistung, gibt Auskunft darüber, welche Einrichtung zu besuchen ist und wie sie sich auf den Besuch vorbereiten kann. Bei medizinischen Notfällen ist jede Notaufnahme ansprechbar (PM o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.3.2019): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Poland, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_2018update.pdf, Zugriff 19.6.2019 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung PM - Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, http://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 26.6.2019 -Strichaufzählung UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (19.6.2017): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail In den Bescheiden wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der BF nach Polen. Die BF1 habe lediglich angegeben, seit ihrer Einreise nach Österreich unter Schwindelgefühlen zu leiden und auch Probleme mit der Wirbelsäule zu haben. Bislang sei sie jedoch bei keinem Arzt gewesen noch nehme sie diesbezüglich Medikamente ein und habe auch keine Befunde in Vorlage bringen können. Hinsichtlich ihrer Tochter habe die BF1 lediglich angegeben, dass diese stressbedingt wieder eine Windel bräuchte. In Österreich lebe die Schwester der BF1 (Tante der BF2) als anerkannter Flüchtling. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und habe auch ein solcher bisher nicht bestanden. Zu der angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären oder diese dort zu erwarten hätten. Soweit die BF1 angegeben habe, dass sie von Verwandten im Herkunftsland gehört hätte, dass ihr psychisch kranker Schwager in Polen aufhältig sei und nach ihr und ihrer Tochter suche, um die BF1 ins Gefängnis zu bringen und ihr die Tochter wegzunehmen, gehe aus diesen Angaben nicht hervor, dass die BF dadurch in Polen tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF1 hätte jedenfalls die Möglichkeit, sich in Polen an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Insgesamt seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.In den Bescheiden wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass schwere psychische Störungen und / oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung der BF nach Polen. Die BF1 habe lediglich angegeben, seit ihrer Einreise nach Österreich unter Schwindelgefühlen zu leiden und auch Probleme mit der Wirbelsäule zu haben. Bislang sei sie jedoch bei keinem Arzt gewesen noch nehme sie diesbezüglich Medikamente ein und habe auch keine Befunde in Vorlage bringen können. Hinsichtlich ihrer Tochter habe die BF1 lediglich angegeben, dass diese stressbedingt wieder eine Windel bräuchte. In Österreich lebe die Schwester der BF1 (Tante der BF2) als anerkannter Flüchtling. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und habe auch ein solcher bisher nicht bestanden. Zu der angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären oder diese dort zu erwarten hätten. Soweit die BF1 angegeben habe, dass sie von Verwandten im Herkunftsland gehört hätte, dass ihr psychisch kranker Schwager in Polen aufhältig sei und nach ihr und ihrer Tochter suche, um die BF1 ins Gefängnis zu bringen und ihr die Tochter wegzunehmen, gehe aus diesen Angaben nicht hervor, dass die BF dadurch in Polen tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wären. Die BF1 hätte jedenfalls die Möglichkeit, sich in Polen an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Insgesamt seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Bescheide wurden den BF am 20.11.2019 durch persönliche Ausfolgung (hinsichtlich der BF2 durch Ausfolgung an die BF1 als deren gesetzliche Vertreterin), zugestellt. Gegen diese Bescheide richten sich die am 27.11.2019 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen wie im Verfahren vor der Behörde vorgebracht. Die Ausführungen der BF1 hätten keine ausreichende inhaltliche und rechtliche Würdigung erfahren. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt und sei darin ein gravierender Verfahrensmangel zu erblicken. Es bestehe in Polen die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen sei das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkung einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Dies sei gegenständlich der Fall. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gelangten aus ihrem Herkunftsstaat über Weißrussland nach Polen. Schließlich reisten die BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 14.10.2019 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Zur BF1 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Polen vom 11.09.2019 vor. Das BFA richtete am 17.10.2019 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das BFA richtete am 17.10.2019 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 21.10.2019, beim BFA eingelangt am 22.10.2019, stimmte Polen den Ersuchen
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 21.10.2019, beim BFA eingelangt am 22.10.2019, stimmte Polen den Ersuchen
Die BF1 gab an, seit ihrer Einreise nach Österreich Schwindelgefühle zu haben. Weiters wurden Probleme mit der Wirbelsäule angeführt. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Die BF2 müsse laut Angabe der BF1 nach einem Entführungsversuch durch ihren Schwager im Herkunftsstaat stressbedingt wieder eine Windel tragen. Die BF1 gab an, mit der BF2 bei einem Psychologen gewesen zu sein und einen Termin beim Kinderarzt zu haben. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Im Verwaltungsakt Akt liegen zur BF1 ein Blutbefund eines medizinischen diagnostischen Laboratoriums vom 24.10.2019 und eine Überweisung zu einem Facharzt für Gynäkologie wegen Ovarzysten vom 31.10.2019 ein. In Polen ist ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Es sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester der BF1 (Tante der BF2) als anerkannter Flüchtling. Es bestehen weder ein gemeinsamer Haushalt mit den BF noch finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine privaten oder beruflichen Bindungen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF, aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Polens illegal überschritten haben und dort um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der BF beruht auf Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO, zumal Polen deren Wiederaufnahme auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF, aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Polens illegal überschritten haben und dort um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der BF beruht auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, zumal Polen deren Wiederaufnahme auf der Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich zugestimmt hat. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Polen keine Anhaltspunkte. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe hiezu unten).Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe hiezu unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in Polen eine adäquate Unterbringung sowie Versorgung für Asylwerber sichergestellt ist. