Obsah (14)
Art. 133Artikel 5§ 17Art. 129Art. 130Art. 131Art. 132§ 58Art. 102§ 6§ 14§ 15Art. 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW195 2226101-1 SpruchW195 2226101-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vize
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus als zuständiger Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer CITES-Ausfuhrgenehmigung für acht näher bezeichnete Exemplare von Ger-/Wanderfalken in die Vereinigten Arabischen Emirate
Artikel 5Abs.
2 der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2017/160 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: Verordnung).1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus als zuständiger Behörde (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung einer CITES-Ausfuhrgenehmigung für acht näher bezeichnete Exemplare von Ger-/Wanderfalken in die Vereinigten Arabischen Emirate
Artikel 5
Absatz 2, der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2017/160 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: Verordnung).
- Unter Bezugnahme des Ergebnisses eines Gutachtens der wissenschaftlichen Behörde (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Naturschutz, XXXX ) vom XXXX , dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX , zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben wurde sich hierzu binnen angemessener Frist schriftlich zu äußern, teilte die belangte Behörde mit, dass u.a. auch im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Falken (Falke mit der Ringnummer XXXX ) beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung "abzulehnen". Die belangte Behörde begründete dies damit, dass aufgrund "der Ergebnisse der DNA - Analyse des Labors XXXX " dem beantragten Tier kein Elternteil zugeordnet werden konnte, konkret habe kein Vatertier gefunden werden können.
- Unter Bezugnahme des Ergebnisses eines Gutachtens der wissenschaftlichen Behörde (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Naturschutz, römisch 40 ) vom römisch 40 , dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 , zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben wurde sich hierzu binnen angemessener Frist schriftlich zu äußern, teilte die belangte Behörde mit, dass u.a. auch im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Falken (Falke mit der Ringnummer römisch 40 ) beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung "abzulehnen". Die belangte Behörde begründete dies damit, dass aufgrund "der Ergebnisse der DNA - Analyse des Labors römisch 40 " dem beantragten Tier kein Elternteil zugeordnet werden konnte, konkret habe kein Vatertier gefunden werden können. Am XXXX langte per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In Bezug auf den beschwerdegegenständlichen Falken beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf festzuhalten, dass man "an einer lückenlosen Aufklärung interessiert [sei] und [...] ganz sicher die Elterntiere vom Jungtier Ger x Wanderfalken mit der Ringnummer XXXX finden [werde]."Am römisch 40 langte per E-Mail eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In Bezug auf den beschwerdegegenständlichen Falken beschränkten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf festzuhalten, dass man "an einer lückenlosen Aufklärung interessiert [sei] und [...] ganz sicher die Elterntiere vom Jungtier Ger x Wanderfalken mit der Ringnummer römisch 40 finden [werde]."
- Mit Bescheid vom XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX "auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für acht Exemplare von Ger-/Wanderfalken [...] in die Vereinigten Arabischen Emirate, Herkunft C,
Artikel 5Abs.
