RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW207 2223722-1 SpruchW207 2223722-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 mit einem handschriftlichen Schreiben, dieses datiert sowohl mit 29.08.2017 als auch mit 27.12.2017, beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO für Menschen mit Behinderungen. Er legte diesem Antrag eine Passkopie, einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 24.10.2015 und eine Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 der Pensionsversicherungsanstalt bei.römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 mit einem handschriftlichen Schreiben, dieses datiert sowohl mit 29.08.2017 als auch mit 27.12.2017, beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO für Menschen mit Behinderungen. Er legte diesem Antrag eine Passkopie, einen Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 24.10.2015 und eine Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 der Pensionsversicherungsanstalt bei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, das diesem Schreiben beiliegende Antragsformular ausgefüllt und unterzeichnet sowie ein Lichtbild zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO für Menschen mit Behinderungen vom 27.12.2017 wurde von der belangten Behörde in der Folge - da der Beschwerdeführer nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügte - zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO für Menschen mit Behinderungen vom 27.12.2017 wurde von der belangten Behörde in der Folge - da der Beschwerdeführer nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügte - zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gewertet. Die belangte Behörde gab zunächst ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 24.05.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: Hernie inguinalis sin., St. p. Knie-OP rechts, ?Hyperlipidämie, St. p. TE, Art. Hypertonie, St. p. Augen-OP Ii (Fremdkörperentfernung)"Art". Hypertonie, St. p. Augen-OP römisch eins i (Fremdkörperentfernung) Derzeitige Beschwerden: Es werden "Kreislaufbeschwerden" mit Auftreten von Herzrasen angegeben. In der Nacht muss ich häufig aufstehen, weil ich keine Luft bekomme. Wenn ich dann Medikamente nehme, geht es mir wieder besser. Häufige Müdigkeit. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sortis, Furon, Concor, Diovan, TASS, Mg Sozialanamnese: Elektromonteur, verheiratet und hat erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Chirurgischer Befund: Hernie inguinalis sin.? Ausgeprägte Epididymitis links mit Begleithydrozele. Aktuelle internistische Befunde werden keine vorgelegt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, re Lidspalte enger als die linke. Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: frei beweglich Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, VA, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche Abdomen: unauffällig, im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: grob neurologisch unauffällig. Sensibilitätsstörungen werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: altersentsprechend frei beweglich LWS: Endlagige Bewegungseinschränkungen FBA: 30 cm Obere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich Schürzengriff: bds möglich Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 30-0-30° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-120° Kniegelenk links: 0-0-120° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale Beweglichkeit, Fußheben und -senken bds durchführbar, alle Funktionen ungestört. Zehenstand und Fersenstand beidseitig möglich, Einbeinstand bds möglich, Fußpulse bds palpabel. Keine Ödeme, keine postthrombotischen Veränderungen. Gesamtmobilität - Gangbild: Ungestört, kommt in normalen Straßenschuhen, ohne Gehhilfen und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Status Psychicus: Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, freundlich, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Gelenksabnützungen im Bereich des Stütz- Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkung bei unauffälligem Gangbild und guter Mobilität. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: "Kreislaufbeschwerden" mit Auftreten von Herzrasen: ohne diesbezüglich ausreichende fachärztliche Befunddokumentation. [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.05.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 08.06.