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass Asylwerber ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum und während des gesamten Asylverfahrens (inkl. Beschwerdeverfahrens gegen die erstinstanzliche Entscheidung) sowie auch im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen Anspruch auf materielle Unterstützung haben. Eine Versorgung wird zudem ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Asylwerbers gewährt. Hinsichtlich der Unterbringung ist auszuführen, dass Asylwerber, welche in einem Zentrum leben, neben Unterkunft und Mahlzeiten Taschengeld, Geld für Hygieneartikel, eine Einmalzahlung für Kleidung, medizinische Versorgung etc. erhalten. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Die BF1 hat vorgebracht, dass sie nicht nach Polen zurückkehren könne, da sich dort ihr Schwager aufhalten könnte, der sie ins Gefängnis bringen und ihre Tochter entführen wolle. Die Befürchtung der BF1, dass sich ihr Schwager in Polen aufhalten könnte, stützt sich lediglich auf eine Vermutung. Die BF1 will dies von einer Verwandten im Herkunftsstaat erfahren haben, räumt jedoch selbst ein, dass es weder konkrete Beweise für einen Aufenthalt ihres Schwagers in Polen gebe, noch dass sie ihren Schwager jemals in Polen gesehen hätte oder es zu einem Kontakt gekommen wäre. Diese Angaben der BF1 erweisen sich als viel zu vage, um darin ein konkretes Gefährdungspotential der BF im Falle ihrer Überstellung nach Polen erkennen zu können und sind zudem keinerlei Verifizierung zugänglich. Sollte das Vorbringen der BF1 tatsächlich zutreffend sein, ist festzuhalten, dass die BF in Polen allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die polnischen Behörden die Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von Asylwerbern, wie aus der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. An der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Sicherheitsbehörden besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel. Abgesehen davon hegt die BF1 die Befürchtungen in Bezug auf ihren Schwager ohnedies ebenso im Falle eines (weiteren) Verbleibs in Österreich. So hat die BF1 in ihrer Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll gegeben, dass sie auch in Österreich Angst vor ihrem Schwager habe, da dieser Beziehungen und Geld habe und sie nicht wisse, ob er nicht (auch) hier einreisen werde. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass in keinem Land strafrechtlich relevante Übergriffe zur Gänze ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin III-VO, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits festgestellt wurde, leiden die BF an keinen schweren, akut existenzbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die BF1 hat angegeben, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich an Schwindelgefühlen leide und weiters Wirbelsäulenprobleme habe. Befunde wurden nicht vorgelegt, obgleich die BF1 in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie jederzeit die Ärztestation der Betreuungsstelle aufsuchen könne und die Ärzte der Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Auch in Bezug auf eine im Akt einliegende Überweisung zu einem Facharzt für Gynäkologie wegen Ovarzysten wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, sodass fraglich ist, ob der entsprechende Arzttermin seitens der BF1 überhaupt wahrgenommen wurde. Hinsichtlich ihrer Tochter gab die BF1 lediglich an, dass diese stressbedingt nunmehr wieder eine Windel benötigen würde und sie mit ihrer Tochter einen Psychologen aufgesucht habe. Medizinische Unterlagen wurden ebenso nicht eingereicht. Allfällige weitere Probleme der BF2 in gesundheitsmäßiger Hinsicht wurden weder vorgetragen noch können solche der Aktenlage entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Die behaupteten, nicht einmal belegten gesundheitlichen Probleme der BF stellen unzweifelhaft keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die BF im Zielstaat eine ärztliche Behandlung benötigen sollten, eine solche jedenfalls gewährleistet ist. Die Gesetze in Polen gewährleisten Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung der Asylwerber erfolgt durch die öffentliche Hand. Die medizinische Versorgung umfasst zudem auch eine psychologische Versorgung. Psychologische Betreuung ist laut den Länderfeststellungen in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Asylwerber können, falls erforderlich, auch zu Psychiatern oder an psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Für eine mangelnde Transportfähigkeit der BF bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen haben die BF sowohl die Reise aus ihrer Heimat nach Polen als auch die Weiterreise nach Österreich auf dem Landweg offenbar ohne gesundheitliche Zwischenfälle bewerkstelligt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die BF an akut zu behandelnden Krankheitsbildern leiden würden, die ein Überstellungshindernis nach Polen darstellen könnten. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen, werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger dessen Grundbedürfnisse nicht gesichert. Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit, wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit, wie beispielsweise gegenseitige Pflege. In Österreich lebt eine Schwester der BF1 (Tante der BF2) als anerkannter Flüchtling. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit den BF und sind auch sonstige Abhängigkeiten nicht vorhanden. So gab die BF1 im gegebenen Zusammenhang in ihrer Einvernahme vor der Behörde ausdrücklich selbst zu Protokoll: "Nein, ich bin meine eigene Chefin und von niemanden abhängig." Es liegt somit kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Polen beeinträchtigt werden könnte.Es liegt somit kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, welches durch eine Überstellung nach Polen beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber beiden BF gleichlautende (Ausweisungs)entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der BF erfolgt, wird jedenfalls nicht in deren Familienleben eingegriffen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11).Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2010 Zl.1802, 1803/06-11). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr nunmehriger, nur wenige Monate umfassender Aufenthalt im Bundesgebiet war zudem nur ein vorläufig berechtigter Aufenthalt. Die BF mussten sich des Status einer lediglich vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bewusst sein. Folglich würde die Überstellung der BF nach Polen keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.Folglich würde die Überstellung der BF nach Polen keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF (BF1) zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF (BF1) zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W165.2226004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.