2 der Verordnung (EG) 338/97 zuletzt geändert mit EU (VO) 2017/160 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [...] bezüglich des Exemplars mit der Ringnummer XXXX abgelehnt wird." Ihre - zum erhobenen Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt wohl rechtens ergangene - Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Ergebnisse der DNA-Analyse dem beantragten Tier kein Elterntier, konkret kein Vatertier, zugeordnet werden konnte, weshalb seitens der wissenschaftlichen Behörde keine CITES-Konformität bestätigt werden konnte und daher ihr diesbezügliches Gutachten negativ ausfiel.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 "auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für acht Exemplare von Ger-/Wanderfalken [...] in die Vereinigten Arabischen Emirate, Herkunft C,
Artikel 5
Absatz 2, der Verordnung (EG) 338/97 zuletzt geändert mit EU (VO) 2017/160 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [...] bezüglich des Exemplars mit der Ringnummer römisch 40 abgelehnt wird." Ihre - zum erhobenen Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt wohl rechtens ergangene - Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Ergebnisse der DNA-Analyse dem beantragten Tier kein Elterntier, konkret kein Vatertier, zugeordnet werden konnte, weshalb seitens der wissenschaftlichen Behörde keine CITES-Konformität bestätigt werden konnte und daher ihr diesbezügliches Gutachten negativ ausfiel. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Erneut stützte die belangte Behörde ihre - zum damaligen Zeitpunkt inhaltlich wohl richtige - Entscheidung darauf, dass die Abstammung des beschwerdegegenständlichen Falken - trotz DNA-Analyse - nicht eindeutig festgestellt habe werden können. Diesen Umstand habe man auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und alle zweckdienlichen Angaben, die für eine positive Erledigung seines Antrags sprechen würden bekannt zu geben, allenfalls würde es zu einer "Ablehnung" seines Antrages kommen. Innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme seien vom Beschwerdeführer keine "zweckdienlichen Angaben die einer positiven Entscheidung dienlich gewesen wären" vorgebracht worden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Erneut stützte die belangte Behörde ihre - zum damaligen Zeitpunkt inhaltlich wohl richtige - Entscheidung darauf, dass die Abstammung des beschwerdegegenständlichen Falken - trotz DNA-Analyse - nicht eindeutig festgestellt habe werden können. Diesen Umstand habe man auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und alle zweckdienlichen Angaben, die für eine positive Erledigung seines Antrags sprechen würden bekannt zu geben, allenfalls würde es zu einer "Ablehnung" seines Antrages kommen. Innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme seien vom Beschwerdeführer keine "zweckdienlichen Angaben die einer positiven Entscheidung dienlich gewesen wären" vorgebracht worden. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt, der von der belangten Behörde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie den sonstigen Verfahrensakten zunächst dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diesem Vorlageantrag wurde ein Abstammungsgutachten des Labors XXXX vom XXXX hinsichtlich des betreffenden Vogels beigefügt, demzufolge das Vatertier eindeutig identifiziert werden konnte.Dagegen wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt, der von der belangten Behörde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie den sonstigen Verfahrensakten zunächst dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Diesem Vorlageantrag wurde ein Abstammungsgutachten des Labors römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich des betreffenden Vogels beigefügt, demzufolge das Vatertier eindeutig identifiziert werden konnte.
- Mit Schreiben vom XXXX , leitete das LVwG Niederösterreich die gegenständliche Rechtssache zuständigkeitshalber
§ 17Vw
GVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung weiter, wo diese schließlich am XXXX einlangte.5. Mit Schreiben vom römisch 40 , leitete das LVwG Niederösterreich die gegenständliche Rechtssache zuständigkeitshalber
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung weiter, wo diese schließlich am römisch 40 einlangte.
- In gegenständlicher Angelegenheit wurde für den XXXX am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, an der neben der belangten Behörde auch der Beschwerdeführer in Begleitung seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung teilnahm. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere ein - vom Beschwerdeführer erstmals gemeinsam mit dem gestellten Vorlageantrag vorgelegtes - Abstammungsgutachten des Labors XXXX vom XXXX der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemeinsam mit den anwesenden Parteien eingehend erörtert.