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führt er aus, dass er Einspruch gegen die vom Gutachter durchgeführte Untersuchung vom 22.05.2018 erhebe. Wie den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, würden bei ihm sehr wohl Einschränkungen seiner Gesundheit vorliegen. Einerseits sei er am rechten Auge schon fast erblindet, andererseits sei er schon nahezu gehörlos. Dabei sei sein rechtes Ohr besonders eingeschränkt. Er habe noch weitere gesundheitliche Einschränkungen, welche medikamentös behandelt werden würde. Derzeit warte er auf seinen Sehbehinderten-Ausweis. Er bitte um die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser Stellungnahme legte er eine handschriftliche Liste der bei ihm vorliegenden Leiden sowie medizinische Unterlagen, welche von ihm mit handschriftlichen Bemerkungen versehen wurden, bei. Aufgrund der Stellungnahme und der vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 24.05.2018 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 04.07.2018 führt der sachverständige Gutachter Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Der Beschwerdeführer gibt in seinem Schreiben an, einerseits am rechten Auge schon fast erblindet zu sein, andererseits nahezu schon gehörlos zu sein. Diese nachträglich vorgebrachten Antragsleiden (Seh-und Hörbehinderung) bewirken mangels Vorlage ausreichend aktueller fachärztlicher Befunde und ohne diesbezüglichen Hinweis anläßlich der ho. allgemeinärztlichen Untersuchung keinen GdB. An der gegebenen Leidensbeurteilung wird daher festgehalten. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer ersucht, ein aktuelles Reinton-Audiogramm sowie einen aktuellen Visusbefund vorzulegen. Am 01.08.2018 langte - neben anderen medizinischen Unterlagen - ein aktueller Befund des Beschwerdeführers betreffend sein Ohrleiden bei der belangten Behörde ein. Am 09.08.2018 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen bei der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Aktengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 24.05.2018 und die Stellungnahme vom 04.07.2018 erstellt hat, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 23.08.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2018-07 Zn. Tympanoplastik li- 92, Befund, FA für HNO Dr. H. Audiometriebefund: Gehörverlust RE 72% LI 53% Aktuelle Visusbestimmung wurde nicht vorgelegt. 2016-04 Ambulanter kardiologischer Patientenbrief, Donauspital: Kardiomyopathie mit wechselnder Pumpfunktion zuletzt mittelgradig reduziert. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Es gibt ein VGA vom 24.5.2017 mit 20 % wegen Gelenksabnützungen im Bereich des Stützapparates. Aufgrund nachgereichter, fachärztlicher Unterlagen wird ein AG erstellt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er einerseits am rechten Auge schon fast erblindet, andererseits nahezu schon gehörlos wäre. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Herzmuskelerkrankungen Unterer Rahmensatz, da non compaction- Kardiomyopathie mit wechselnder Pumpfunktion zuletzt mittelgradig reduziert. 05.02.01 30 2 Gelenksabnützungen im Bereich des Stützapparates Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkung bei unauffälligem Gangbild und guter Mobilität. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sehstörungen: befundmäßig nicht ausreichend belegt. Bezüglich der Schwerhörigkeit wird ein HNO Gutachten vorgeschlagen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neues Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos.1). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge der Aufnahme neuer Antragsleiden ergibt sich eine Erhöhung des gesamt GdB um 1 Stufe. [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2018 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Aktengutachten vom 23.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 11.09.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führt er aus, dass er Einspruch gegen das Schreiben vom 28.08.2018 erhebe. Es seien unter anderem noch Termine bei diversen Ärzten offen, welche zur Richtigstellung dienen sollten. Er legte dieser Stellungnahme neben anderen Unterlagen eine Zeitbestätigung einer näher genannten Fachärztin für Augenheilkunde bei, in welcher ausgeführt wird, dass er nach seiner nächsten Untersuchung, welche für 02.10.2018 angesetzt sei, einen Befund erhalten werde. Am 08.10.2018 langte ein augenärztlicher Befund des Beschwerdeführers vom 02.10.2018 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde gab daher in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 14.01.2019 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: 1995 beim Schweißen Augenverletzung re mit einem metallischen FK - FK Entfernung im KH XXX1995 beim Schweißen Augenverletzung re mit einem metallischen FK - FK Entfernung im KH römisch 30 ist seither re blind 2002 FK li Auge - Behandlung im KH XXX, FK- Entfernung und Laser2002 FK li Auge - Behandlung im KH römisch 30 , FK- Entfernung und Laser hat keinen Augenarzt Vorgutachten 23.8.18 siehe Funktionseinschränkungen GdB 30% Derzeitige Beschwerden: Siehe oben Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Augentherapie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXX vom 3.11.95römisch 30 vom 3.11.95 Dg HH FK re - blind HH FK li XXX vom 12.6.98römisch 30 vom 12.6.98 Dg oberflächl Verletzung der HH li Dr. O.