- In gegenständlicher Angelegenheit wurde für den römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, an der neben der belangten Behörde auch der Beschwerdeführer in Begleitung seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung teilnahm. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere ein - vom Beschwerdeführer erstmals gemeinsam mit dem gestellten Vorlageantrag vorgelegtes - Abstammungsgutachten des Labors römisch 40 vom römisch 40 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemeinsam mit den anwesenden Parteien eingehend erörtert. Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG wurde vom BF auch eine ergänzende Beurteilung des Labors für Abstammungsbegutachtung des XXXX , datiert mit XXXX , vorgelegt. Demzufolge haben das Labor mit einer forensischen Methode noch eine DNA-Extraktion aus den zugesandten Proben vorgenommen. Bei diesem Experiment konnten genetische Profile ohne Drop-Out Phänomene dargestellt und die vorliegende Zuordnung vorgenommen werden.Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG wurde vom BF auch eine ergänzende Beurteilung des Labors für Abstammungsbegutachtung des römisch 40 , datiert mit römisch 40 , vorgelegt. Demzufolge haben das Labor mit einer forensischen Methode noch eine DNA-Extraktion aus den zugesandten Proben vorgenommen. Bei diesem Experiment konnten genetische Profile ohne Drop-Out Phänomene dargestellt und die vorliegende Zuordnung vorgenommen werden. Letztlich hat die belangte Behörde in der Verhandlung vor dem BVwG keine eindeutige Aussage zur Anerkennung der vorgelegten Gutachten abgegeben. Eine (abschießende) gutachterliche Beurteilung wurde als zweckmäßig angesehen und wurde dies auch von Seiten des BF als eine Möglichkeit angesehen. Zugleich führte jedoch der rechtsfreundliche Vertreter des BF aus, dass "es jedenfalls nicht daran gedacht [sei], den betreffenden Vogel außer Landes zu bringen, weil dieser mittlerweile bereits zu alt sei." Dennoch bestünde ein Interesse des BF an der Feststellung, dass der Vogel aus einer nachvollziehbaren Zucht stamme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Beim Falken mit der Ringnummer XXXX handelt es sich um einen Hybriden, der durch die Kreuzung eines Gerfalken (Falco rusticolus) mit einem Wanderfalken (Falco peregrinus) entstanden ist. Beide Falkenarten sind im Anhang A der Verordnung gelistet, weshalb es für die Ausfuhr dieser Exemplare aus der europäischen Union einer CITES-Ausfuhrgenehmigung bedarf.1.
- Beim Falken mit der Ringnummer römisch 40 handelt es sich um einen Hybriden, der durch die Kreuzung eines Gerfalken (Falco rusticolus) mit einem Wanderfalken (Falco peregrinus) entstanden ist. Beide Falkenarten sind im Anhang A der Verordnung gelistet, weshalb es für die Ausfuhr dieser Exemplare aus der europäischen Union einer CITES-Ausfuhrgenehmigung bedarf. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für acht (im Antrag näher genannter) Exemplare von Ger-/Wanderfalken, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden, in die Vereinigten Arabischen Emirate.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für acht (im Antrag näher genannter) Exemplare von Ger-/Wanderfalken, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden, in die Vereinigten Arabischen Emirate. 1.
- Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahren konnte die Abstammung des beschwerdegegenständlichen Falken nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb von der belangten Behörde keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Sowohl im Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den beschwerdegegenständlichen Falken in die Vereinigten Arabischen Emiraten ausschließlich damit, dass die legale Herkunft des Zuchtstockes bzw. die genaue Abstammung nicht festgestellt werden konnte. 1.
- Nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seines gestellten Vorlageantrages das konkrete Abstammungsverhältnis des beschwerdegegenständlichen Falken durch ein weiteres Gutachten - samt Ergänzung vom XXXX - nachweisen.1.
- Nach Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seines gestellten Vorlageantrages das konkrete Abstammungsverhältnis des beschwerdegegenständlichen Falken durch ein weiteres Gutachten - samt Ergänzung vom römisch 40 - nachweisen. 1.
- Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX wurde festgehalten, dass es jedenfalls nicht daran gedacht sei, den betreffenden Vogel außer Landes zu bringen, weil dieser mittlerweile bereits zu alt sei. Es bestünde lediglich das Interesse den Nachweis zu erbringen, dass der Vogel aus einer nachvollziehbaren Zucht stamme.1.
- Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 wurde festgehalten, dass es jedenfalls nicht daran gedacht sei, den betreffenden Vogel außer Landes zu bringen, weil dieser mittlerweile bereits zu alt sei. Es bestünde lediglich das Interesse den Nachweis zu erbringen, dass der Vogel aus einer nachvollziehbaren Zucht stamme.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der (soweit als rechtlich relevant) festgestellte und insoweit unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakten, der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag. 2.
- Die Feststellung, wonach das Abstammungsverhältnis des beschwerdegegenständlichen Falken ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten des Labors für Abstammungsgutachten von XXXX (welches schon von der belangten Behörde im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit der Feststellung des Abstammungsverhältnisses beauftragt wurde, damals jedoch noch zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangte) vom XXXX , welches vom Beschwerdeführer erstmals gemeinsam mit dem Vorlageantrag vom XXXX , ergänzt durch ein Schreiben vom XXXX , vorgelegt wurde. Diesem Gutachten ist in Bezug auf die getestete Abstammung folgendes Ergebnis zu entnehmen: "Die Untersuchung des Tieres Probe 1, XXXX ergab keinen Widerspruch gegen die Annahme, dass das Tier von dem Muttertier XXXX und dem Vatertier XXXX stammt." Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das Gutachten auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemeinsam mit den Parteien erörtert, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass noch eine Ergänzung vom XXXX vorgelegt wurde, in der ein dritter Durchgang zur Erlangung geeigneter DNA zur Analyse beschrieben wird. Demnach sei das Ergebnis letztlich bestätigt worden. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund an den Aussagen des Gutachtens zu zweifeln bzw. dessen Richtigkeit in Frage zu stellen.2.
- Die Feststellung, wonach das Abstammungsverhältnis des beschwerdegegenständlichen Falken ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten des Labors für Abstammungsgutachten von römisch 40 (welches schon von der belangten Behörde im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit der Feststellung des Abstammungsverhältnisses beauftragt wurde, damals jedoch noch zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangte) vom römisch 40 , welches vom Beschwerdeführer erstmals gemeinsam mit dem Vorlageantrag vom römisch 40 , ergänzt durch ein Schreiben vom römisch 40 , vorgelegt wurde. Diesem Gutachten ist in Bezug auf die getestete Abstammung folgendes Ergebnis zu entnehmen: "Die Untersuchung des Tieres Probe 1, römisch 40 ergab keinen Widerspruch gegen die Annahme, dass das Tier von dem Muttertier römisch 40 und dem Vatertier römisch 40 stammt." Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde das Gutachten auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und gemeinsam mit den Parteien erörtert, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass noch eine Ergänzung vom römisch 40 vorgelegt wurde, in der ein dritter Durchgang zur Erlangung geeigneter DNA zur Analyse beschrieben wird. Demnach sei das Ergebnis letztlich bestätigt worden. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund an den Aussagen des Gutachtens zu zweifeln bzw. dessen Richtigkeit in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu der Überzeugung, dass der gegenständliche Antrag auf Erlangung einer CITES-Ausfuhrgenehmigung für die Vereinigten Arabischen Emirate insoferne obsolet geworden ist, weil - nach den Aussagen des rechtsfreundlichen Vertreters des BF - "nicht daran gedacht [sei], den betreffenden Vogel außer Landes zu bringen, weil dieser mittlerweile bereits zu alt sei." Das Interesse am Nachweis, dass der Vogel aus einer nachvollziehbaren Zucht stamme, ist jedoch nicht der (Haupt-)Gegenstand des Antrages.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 129
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Artikel 129
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Art. 131Abs.
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg cit).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Einführung des Artenhandelsgesetzes (ArtHG) ist zu entnehmen, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) stützt.Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Einführung des Artenhandelsgesetzes (ArtHG) ist zu entnehmen, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland bzw. Zollwesen) und Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) stützt. In Bezug auf die Vollziehung ist zu unterscheiden, da anders als die Z 2 des Art. 10 Abs. 1 B-VG, deren Wortfolge sich auch in Art. 102 Abs. 2 B-VG wiederfindet, diese Angelegenheiten sohin unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, sich "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nicht in der Aufzählung des Art. 102 Abs. 2 B-VG finden.In Bezug auf die Vollziehung ist zu unterscheiden, da anders als die Ziffer 2, des Artikel 10, Absatz eins, B-VG, deren Wortfolge sich auch in Artikel 102, Absatz 2, B-VG wiederfindet, diese Angelegenheiten sohin unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, sich "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nicht in der Aufzählung des Artikel 102, Absatz 2, B-VG finden. Mit dem ArtHG soll es zu einer Konzentration der Vollzugsaufgaben bei den Zollbehörden kommen, um so entsprechend den einschlägigen EU-Vorgaben im Vollzugsbereich eine Verbesserung zu erreichen (vgl. ErläutRV 318 Blg.Nr.