-S. vom 2.10.18 Visus re Amaurose li corr 0,32 Cat sen li Fundus li Opticusatrophie Augendruck li 15mmHg Gesichtsfeld li massive Einschränkung Untersuchungsbefund: Klinischer Status - Fachstatus: Augenbefund: Visus rechts Amaurose links +0,75cyl0° 0,8 add +3,0sph Jg 1 Rechtes Auge: Lidspalte enger, Atrophia Bulbi VBA HH Narben zentral (bandförmige Keratopathie?) Pupille nicht sichtbar, tiefere Teile kein Einblick Linkes Auge: VBA BH bland, HH zentral klar Linsensklerose Fundus Papille und Macula und mittlere Peripherie oB, hypert Gefäße Status Psychicus: nicht beurteilt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Erblindung rechts nach perforierender Augenverletzung, Sehverminderung links auf 0,8 Tabelle Kolonne 9 Zeile 1 11.02.01 30 2 Herzmuskelerkrankung unterer Rahmensatz da non compaction Kardiomyopathie mit wechselnder Pumpfunktion zuletzt mittelgradig reduziert 05.02.01 30 3 Gelenksabnützungen im Bereich des Stützapparates oberen Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkung bei unauffälligem Gangbild 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht da kein ungünstiges funktionelles Zusammenwirken Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen des Augenleidens Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des GesGdB [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 25.01.2019 langte eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führt er aus, dass er Einspruch gegen die von der Gutachterin durchgeführte Untersuchung vom 14.12.2018 erhebe. Wie den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, würden bei ihm sehr wohl Einschränkungen der Gesundheit vorliegen. Einerseits sei er am rechten Auge schon fast erblindet, andererseits sei er schon nahezu gehörlos. Die Augenärztin habe nur seine Augen untersucht, sie habe vergessen, die anderen Diagnosen zu schreiben. Sie habe auch seine Medikamentenliste nicht angenommen. Außerdem warte er noch immer auf seinen Sehbehinderten-Ausweis. Dieser Stellungnahme legte er eine handschriftliche Liste der bei ihm vorliegenden Leiden sowie medizinische Unterlagen bei. Am 28.01.2019 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, welche in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen der am 25.01.2019 eingelangten Stellungnahme entspricht. Es wurden abermals die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen übermittelt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Aktengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 24.05.2018, die Stellungnahme vom 04.07.2018 und das Aktengutachten vom 23.08.2018 erstellt hat, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 28.02.2019 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2018-07 Audiometriebefund, Dr. H. HNO: Zn. Tympanoplastik Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gegen das Aktengutachten vom 2018-08-23 wird Beschwerde geführt. Der Beschwerdeführer gibt an, einerseits am rechten Auge schon fast erblindet zu sein und andererseits auch nahezu schon gehörlos zu sein. Es wird ein Audiometriebefund nachgereicht. Ein AG Dr. S. wird veranlasst. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Erblindung rechts nach perforierender Augenverletzung, Sehverminderung links auf 0,8 Tabelle Kolonne 9 Zeile 1 11.02.01 30 2 Herzmuskelerkrankung Unterer Rahmensatz, da non compaction- Kardiomyopathie mit wechselnder Pumpfunktion zuletzt mittelgradig reduziert. 05.02.01 30 3 Gelenksabnützungen im Bereich des Stützapparates Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkung bei unauffälligem Gangbild und guter Mobilität. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die anderen Leiden nicht weiter erhöht, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bez. der Hörstörungen wird ein HNO GA vorgeschlagen! Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das augenärztliche GA, Dr.S., wird in Leiden Nr.1 berücksichtigt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe Gesamtgutachten! [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Schließlich wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.06.2019 sowie auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen eingeholt. In diesem Gutachten vom 12.06.2019 wird Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: Sohn übersetzt, da Vater nicht gut deutsch spricht. Hörstörung seit jungem Erwachsenenalter. Tympanoplastik links 1992 XXX. Hatte bisher keine Hörgeräte, dzt Hörgeräte zur Probe. Hat sie nicht mit. Man müsse immer lauter schreien mit ihm.Tympanoplastik links 1992 römisch 30 . Hatte bisher keine Hörgeräte, dzt Hörgeräte zur Probe. Hat sie nicht mit. Man müsse immer lauter schreien mit ihm. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung bds., Häufig Tinnitus beidseits. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med: Furon, Magnosolv, Levofloxacin Xanor, Thrombo Ass, Zoldem, Diovan, Sortis, Concor. Sozialanamnese: Pension; lebt mit schwerbehinderter Gattin. 2 erwachsene Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2018-07 Tonaudiogramm und Diagnoseliste HNO-FA Dr. H. 2019-02 allgemeinmed. aktenmäßiges VGA nach Beschwerde: die Hörstörung wird entsprechend obigem Audiogramm mit 40% GdB eingestuft. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Klinischer Status - Fachstatus: Re Ohr: Adhäsivprozess, porzellanartig verdickt, Paukensklerose. Li Ohr: matt, intakt, scheint lufthaltig. St.p.TE OK- und UK Implantate. W im Kopf, - R + 0 v .a.c 0,2 V 30,2 römisch fünf 3 Stimme gering gepresst, schwach Hals frei. Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz): re 55,60,80,80,75,70; li 30, 30, 45,45,60,90; di. nach Röser eine Hörmindrung von rechts 91%, links 49% Gesamtmobilität - Gangbild: unauff Status Psychicus: etwas verlangsamt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 40 2 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite Leiden nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Behinderung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt ist. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung der Einstufung der Hörstörung, aber Aufnahme des Leidens "Tinnitus". [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Schließlich wurde am 23.07.2019 vom Arzt für Allgemeinmedizin eine Gesamtbeurteilung durchgeführt, aus der Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, hervorgeht: "... Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr. G. Allgemeinmedizin 26.02.2019 Dr.N.-R. HNO 12.06.2019 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits, rechts mehr als links Tabelle Zeile 5/Kolonne 3 - fixer Rahmensatz 12.02.01 40 2 Erblindung rechts nach perforierender Augenverletzung, Sehverminderung links auf 0,8 Tabelle Kolonne9 Zeile 1 11.02.01 30 3 Herzmuskelerkrankung Unterer Rahmensatz, da non compaction- Kardiomyopathie mit wechselnder Pumpfunktion zuletzt mittelgradig reduziert. 05.02.01 30 4 Gelenksabnützungen im Bereich des Stützapparates Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkung bei unauffälligem Gangbild und guter Mobilität. 02.02.01 20 5 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos. 2 erhöht um 1 Stufe, da ungünstiges Zusammenwirken. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: xxx Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neue Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos. 1,5). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Infolge der Aufnahme eines neuen Antragsleidens (aktuelle Pos. 1) ergibt sich eine Erhöhung des Gesamt GdB [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Eine Hörstörung behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Die Kommunikation ist ausreichend gewährleistet, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch unter Berücksichtigung der Erblindung des rechten Auges, nicht erheblich beeinträchtigt wird. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, die eingeholten Gutachten vom 28.02.2019, 12.06.2019 und 23.07.2019 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 28.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, ein Lichtbild für die Ausstellung des Behindertenpasses einzusenden. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer am 10.09.2019 nach. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 27.12.2017 mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 11.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 11.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Am 20.09.2019 langte eine mit 16.09.2019 datierte, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ("Einspruch - zur Untersuchung ... Behindertenpass wird abgewiesen") des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. In diesem handschriftlichen Schreiben führt der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, aus, dass er "Einspruch" erhebe gegen die "Abweisung" des Behindertenpasses. Er erhebe Einspruch gegen die durchgeführten Untersuchungen. Wie den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, würden bei ihm sehr wohl Einschränkungen seiner Gesundheit vorliegen, die nicht berücksichtigt worden seien. Einerseits sei er am rechten Auge schon fast erblindet, andererseits sei er schon nahezu gehörlos. In der Nacht habe er Panikattacken. Er leide weiters unter Herzrasen, wenn es kommen würde, sei er sehr müde und müsse den ganzen Tag im Bett bleiben. Er müsse auch einen Defibrilator einsetzen. Außerdem habe er das ganze Jahr über Husten und einen trockenen Hals. Im Rahmen dieser Beschwerde legte er das Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2019, eine bereits vorgelegte Medikamentenliste, Teile der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten (mit handschriftlichen Bemerkungen versehen), den Bescheid der belangten Behörde vom 10.09.2019, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde und bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 24.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt nicht im Besitz eines Behindertenpasses war - auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu werten ist.Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), welcher - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt nicht im Besitz eines Behindertenpasses war - auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu werten ist. Mit Bescheid vom 10.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Am 11.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines medizinischen Begutachtungsverfahrens von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Gegen diesen in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.09.2019 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.09.2019 eine Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Hörstörung beidseits, rechts mehr als links 2. Erblindung rechts nach perforierender Augenverletzung 3. Herzmuskelerkrankung; non compaction-Kardiomyopathie mit wechselnder Pumpfunktion zuletzt mittelgradig reduziert 4. Gelenksabnützungen im Bereich des Stützapparates; nur geringfügige Funktionseinschränkung bei unauffälligem Gangbild und guter Mobilität 5. Tinnitus; nicht dekompensiert Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v. H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2019, 28.02.2019, 12.06.2019 und insbesondere in der Gesamtbeurteilung vom 23.07.