- GP, 5). Nachdem mit dem ArtHG in die Zuständigkeit der Zollbehörden nunmehr auch jene Angelegenheiten übertragen werden, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären (gemeint sind hier wohl die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass "eine derartige Übertragung
Art. 102Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder" bedarf.Mit dem Art
HG soll es zu einer Konzentration der Vollzugsaufgaben bei den Zollbehörden kommen, um so entsprechend den einschlägigen EU-Vorgaben im Vollzugsbereich eine Verbesserung zu erreichen vergleiche ErläutRV 318 Blg.Nr. 24. GP, 5). Nachdem mit dem ArtHG in die Zuständigkeit der Zollbehörden nunmehr auch jene Angelegenheiten übertragen werden, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären (gemeint sind hier wohl die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage festgehalten, dass "eine derartige Übertragung
Artikel 102, Absatz 4, B-VG der Zustimmung der Länder" bedarf.
An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 zur Abgrenzung der Zuständigkeiten ausgeführt wird, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR
- GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt.An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten ausgeführt wird, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG besorgt wird Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Im Rahmen von Art. 102 Abs. 4 B-VG ist ein Wechsel von mittelbarer zu unmittelbarer Bundesverwaltung möglich. Im Gegensatz zu Art. 102 Abs. 1 Satz 2 B-VG resultiert aus der Zustimmung der Länder
Art. 102Abs.
4 B-VG keine mittelbare Bundesverwaltung mit einer betrauten Bundesbehörde, sondern kommt es zu einer "Umwandlung" der ursprünglich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Materie in eine solche der unmittelbaren Bundesverwaltung (Egger, Die mittelbare Bundesverwaltung und ihre Ausnahmen, Status quo und Ausblick, ÖJZ 2018/121, 900; vgl. hierzu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäfer Art 102 B-VG Rz 16; Höllbacher, Bundesverwaltung 118).Im Rahmen von Artikel 102, Absatz 4, B-VG ist ein Wechsel von mittelbarer zu unmittelbarer Bundesverwaltung möglich. Im Gegensatz zu Artikel 102, Absatz eins, Satz 2 B-VG resultiert aus der Zustimmung der Länder
Artikel 102
, Absatz 4, B-VG keine mittelbare Bundesverwaltung mit einer betrauten Bundesbehörde, sondern kommt es zu einer "Umwandlung" der ursprünglich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehende Materie in eine solche der unmittelbaren Bundesverwaltung (Egger, Die mittelbare Bundesverwaltung und ihre Ausnahmen, Status quo und Ausblick, ÖJZ 2018/121, 900; vergleiche hierzu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäfer Artikel 102, B-VG Rz 16; Höllbacher, Bundesverwaltung 118). In Bezug auf das ArtHG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zum einen aus Art. 102 Abs. 2 B-VG (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG) und zum anderen (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) aus Art. 102 Abs. 4 B-VG. Nachdem im vorliegenden Fall sowohl eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht und von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.In Bezug auf das ArtHG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung zum einen aus Artikel 102, Absatz 2, B-VG (hinsichtlich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) und zum anderen (hinsichtlich des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) aus Artikel 102, Absatz 4, B-VG. Nachdem im vorliegenden Fall sowohl eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht und von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.1.2. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdegegenstand
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzu- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist Paragraph 27, VwGVG sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom XXXX . Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der belangten Behörde am XXXX eine - die Beschwerde abweisende und ihren Bescheid vom XXXX bestätigende - Beschwerdevorentscheidung erlassen, wogegen vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt wurde.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom römisch 40 . Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der belangten Behörde am römisch 40 eine - die Beschwerde abweisende und ihren Bescheid vom römisch 40 bestätigende - Beschwerdevorentscheidung erlassen, wogegen vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Zu den materiellen Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Art. 2 und 5 der Verordnung (EG) 338/97 lautem auszugsweise:3.2.
- Artikel 2 und 5 der Verordnung (EG) 338/97 lautem auszugsweise: "Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: [...] t) "Exemplar" jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein "Elternteil" einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die "Elternteile" eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein "Elternteil" einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält; [...] Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft
(1)Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2)Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.
- b)Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare
den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar
den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.
- c)Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß
- i)alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt; ii)- die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens angeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden, oderii)- die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden, oder - im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe
- a)in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
- d)Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen." 3.2.2.
Art. 13Abs.
1 lit. a der Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.3.2.2.
Artikel 13
, Absatz eins, Litera a, der Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt. Hinsichtlich der innerstaatlichen Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verordnung bestimmt § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes (ArtHG), dass Vollzugsbehörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist.Hinsichtlich der innerstaatlichen Behördenzuständigkeit im Zusammenhang mit der Vollziehung der Verordnung bestimmt Paragraph 13, Absatz eins, des Artenhandelsgesetzes (ArtHG), dass Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist. § 13 ArtHG, der die Behörden und die Zuständigkeit regelt, lautet auszugsweise:Paragraph 13, ArtHG, der die Behörden und die Zuständigkeit regelt, lautet auszugsweise: "Behörden, Zuständigkeiten § 13.
(1)Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Paragraph 13,
(1)Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare
der Durchführungsverordnung einzubringen.
(3)Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
(3)Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen. [...]." 3.3. Rechtlich folgt daraus: Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Falken um einen Hybriden (also eine Mischform zweier Falkenarten) handelt, dennoch die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, dies insbesondere aufgrund der in Art. 2 lit t der Verordnung enthaltenen Definition des Wortes "Exemplar". Nachdem sowohl der Gerfalke als auch der Wanderfalke in Anhang A der Verordnung gelistet sind, müssen im Hinblick auf eine allfällige Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung aus der europäischen Union die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung näher genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom XXXX angab, dass es sich bei den Falken für die um Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung angesucht wurde, um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare handelt, weshalb der Antragsteller (nunmehr Beschwerdeführer) zusätzlich einen Nachweis erbringen muss, dass auch die in Art. 54 der Verordnung (EG) 865/2006 (in der mehrere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung enthalten sind) genannten Kriterien eingehalten wurden.Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Falken um einen Hybriden (also eine Mischform zweier Falkenarten) handelt, dennoch die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, dies insbesondere aufgrund der in Artikel 2, Litera t, der Verordnung enthaltenen Definition des Wortes "Exemplar". Nachdem sowohl der Gerfalke als auch der Wanderfalke in Anhang A der Verordnung gelistet sind, müssen im Hinblick auf eine allfällige Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung aus der europäischen Union die in Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung näher genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom römisch 40 angab, dass es sich bei den Falken für die um Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung angesucht wurde, um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare handelt, weshalb der Antragsteller (nunmehr Beschwerdeführer) zusätzlich einen Nachweis erbringen muss, dass auch die in Artikel 54, der Verordnung (EG) 865 aus 2006, (in der mehrere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung enthalten sind) genannten Kriterien eingehalten wurden. Wie dies von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren zutreffend festgehalten wurde (vgl. sowohl auf Seite 2 des Bescheides als auch auf Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung), kommt insbesondere der Legalität der Herkunft des Zuchtstockes besondere Bedeutung zu. So lautet es wortwörtlich in Art. 54 Z 3 der Verordnung (EG) 865/2006 "der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war".Wie dies von der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren zutreffend festgehalten wurde vergleiche sowohl auf Seite 2 des Bescheides als auch auf Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung), kommt insbesondere der Legalität der Herkunft des Zuchtstockes besondere Bedeutung zu. So lautet es wortwörtlich in Artikel 54, Ziffer 3, der Verordnung (EG) 865 aus 2006, "der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war". Wie weiter oben bereits dargelegt konnte im Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom XXXX die Legalität des Zuchtstockes nicht bestätigt werden, da aufgrund des Ergebnisses eines DNA-Abstammungsgutachtens (zum damaligen Zeitpunkt) die Abstammung des beschwerdegegenständlichen Falken (noch) nicht festgestellt werden konnte, dies insbesondere aufgrund der fehlenden Zuordnung zu einem Vatertier. Aus diesem Grund erließ die belangte Behörde am XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid, der von der belangten Behörde aufgrund einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bestätigt wurde. Wie sich aus der Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen ergibt, begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ausschließlich damit, dass "die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung [gemeint ist die Verordnung] für den beantragten Hybridfalken (Ger- x Wanderfalke) nicht vorlagen [...]