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister und ist im Übrigen unbestritten. Die Feststellung, dass sich die eingebrachte Beschwerde nicht gegen den Bescheid vom 10.09.2019, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, richtet, wodurch dieser Bescheid rechtskräftig wurde, sondern dagegen, dass dem Beschwerdeführer kein Behindertenpass mit einem höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Inhaltes der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, die den Beschwerdegegenstand festlegt. Nach dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde - schon der Betreff dieser Beschwerde lautet: "Einspruch - zur Untersuchung ... Behindertenpass wird abgewiesen" - wendet sich die am 20.09.2019 eingebrachte Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung vom 11.09.2019, mit der ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von (aus Sicht des Beschwerdeführers lediglich) 50 v.H. ausgestellt wurde. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er Einspruch gegen die durchgeführten Untersuchungen erhebe im Hinblick auf eine Abweisung des Behindertenpasses; in der Folge listet der Beschwerdeführer einzelne seiner Ansicht nach bei ihm vorliegende Funktionseinschränkungen auf und bringt zum Ausdruck, dass diese nicht ausreichend berücksichtigt bzw. zu gering eingestuft worden seien. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit dem Betreff der Beschwerde vor dem Hintergrund, dass dem ausgestellten Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt und der Behindertenpass daher anfechtbar und somit auch die Höhe des Grades der Behinderung in einem ausgestellten Behindertenpass bekämpfbar ist, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend dem objektiven Erklärungswert des Inhaltes seiner Beschwerde gegen den im Behindertenpass ausgestellten Grad der Behinderung von (lediglich) 50 v.H. wendet. Dafür, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, richten würde, lassen sich dem Inhalt der Beschwerde hingegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte entnehmen.Nach dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde - schon der Betreff dieser Beschwerde lautet: "Einspruch - zur Untersuchung ... Behindertenpass wird abgewiesen" - wendet sich die am 20.09.2019 eingebrachte Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung vom 11.09.2019, mit der ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von (aus Sicht des Beschwerdeführers lediglich) 50 v.H. ausgestellt wurde. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er Einspruch gegen die durchgeführten Untersuchungen erhebe im Hinblick auf eine Abweisung des Behindertenpasses; in der Folge listet der Beschwerdeführer einzelne seiner Ansicht nach bei ihm vorliegende Funktionseinschränkungen auf und bringt zum Ausdruck, dass diese nicht ausreichend berücksichtigt bzw. zu gering eingestuft worden seien. Daraus ergibt sich in Zusammenschau mit dem Betreff der Beschwerde vor dem Hintergrund, dass dem ausgestellten Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt und der Behindertenpass daher anfechtbar und somit auch die Höhe des Grades der Behinderung in einem ausgestellten Behindertenpass bekämpfbar ist, dass der Beschwerdeführer sich entsprechend dem objektiven Erklärungswert des Inhaltes seiner Beschwerde gegen den im Behindertenpass ausgestellten Grad der Behinderung von (lediglich) 50 v.H. wendet. Dafür, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, richten würde, lassen sich dem Inhalt der Beschwerde hingegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Da dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines medizinischen Begutachtungsverfahrens von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt worden ist, ist sein Vorbringen in der Beschwerde, sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses werde abgewiesen, dahingehend zu verstehen, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass ihm kein Behindertenpass mit einem höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ausgestellt wurde. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2019, 28.02.2019, 12.06.2019 und insbesondere die Gesamtbeurteilung vom 23.07.2019. Insofern der Beschwerdeführer die von den medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen rügt und ausführt, dass von den medizinischen Sachverständigen diverse (in der Beschwerde angeführte) Punkte nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass in den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten auf Grundlage der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage der Ergebnisse von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, bestätigt durch die Ergebnisse der (oben vollständig wiedergegebenen) Statuserhebungen im Rahmen der persönlichen Untersuchungen sowie durch die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen insbesondere betreffend die Hörstörung, die Erblindung rechts und die Herzmuskelerkrankung entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Darüber hinausgehende weitere hochgradige Sehbehinderungen oder schwere Hörbehinderungen wurden vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens hingegen nicht befundmäßig belegt, ebenso wenig wie das Vorliegen von einschätzungsrelevanten Panikattacken oder sonstigen Funktionseinschränkungen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund von Herzrasen und der dadurch entstehenden Müdigkeit oft tagelang im Bett bleiben müsse und er das ganze Jahr über Husten und einen trockenen Hals habe, ergeben sich schon deshalb keine einschätzungsrelevanten Leiden. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass diverse bei ihm durchgeführte Operationen (Operation des linken Auge und des linken Ohres, Operationen beider Knie, Mandeln und Polypen-OP) nicht ausdrücklich in den gegenständlichen Gutachten erwähnt worden seien, ist Folgendes festzuhalten: Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ist nicht zu entnehmen, dass solche Operationen, soweit sie tatsächlich erfolgten, nicht den angestrebten Erfolg im Sinne der Verbesserung der Funktionseinschränkungen erzielt hätten bzw. dass nach Durchführung der erwähnten Operationen noch eine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung vorliegt. Ganz grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Durchführung einer Operation der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Behebung einer Funktionseinschränkung dient bzw. dienen soll. Eine dauerhaft eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund von bei ihm durchgeführten Operationen gegenüber dem Zustand vor den Operationen wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens weder behauptet noch belegt. Selbiges gilt im Ergebnis für das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass bei ihm die Vornahme einer Hernien-OP geplant sei. Abgesehen davon, dass das Vorliegen einer damit in Zusammenhang stehenden aktuellen maßgeblichen einstufungsrelevanten Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren erfolgten persönlichen Untersuchungen nicht festgestellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer ein Entlassungsbericht bezüglich eines Aufenthaltes und/oder ein Operationsbericht bezüglich einer Hernien-OP, welche Aufschluss über allenfalls durchgeführte diesbezügliche Maßnahmen und deren (allenfalls dauerhafte negative) Folgewirkungen geben würden, nicht vorgelegt und sind solche Maßnahmen (und/oder allenfalls damit verbundene negative Dauerfolgen) daher auch nicht objektiviert. Grundsätzlich ist aber - wie bereits oben ausgeführt - davon auszugehen, dass die Durchführung einer Operation der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient. Die in der Beschwerde geschilderten und durchaus nachvollziehbaren Erschwernisse und Einschränkungen im alltäglichen Leben sind im Rahmen der sachverständigen Begutachtungen und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid keineswegs unberücksichtigt geblieben, sondern spiegeln sich gerade in dem Umstand wieder, dass der Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erhalten hat. Das Beschwerdevorbringen steht daher im Ergebnis auch gar nicht in Widerspruch zu den vorgenommenen Einschätzungen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine weiteren medizinischen Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2019, 28.02.2019, 12.06.2019 und 23.07.2019. Diese seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Die Beschwerde richtet sich, wie oben dargelegt, gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde, dies insofern, als der Beschwerdeführer einen höheren Grad der Behinderung als den von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. für sich in Anspruch nehmen möchte. Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.01.2019, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.02.2019, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 12.06.2019 und die Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.07.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 14.01.2019, eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.02.2019, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 12.06.2019 und die Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.07.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung als im gegenständlichen Fall ohnedies bereits erfolgt (Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe) in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, nicht gegeben sehen.Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung als im gegenständlichen Fall ohnedies bereits erfolgt (Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe) in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, nicht gegeben sehen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen - höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2223722.1.00