. Die Bedingung des Art. 5 Abs. 2 lit. b, dass das Exemplar rechtmäßig erworben wurde, konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, da kein Vatertier für das beantragte Exemplar gefunden und daher die Zuchtkriterien nicht erfüllt wurden. Der rechtmäßige Erwerb des beantragten Exemplars konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden."Wie weiter oben bereits dargelegt konnte im Gutachten der wissenschaftlichen Behörde vom römisch 40 die Legalität des Zuchtstockes nicht bestätigt werden, da aufgrund des Ergebnisses eines DNA-Abstammungsgutachtens (zum damaligen Zeitpunkt) die Abstammung des beschwerdegegenständlichen Falken (noch) nicht festgestellt werden konnte, dies insbesondere aufgrund der fehlenden Zuordnung zu einem Vatertier. Aus diesem Grund erließ die belangte Behörde am römisch 40 den nunmehr angefochtenen Bescheid, der von der belangten Behörde aufgrund einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bestätigt wurde. Wie sich aus der Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen ergibt, begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ausschließlich damit, dass "die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5, Absatz 2, der Grundverordnung [gemeint ist die Verordnung] für den beantragten Hybridfalken (Ger- x Wanderfalke) nicht vorlagen [...]. Die Bedingung des Artikel 5, Absatz 2, Litera b,, dass das Exemplar rechtmäßig erworben wurde, konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, da kein Vatertier für das beantragte Exemplar gefunden und daher die Zuchtkriterien nicht erfüllt wurden. Der rechtmäßige Erwerb des beantragten Exemplars konnte vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden." An dieser Stelle ist nunmehr jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Vorlageantrag beiliegend (erstmals) auch ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten betreffend den beschwerdegegenständlichen Falken in Vorlage gebracht wurde, mit dem versucht wurde die Abstammung des Falken ( XXXX ) zweifelsfrei nachzuweisen. Dies wurde mit dem Schriftstück vom XXXX , welches im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt wurde, bestätigt. Aufgrund der näher ausgeführten Überlegungen befand das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten vom XXXX grundsätzlich für nachvollziehbar.An dieser Stelle ist nunmehr jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Vorlageantrag beiliegend (erstmals) auch ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten betreffend den beschwerdegegenständlichen Falken in Vorlage gebracht wurde, mit dem versucht wurde die Abstammung des Falken ( römisch 40 ) zweifelsfrei nachzuweisen. Dies wurde mit dem Schriftstück vom römisch 40 , welches im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt wurde, bestätigt. Aufgrund der näher ausgeführten Überlegungen befand das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten vom römisch 40 grundsätzlich für nachvollziehbar. Da jedoch der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Verhandlung vor dem BVwG ausführte, dass nicht daran gedacht sei, den Vogel außer Landes zu bringen, weil dieser mittlerweile zu alt sei, hat dies Auswirkungen auf die Beurteilung des Antrages, welcher auf eine CITES-Ausfuhrgenehmigung in die Vereinigten Arabischen Emirate abzielte. Da der BF offensichtlich nach eigenem Bekunden den betreffenden Falken nicht mehr außer Landes bringen will ist dem Genehmigungsantrag der rechtliche Boden entzogen. Das Interesse des BF an der Feststellung, dass der Vogel, welcher gar nicht exportiert werden soll, aus einer nachvollziehbaren Zucht stammt, ist hingegen nicht der Hauptinhalt eines CITES-Ausfuhrgenehmigungsverfahrens. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Sachverhalt anhand eines Gutachtens einwandfrei festgestellt werden konnte und die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Da gegenständliche eine CITES-Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, mittlerweile das geschützte Tier jedoch gar nicht in das Ausland verbracht werden soll, besteht kein weiteres rechtliches Interesse an einer - theoretischen - Entscheidung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/02/0191, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH, 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (VwGH, 25.03.2014, Ra 2014/04/0001). Das Revisionsmodell soll sich schließlich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 16). Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Sachverhalt anhand eines Gutachtens einwandfrei festgestellt werden konnte und die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Da gegenständliche eine CITES-Ausfuhrgenehmigung gestellt wurde, mittlerweile das geschützte Tier jedoch gar nicht in das Ausland verbracht werden soll, besteht kein weiteres rechtliches Interesse an einer - theoretischen - Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2226101.1.00